Hat die mögliche Verfassungswidrigkeit der Spekusteuer Auswirkung auf das Kindergeld - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.10.03 18:52:11 von
neuester Beitrag 16.11.03 17:53:18 von
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Hallo allerseits,
wie sieht es mit dem Anspruch auf Kindergeld aus, wenn die Einnahmen des Kindes durch Spekulationsgewinne über die Grenze von 7188 € kommen (trotz Abzug aller Ausbildungskosten)? Was hat es für Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld, falls das BverfG demnächst die Besteuerung von privaten Veräusserungsgeschäften für verfassungswidrig erklären sollte. Sollte man Einspruch bei der Familienkasse einlegen, mit Verweis auf die Urteile der BFH bzw. auf die Verhandlung des BverfG? Kann man Aussetzung der Vollziehung beantragen, bzw. Kindergeld rückwirkend zurückfordern?
Vielen Dank im Voraus!
Gruß
Boersenflieger
wie sieht es mit dem Anspruch auf Kindergeld aus, wenn die Einnahmen des Kindes durch Spekulationsgewinne über die Grenze von 7188 € kommen (trotz Abzug aller Ausbildungskosten)? Was hat es für Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld, falls das BverfG demnächst die Besteuerung von privaten Veräusserungsgeschäften für verfassungswidrig erklären sollte. Sollte man Einspruch bei der Familienkasse einlegen, mit Verweis auf die Urteile der BFH bzw. auf die Verhandlung des BverfG? Kann man Aussetzung der Vollziehung beantragen, bzw. Kindergeld rückwirkend zurückfordern?
Vielen Dank im Voraus!
Gruß
Boersenflieger
Sollte die vierwöchige Rechtsbehelfsfrist nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides bei dir noch nicht abgelaufen sein, solltest du auf jeden Fall Einspruch einlegen und nach § 361 Abgabenordnung (AO) die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Gruß BH
Gruß BH
Danke!
Wie genau begründet man den Einspruch/Aussetzung der Vollziehung bei der Familienkasse? Beim BVerfG geht es ja um die mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Beim Kindergeldanspruch geht es ja eher um die Definition von “Einkünften und Bezügen des Kindes“. Oder gibt es da einen direkten Zusammenhang, nach dem Motto: falls Spekulationsgewinne (rückwirkend) nicht versteuert werden müssen, dann zählen sie auch nicht zu den Einkünften und Bezügen (private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG)?
Gruß
Boersenflieger
Wie genau begründet man den Einspruch/Aussetzung der Vollziehung bei der Familienkasse? Beim BVerfG geht es ja um die mögliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Beim Kindergeldanspruch geht es ja eher um die Definition von “Einkünften und Bezügen des Kindes“. Oder gibt es da einen direkten Zusammenhang, nach dem Motto: falls Spekulationsgewinne (rückwirkend) nicht versteuert werden müssen, dann zählen sie auch nicht zu den Einkünften und Bezügen (private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG)?
Gruß
Boersenflieger
up!
Da haste wohl ein Problem
Faktisch handelt es sich um Einkünfte aus Vermögenstransaktionen. Ob diese nun zu Versteuern sind oder nicht, dürfte hierbei keine Rolle spielen.
Es sei denn, Dir gelingt der Nachweis einer Alterssicherung (Vergleichbar der Vermögensvermehrung durch einen Rentenfond).
derwelsche
Faktisch handelt es sich um Einkünfte aus Vermögenstransaktionen. Ob diese nun zu Versteuern sind oder nicht, dürfte hierbei keine Rolle spielen.
Es sei denn, Dir gelingt der Nachweis einer Alterssicherung (Vergleichbar der Vermögensvermehrung durch einen Rentenfond).
derwelsche
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