Das neue WpHG - Eine Farce! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.11.03 20:10:43 von
neuester Beitrag 03.11.03 20:17:28 von
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§ 32
Besondere Verhaltensregeln
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;
Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
Ich lese immer Kunden, Kunden, Kunden. Diese Pflichten ergeben sich doch schon aus dem Vertragsverhältnis. Was ist mit dritten Anlegern, die wegen der bewußt falschen Empfehlungen der bankenabhängigen Analystenschar schwere Vermögensschäden erlitten? Dieser Paragraph ist als ein Eingeständnis der Handelspraxis der Banken zu werten. Aber wo bleiben die wirksamen Sanktionen? Geldbuße, das ist alles (§ 39 WpHG)!
Bank-Lobby, ick hör´dir trapsen!
Besondere Verhaltensregeln
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten,
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;
Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
Ich lese immer Kunden, Kunden, Kunden. Diese Pflichten ergeben sich doch schon aus dem Vertragsverhältnis. Was ist mit dritten Anlegern, die wegen der bewußt falschen Empfehlungen der bankenabhängigen Analystenschar schwere Vermögensschäden erlitten? Dieser Paragraph ist als ein Eingeständnis der Handelspraxis der Banken zu werten. Aber wo bleiben die wirksamen Sanktionen? Geldbuße, das ist alles (§ 39 WpHG)!
Bank-Lobby, ick hör´dir trapsen!
Und wie soll das z.B. ein Privatanleger nachweisen ?
BaFin und Banken ist doch so gut wie ident.
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