Frage an Statistiker / Beamten / Amtsdeutsch-Beherrscher - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.11.03 23:30:10 von
neuester Beitrag 11.11.03 11:14:27 von
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ID: 793.628
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Hallo Sofa,
ich erstelle gerade eine Seimnararbeit zum Thema Bildungsfinaizerung und mußte feststellen, daß dem Bildungsbudget bei den Perosnalkosten "Zuschläge für die Beamtenversorgung" mit eingerchnet werden. Stellt sich mir die Frage um was es sich dabei handelt. Die Pension wird es nicht sein. Sind das aber nun Zuschläge die zusätzlich zum Gehalt oder zusätzlich zur Pension gezahlt werden?
Besten Dank im voraus.
MfG
Ingmar (KCD)
ich erstelle gerade eine Seimnararbeit zum Thema Bildungsfinaizerung und mußte feststellen, daß dem Bildungsbudget bei den Perosnalkosten "Zuschläge für die Beamtenversorgung" mit eingerchnet werden. Stellt sich mir die Frage um was es sich dabei handelt. Die Pension wird es nicht sein. Sind das aber nun Zuschläge die zusätzlich zum Gehalt oder zusätzlich zur Pension gezahlt werden?
Besten Dank im voraus.
MfG
Ingmar (KCD)
Sonst weiß hier doch immer einer bescheid
MfG
Ingmar (KCD)
MfG
Ingmar (KCD)
wenn es um die eigenen bezüge geht, werden die beamten immer schnell senil...
Was verstehst Du unter Amtsdeutsch?
z.B.
Seimnararbeit
finaizerung
eingerchnet
Keine Ursache
z.B.
Seimnararbeit
finaizerung
eingerchnet
Keine Ursache
Das sind Notlagen Nachts um halb 12! Und da tritt man noch drauf rum
Außerdem habe ich mich nur dem Board angepasst
MfG
Ingmar (KCD)
Außerdem habe ich mich nur dem Board angepasst
MfG
Ingmar (KCD)
Kann es sein, daß es sich bei den Zsuhclägen zu den Perosnalkosten um die Beihilfe der Beametn handlet?
OK, Beamtenversorgung hab ich jetzt soweit kapiert, auch wofür es Zuschläge gibt. Die Frage ist nur, und die ist sehr wesentlich, wann werden diese gezahlt? Während der arbeitsaktiven Zeit in die Rücklage oder direkt während des Ruhestands? Das finde ich irgendwie nirgends
MfG
Ingmar (KCD)
MfG
Ingmar (KCD)
Könnte das z. B. den Bereich Dienstwohnungen, Kinderzuschläge usw. umfassen?
Ich hab mal nachgesehen und fand zwar keine Zu-, jedoch Abschläge: vielleicht kannst du daraus Rückschlüsse ziehen:
<Informationen über Beamtenversorgung
Ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversorgung wird auch in der Beamtenversorgung das erreichbare Versorgungsniveau stufenweise abgesenkt.
Nur noch rund 1,8 Prozent pro Dienstjahr
Quintessenz der Reform: Beamte können - 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre vorausgesetzt - maximal eine Pension von 71,75 Prozent ihrer Dienstbezüge erreichen. Bisher waren es 75 Prozent. Im Gegenzug zu diesen Versorgungseinschnitten hat der Gestzgeber die Beamten in den Kreis der unmittelbar Riester-Begünstigten "befördert".
Zurechnungszeit verbessert
Die Zurechnungszeit bei vorzeitigen Versorgungsfällen (Dinestunfähigkeit, Tod) beträgt nicht mehr nur ein Drittel, sondern zwei Drittel der Zeit von EIntritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres (bei Versorgungsfällen im Jahr 2003 jedoch aufgrund einer Übergangsregelung 7/12 statt 2/3).
Versorgungsabschlag eingeführt
Dem Gewinn bei der Zurechnungszeit steht allerdings ein Versorgungsabschlag gegenüber. Das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit vermindert sich dauerhaft um einen Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht übersteigen (Übergangsregelung: bei Versorgungsfällen im Jahr 2003 gilt statt 3,6 Prozent 3 Prozent). Bei der Mindestversorgung (65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4) wird der Versorgungsabschlag jedoch nicht vorgenommen.
Für die Hinterbleibenenversorgung gilt die Regelung über den Versorgungsabschlag entsprechend.
Hilfreiche Links zu diesem Thema:
http://www.beamtenversorgung.nrw.de Hervorzuheben ist dabei das "Merkblatt Versorgung".
http://www.bmi.bund.de >
<Informationen über Beamtenversorgung
Ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversorgung wird auch in der Beamtenversorgung das erreichbare Versorgungsniveau stufenweise abgesenkt.
Nur noch rund 1,8 Prozent pro Dienstjahr
Quintessenz der Reform: Beamte können - 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre vorausgesetzt - maximal eine Pension von 71,75 Prozent ihrer Dienstbezüge erreichen. Bisher waren es 75 Prozent. Im Gegenzug zu diesen Versorgungseinschnitten hat der Gestzgeber die Beamten in den Kreis der unmittelbar Riester-Begünstigten "befördert".
Zurechnungszeit verbessert
Die Zurechnungszeit bei vorzeitigen Versorgungsfällen (Dinestunfähigkeit, Tod) beträgt nicht mehr nur ein Drittel, sondern zwei Drittel der Zeit von EIntritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres (bei Versorgungsfällen im Jahr 2003 jedoch aufgrund einer Übergangsregelung 7/12 statt 2/3).
Versorgungsabschlag eingeführt
Dem Gewinn bei der Zurechnungszeit steht allerdings ein Versorgungsabschlag gegenüber. Das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit vermindert sich dauerhaft um einen Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht übersteigen (Übergangsregelung: bei Versorgungsfällen im Jahr 2003 gilt statt 3,6 Prozent 3 Prozent). Bei der Mindestversorgung (65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4) wird der Versorgungsabschlag jedoch nicht vorgenommen.
Für die Hinterbleibenenversorgung gilt die Regelung über den Versorgungsabschlag entsprechend.
Hilfreiche Links zu diesem Thema:
http://www.beamtenversorgung.nrw.de Hervorzuheben ist dabei das "Merkblatt Versorgung".
http://www.bmi.bund.de >
Sleeping Beauty, vielen Dank. Wenn ich daraus Rückschlüsse ziehe wären das Zahlungen, die den Beamten im Ruhestand zufließen. Das würde allerdings eine enorme Zusatzbelastung in den nächsten 10 Jahren heißen, weil jetzt ja sehr viele Beamte in Ruhestand gehen.... und wenn diese Zuschläge im Bildungsbudget mit eingerechnet werden, dann ist das ein Problem auch für den Bildungsetat... hoffentlich muß dann nicht an Schulmitteln gespart werden um pensionen zu finanzieren... :-/
MfG
Ingmar (KCD)
MfG
Ingmar (KCD)
Sleeping Beauty, vielen Dank. Wenn ich daraus Rückschlüsse ziehe wären das Zahlungen, die den Beamten im Ruhestand zufließen. Das würde allerdings eine enorme Zusatzbelastung in den nächsten 10 Jahren heißen, weil jetzt ja sehr viele Beamte in Ruhestand gehen.... und wenn diese Zuschläge im Bildungsbudget mit eingerechnet werden, dann ist das ein Problem auch für den Bildungsetat... hoffentlich muß dann nicht an Schulmitteln gespart werden um pensionen zu finanzieren... :-/
MfG
Ingmar (KCD)
MfG
Ingmar (KCD)
Sleeping Beauty, vielen Dank. Wenn ich daraus Rückschlüsse ziehe wären das Zahlungen, die den Beamten im Ruhestand zufließen. Das würde allerdings eine enorme Zusatzbelastung in den nächsten 10 Jahren heißen, weil jetzt ja sehr viele Beamte in Ruhestand gehen.... und wenn diese Zuschläge im Bildungsbudget mit eingerechnet werden, dann ist das ein Problem auch für den Bildungsetat... hoffentlich muß dann nicht an Schulmitteln gespart werden um Pensionen zu finanzieren... :-/
MfG
Ingmar (KCD)
MfG
Ingmar (KCD)
Pensionen werden ganz sicher nicht unter Personalkosten gerechnet. Dienstwohnungen werden ebenfalls nicht dort gerechnet, höchstens bei Amtswohnungen in einem Sachetat. Bedienstetenwohnungen müssen kostendeckend angeboten werden. Ich bleibe bei meinem Tip Beihilfe. Sollte die Größenordnung von ca. 3-6% der Personalkosten haben. Liegt es deutlich höher, dann sind da noch andere Posten, die ich nicht kenne.
Jetzt tieeeeef einatmen und ........
<
M e r k b l a t t
V e r s o r g u n g
Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - Fundstellennachweis 2030 – 25 - (vgl. § 96 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz). Dieses Merkblatt berücksichtigt die Rechtslage ab 1. Januar 2002. (Hinweis: Hat das für die Versorgung maßgebliche Beamtenverhältnis am 31. Dezember 1991 bestanden, gelten für bestimmte Bereiche Übergangsvorschriften, im Folgenden sind diese Bereiche jeweils mit ? gekennzeichnet. Erläuterungen hierzu finden Sie unter Abschnitt A 2. (Bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die mit ‚ gekennzeichnet sind, ist Tz. 1.2.5 des Abschnittes A zu berücksichtigen.)
Die Ausführungen sind auf die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge beschränkt. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet oder geltend gemacht werden.
A Versorgung bei Eintritt in den Ruhestand
Die Versorgungsbezüge umfassen das Ruhegehalt, den Kinderanteil im Familienzuschlag und ggf. einen Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag. Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet worden ist oder die Zurruhesetzung auf Grund eines Dienstunfalles erfolgte.
1 Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (1.1) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1.2) berechnet.
1.1 Ruhegehaltfähig sind nach § 5 BeamtVG
1.1.1 das Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
Hinweise: Ist der Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten, wird das Grundgehalt nach der Stufe zugrunde gelegt, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.
Erfolgt der Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt einer Laufbahn oder aus einem laufbahnfreien Amt, sind die Dienstbezüge dieses Amtes nur ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre, bei Beförderungen nach dem 31.12.2000: drei Jahre lang bezogen wurden. Ansonsten sind die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die vollen Dienstbezüge maßgebend
1.1.2 der Familienzuschlag der Stufe 1,
Hinweis: Zur Berücksichtigung von Kindern vgl. Nr. 1.3.5.
1.1.3 zuletzt zugestandene sonstige Dienstbezüge,
die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Hinweis: z.B. Amts- und ruhegehaltfähige Stellenzulagen und eine Überleitungszulage nach dem Reformgesetz.
1.2 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den Ruhegehaltssatz (1.3). Sie wird bei Eintritt des Versorgungsfalles anhand der Personalakten ermittelt. Ruhegehaltfähig sind im wesentlichen die nachfolgend aufgeführten, nach der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Dienst- und Vordienstzeiten:
1.2.1 Beamtendienstzeit (§ 6 BeamtVG)
Anzurechnen sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe, auf Zeit und auf Widerruf ‚ bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 121 BRRG.
Hinweise: Auch die Zeit eines früheren (z.B. durch Ablegen der Laufbahnprüfung oder Entlassung auf Antrag beendeten) Beamtenverhältnisses ist ruhegehaltfähig; das gilt auch dann, wenn hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet wurden (Nachversicherung).
Ausgeschlossen von der Anrechnung sind Zeiten, für die bei der Entlassung eine Abfindung gewährt wurde, es sei denn, die Abfindung wurde nach der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt (§ 88 Abs. 2 BeamtVG).
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig (Ausnahme: Die Zeit einer Altersteilzeit ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist) ?‚. Grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge?‚, es sei denn, bis zum Ende des Urlaubs ist schriftlich anerkannt worden, daß der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und auf Grund der während einer solchen Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Versorgung, Rente oder ähnliche Leistungen.
Die Zeit eines Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung/Teilzeitbeschäftigung) nach §§ 78b, 85a LBG ist, wenn das Kind bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurde, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind den 6. Lebensmonat vollendet.
Hinweis: Für nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder wird in Anlehnung an die Bestimmungen des Rentenrechts neben dem Ruhegehalt ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gewährt. Nähere Einzelheiten dazu sind dem ”Merkblatt Kindererziehungszuschlag” zu entnehmen.
1.2.2 Zeiten vor der Berufung in das Beamten-
verhältnis (Vordienstzeiten).
1.2.2.1 Als ruhegehaltfähig gilt kraft Gesetzes die Zeit eines (berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen) Dienstes bei der Bundeswehr oder eines Zivildienstes (§§ 8, 9 BeamtVG).
1.2.2.2 Die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 121 BRRG soll als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn es sich
- um eine in der Regel einer Beamtin bzw. einem Beamten obliegende oder später einer Beamtin bzw. einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung oder
- um eine für die spätere Laufbahn bedeutsame Tätigkeit
gehandelt hat, die ohne von der/dem Bediensteten zu vertretende Unterbrechung ausgeübt worden ist und zur Ernennung geführt hat (§ 10 BeamtVG).
Hinweis: Voraussetzung ist ein zeitlicher und innerer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und der anschließenden Beamtendienstzeit. Kurzfristige Tätigkeiten, z.B. als Aushilfsangestellte/r während der Semesterferien oder als wissenschaftliche Hilfskraft, können nicht berücksichtigt werden.
1.2.2.3 Ausbildungszeiten (§§ 12, 67 BeamtVG)
Als ruhegehaltfähig kann auf Antrag berücksichtigt
werden
- die Zeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung und die übliche Prüfungszeit bis zu drei Jahren ? sowie eine praktische Ausbildung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) ‚,
- die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (z.B. in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, § 12 Abs. 1 Nr. 2).
- an Stelle der vorgenannten Zeiten und nur für Angehörige der Vollzugsdienste (der Polizei oder im Strafvollzug) und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zeit einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu fünf Jahren, wenn diese Ausbildung und/oder Tätigkeit für die Wahrnehmung des Amtes förderlich war/en (§ 12 Abs. 2) ?.
- eine Promotionszeit mit bis zu zwei Jahren, sofern die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war.
Hinweis: Nicht berücksichtigungsfähig ist eine Ausbildung, die die für die Laufbahn vorgeschriebene Regelschulbildung ersetzt (z.B. Verwaltungslehre oder Verwaltungspraktikum).
Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerischen Personal an Hochschulen (§ 67 BeamtVG)
Hinweis: § 67 gilt für das vor Inkrafttreten des neuen Hochschulrechts (1. Januar 1980) ernannte wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen nur dann, wenn es in das neue Hochschulrecht übernommen oder übergeleitet worden ist. Er gilt nicht für Professorinnen bzw. Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden(Emeritierung) und ihre Hinterbliebenen.
Die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit gilt bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig.
Ist als Einstellungsvoraussetzung eine Habilitation gefordert worden, kann die dafür aufgewendete Zeit mit der in der Habilitationsordnung vorgeschriebenen Mindestzeit oder, sofern eine Mindestzeit nicht vorgeschrieben war, mit bis zu drei Jahren auf Antrag berücksichtigt werden.
Hinweis: Sind die Einstellungsvoraussetzungen durch habilitationsadäquate Leistungen nachgewiesen worden, kann die hierfür verwandte Zeit mit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden.
Zeiten einer für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach erfolgreichem Abschluß des Hochschulstudiums und vor der Ernennung zurückgelegt worden sind und während der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, sollen bzw. können (je nach Einstellungsvoraussetzung) bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum kann zur Hälfte auf Antrag berücksichtigt werden; insgesamt ist die (volle und hälftige) Anrechnung dieser Vordienstzeiten auf zehn Jahre begrenzt.
In EG-Staaten abgeleistete Ausbildungszeiten oder Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit können nicht berücksichtigt werden, wenn für sie im Mitgliedsstaat eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung besteht.
1.2.2.4 Als ruhegehaltfähig können auf Antrag nach § 11 BeamtVG Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang mit den im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben gegeben ist und es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat
a) als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin,
b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände,
c) nach Erwerb der Lehrbefähigung im öffentlichen Schuldienst oder im Ersatzschuldienst sowie an einer ”Deutschen Auslandsschule”.
Berücksichtigt werden können ferner Zeiten
d) einer hauptberuflichen Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst, soweit Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem Beamtenverhältnis wahrgenommen werden;
e) als Entwicklungshelfer/in im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
f) einer hauptberuflichen Tätigkeit auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet, während der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes sind.
Hinweise: Die Zeiten zu a), e) und f) sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig.
Bei Teilzeitbeschäftigung ist diese Zeit nur mit dem Beschäftigungsanteil anrechenbar. Vordienstzeiten nach Nr. 1.2.2.3 und Nr. 1.2.2.4 (mit Ausnahme der als ruhegehaltfähig geltenden Promotionszeit für das Hochschulpersonal) werden nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt, wenn neben Renten auch andere Versorgungsleistungen (z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung) zustehen.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in EG-Staaten können nicht berücksichtigt werden, wenn für sie im Mitgliedsstaat eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung besteht.
1.2.3 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (Beitrittsgebiet) (§ 12b BeamtVG) ?
Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach Tz. 1.2.2 ff. ist ausgeschlossen, wenn
- sie bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden und
- die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist sowie
- diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.
Ausbildungszeiten (Tz. 1.2.2.3) sind stets von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, können diese Zeiten höchstens bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden
1.2.4 Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG) ?‚
Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um eine Zurechnungszeit. Diese wird aus der Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet und zu 2/3 der Gesamtzeit hinzugerechnet, soweit diese Zeit nicht bereits nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig ist.
Beispiel
Geburtsdatum: 24. Januar 1950
Versetzung in den Ruhestand 31. Januar 2008
Zeitraum:01.02.2008 – 31.01.2010 = 730 Tage
hiervon 2/3 als Zurechnungszeit = 1 Jahr 115 Tage
Hinweis: Bei Eintritt des Versorgungsfalles in den Jahren 2001 bis 2003 ist die Zurechnungszeit in einem geringeren Umfang zu berücksichtigen – 2001 zu 5/12, 2002 zu 6/12 und 2003 zu 7/12 - (vgl. Hinweise zum Übergangsrecht)
1.2.5 Anteilige Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ?
Freistellungen vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge) von mehr als 12 Monaten, die nach dem 30. Juni 1997 erstmals angetreten, bewilligt oder weiter bewilligt worden sind, schränken die volle Berücksichtigung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten ein. Sie werden dann in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Das gilt hinsichtlich der Zeiten nach den §§ 6, 12 nicht bei Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
1.3 Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 BeamtVG) ?
Die Höhe des Ruhegehaltsatzes richtet sich nach der aus den Tz. 1.2.1 bis 1.2.5 ermittelten ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit und nach der Art der Versorgung (Normal- oder Dienstunfallversorgung). Für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,875 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 75 vom Hundert. Der Höchstsatz (bei Normalversorgung) wird nach 40 Jahren erreicht. In Versorgungsfällen, die nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, beträgt das Ruhegehalt 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; höchstens jedoch 71,75 vom Hundert. (Siehe hierzu auch Abschnitt C 2).
Beispiel
Ruhegehaltfähige Dienstzeit: 29 Jahre (J) 152 Tage (T)
29 J 152/365 T = 29,416 J oder 29,42 J (gerundet)
29,42 J x 1,875 v.H. = 55,162 = 55,17 v.H. (gerundet)
Maßgeblicher Ruhegehaltsatz: 55,17 v.H.
Hinweis: Beträgt bei Eintritt in den Ruhestand
- wegen Dienstunfähigkeit oder
- aufgrund einer besonderen Altersgrenze vor dem 65. Lebensjahr (z.B. Polizei- oder Justizvollzugsdienst)
der Ruhegehaltssatz weniger als 70 v.H., kann dieser nach § 14a BeamtVG auf Antrag vorübergehend (längstens bis zum 65. Lebensjahr) bis auf höchstens 70 v.H. erhöht werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (60 Kalendermonate). Die Erhöhung beträgt 1 v.H. für je 12 Monate der nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten, die nicht nach Tz. 1.2.2 als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind.
1.3.2 Berechnung des Ruhegehaltes
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Tz. 1.1) und des Ruhegehaltssatzes (Tz. 1.3) berechnet.
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.000,00 EUR
Ruhegehaltssatz 55,17 v.H.
Ruhegehalt 55,17 v.H. x 3.000 EUR = 1655,10 EUR
1.3.3 Minderung des Ruhegehaltes (§ 14 Abs. 3 BeamtVG)
Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand
- wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder
- wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird oder
- auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG - frühestens ab dem 63. Lebensjahr) und vor Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird
ist das Ruhegehalt dauerhaft zu mindern, und zwar um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt beginnt; die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. (vgl. auch Merkblatt zu Versorgungsabschlägen während Übergangszeiträumen)
1.3.4 Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes (1.1.1) - amtsbezogenes Ruhegehalt -, es darf nicht hinter 65 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (ggf. zuzüglich Familienzuschlag bis zur Stufe 1) zurückbleiben - amtsunabhängiges Ruhegehalt -. Das amtsunabhängige Ruhegehalt wird um einen Festbetrag von 30,68 EUR erhöht. Bleibt die nach den Tz. 1.1 und 1.2 ff. tatsächlich erdiente Versorgung auf Grund längerer, nach dem 30.06.1997 in Anspruch genommener Freistellungen hinter der Mindestversorgung zurückbleibt, ist das erdiente Ruhegehalt zu zahlen.
1.3.5 Kinderbezogener Anteil des Familienzu-
schlags (§ 50 Abs. 1 BeamtVG)
Zum Ruhegehalt tritt der Kinderanteil des Familienzuschlags von der Stufe 2 an aufwärts, wenn die Voraussetzungen zum Bezug des Kindergeldes nach dem EStG bzw. nach dem BKGG erfüllt sind (vgl. hierzu Merkblatt Kindergeld).
2 Übergangsvorschriften (§ 85 BeamtVG)
2.1 Allgemeines
In den mit ? bezeichneten Bereichen sind, sofern der Höchstruhegehaltsatz (75 v.H.) nicht erreicht wird, vergleichsweise die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn das Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat. Im einzelnen ist zu beachten, dass
2.1.1 die Beschränkung der zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten (vgl. Tz. 1.2.2.3) auf drei Jahre entfällt. Ruhegehaltfähig ist die jeweilige vorgeschriebene Mindeststudien- und -prüfungszeit.
Hinweis: Für Angehörige des Vollzugsdienstes entfällt die Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2.
2.1.2 Vordienstzeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) werden ohne die in Tz. 1.2.3 aufgeführten Einschränkungen berücksichtigt, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.1.3 für die Berechnung einer Zurechnungszeit (vgl. Tz. 1.2.4) an die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr tritt und der Zeitraum lediglich zu 1/3 anrechenbar ist.
2.1.4 die anteilige Berücksichtigung (vgl. Tz. 1.2.5) bei Anwendung des § 85 nicht vorzunehmen ist. Bei Freistellungen (Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung) ist vielmehr ein Versorgungsabschlag nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen (vgl. Tz. 3.5.3).
2.2 Ruhegehaltssatz (vgl. Tz. 1.3)
Die Höhe des Ruhegehaltssatzes bestimmt sich nach so genanntem "Mischrecht". Danach ist
- die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit anhand der nachstehenden Tabelle in einen Ruhegehaltssatz umzuwandeln (Besitzstand) und
- die vom 01. Januar 1992 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte Dienstzeit (ggf. einschließlich Zurechnungszeit) mit 1,0 v.H. zu multiplizieren und dem Besitzstand hinzuzurechnen.
Normalversorgung
Jahre
v.H.
Jahre
v.H.
Jahre
v.H.
bis 10
35
ab 19
53
ab 28
68
ab 11
37
ab 20
55
ab 29
69
ab 12
39
ab 21
57
ab 30
70
ab 13
41
ab 22
59
ab 31
71
ab 14
43
ab 23
61
ab 32
72
ab 15
45
ab 24
63
ab 33
73
ab 16
47
ab 25
65
ab 34
74
ab 17
49
ab 26
66
ab 35
75
ab 18
51
ab 27
67
Unfallversorgung
Jahre bis 15
ab 16
ab 17
ab 18
ab 19
ab 20
v.H.
66 2/3
67
69
71
73
75
Der so berechnete Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sich bei Anwendung des bis 31.12.1991 geltenden Rechts auf die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergeben würde (§ 85 Abs. 4 Satz 2; vgl. auch Tz. 2.2.1).
2.2.1 Versorgungsabschlag bei Freistellungen
vom Dienst
Freistellungen vom Dienst können den nach den Tz. 2.2. berechneten Ruhegehaltssatz mindern. Hierzu wird die Gesamtdienstzeit unter Berücksichtigung der Freistellung berechnet und der Gesamtdienstzeit gegenübergestellt, die sich ohne Freistellung ergeben hätte.
Beispiel:
Gesamtdienstzeit ohne Freistellung (SOLL-Zeit) 35 Jahre
Gesamtdienstzeit mit Freistellung (IST-Zeit) 30 Jahre
Ruhegehaltssatz nach SOLL-Zeit 75 v.H.
Ermittlung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes:
75 v.H. x 30 : 35 = 64,29 v.H.
2.2.2 Übersteigt der nach Mischrecht (Tz. 2.2 bis 2.2.1) berechnete Ruhegehaltssatz den nach neuem Recht (Tz. 1.3), ist er der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Bleibt der nach Mischrecht ermittelte Ruhegehaltssatz hinter dem nach neuem Recht zurück, ist der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht für die Versorgung maßgebend.
B Hinterbliebenenversorgung (§§ 16 ff BeamtVG)
1 Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
Berechnungsgrundlage für Witwen-, Witwer- und Waisengelder ist das Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod einer Beamtin/eines Beamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen weder einzeln noch insgesamt das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt übersteigen. Ggf. sind die Bezüge im gleichen Verhältnis zu kürzen (§§ 25, 42).
1.1 Ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht in der Regel nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr. Das Witwen-/Witwergeld (§§ 20, 39). beträgt 55 v.H. des Ruhegehaltes (siehe hierzu auch Abschnitt C 1). War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als die/der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, ist das Witwen-/Witwergeld ggf. zu kürzen.
1.1.1 Wurde die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Ruhestandsbeamte/die Ruhestandsbeamtin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann der Witwe/dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zweck diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Wird auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet, wird es nicht beantragt oder wird an dessen Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. (§§ 19, 22 Abs. 1)
1.2 Das Witwen-/Witwergeld beträgt mindestens 60 v.H. des Mindestruhegehaltes (siehe Abschnitt A Tz. 1.3.4) und wird um jeweils 30,68 EUR erhöht.
1.3 Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12 v.H. und für eine Vollwaise 20 v.H. des Ruhegehaltes, im Rahmen der Unfall - Hinterbliebenenversorgung für Halb- und Vollwaise je 30 v.H. des Unfallruhegehaltes.
1.4 Das Waisengeld beträgt mindestens 12 bzw. 20 v.H. des Mindestruhegehaltes (vgl. Abschnitt A Tz.. 1.3.4); bei Unfallversorgung mindestens 30 v.H. des Mindestunfallruhegehaltes.
1.5 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur auf Antrag und in der Regel nur dann gewährt, wenn die Waise sich in Ausbildung befindet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zur Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzuwenden (§ 61 Abs. 2).
Für behinderte Waisen gilt nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dass auf die Versorgungsbezüge die Hälfte des Betrages angerechnet wird, um den das eigene Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt (siehe Tz. 1.4). Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisengeld nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
1.6 Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird zur Hinterbliebenenversorgung gezahlt, wenn die in Abschnitt A Tz. 1.3.5 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. Merkblatt Kindergeld). In der Regel wird er neben dem Witwen-/Witwergeld gezahlt.
C Übergangsregelungen (§ 69e BeamtVG)
1 Hinterbliebenenversorgung nach dem 31.12.2001
Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen, besteht der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld wie bisher nach einer Ehedauer von wenigstens drei Monaten.
Ferner beträgt das Witwen-/Witwergeld weiterhin 60 v. H. des maßgelblichen Ruhegehaltes des Verstorbenen, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.
2 Minderung der Versorgung nach dem 31.12.2002
Nach dem 31.12.2002 wird die Versorgung in acht aufeinander folgenden Schritten abgesenkt. Vollzogen werden diese Schritte jeweils mit den nach dem 31.12.2002 wirksam werdenden acht Anpassungen der Versorgungsbezüge. Bei den ersten sieben Anpassungen erfolgt die Absenkung durch eine Minderung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. Zunächst werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöht und anschließend durch einen gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (siehe nachfolgende Tabelle) vermindert. Mit Inkrafttreten der achten
Anpassung der Versorgungsbezüge wird der bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Danach werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöht. Ab dem
Tag der achten Anpassung der Versorgungsbezüge wird der neue geminderte Ruhegehaltsatz bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde gelegt.
Beispiel
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge am 31.12.2002 3.000,00 EUR
Ruhegehaltssatz 73 %
Anpassung
nach dem 31.12.2002
um *
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge
- Ausgangswert -
Anpassungsfaktor
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- gemindert -
Ruhegehalt
73%
1.
2,0% *
3.060,00
0,99458
3.043,41
2.221,69
2.
1,9% *
3.118,14
0,98917
3.084,37
2.251,59
3.
2,2% *
3.186,74
0,98375
3.134,96
2.288,52
4.
2,0% *
3.250,47
0,97833
3.180,03
2.321,42
5.
1,3% *
3.292,73
0,97292
3.203,56
2.338,60
6.
2,2% *
3.365,17
0,96750
3.255,80
2.376,73
7.
2,3% *
3.442,57
0,96208
3.312,02
2.417,77
8. 2,1% *
3.514,86
-
-
-
Ruhegehaltsatz
- alt -
Faktor
Ruhegehaltsatz
- neu -
Ruhegehalt
73
0,95667
69,84
2.454,78
* es handelt sich hierbei um fiktive Prozentsätze
Verzeichnis der Rechtsvorschriften mit Fundstellennachweis und Abkürzungen
Rechtsvorschrift
Abkürzung
Fundstelle
Beamtenversorgungsgesetz
Beamtenrechtsrahmengesetz
Bundesbesoldungsgesetz
Landesrichtergesetz
Bundeskindergeldgesetz
Einkommensteuergesetz
Landesbeamtengesetz
Landesbesoldungsgesetz
BeamtVG
BRRG
BBesG
LRiG
BKGG
EStG
LBG
LBesG
FNA 2030 - 25
FNA 2030 - 1
FNA 2032 - 1
SGV NRW 312
FNA 85 - 1
FNA 611 - 1
SGV.NRW. 2030
SGV.NRW. 2320>
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M e r k b l a t t
V e r s o r g u n g
Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - Fundstellennachweis 2030 – 25 - (vgl. § 96 Abs. 1 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz). Dieses Merkblatt berücksichtigt die Rechtslage ab 1. Januar 2002. (Hinweis: Hat das für die Versorgung maßgebliche Beamtenverhältnis am 31. Dezember 1991 bestanden, gelten für bestimmte Bereiche Übergangsvorschriften, im Folgenden sind diese Bereiche jeweils mit ? gekennzeichnet. Erläuterungen hierzu finden Sie unter Abschnitt A 2. (Bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die mit ‚ gekennzeichnet sind, ist Tz. 1.2.5 des Abschnittes A zu berücksichtigen.)
Die Ausführungen sind auf die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge beschränkt. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet oder geltend gemacht werden.
A Versorgung bei Eintritt in den Ruhestand
Die Versorgungsbezüge umfassen das Ruhegehalt, den Kinderanteil im Familienzuschlag und ggf. einen Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag. Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet worden ist oder die Zurruhesetzung auf Grund eines Dienstunfalles erfolgte.
1 Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (1.1) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1.2) berechnet.
1.1 Ruhegehaltfähig sind nach § 5 BeamtVG
1.1.1 das Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
Hinweise: Ist der Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten, wird das Grundgehalt nach der Stufe zugrunde gelegt, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.
Erfolgt der Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt einer Laufbahn oder aus einem laufbahnfreien Amt, sind die Dienstbezüge dieses Amtes nur ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre, bei Beförderungen nach dem 31.12.2000: drei Jahre lang bezogen wurden. Ansonsten sind die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die vollen Dienstbezüge maßgebend
1.1.2 der Familienzuschlag der Stufe 1,
Hinweis: Zur Berücksichtigung von Kindern vgl. Nr. 1.3.5.
1.1.3 zuletzt zugestandene sonstige Dienstbezüge,
die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Hinweis: z.B. Amts- und ruhegehaltfähige Stellenzulagen und eine Überleitungszulage nach dem Reformgesetz.
1.2 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den Ruhegehaltssatz (1.3). Sie wird bei Eintritt des Versorgungsfalles anhand der Personalakten ermittelt. Ruhegehaltfähig sind im wesentlichen die nachfolgend aufgeführten, nach der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Dienst- und Vordienstzeiten:
1.2.1 Beamtendienstzeit (§ 6 BeamtVG)
Anzurechnen sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Probe, auf Zeit und auf Widerruf ‚ bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 121 BRRG.
Hinweise: Auch die Zeit eines früheren (z.B. durch Ablegen der Laufbahnprüfung oder Entlassung auf Antrag beendeten) Beamtenverhältnisses ist ruhegehaltfähig; das gilt auch dann, wenn hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet wurden (Nachversicherung).
Ausgeschlossen von der Anrechnung sind Zeiten, für die bei der Entlassung eine Abfindung gewährt wurde, es sei denn, die Abfindung wurde nach der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgezahlt (§ 88 Abs. 2 BeamtVG).
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig (Ausnahme: Die Zeit einer Altersteilzeit ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist) ?‚. Grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge?‚, es sei denn, bis zum Ende des Urlaubs ist schriftlich anerkannt worden, daß der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und auf Grund der während einer solchen Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Versorgung, Rente oder ähnliche Leistungen.
Die Zeit eines Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung/Teilzeitbeschäftigung) nach §§ 78b, 85a LBG ist, wenn das Kind bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurde, bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind den 6. Lebensmonat vollendet.
Hinweis: Für nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder wird in Anlehnung an die Bestimmungen des Rentenrechts neben dem Ruhegehalt ein steuerfreier Kindererziehungszuschlag gewährt. Nähere Einzelheiten dazu sind dem ”Merkblatt Kindererziehungszuschlag” zu entnehmen.
1.2.2 Zeiten vor der Berufung in das Beamten-
verhältnis (Vordienstzeiten).
1.2.2.1 Als ruhegehaltfähig gilt kraft Gesetzes die Zeit eines (berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen) Dienstes bei der Bundeswehr oder eines Zivildienstes (§§ 8, 9 BeamtVG).
1.2.2.2 Die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 121 BRRG soll als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn es sich
- um eine in der Regel einer Beamtin bzw. einem Beamten obliegende oder später einer Beamtin bzw. einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung oder
- um eine für die spätere Laufbahn bedeutsame Tätigkeit
gehandelt hat, die ohne von der/dem Bediensteten zu vertretende Unterbrechung ausgeübt worden ist und zur Ernennung geführt hat (§ 10 BeamtVG).
Hinweis: Voraussetzung ist ein zeitlicher und innerer Zusammenhang zwischen der Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und der anschließenden Beamtendienstzeit. Kurzfristige Tätigkeiten, z.B. als Aushilfsangestellte/r während der Semesterferien oder als wissenschaftliche Hilfskraft, können nicht berücksichtigt werden.
1.2.2.3 Ausbildungszeiten (§§ 12, 67 BeamtVG)
Als ruhegehaltfähig kann auf Antrag berücksichtigt
werden
- die Zeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung und die übliche Prüfungszeit bis zu drei Jahren ? sowie eine praktische Ausbildung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) ‚,
- die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (z.B. in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, § 12 Abs. 1 Nr. 2).
- an Stelle der vorgenannten Zeiten und nur für Angehörige der Vollzugsdienste (der Polizei oder im Strafvollzug) und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zeit einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu fünf Jahren, wenn diese Ausbildung und/oder Tätigkeit für die Wahrnehmung des Amtes förderlich war/en (§ 12 Abs. 2) ?.
- eine Promotionszeit mit bis zu zwei Jahren, sofern die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war.
Hinweis: Nicht berücksichtigungsfähig ist eine Ausbildung, die die für die Laufbahn vorgeschriebene Regelschulbildung ersetzt (z.B. Verwaltungslehre oder Verwaltungspraktikum).
Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerischen Personal an Hochschulen (§ 67 BeamtVG)
Hinweis: § 67 gilt für das vor Inkrafttreten des neuen Hochschulrechts (1. Januar 1980) ernannte wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen nur dann, wenn es in das neue Hochschulrecht übernommen oder übergeleitet worden ist. Er gilt nicht für Professorinnen bzw. Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden(Emeritierung) und ihre Hinterbliebenen.
Die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit gilt bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig.
Ist als Einstellungsvoraussetzung eine Habilitation gefordert worden, kann die dafür aufgewendete Zeit mit der in der Habilitationsordnung vorgeschriebenen Mindestzeit oder, sofern eine Mindestzeit nicht vorgeschrieben war, mit bis zu drei Jahren auf Antrag berücksichtigt werden.
Hinweis: Sind die Einstellungsvoraussetzungen durch habilitationsadäquate Leistungen nachgewiesen worden, kann die hierfür verwandte Zeit mit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden.
Zeiten einer für die Wahrnehmung des Amtes förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach erfolgreichem Abschluß des Hochschulstudiums und vor der Ernennung zurückgelegt worden sind und während der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, sollen bzw. können (je nach Einstellungsvoraussetzung) bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum kann zur Hälfte auf Antrag berücksichtigt werden; insgesamt ist die (volle und hälftige) Anrechnung dieser Vordienstzeiten auf zehn Jahre begrenzt.
In EG-Staaten abgeleistete Ausbildungszeiten oder Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit können nicht berücksichtigt werden, wenn für sie im Mitgliedsstaat eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung besteht.
1.2.2.4 Als ruhegehaltfähig können auf Antrag nach § 11 BeamtVG Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer Zusammenhang mit den im Beamtenverhältnis zuerst übertragenen Aufgaben gegeben ist und es sich um eine Tätigkeit gehandelt hat
a) als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin,
b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände,
c) nach Erwerb der Lehrbefähigung im öffentlichen Schuldienst oder im Ersatzschuldienst sowie an einer ”Deutschen Auslandsschule”.
Berücksichtigt werden können ferner Zeiten
d) einer hauptberuflichen Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst, soweit Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem Beamtenverhältnis wahrgenommen werden;
e) als Entwicklungshelfer/in im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
f) einer hauptberuflichen Tätigkeit auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet, während der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes sind.
Hinweise: Die Zeiten zu a), e) und f) sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig.
Bei Teilzeitbeschäftigung ist diese Zeit nur mit dem Beschäftigungsanteil anrechenbar. Vordienstzeiten nach Nr. 1.2.2.3 und Nr. 1.2.2.4 (mit Ausnahme der als ruhegehaltfähig geltenden Promotionszeit für das Hochschulpersonal) werden nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt, wenn neben Renten auch andere Versorgungsleistungen (z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung) zustehen.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in EG-Staaten können nicht berücksichtigt werden, wenn für sie im Mitgliedsstaat eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung besteht.
1.2.3 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (Beitrittsgebiet) (§ 12b BeamtVG) ?
Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach Tz. 1.2.2 ff. ist ausgeschlossen, wenn
- sie bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden und
- die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist sowie
- diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.
Ausbildungszeiten (Tz. 1.2.2.3) sind stets von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, können diese Zeiten höchstens bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden
1.2.4 Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG) ?‚
Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um eine Zurechnungszeit. Diese wird aus der Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet und zu 2/3 der Gesamtzeit hinzugerechnet, soweit diese Zeit nicht bereits nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig ist.
Beispiel
Geburtsdatum: 24. Januar 1950
Versetzung in den Ruhestand 31. Januar 2008
Zeitraum:01.02.2008 – 31.01.2010 = 730 Tage
hiervon 2/3 als Zurechnungszeit = 1 Jahr 115 Tage
Hinweis: Bei Eintritt des Versorgungsfalles in den Jahren 2001 bis 2003 ist die Zurechnungszeit in einem geringeren Umfang zu berücksichtigen – 2001 zu 5/12, 2002 zu 6/12 und 2003 zu 7/12 - (vgl. Hinweise zum Übergangsrecht)
1.2.5 Anteilige Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ?
Freistellungen vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung und/oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge) von mehr als 12 Monaten, die nach dem 30. Juni 1997 erstmals angetreten, bewilligt oder weiter bewilligt worden sind, schränken die volle Berücksichtigung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten ein. Sie werden dann in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Das gilt hinsichtlich der Zeiten nach den §§ 6, 12 nicht bei Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
1.3 Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 BeamtVG) ?
Die Höhe des Ruhegehaltsatzes richtet sich nach der aus den Tz. 1.2.1 bis 1.2.5 ermittelten ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit und nach der Art der Versorgung (Normal- oder Dienstunfallversorgung). Für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 1,875 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 75 vom Hundert. Der Höchstsatz (bei Normalversorgung) wird nach 40 Jahren erreicht. In Versorgungsfällen, die nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, beträgt das Ruhegehalt 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; höchstens jedoch 71,75 vom Hundert. (Siehe hierzu auch Abschnitt C 2).
Beispiel
Ruhegehaltfähige Dienstzeit: 29 Jahre (J) 152 Tage (T)
29 J 152/365 T = 29,416 J oder 29,42 J (gerundet)
29,42 J x 1,875 v.H. = 55,162 = 55,17 v.H. (gerundet)
Maßgeblicher Ruhegehaltsatz: 55,17 v.H.
Hinweis: Beträgt bei Eintritt in den Ruhestand
- wegen Dienstunfähigkeit oder
- aufgrund einer besonderen Altersgrenze vor dem 65. Lebensjahr (z.B. Polizei- oder Justizvollzugsdienst)
der Ruhegehaltssatz weniger als 70 v.H., kann dieser nach § 14a BeamtVG auf Antrag vorübergehend (längstens bis zum 65. Lebensjahr) bis auf höchstens 70 v.H. erhöht werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (60 Kalendermonate). Die Erhöhung beträgt 1 v.H. für je 12 Monate der nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten, die nicht nach Tz. 1.2.2 als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind.
1.3.2 Berechnung des Ruhegehaltes
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Tz. 1.1) und des Ruhegehaltssatzes (Tz. 1.3) berechnet.
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.000,00 EUR
Ruhegehaltssatz 55,17 v.H.
Ruhegehalt 55,17 v.H. x 3.000 EUR = 1655,10 EUR
1.3.3 Minderung des Ruhegehaltes (§ 14 Abs. 3 BeamtVG)
Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand
- wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder
- wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird oder
- auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG - frühestens ab dem 63. Lebensjahr) und vor Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird
ist das Ruhegehalt dauerhaft zu mindern, und zwar um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt beginnt; die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. (vgl. auch Merkblatt zu Versorgungsabschlägen während Übergangszeiträumen)
1.3.4 Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes (1.1.1) - amtsbezogenes Ruhegehalt -, es darf nicht hinter 65 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (ggf. zuzüglich Familienzuschlag bis zur Stufe 1) zurückbleiben - amtsunabhängiges Ruhegehalt -. Das amtsunabhängige Ruhegehalt wird um einen Festbetrag von 30,68 EUR erhöht. Bleibt die nach den Tz. 1.1 und 1.2 ff. tatsächlich erdiente Versorgung auf Grund längerer, nach dem 30.06.1997 in Anspruch genommener Freistellungen hinter der Mindestversorgung zurückbleibt, ist das erdiente Ruhegehalt zu zahlen.
1.3.5 Kinderbezogener Anteil des Familienzu-
schlags (§ 50 Abs. 1 BeamtVG)
Zum Ruhegehalt tritt der Kinderanteil des Familienzuschlags von der Stufe 2 an aufwärts, wenn die Voraussetzungen zum Bezug des Kindergeldes nach dem EStG bzw. nach dem BKGG erfüllt sind (vgl. hierzu Merkblatt Kindergeld).
2 Übergangsvorschriften (§ 85 BeamtVG)
2.1 Allgemeines
In den mit ? bezeichneten Bereichen sind, sofern der Höchstruhegehaltsatz (75 v.H.) nicht erreicht wird, vergleichsweise die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn das Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat. Im einzelnen ist zu beachten, dass
2.1.1 die Beschränkung der zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten (vgl. Tz. 1.2.2.3) auf drei Jahre entfällt. Ruhegehaltfähig ist die jeweilige vorgeschriebene Mindeststudien- und -prüfungszeit.
Hinweis: Für Angehörige des Vollzugsdienstes entfällt die Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2.
2.1.2 Vordienstzeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) werden ohne die in Tz. 1.2.3 aufgeführten Einschränkungen berücksichtigt, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.1.3 für die Berechnung einer Zurechnungszeit (vgl. Tz. 1.2.4) an die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr tritt und der Zeitraum lediglich zu 1/3 anrechenbar ist.
2.1.4 die anteilige Berücksichtigung (vgl. Tz. 1.2.5) bei Anwendung des § 85 nicht vorzunehmen ist. Bei Freistellungen (Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung) ist vielmehr ein Versorgungsabschlag nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen (vgl. Tz. 3.5.3).
2.2 Ruhegehaltssatz (vgl. Tz. 1.3)
Die Höhe des Ruhegehaltssatzes bestimmt sich nach so genanntem "Mischrecht". Danach ist
- die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit anhand der nachstehenden Tabelle in einen Ruhegehaltssatz umzuwandeln (Besitzstand) und
- die vom 01. Januar 1992 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte Dienstzeit (ggf. einschließlich Zurechnungszeit) mit 1,0 v.H. zu multiplizieren und dem Besitzstand hinzuzurechnen.
Normalversorgung
Jahre
v.H.
Jahre
v.H.
Jahre
v.H.
bis 10
35
ab 19
53
ab 28
68
ab 11
37
ab 20
55
ab 29
69
ab 12
39
ab 21
57
ab 30
70
ab 13
41
ab 22
59
ab 31
71
ab 14
43
ab 23
61
ab 32
72
ab 15
45
ab 24
63
ab 33
73
ab 16
47
ab 25
65
ab 34
74
ab 17
49
ab 26
66
ab 35
75
ab 18
51
ab 27
67
Unfallversorgung
Jahre bis 15
ab 16
ab 17
ab 18
ab 19
ab 20
v.H.
66 2/3
67
69
71
73
75
Der so berechnete Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sich bei Anwendung des bis 31.12.1991 geltenden Rechts auf die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergeben würde (§ 85 Abs. 4 Satz 2; vgl. auch Tz. 2.2.1).
2.2.1 Versorgungsabschlag bei Freistellungen
vom Dienst
Freistellungen vom Dienst können den nach den Tz. 2.2. berechneten Ruhegehaltssatz mindern. Hierzu wird die Gesamtdienstzeit unter Berücksichtigung der Freistellung berechnet und der Gesamtdienstzeit gegenübergestellt, die sich ohne Freistellung ergeben hätte.
Beispiel:
Gesamtdienstzeit ohne Freistellung (SOLL-Zeit) 35 Jahre
Gesamtdienstzeit mit Freistellung (IST-Zeit) 30 Jahre
Ruhegehaltssatz nach SOLL-Zeit 75 v.H.
Ermittlung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes:
75 v.H. x 30 : 35 = 64,29 v.H.
2.2.2 Übersteigt der nach Mischrecht (Tz. 2.2 bis 2.2.1) berechnete Ruhegehaltssatz den nach neuem Recht (Tz. 1.3), ist er der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Bleibt der nach Mischrecht ermittelte Ruhegehaltssatz hinter dem nach neuem Recht zurück, ist der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht für die Versorgung maßgebend.
B Hinterbliebenenversorgung (§§ 16 ff BeamtVG)
1 Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
Berechnungsgrundlage für Witwen-, Witwer- und Waisengelder ist das Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod einer Beamtin/eines Beamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Die Hinterbliebenenbezüge dürfen weder einzeln noch insgesamt das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt übersteigen. Ggf. sind die Bezüge im gleichen Verhältnis zu kürzen (§§ 25, 42).
1.1 Ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht in der Regel nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr. Das Witwen-/Witwergeld (§§ 20, 39). beträgt 55 v.H. des Ruhegehaltes (siehe hierzu auch Abschnitt C 1). War der überlebende Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als die/der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, ist das Witwen-/Witwergeld ggf. zu kürzen.
1.1.1 Wurde die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Ruhestandsbeamte/die Ruhestandsbeamtin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 65. Lebensjahr vollendet, kann der Witwe/dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Eheschließung nicht ausschließlich dem Zweck diente, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Der Unterhaltsbeitrag wird in der Regel in Höhe des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes gewährt. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind nach Abzug von Freibeträgen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Wird auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet, wird es nicht beantragt oder wird an dessen Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. (§§ 19, 22 Abs. 1)
1.2 Das Witwen-/Witwergeld beträgt mindestens 60 v.H. des Mindestruhegehaltes (siehe Abschnitt A Tz. 1.3.4) und wird um jeweils 30,68 EUR erhöht.
1.3 Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12 v.H. und für eine Vollwaise 20 v.H. des Ruhegehaltes, im Rahmen der Unfall - Hinterbliebenenversorgung für Halb- und Vollwaise je 30 v.H. des Unfallruhegehaltes.
1.4 Das Waisengeld beträgt mindestens 12 bzw. 20 v.H. des Mindestruhegehaltes (vgl. Abschnitt A Tz.. 1.3.4); bei Unfallversorgung mindestens 30 v.H. des Mindestunfallruhegehaltes.
1.5 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur auf Antrag und in der Regel nur dann gewährt, wenn die Waise sich in Ausbildung befindet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zur Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzuwenden (§ 61 Abs. 2).
Für behinderte Waisen gilt nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dass auf die Versorgungsbezüge die Hälfte des Betrages angerechnet wird, um den das eigene Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes übersteigt (siehe Tz. 1.4). Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisengeld nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
1.6 Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird zur Hinterbliebenenversorgung gezahlt, wenn die in Abschnitt A Tz. 1.3.5 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. Merkblatt Kindergeld). In der Regel wird er neben dem Witwen-/Witwergeld gezahlt.
C Übergangsregelungen (§ 69e BeamtVG)
1 Hinterbliebenenversorgung nach dem 31.12.2001
Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen, besteht der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld wie bisher nach einer Ehedauer von wenigstens drei Monaten.
Ferner beträgt das Witwen-/Witwergeld weiterhin 60 v. H. des maßgelblichen Ruhegehaltes des Verstorbenen, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.
2 Minderung der Versorgung nach dem 31.12.2002
Nach dem 31.12.2002 wird die Versorgung in acht aufeinander folgenden Schritten abgesenkt. Vollzogen werden diese Schritte jeweils mit den nach dem 31.12.2002 wirksam werdenden acht Anpassungen der Versorgungsbezüge. Bei den ersten sieben Anpassungen erfolgt die Absenkung durch eine Minderung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. Zunächst werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöht und anschließend durch einen gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (siehe nachfolgende Tabelle) vermindert. Mit Inkrafttreten der achten
Anpassung der Versorgungsbezüge wird der bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Danach werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöht. Ab dem
Tag der achten Anpassung der Versorgungsbezüge wird der neue geminderte Ruhegehaltsatz bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde gelegt.
Beispiel
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge am 31.12.2002 3.000,00 EUR
Ruhegehaltssatz 73 %
Anpassung
nach dem 31.12.2002
um *
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge
- Ausgangswert -
Anpassungsfaktor
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- gemindert -
Ruhegehalt
73%
1.
2,0% *
3.060,00
0,99458
3.043,41
2.221,69
2.
1,9% *
3.118,14
0,98917
3.084,37
2.251,59
3.
2,2% *
3.186,74
0,98375
3.134,96
2.288,52
4.
2,0% *
3.250,47
0,97833
3.180,03
2.321,42
5.
1,3% *
3.292,73
0,97292
3.203,56
2.338,60
6.
2,2% *
3.365,17
0,96750
3.255,80
2.376,73
7.
2,3% *
3.442,57
0,96208
3.312,02
2.417,77
8. 2,1% *
3.514,86
-
-
-
Ruhegehaltsatz
- alt -
Faktor
Ruhegehaltsatz
- neu -
Ruhegehalt
73
0,95667
69,84
2.454,78
* es handelt sich hierbei um fiktive Prozentsätze
Verzeichnis der Rechtsvorschriften mit Fundstellennachweis und Abkürzungen
Rechtsvorschrift
Abkürzung
Fundstelle
Beamtenversorgungsgesetz
Beamtenrechtsrahmengesetz
Bundesbesoldungsgesetz
Landesrichtergesetz
Bundeskindergeldgesetz
Einkommensteuergesetz
Landesbeamtengesetz
Landesbesoldungsgesetz
BeamtVG
BRRG
BBesG
LRiG
BKGG
EStG
LBG
LBesG
FNA 2030 - 25
FNA 2030 - 1
FNA 2032 - 1
SGV NRW 312
FNA 85 - 1
FNA 611 - 1
SGV.NRW. 2030
SGV.NRW. 2320>
So, das Problem ist gelöst.
Die Zuschläge zur Beamtenversorgung werden in form von Rückstellungen getätigt, um eben jenes Problem, was ich im letzten Posting ansprach, abzufedern. Diese Maßnahme ist allerdings genausowenig nachhaltig, wie seinerzeit der Demografiefaktor der Union bei der Rentenversorgung!
Danke nochmal allen, die mir geholfen und sich damit beschäftigt haben
MfG
Ingmar (KCD)
Die Zuschläge zur Beamtenversorgung werden in form von Rückstellungen getätigt, um eben jenes Problem, was ich im letzten Posting ansprach, abzufedern. Diese Maßnahme ist allerdings genausowenig nachhaltig, wie seinerzeit der Demografiefaktor der Union bei der Rentenversorgung!
Danke nochmal allen, die mir geholfen und sich damit beschäftigt haben
MfG
Ingmar (KCD)
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