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    SOFTSHIP – Unentdeckte Wachstumsperle - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.11.03 18:22:33 von
    neuester Beitrag 10.11.03 23:46:56 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 10.11.03 18:22:33
      Beitrag Nr. 1 ()

      Montag, 10. November 2003 | 11:30 Uhr

      Zu unseren Top-Favoriten 2004 unter den deutschen Wachstumsstories zählt SOFTSHIP! Zum Hintergrund: Das 1989 gegründete Unternehmen ist im Bereich Softwareentwicklung für die Schifffahrtindustrie tätig. Dabei konzentriert man sich insbesondere auf webfähige Software für die Schifffahrtslogistik mit dem Schwerpunkt Container-Schifffahrt, die die komplizierte Prozesskette von der Buchung eines Containers über die Dokumentation für die Behörden bis zur Anknüpfung an die Finanzbuchhaltung steuert................


      ...............Branchenkenner rechnen in ersten Prognosen mit einem Umsatz von EUR 4.5 Mio. und einer Gewinnexplosion auf EUR 0.4 Mio.! Per 2004 rechnet man nochmals mit einer glatten Gewinnverdopplung auf EUR 0.8 Mio.! Für das Folgejahr halten wir einen Überschuß von EUR 1.2 Mio. für realistisch. Bei einer aktuellen Marktkapitalisierung von EUR 4 Mio. fällt das KGV demnach auf 3.3 zurück!


      sehr auffällige kursbewegungen im vorfeld der meldungen !!


      Überprüfen Sie Ad hoc?Meldungen


      Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de bzw. der Staatsanwaltschaft. ?Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z.B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z.B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.



      ?Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird


      Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie ?Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Manage-ment, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de ist für die Verfol-gung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften zuständig.

      Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten ?Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zu-dem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwalt-schaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des soge-nannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Ange-schuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.

      Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.



      Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um


      Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum ?Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem ?Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schluss-folgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die ?unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Auf-träge nicht erteilt hätten.

      In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlage-entscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.



      Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden


      Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de anzuzeigen.

      Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzu-wenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.

      Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfol-gungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.


      § 20a Wertpapierhandelsgesetz

      Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation

      (1) Es ist verboten,

      1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder

      2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.


      Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die

      1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder

      2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.


      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

      1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,

      2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und


      3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.

      Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder."
      Avatar
      schrieb am 10.11.03 18:43:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      ich bin auch an diesem Wert interessiert. Jedoch sollte man hier Morgen noch einmal beobachten.
      Avatar
      schrieb am 10.11.03 18:49:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Was heißt hier unentdeckt?
      Wurde schon vor Wochen von einem schweizer
      Börsenbrief empfohlen und hier diskutiert!

      (Drin seit 1,8 und 1/2 über 3 wieder glattgestellt)

      Nur nicht zu gierig werden!

      Gruss, Rocky:cool: :cool: :cool:
      Avatar
      schrieb am 10.11.03 21:12:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wurde doch schon gestern im Eurams groß umworben.
      Gewinne realisieren !
      Avatar
      schrieb am 10.11.03 22:59:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      Anmerkung zu Softship:
      Heute haben über 280 000 Aktien den Besitzer gewechselt!

      Wenn man bedenkt das es nur ca.700 000 tausend stk im freefloat gibt ist das ein riesen anteil von 40% die heute ihren eigentümer gewechselt haben....

      ich finde das alles sehr merkwürdig...
      wenn wie beobachtet jahrelang so gut wie kein handel mit der aktie stattfindet...und seit 4wochen die trommel gerührt wird bin ich als investierter doch glücklich und halte die dinger doch länger wo doch kurse von 4,50€ bis inzwischen 10€ ausgerufen worden sind

      Wo kommen die aktien her??!!

      ach noch etwas MM.Warburg (Schweiz)ist doch ist doch eigner der Atalanta Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG
      da passt es ins bild mit dem "Swiss Finacial Report" der in seinen börsenbriefen zum kauf trommelt!

      kann man so plump sein und den anleger für blöd verkaufen?!
      andererseits was bringt es der MM Warburg ? durch eine ungerechtfertigte pushaktion den ruf zu gefährden für eine handvoll euronen?
      ferner wenn betrügerische absichten dahinter stehen sollten wäre auch softship an den pranger zu stellen da man gemeinsame sache vermutet..wäre das die sache wert..oder steckt hinter allem doch fundamental einige große abschlüsse die bis jetzt noch nicht bekannt sind?!
      auf jeden fall sollte die wertpapieraufsicht informiert sein...wenn sie es noch nich schon ist.

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      Avatar
      schrieb am 10.11.03 23:46:56
      Beitrag Nr. 6 ()
      Habe etwas herausgefunden...über Maruba in Argentinien

      http://www.maruba.com.ar

      schaut mal die haben in 54 länder der welt mehrere offices! werden die den auch vernetzt und nutzen die software von softship?


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