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    Ebay: Frage zum neuen EU-Recht... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.11.03 10:48:22 von
    neuester Beitrag 16.11.03 18:47:10 von
    Beiträge: 16
    ID: 796.439
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      Avatar
      schrieb am 16.11.03 10:48:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Aus Interesse würde mich mal interessieren, wie das mit
      dem neuen EU-Gewährleistungsrecht für private Verkäufer aussieht! :look:

      Laut diesem Recht hat jeder Käufer einer Ware von einem privaten Anbieter 1 Jahr Garantie. ;)

      Viele (fast alle) schreiben aber in ihrer Auktion einen Vermerk rein,
      in dem steht, daß man mit Abgabe eines Gebotes auf sein Garantierecht verzichtet.

      Nun habe ich von jemanden gehört, daß man dieses Recht gar nicht ausschließen kann. :eek:
      Auch wenn es in der Auktion ausdrücklich ausgeschlossen wurde,
      steht es einem trotzdem zu, ob es dem Verkäufer paßt oder nicht! :O

      Kennt sich hier jemand mit diesem Gesetz aus? :look: :confused:

      Dankeschön! :kiss:
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 10:54:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich habe einen ebay-Fall wegen eines nicht zugesendeten PCs. Nebenbei habe ich den RA wegen genau dieser Floskel gefragt.
      Er meinte, daß diese Passage ungültig sei, da man, wie Du schon erwähntest das ganze nicht ausschließen kann.
      Der Verkäufer kann halt somit die unwissenden wernigstens damit vom Leibe halten.
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 11:00:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das ganze Gesetz ist doch ausgemachter Blödsinn.
      Wenn ich jemanden privat etwas verkaufe, und es geht kaputt,
      dann ist es doch zienlich weltfremd vom Verkäufer Reparatur oder Geld zu verlangen.
      Die EU-Politiker sind lächerlich. Meilenweit vom Leben entfernt, und gesunden Menschenverstand haben Sie auch nicht.
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 11:14:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Du kannst das Grundgesetz auch nicht ausser Kraft setzen in dem du ein Schild mit dem Hinweis auf deinem Grundstück aufstellst.

      Holger
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 11:16:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Stimmt, aber speziell bei ebay wollen die Verkäufer für nichts garantieren. Nicht mal für das was sie in die Beschreibung reinschreiben.

      Die Höhe sind diese Gesetze bei Tieren. Ich verkaufe z.B. ein Pferd, daß nach vielen Ritten mit dem neuen Besitzer lahmt (klamm geht). Nun muß ich nachweisen, daß das Pferd bei mir topfitt war. Der neue Besitzer kann 200 kg wiegen und jeden Tag 50 km reiten. Ist aber alles Wurscht.
      Traurig aber wahr.

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      Avatar
      schrieb am 16.11.03 11:30:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Matschie:
      Ich bin da auch kein Experte, aber soweit ich weiss, dürfen Privatverkäufer die Garantie ausschliessen.

      Händler dagegen müssen mindestens ein Jahr Garantie geben.
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 12:34:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      Alles ganz einfach:

      Händler müssen 1 Jahr Garantie auf gebrauchtes gewähren - dies kann durch nichts ausgeschlossen werden.

      Privatverkäufer können Garantie ausschließen, da ein Verkauf von Privat an Privat keiner Garantie unterliegt. Bei einem Verkauf von einen Gegenstand, das als OK eingestuft wird, aber defekt ist (Defekt wird verschwiegen) kann eine Rückgabe erfolgen.

      Gruß Manne
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 14:21:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich würde sagen, das Gesetz wurde in erster Linie zum Schutz der VERKÄUFERS geschaffen (meine kleine, unmaßgebliche Meinung). Und zwar, um unberechtigten Klagen und Forderungen des Kunden vorzubeugen - was es ja auch gibt!
      Weicht die Ware allerdings stark von der Beschreibung in der Anzeige ab, so hat auch in diesem Fall der Käufer das Recht auf Minderung (Preisnachlaß) oder Wandlung (Rückgängigmachung), notfalls mit Hilfe eines Anwalts - alles andere ist eben RISIKO DES KÄUFERS!!
      Gar nicht weltfremd, oder?
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 14:29:24
      Beitrag Nr. 9 ()
      Mal für alle:

      Händler müssen 2 Jahre Gewährleistung übernehmen (keine Garantie). Händler können die Gewährleistungszeit jedoch um max. 1 Jahr verkürzen. Wenn ein Händler 1 Jahr Gewährleistung übernimmt, so muss im Schadenfall der Händler während der ersten sechs Monate nachweisen, dass der Artikel einwandfrei übergeben wurde. Nach diesen 6 Monaten ist der Käufer in der Beweispflicht. (Er müsste also nachweisen, dass der Artikel schon bei Auslieferung nicht OK war). Auf gut deutsch Die ersten 6 Monate hat der Käufer gute Chancen auf Schadenersatz, danach praktisch null.

      Privatverkäufer können eine Gewährleistung natürlich ausschliessen. Der beliebte ebay-Trick als Pprivatverkäufer aufzutreten obwohl man eine Fa. hat welche die gleichen Produkte verkauft ist natürlich rechtswidrig.

      Liebe Grüsse

      mpk
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 14:44:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      Kann mir auch nicht vorstellen, dass ich für private Verkäufe eine Garantie geben muß, da könnte ja niemand mehr sein Auto privat verkaufen, ohne dem Käufer 1 Jahr Garantie (auf den 7 Jahre alten Fiat) zu geben. Hier wird eine Gewährleistung ja auch ausgeschlossen durch den Passus "..gekauft wie gesehen.." - das imho gilt auch bei Ebay, auch ohne Hinweis.
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 15:11:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Private können die Gewährleistung ausschliessen.
      Unternehmer haben diese Möglichkeit nicht. Wichtig ist, dass es Unternehmen heißt und nicht "Händler". Der Unterschied besteht darin, dass auch Selbständige als Unternehmer anzusehen sind. D.h. verkauft ein Artz ein Gerät aus seiner Praxis an einen Privaten (z.B. PC, Drucker etc.) so kann er die Gewährleistung nicht ausschliessen, obwohl er kein "Händler" ist.

      Gruss
      Kniebeisser
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 15:55:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      hm ... jetzt steht die Aussage von einem RA (#2) gegen die anderen (#7,#11) ... :look:
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 17:49:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      Einfach mal einen Anwalt fragen der sich damit auskennt. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 17:58:39
      Beitrag Nr. 14 ()
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 18:09:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      Matschie , #7 und #11 haben Recht.

      Du als Privatverkäufer , als Laie sozusagen ,kannst ja nicht wissen ,dass der Artikel evtl. beschädigt ist (optisch schon , aber das sieht ja auch der Käufer).

      Eine Fa.oder ein Selbständiger kann und muss das schon , sie ist ja auch ,dem Gesetz nach , ein Kaufmann/Gesellschaft.
      Avatar
      schrieb am 16.11.03 18:47:10
      Beitrag Nr. 16 ()
      #14 sehr guter Link, vielen Dank.


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