Frage zur Grundschuldbestellung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.12.03 08:56:30 von
neuester Beitrag 15.12.03 09:42:31 von
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Guten Morgen,
wollte kuerzlich eine Hypothek auf ein EFH aufnehmen und fand folgenden Passus der Grundbuchbestellung, der mich verwirrte:
1. Grundbuchbestellung
...
2. Inhalt der Grundschuld
2.1 Zinsen: 15% p.a. ab dem heutigen Tage, jeweils faellig
nachtraeglich am Ende des Kalenderjahres.
2.2 Nebenleistungen: 2% einmalig aus dem Grundschuldkapital
2.3 Faelligkeit: Kapital und Nebenleistungen sofort, Zinsen jeweils am 31.12. nachtraeglich.
=> Koennte mir jemand die Bedeutung dieser Punkte erklaeren?
Mein Zins liegt bei nom. 4.39%. (nur um das nochmal anzumerken..)
Schoenen Dank!
wollte kuerzlich eine Hypothek auf ein EFH aufnehmen und fand folgenden Passus der Grundbuchbestellung, der mich verwirrte:
1. Grundbuchbestellung
...
2. Inhalt der Grundschuld
2.1 Zinsen: 15% p.a. ab dem heutigen Tage, jeweils faellig
nachtraeglich am Ende des Kalenderjahres.
2.2 Nebenleistungen: 2% einmalig aus dem Grundschuldkapital
2.3 Faelligkeit: Kapital und Nebenleistungen sofort, Zinsen jeweils am 31.12. nachtraeglich.
=> Koennte mir jemand die Bedeutung dieser Punkte erklaeren?
Mein Zins liegt bei nom. 4.39%. (nur um das nochmal anzumerken..)
Schoenen Dank!
Hallo steuer_inc,
ich hatte ein ähnliches `Problem` - als ich ein Haus übernahm, stand ebenfalls solch eine komische Grundschuld drin, bzw. als ich eine neue bestellen wollte hatte der Grundschuldeintrag mit dem eigentlichen Vertrag nichts gemeinsam (ausser dem Kapitalgeben :-)).
Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass natürlich immer der eigentliche Vertrag entscheidend ist und die dort stehenden Konditionen gelten. Und was macht dann der komische Eintrag für einen Sinn ?.... Wenn man bspw. das eine Darlehen durch ein neues (des selben Kapitalgebers) ablöst, braucht man keine neue Grundbuchbestellung vorzunehmen.....
So kann man auch nach kompletter Tilgung einer Grundschuld dem Grundschuldeintrag im Grundbuch drinnlassen um für zukünftige Darlehen (beim selben Kapitalgeber) keine neuen Notargebühren zahlen zu müssen (Löschung kostet auch was).
Gruß
pit
ich hatte ein ähnliches `Problem` - als ich ein Haus übernahm, stand ebenfalls solch eine komische Grundschuld drin, bzw. als ich eine neue bestellen wollte hatte der Grundschuldeintrag mit dem eigentlichen Vertrag nichts gemeinsam (ausser dem Kapitalgeben :-)).
Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass natürlich immer der eigentliche Vertrag entscheidend ist und die dort stehenden Konditionen gelten. Und was macht dann der komische Eintrag für einen Sinn ?.... Wenn man bspw. das eine Darlehen durch ein neues (des selben Kapitalgebers) ablöst, braucht man keine neue Grundbuchbestellung vorzunehmen.....
So kann man auch nach kompletter Tilgung einer Grundschuld dem Grundschuldeintrag im Grundbuch drinnlassen um für zukünftige Darlehen (beim selben Kapitalgeber) keine neuen Notargebühren zahlen zu müssen (Löschung kostet auch was).
Gruß
pit
so ist es.
der hohe Prozentsatz erschüttert jeden bei Vorlesen bei Notar. Der Notar erklärt dann immer, dass das gesetzlich vorgegeben ist, man solle sich nicht darum kümmern,es gilt immer der bei der Bank vereinbarte Zinssatz.
kassier
der hohe Prozentsatz erschüttert jeden bei Vorlesen bei Notar. Der Notar erklärt dann immer, dass das gesetzlich vorgegeben ist, man solle sich nicht darum kümmern,es gilt immer der bei der Bank vereinbarte Zinssatz.
kassier
Morgen zusammen.
Die Zinsen und Nebenleistungen bei der GS-Bestellung
haben mit den Konditionen im Kreditvertrag nicht gemeinsam.
Es handelt sich hier um dingliche Zinsen, die werden erst
bei nach Fälligstellung des Darlehens bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie interessant.
Dann kann der Gläubiger für die Kosten der ZV! Die Zinsen
(in Deinem Fall 15% p.a.) können dann max. für 4 Jahre vom
Grundschuldbetrag geltend gemacht werden (also 60% vom eingetragen Betrag) zusätzlich können einmalig die Nebenleistungen (2%) vom eingetragen Betrag geltend gemacht werden.
Gruß
Tröötemann
Die Zinsen und Nebenleistungen bei der GS-Bestellung
haben mit den Konditionen im Kreditvertrag nicht gemeinsam.
Es handelt sich hier um dingliche Zinsen, die werden erst
bei nach Fälligstellung des Darlehens bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie interessant.
Dann kann der Gläubiger für die Kosten der ZV! Die Zinsen
(in Deinem Fall 15% p.a.) können dann max. für 4 Jahre vom
Grundschuldbetrag geltend gemacht werden (also 60% vom eingetragen Betrag) zusätzlich können einmalig die Nebenleistungen (2%) vom eingetragen Betrag geltend gemacht werden.
Gruß
Tröötemann
Danke. Hat mir der Notar eben aehnlich erklaert.
Wuerde einiges ersparen, wenn das auch so in der Grundbuchbestellung stehen wuerde...
Gruss.
Wuerde einiges ersparen, wenn das auch so in der Grundbuchbestellung stehen wuerde...
Gruss.
hat dich dein Notar oder deine Bank auch darauf hingewiesen, dass durch die Vollstreckungsklausel (ich nehme an, auch in deiner Grundschuldbestellungsurkunde ist der Passus "Zwangsvollstreckungsunterwerfung" enthalten)in der Grundschuldurkunde die Bank jederzeit berechtigt ist gegen dich Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Zwangsmaßnahmen, die nicht nur die Zwangsversteigerung des Hauses betreffen, die Grundschuldurkunde als Titel kann auch zur Pfändung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sofort verwendet werden.
die Bank jederzeit berechtigt ist gegen dich Zwangsmaßnahmen einzuleiten
ein rückständiges darlehen solltest du aber schon haben
ein rückständiges darlehen solltest du aber schon haben
Jederzeit, auch ohne rückständiges Darlehen ist eine Zwangsmaßnahme MÖGLICH. Allerdings macht sich die Bank ohne einen Grund, der in mehreren rückständigen Darlehensraten, dem fälliggestellten Darlehen und der Androhung der Zwangsvollstreckung besteht, einer groben Vertragsverletzung schuldig und haftet für alle entstehenden Schäden. Aber grundsätzlich sind die Grundschuld und der Darlehensvertrag nicht miteinander verbunden.
#8 von caramanga
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