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    Kursverluste innerhalb der GMBH - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.12.03 16:22:45 von
    neuester Beitrag 04.12.03 09:06:16 von
    Beiträge: 7
    ID: 800.603
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      schrieb am 01.12.03 16:22:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,

      wer kann helfen.

      habe noch in 2001 innerhalb meiner GMBH sowohl innländische als auch ausländische Aktien verkauft und Kursverluste realisiert. Ab 2002 wurde dann das Steuergesetz geändert und Kapitalgesellschaften müssen Kursgewinnne bei der Veräusserung von Kapitalgesellschaften (also auch Aktien) nicht mehr versteuern (also können wohl ab 2002 auch keine Versluste mehr steuermindernd realisiert werden)
      In 2001 mussten Kursgewinne noch versteuert werden - also ging ich davon aus, dass in diesem Jahr Verluste noch steuermindert wirken und habe alle Verlustbringer veräussert.
      Mein Steuerberater sagt nun dies wäre nicht möglich.
      Hat ein Steuerberater recht ???
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      schrieb am 01.12.03 18:02:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      das kommt darauf an, ob der § 8b KStG für diese Verluste schon in 2001 galt (z.B. bei ausländischen Beteiligungen oder evtl. abw. Wirtschaftsjahr). Das hängt von jeder einzelnen Beteiligung ab, grundsätzlich ist § 8b KStG erst an 2002 anzuwenden, aber Ausnahmen bestätigen ja bekanntlich die Regel. Gruß, ISchlich
      Avatar
      schrieb am 01.12.03 18:55:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die erstmalige Anwendung von § 8b (2) KStG sollte sich eigentlich aus § 34 KStG ergeben. Allerdings wäre hierzu eine Übersetzung aus unverständlichem Deutsch in verständliches Deutsch notwendig. Die Beamten die hier formuliert haben, sollte man auf den Mond schiessen, und die Abgeordneten, die das Gesetz beschlossen haben entmündigen, da sie über was abgstimmt haben, was sie nicht verstanden haben.

      aus § 34 KStG
      (7) 1§ 8b ist erstmals anzuwenden für1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.

      Im folgenden eine amtliche Interpretationshilfe:
      aus BMF: Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
      geht leider nicht mit copy and paste und abschreiben will ich es auch nicht.

      Nur kurz:
      Ist das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft deren Anteile du verkauft hast gleich Kalenderjahr gilt § 8b (2) KStG für Vorgänge die in 2002 oder später erfolgen; dein Steuerberater hätte nicht Recht.

      Ansonsten musst du genauere Angaben machen bzw. steht alles im BMF Schreiben vom 28.04.2003. Findest du eventuell unter www. Bundesfinanzministerium.de
      Avatar
      schrieb am 03.12.03 14:12:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke zunächst mal für die Infos.

      Aber ich lese immer nur Infos darüber wie es ab dem Jahr 2002 gehandhabt wird. Nirgendwo finde ich Erklärungen wie denn die Kursverluste in 2001 steuerlich innerhalb der GMBH behandelt werden. In der Handelsbilanz meiner GMBH stehen Kursverluste von ca. 25.000,- DM in der Steuerbilanz 0,- DM.
      Es handelt sich teilweise um Aktien deutscher AGs, teilweise ausländische AGs, allesamt werden in Deutschland gehandelt. Alle wurden im Jahr 1999 gekauft und Ende des Jahres 2001 verkauft. Bei allen AGs endet das Geschäftsjahr mit 31.12.
      Avatar
      schrieb am 03.12.03 19:17:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das liegt wahrscheinlich daran, dass es nicht Zweck deiner GmbH ist, mit Wertpapieren zu spekulieren. In dem Fall werden die Verluste steuerlich vom Finanzamt nicht anerkannt.

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      schrieb am 04.12.03 05:55:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Scheint mehr ein Fiskalvertreter als ein Steuerberater zu sein, dein Steuerberater. Eine gute Begründung würde ich da schon verlangen, warum er die Verluste nicht ansetzt.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 04.12.03 09:06:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      @gaivota

      in 2001 sind die ausländischen Wertpapiere nicht anzusetzen (Kursgewinn/Verluste und DIvidenden), die inländischen schon. Läuft parallel wie die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im "Privat-Bereich".


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