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    VERMÖGENSBERATER - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.12.03 18:50:43 von
    neuester Beitrag 10.12.03 16:25:01 von
    Beiträge: 6
    ID: 800.662
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      schrieb am 01.12.03 18:50:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Abend,
      ich hoffe,dass mir hier jemand bei der folgenden Frage behilflich sein kann:
      Ich plane, zukünftig als Vermögensberater tätig zu sein und absolviere seit ca. 6 Monaten ein Fernstudium zum Finanzwirt. Nunmehr habe ich zu meiner Überraschung gelesen, dass eine Zulassung zum Anlageberater keine besondere Qualifikation erfordert.
      Wer hat hierbei bereits Erfahrung?
      Mich interessiert insbesondere der organisatorische Ablauf(Anträge, Behördengänge, Auflagen, etc.).
      Mit der Bitte um seriöse Antworten bedanke ich mich bereits im voraus.

      MfG


      Brasiltrader
      Avatar
      schrieb am 01.12.03 19:35:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Um als Vermögensberater zu arbeiten brauchst du keine qualifikation , als Anlageberater hingegen schon. Um Investment oder Finanzierungen anbieten zu können brauchst du den 34 C , fürs Bausparen und Versicherungen hingegen gar nichts. Dennoch schadet ne fundierte Ausbildung natürlich gerade in dem Berufszweig nicht
      Avatar
      schrieb am 01.12.03 21:49:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      "Einem Freund erzählte mal ein Vermögensberater, wenn er monatlich 100 DM bei ihm anlegen würde, könne er nach 10 Jahren ein Haus bauen :-))

      Und es stimmte. Der Vermögensberater hat heute tatsächlich ein Haus. "


      -----------------------------------------------------------

      Kunde:
      "Ich hätte mal eine Frage ..."

      Berater:
      "Fragen Sie lieber nicht,
      dann muß ich auch nicht lügen!"

      ----------------------------------------------------------

      Vermögensberater und Anlageberater sind keine geschützten Berufsbezeichnungen. Deshalb kannst du zu diesen "Berufen" auch nicht "zugelassen" werden. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht erforderlich, allenfalls eine behördliche Erlaubnis, jenachdem was du genau machen willst.



      Maklererlaubnis

      Zuständige Behörde





      Gemeindeverwaltung

      Verbandsgemeindeverwaltung

      Stadtverwaltung



      Beschreibung

      Bei Maklern handelt es sich um Gewerbetreibende, die gegen Entgelt Verträge vermitteln oder Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen nachweisen. Man unterscheidet zwischen Handelsmaklern und Zivilmaklern.

      Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ist als Handelsmakler tätig. Rechte und Pflichten sind in den §§ 93-104 HGB geregelt.

      Zivilmakler befassen sich mit Verträgen, deren Regelung im BGB angesiedelt ist (Mietverträge, Kaufverträge über Grundstücke, Darlehensverträge). Es finden die Vorschriften der §§ 652 - 655 BGB Anwendung.

      Nachfolgende Hinweise beziehen sich auf die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).

      Makler, Bauträger und Baubetreuer benötigen vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34 c GewO. Als weitere Vorschriften sind die Makler- und Bauträgerverordnung sowie die Verwaltungsvorschrift zu § 34c GewO und zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu beachten. Eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nur erforderlich, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.


      Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind


      Selbstständigkeit,

      Gewinnerzielungsabsicht,

      auf Dauer angelegte Tätigkeit.

      Hintergrund der Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung ist die Annahme des Gesetzgebers, dass es sich bei der Vermittlung von Grundstücken, Räumen oder Kapitalanlagen um sensible Geschäftsbereiche handelt und hier ein besonderer Vertrauensschutz geboten ist.


      Für folgende, selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeiten ist eine Erlaubnis nach § 34 c GewO notwendig
      Abschluss oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte), gewerbliche Räume, Wohnräume;

      Abschluss oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten von Mietverträgen durch Hausverwalter und Wohnungseigentumsverwalter (bei einer reinen Vermögensverwaltung liegt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor);

      Abschluss oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten über Darlehen, Versicherungen, Bausparverträge (es sei denn, die Tätigkeit wird für einen Vertragspartner wie z.B. eine Bausparkasse oder ein Versicherungsunternehmen ausgeübt);

      Bauvorhaben in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten und durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Bauträger);

      Bauvorhaben in fremdem Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Baubetreuer).


      Die Erlaubnis ist von dem selbständigen Gewerbetreibenden zu beantragen. Das Gewerbe nach § 34c GewO kann von natürlichen und von juristischen Personen ausgeübt werden. Juristische Personen werden durch ihre Geschäftsführer vertreten. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie z. B. OHG und KG, ist eine Erlaubnis für jeden einzelnen geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.


      Dem förmlichen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO sind folgende Unterlagen beizufügen
      ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis; Antragstellung beim zuständigen Einwohnermeldeamt)

      Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antragstellung bei dem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt)

      Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts

      ein Handels- bzw. Genossenschaftsregisterauszug, falls ein Eintrag vorliegt (Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht)

      ggf. eine Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis (Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht)

      Kopie des Gesellschaftsvertrages (bei Kapitalgesellschaften)

      Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.


      Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.


      der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
      Avatar
      schrieb am 05.12.03 12:07:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      es empfiehlt sich z.b. auch einen 1 jährigen nebenberuflichen lehrgang bei der ihk zu absolvieren.
      kostet was, wird aber auch gefördert und man erhält den staatlich anerkannten titel fachberater. setzt man nochmals ein jahr drauf kann man zum fachwirt ernannt werden.

      irgendwann wird es in naher zukunft wohl auch gesetzliche änderungen geben, die ein fachwissen vorschreiben damit man auf die menschheit losgelassen werden darf;)
      Avatar
      schrieb am 10.12.03 15:35:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das eine Qualifizierung vorgeschrieben wird wurde schon vor 20 Jahren diskutiert und ist schon damals an der Lobby
      Versicherungswirtschaft und Vermögensberater gescheitert.
      Warum soll es jetzt anders sein?

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      Avatar
      schrieb am 10.12.03 16:25:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      die Zunft Versicherungsvertreter oder auch Vermögensberater wird es zukünftig schwer haben.
      Wird die Steuerfreiheit der Lebensversicherung und damit auch der Fondsgebundenen Versicherungen aufgehoben, gehen die großen Einnahmequellen verloren...
      Und wer auf den Zug der bAV aufspringen möchte benötigt fachliches Know How, da in diesem Bereich mit Geschäftsführern verhandelt wird....dann bleibt nur noch der Krankenversicherungsbereich und der Kapitalanlagebereich....und natürlich die Steuermodelle, die aufgrund der neuen Richtlinien nur noch bedingt interessant sind.....
      also was spricht denn noch für den Job???


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