KÜNDIGUNG EINES MIETVERHÄLTNISSES SEITENS EIGENTÜMER - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.12.03 03:38:50 von
neuester Beitrag 15.12.03 18:01:52 von
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ID: 804.046
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Uns wurde unter Nichtangabe von Gründen vom Eigentümer mit Frist zum 30.06.04 die Wohnung gekündigt.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß weder Mietrückstände noch dergl. bestehen, und auch nie bestanden.
Im Schreiben des vom Vermieter beauftragten Rechtsanwaltes wird sich lediglich auf das Sonderkündigungsrecht
gemäß § 573 a Abs.1 BGB ohne nähere Angaben berufen.
Die Wohnung wurde von uns ( 2 Erw. 1 Kind) vor ca. 1 1/2 Jahren unter dem Aspekt bezogen, daß beide Parteien
deutliches Interesse an einem langfristigen Mietverhältnis bekundeten, was hinsichtlich beruflicher, sowie schulischer
Planungssicherheit ( Privatschule ) unseres Sohnes erforderlich war.
Erst während unseres Mietverhältnisses - das durchaus als mindestens gut zu bezeichnen war - erfuhren wir, das be-
reits zwei von drei Vormietern in wenigen Jahren durch ähnliche Klageerhebungen hinausgeklagt wurden.
Wir fühlen uns im höchsten Maße über den Tisch gezogen, konnten aber bislang nur die ungleiche Bewertungsweise
bezüglich Standort Mehrfamilienhaus und - wie in unserem Falle- Zweifamilienhaus feststellen.
Eigenbedarf ist auszuschließen, ein halbfertig ausgebautes geräumiges Dachgeschoß stünde zur Verfügung.
Da wir davon ausgehen, daß auf lange Sicht sowieso nur ein Umzug bleibt, stellt sich mir die Frage wie ich diesen
Vermieter noch in die Schranken weise, bzw. an den sicherlich nicht unerheblichen Kosten beteilige.
Bin für Tips oder Anregungen dankbar....
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß weder Mietrückstände noch dergl. bestehen, und auch nie bestanden.
Im Schreiben des vom Vermieter beauftragten Rechtsanwaltes wird sich lediglich auf das Sonderkündigungsrecht
gemäß § 573 a Abs.1 BGB ohne nähere Angaben berufen.
Die Wohnung wurde von uns ( 2 Erw. 1 Kind) vor ca. 1 1/2 Jahren unter dem Aspekt bezogen, daß beide Parteien
deutliches Interesse an einem langfristigen Mietverhältnis bekundeten, was hinsichtlich beruflicher, sowie schulischer
Planungssicherheit ( Privatschule ) unseres Sohnes erforderlich war.
Erst während unseres Mietverhältnisses - das durchaus als mindestens gut zu bezeichnen war - erfuhren wir, das be-
reits zwei von drei Vormietern in wenigen Jahren durch ähnliche Klageerhebungen hinausgeklagt wurden.
Wir fühlen uns im höchsten Maße über den Tisch gezogen, konnten aber bislang nur die ungleiche Bewertungsweise
bezüglich Standort Mehrfamilienhaus und - wie in unserem Falle- Zweifamilienhaus feststellen.
Eigenbedarf ist auszuschließen, ein halbfertig ausgebautes geräumiges Dachgeschoß stünde zur Verfügung.
Da wir davon ausgehen, daß auf lange Sicht sowieso nur ein Umzug bleibt, stellt sich mir die Frage wie ich diesen
Vermieter noch in die Schranken weise, bzw. an den sicherlich nicht unerheblichen Kosten beteilige.
Bin für Tips oder Anregungen dankbar....
Schau mal hier:
http://www.wdr.de/tv/service/familie/inhalt/20030115/b_1.pht…
Sieht so als, als ob du da schlechte Karten hättest, wenn der Vermieter im gleichen Haus wohnt und die Anwendung des §573 im Mietvertrag nicht explizit ausgeschlossen ist.
http://www.wdr.de/tv/service/familie/inhalt/20030115/b_1.pht…
Sieht so als, als ob du da schlechte Karten hättest, wenn der Vermieter im gleichen Haus wohnt und die Anwendung des §573 im Mietvertrag nicht explizit ausgeschlossen ist.
* <---- Lesezeichen
BGB § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ich wage zu bezweifeln, dass es den Vormietern genauso erging wie Dir. Die Regelung ist realtiv neu; rechnet man dann noch die Kündigungsfristen dazu, dann passt diese Aussage nicht ganz zum Sachverhalt.
Abgesehen davon ist es natürlich völlig unerheblich, da der Gesetzgeber genaus diese Möglichkeit eingeräumt hat.
Fazit: Du weisst, wie Dein nächster Mietvertrag jetzt inhaltlich zu gestalten ist - oder ?
Abgesehen davon ist es natürlich völlig unerheblich, da der Gesetzgeber genaus diese Möglichkeit eingeräumt hat.
Fazit: Du weisst, wie Dein nächster Mietvertrag jetzt inhaltlich zu gestalten ist - oder ?
kann inhaltlich nur zustimmen
und wie mein name schon sagt.........
MFG Immos
und wie mein name schon sagt.........
MFG Immos
also mrminze bevor du hier flasches postest solltest du dich genauer informieren...diese regelung gibt es schon lange...und es sollte eigentlich bekannt sein, dass eine solche kündigngsmöglichkeit in einem vom vermieter selbstbewohnten 2 familienhaus besteht...ich empfehle für diesen fall einen guten anwalt, aber einfach wird es nicht und auf dauer wirst du in dieser wohnung nicht bleiben können....
invest2002
invest2002
Zu #7: Bis zum 30.8.2001 war § 564 b Abs. 4 BGB (alte Fassung) anzuwenden:
§ 564 b(4)BGB:
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäudes nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1999 fertiggestellt worden ist,
kann der Vermieter kündigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend für Mietverhältnisse über Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, daß die Kündigung nicht auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt wird.
Quelle:http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/564b.html
§ 564 b(4)BGB:
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäudes nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1999 fertiggestellt worden ist,
kann der Vermieter kündigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend für Mietverhältnisse über Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, daß die Kündigung nicht auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt wird.
Quelle:http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/564b.html
nataly: mein posting bezog sich nur auf die kündigungsmöglichkeit in einem vom vermieter selbst bewohnten 2 familienhaus...
invest2002
invest2002
@invest2002: Dein Posting #7 und mein Posting #8 widersprechen sich nicht. Ich habe lediglich den Wortlaut der früher (und "schon lange") geltenden Vorschrift wiedergegeben. Mein Posting stellt daher nur eine Ergänzung deines Postings dar.
danke nataly, ich war nur zu faul die vorschrift herauszusuchen...
invest2002
invest2002
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