Was genau ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.12.03 15:11:35 von
neuester Beitrag 16.01.04 09:01:39 von
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ID: 805.023
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Ist man in beiden Fällen vorbestraft?
Achso, reine Präventivfrage...
Achso, reine Präventivfrage...
Du armer
darf ich Dir ne Postkarte nach Schweden schicken ??
darf ich Dir ne Postkarte nach Schweden schicken ??
ne ordnungswiedrigkeit hast du zu bezahlen, gut ist. vielleicht wirds bei einer zukuenftigen gleichartigen ordnungswiedrigkeit beruecksichtigt.
straftat gibt ne vorstrafe.
tb raucht weiter, straftat hin, straftat her.
straftat gibt ne vorstrafe.
tb raucht weiter, straftat hin, straftat her.
Nein
Seid wann ist man nach dem Falschparken vorbestraft?
> nur eine Ordnungswidrigkeit
Gruß
Seid wann ist man nach dem Falschparken vorbestraft?
> nur eine Ordnungswidrigkeit
Gruß
Auch bei einer Straftat ist man nicht unbedungt vorbestraft, das kommt auf die Höhe der Strafe an !
Stimmt.
Vorbestraft erst ab 2 Jahren Knast?
Am besten mal einen Fachmann fragen.
Gruß lowkatmai
Vorbestraft erst ab 2 Jahren Knast?
Am besten mal einen Fachmann fragen.
Gruß lowkatmai
Ich glaube ab 90 Tagessätzen Geldstrafe gilt man als vorbestraft - oder waren es mindestens 6 Monate auf Bewährung
Ab 90 Tage auf alle Fälle
Erfahrungswert
Erfahrungswert
Danke!
Also bei ner Ordnungswirdigkeit nur Kohle und das wars?
Also bei ner Ordnungswirdigkeit nur Kohle und das wars?
Richtig tompilz
Genau, tompilz. bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kömmen ggf. noch Punkte in Flensburg dazu.
so und jetzt mal richtig:
mit einer owi ist man nicht vorbestraft, aber die punkte werden in der flensburger verkehrszentralkartei eingetragen und nach 2 jahren wieder getilgt, wenn nichts weiter dazugekommen ist ( verallgemeinert ausgedrückt )
bei einer straftat, kommt es unabhängig von der höhe der strafe auch bei geringer geldstrafe zu einem eintrag in der berliner zentralkartei, wenn es eine verkehrstraftat ist kommt noch der eintrag in flensburg dazu.
vorbestraft ist man erst ab mehr als 90 tagessätzen bei einer geldstrafe..das kommt dann auch in ein führungszeugnis, wenn man danach eines beantragt.
so das wars jetzt mal genauer, wenn auch nicht erschöpfend
invest2002 ( der es zwar gut findet, wenn man helfen will, aber es nützt halbwissen garnichts sondern sorgt nur für verwirrung )
mit einer owi ist man nicht vorbestraft, aber die punkte werden in der flensburger verkehrszentralkartei eingetragen und nach 2 jahren wieder getilgt, wenn nichts weiter dazugekommen ist ( verallgemeinert ausgedrückt )
bei einer straftat, kommt es unabhängig von der höhe der strafe auch bei geringer geldstrafe zu einem eintrag in der berliner zentralkartei, wenn es eine verkehrstraftat ist kommt noch der eintrag in flensburg dazu.
vorbestraft ist man erst ab mehr als 90 tagessätzen bei einer geldstrafe..das kommt dann auch in ein führungszeugnis, wenn man danach eines beantragt.
so das wars jetzt mal genauer, wenn auch nicht erschöpfend
invest2002 ( der es zwar gut findet, wenn man helfen will, aber es nützt halbwissen garnichts sondern sorgt nur für verwirrung )
Danke für die Antworten, noch ne kleine Frage:
Was ist, wenn durch die Ordnungswidrigkeit jemand zu schaden kommt?
Was ist, wenn durch die Ordnungswidrigkeit jemand zu schaden kommt?
Dann hat der/die jenige Anspruch auf Schadenersatz.
Ok, kann man dann strafrechtlich härter belangt werden (Gefängnis/Vorbestraft)?
Wenn die Tat als Ordnungswidrigkeit beurteilt wird, kommt man nicht ins Gefängsnis und ist man nicht vorbestraft
Deine Nachfragen lassen aber vermutwen, dass keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vorliegt.
Deine Nachfragen lassen aber vermutwen, dass keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vorliegt.
NATALY,
nein, es ist eine hypothetische Frage, die sich um folgenden Sachverhalt dreht: Der Verkauf von Alkohol an Jugendliche ist eine Ordnungswidrigkeit. Was ist jetzt, wenn den Jugendlichen nach dem Alkoholgenuss irgendwas passiert?
nein, es ist eine hypothetische Frage, die sich um folgenden Sachverhalt dreht: Der Verkauf von Alkohol an Jugendliche ist eine Ordnungswidrigkeit. Was ist jetzt, wenn den Jugendlichen nach dem Alkoholgenuss irgendwas passiert?
Manche Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind Straftaten. Dies gilt für die in § 27 JuSchG genannten Verstöße:
JuSchG § 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt,
anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein
Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder
veröffentlicht,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten
Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung
begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche
Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer
gefährdet oder
2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung
aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine
personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer
jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt
JuSchG § 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt,
anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein
Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder
veröffentlicht,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten
Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung
begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche
Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer
gefährdet oder
2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung
aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine
personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer
jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt
nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
JuSchG § 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung
geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig gibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film-
oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder
Spielprogramm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den
Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten
Raum gestattet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine
jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten
anbietet,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer
jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2,
einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer
öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm
gestattet,
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen
Bildträger zugänglich macht,
16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein
Bildschirmspielgerät aufstellt,
18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen
an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3
oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm
mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten
eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das
durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes
Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert
werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht
für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im
Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung
geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig gibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film-
oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder
Spielprogramm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den
Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten
Raum gestattet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine
jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten
anbietet,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer
jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2,
einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer
öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm
gestattet,
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen
Bildträger zugänglich macht,
16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein
Bildschirmspielgerät aufstellt,
18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen
an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3
oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm
mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten
eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das
durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes
Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert
werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht
für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im
Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
NATALY, Danke,
aber trotzdem nochmal der Sachverhalt: Ordnungswidrigkeit mit anschließender Körperverletzung (nicht durch einen selbst aber auf Grund der OW) -> Wird die OW zur Straftat?
aber trotzdem nochmal der Sachverhalt: Ordnungswidrigkeit mit anschließender Körperverletzung (nicht durch einen selbst aber auf Grund der OW) -> Wird die OW zur Straftat?
Denkbar wäre zwar, dass neben der Ordnungswidrigkeit (Abgabe von Alkohol an Jugendliche) eine Straftat (fahrlässige Körperverletzung) vorliegt. Davon gehe ich aber nicht aus.
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