checkAd

    Was genau ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.12.03 15:11:35 von
    neuester Beitrag 16.01.04 09:01:39 von
    Beiträge: 23
    ID: 805.023
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.465
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 15:11:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ist man in beiden Fällen vorbestraft?

      Achso, reine Präventivfrage... ;)
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 15:27:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du armer :cry: :cry:
      darf ich Dir ne Postkarte nach Schweden schicken ??

      :cry: :cry: :cry: :rolleyes: :(
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 15:28:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      ne ordnungswiedrigkeit hast du zu bezahlen, gut ist. vielleicht wirds bei einer zukuenftigen gleichartigen ordnungswiedrigkeit beruecksichtigt.

      straftat gibt ne vorstrafe.

      tb raucht weiter, straftat hin, straftat her.
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 15:30:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nein
      Seid wann ist man nach dem Falschparken vorbestraft?
      > nur eine Ordnungswidrigkeit

      Gruß;)
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 15:35:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Auch bei einer Straftat ist man nicht unbedungt vorbestraft, das kommt auf die Höhe der Strafe an !

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4200EUR +2,44 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 15:55:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      Stimmt.
      Vorbestraft erst ab 2 Jahren Knast?

      Am besten mal einen Fachmann fragen.

      Gruß lowkatmai
      ;)
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 15:56:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich glaube ab 90 Tagessätzen Geldstrafe gilt man als vorbestraft :confused: - oder waren es mindestens 6 Monate auf Bewährung :confused:
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 16:10:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ab 90 Tage auf alle Fälle

      Erfahrungswert :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 17:11:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke!

      Also bei ner Ordnungswirdigkeit nur Kohle und das wars? :confused:
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 17:13:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      Richtig tompilz
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 10:09:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Genau, tompilz. bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kömmen ggf. noch Punkte in Flensburg dazu.
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 18:45:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      :eek: :eek: so und jetzt mal richtig:

      mit einer owi ist man nicht vorbestraft, aber die punkte werden in der flensburger verkehrszentralkartei eingetragen und nach 2 jahren wieder getilgt, wenn nichts weiter dazugekommen ist ( verallgemeinert ausgedrückt )

      bei einer straftat, kommt es unabhängig von der höhe der strafe auch bei geringer geldstrafe zu einem eintrag in der berliner zentralkartei, wenn es eine verkehrstraftat ist kommt noch der eintrag in flensburg dazu.

      vorbestraft ist man erst ab mehr als 90 tagessätzen bei einer geldstrafe..das kommt dann auch in ein führungszeugnis, wenn man danach eines beantragt.

      so das wars jetzt mal genauer, wenn auch nicht erschöpfend

      invest2002 ( der es zwar gut findet, wenn man helfen will, aber es nützt halbwissen garnichts sondern sorgt nur für verwirrung )
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 22:45:33
      Beitrag Nr. 13 ()
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.01.04 11:57:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      Danke für die Antworten, noch ne kleine Frage:

      Was ist, wenn durch die Ordnungswidrigkeit jemand zu schaden kommt?
      Avatar
      schrieb am 09.01.04 12:16:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      Dann hat der/die jenige Anspruch auf Schadenersatz.
      Avatar
      schrieb am 09.01.04 18:44:08
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ok, kann man dann strafrechtlich härter belangt werden (Gefängnis/Vorbestraft)?
      Avatar
      schrieb am 09.01.04 19:01:17
      Beitrag Nr. 17 ()
      Wenn die Tat als Ordnungswidrigkeit beurteilt wird, kommt man nicht ins Gefängsnis und ist man nicht vorbestraft
      Deine Nachfragen lassen aber vermutwen, dass keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vorliegt.
      Avatar
      schrieb am 10.01.04 13:06:43
      Beitrag Nr. 18 ()
      NATALY,

      nein, es ist eine hypothetische Frage, die sich um folgenden Sachverhalt dreht: Der Verkauf von Alkohol an Jugendliche ist eine Ordnungswidrigkeit. Was ist jetzt, wenn den Jugendlichen nach dem Alkoholgenuss irgendwas passiert?
      Avatar
      schrieb am 10.01.04 13:26:00
      Beitrag Nr. 19 ()
      Manche Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind Straftaten. Dies gilt für die in § 27 JuSchG genannten Verstöße:

      JuSchG § 27 Strafvorschriften


      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
      wer

      1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit

      Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt,
      anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
      2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein
      Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
      3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder
      veröffentlicht,
      4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten
      Hinweis gibt oder
      5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1
      zuwiderhandelt.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
      1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung
      begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche
      Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer
      gefährdet oder
      2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung
      aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
      (3) Wird die Tat in den Fällen
      1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
      2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5

      fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
      oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

      (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine
      personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer
      jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt
      Avatar
      schrieb am 10.01.04 13:28:22
      Beitrag Nr. 20 ()
      nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten,
      Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
      Avatar
      schrieb am 10.01.04 13:29:47
      Beitrag Nr. 21 ()
      JuSchG § 28 Bußgeldvorschriften


      (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
      vorsätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung

      geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der
      vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
      2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
      3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
      rechtzeitig gibt,
      4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film-
      oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder
      Spielprogramm wirbt,
      5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den
      Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
      6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
      Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
      7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
      Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten
      Raum gestattet,
      8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die
      Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
      9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
      10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine
      jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
      11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten
      anbietet,
      12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer
      jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,
      13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
      14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2,
      einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer
      öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm
      gestattet,
      14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
      15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen
      Bildträger zugänglich macht,
      16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
      17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein
      Bildschirmspielgerät aufstellt,
      18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
      19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen
      an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
      20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
      rechtzeitig gibt.
      (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3
      oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der
      vorgeschriebenen Weise gibt,
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
      mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3
      zuwiderhandelt,
      3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in
      der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
      4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm
      mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
      (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
      in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
      2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.

      (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten
      eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das
      durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27
      Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes
      Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert
      werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht
      für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im
      Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.

      (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
      Euro geahndet werden.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 13:58:05
      Beitrag Nr. 22 ()
      NATALY, Danke, :)

      aber trotzdem nochmal der Sachverhalt: Ordnungswidrigkeit mit anschließender Körperverletzung (nicht durch einen selbst aber auf Grund der OW) -> Wird die OW zur Straftat?
      Avatar
      schrieb am 16.01.04 09:01:39
      Beitrag Nr. 23 ()
      Denkbar wäre zwar, dass neben der Ordnungswidrigkeit (Abgabe von Alkohol an Jugendliche) eine Straftat (fahrlässige Körperverletzung) vorliegt. Davon gehe ich aber nicht aus.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Was genau ist der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat?