Erbschaftsexperten dringend gesucht.... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 21.12.03 19:10:29 von
neuester Beitrag 23.12.03 20:50:23 von
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..wer kennt sich aus und kann mir helfen?
Folgender Fall:
Ehepaar hat 4 Kinder; 1 Kind verstirbt hat aber zwischenzeitlich ein Kind bekommen(also Enkel vom Erblasser)
Frage: Tritt ein Enkelkind im Erbschaftsfall mit gleichen Rechten an die Stelle (verstorbenen) des leiblichen Kindes?
Welchen Rechtsanspruch hat das Enkelkind? Ist es den
3 Kindern gleichgestellt?
Vorausgesetzt wird, dass im Testament keine besonderen
Regelungen getroffen sind.
Benötige über Weihnachten dringend eine Lösung.
Daher allen ernsthaften Bemühten Tausend Dank!!!!!
Folgender Fall:
Ehepaar hat 4 Kinder; 1 Kind verstirbt hat aber zwischenzeitlich ein Kind bekommen(also Enkel vom Erblasser)
Frage: Tritt ein Enkelkind im Erbschaftsfall mit gleichen Rechten an die Stelle (verstorbenen) des leiblichen Kindes?
Welchen Rechtsanspruch hat das Enkelkind? Ist es den
3 Kindern gleichgestellt?
Vorausgesetzt wird, dass im Testament keine besonderen
Regelungen getroffen sind.
Benötige über Weihnachten dringend eine Lösung.
Daher allen ernsthaften Bemühten Tausend Dank!!!!!
bei gesetzlicher erbfolge ist das enkelkind den anderen kindern gleichgestellt
invest2002
invest2002
nur ganz kurz:
Enkelkind tritt mit gleichen Rechten an die Stelle des verstorbenen Kindes ein.
Es ist selbst Erbe und den anderen Kindern gleichgestellt.
Gruß! Blochin
Enkelkind tritt mit gleichen Rechten an die Stelle des verstorbenen Kindes ein.
Es ist selbst Erbe und den anderen Kindern gleichgestellt.
Gruß! Blochin
hier noch die ges. Grundlage: § 1924 Abs.3 BGB
gruss,
Hooligan
gruss,
Hooligan
ja, vollkommen korrekt
richtig !
Antworten auf deine Fragen findest du hier:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=3646801914…
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@ D A N K E !!
Frohes Fest und das Beste für 2004
Frohes Fest und das Beste für 2004
BGB § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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