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    Erbschaftsexperten dringend gesucht.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.12.03 19:10:29 von
    neuester Beitrag 23.12.03 20:50:23 von
    Beiträge: 9
    ID: 805.964
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      Avatar
      schrieb am 21.12.03 19:10:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      ..wer kennt sich aus und kann mir helfen?
      Folgender Fall:

      Ehepaar hat 4 Kinder; 1 Kind verstirbt hat aber zwischenzeitlich ein Kind bekommen(also Enkel vom Erblasser)

      Frage: Tritt ein Enkelkind im Erbschaftsfall mit gleichen Rechten an die Stelle (verstorbenen) des leiblichen Kindes?

      Welchen Rechtsanspruch hat das Enkelkind? Ist es den
      3 Kindern gleichgestellt?

      Vorausgesetzt wird, dass im Testament keine besonderen
      Regelungen getroffen sind.

      Benötige über Weihnachten dringend eine Lösung.

      Daher allen ernsthaften Bemühten Tausend Dank!!!!!
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 19:21:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      bei gesetzlicher erbfolge ist das enkelkind den anderen kindern gleichgestellt

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 19:22:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      nur ganz kurz:
      Enkelkind tritt mit gleichen Rechten an die Stelle des verstorbenen Kindes ein.

      Es ist selbst Erbe und den anderen Kindern gleichgestellt.

      Gruß! Blochin
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 19:29:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      hier noch die ges. Grundlage: § 1924 Abs.3 BGB

      gruss,

      Hooligan
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 20:27:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      :kiss: :kiss: ja, vollkommen korrekt:D :D

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      Avatar
      schrieb am 21.12.03 20:30:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      richtig !:cool:
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 21:07:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antworten auf deine Fragen findest du hier:


      http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=3646801914…
      Avatar
      schrieb am 22.12.03 11:46:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ D A N K E !!

      Frohes Fest und das Beste für 2004
      Avatar
      schrieb am 23.12.03 20:50:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      BGB § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

      (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

      (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

      (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

      (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.


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