checkAd

    GKV-Beiträge - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.12.03 22:16:32 von
    neuester Beitrag 07.01.04 12:00:32 von
    Beiträge: 36
    ID: 806.246
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 958
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 22.12.03 22:16:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      wieviel an KK-Beiträge zahlt ein pflichtversicherter Angestellter mit einem monatlichen Verdienst von 800EUR sowie einer selbständigen Nebenbeschäftigung, mit der er jährlich zwischen 20.000 und 40.000 EUR verdient?
      Da diese Person in der GKV pflichtversichert ist, muß er dann keine weiteren KK-Beiträge für seinen Nebenverdienst zahlen - oder doch?

      d
      Avatar
      schrieb am 23.12.03 06:52:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      denk noch mal scharf nach ... dann kommst du selbst drauf (bzw. dahinter)
      Avatar
      schrieb am 23.12.03 09:27:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich vermute, daß das so einfach nicht geht. Das selbständige Einkommen wird vermutlich in die Berechnungsgrundlage der Krankenkassenbeiträge einbezogen. Ich würde in so einem Fall dringend dazu raten, sorgfältig zu recherchieren. Die Krankenkasse dürfte den obigen Standpunkt vertreten, wobei für das Selbständigeneinkommen der Arbeitgeberbeitrag zusätzlich anfällt.
      Avatar
      schrieb am 23.12.03 10:10:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      In diesem Fall steht die selbständige Tätigkeit ganz klar im Vordergurnd. Also freiwillige Versicherung.:)
      Avatar
      schrieb am 23.12.03 14:59:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      genau! Aussendienst :)
      Da keine Versicherungspflicht in der Kranken- und
      Pflegeversicherung besteht, wäre alternativ zur freiwilligen Versicherung auch die private KV möglich.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4260EUR -0,93 %
      InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 01.01.04 17:30:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nach Posting #1 liegt eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen KV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vor.
      Der Beitrag richtet sich nach dem Arbeitsentgelt (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
      Avatar
      schrieb am 01.01.04 21:34:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      test,sorry
      Avatar
      schrieb am 01.01.04 22:52:43
      Beitrag Nr. 8 ()
      eine Antwort von einem Mitarbeiter einer Krankenkasse...

      „...also, so wie der Fall hier gelagert ist, liegt bei dem Betreffenden eine hauptberufliche Selbständigkeit vor - deshalb unterliegt er als Angestellter nicht der Krankenversicherungspflicht (Pflegeversicherung).
      Seine Krankenkasse muss ihn als freiwilligen Selbständigen versichern (Beitragsbemessung bilden hier alle Einkünfte).

      ...... die Kasse bekommt vom Finanzamt keine Auskünfte, aber der Versicherte ist verpflichtet alle Änderungen die sein Versicherungsverhältnis betreffen der Kasse mitzuteilen.
      Tut er das nicht und es kommt raus, dann zahlt er, auch rückwirkend bis zu vier Jahren, bei Vorsatz bis zu 30 Jahren.“

      d
      Avatar
      schrieb am 02.01.04 18:43:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      @digame: Hat der Mitarbeiter auch gesagt, wo im SGB V steht, dass Arbeitnehmer mit einem Entgelt unter der Versicherungspflichtgrenze nicht pflichtversichert sind, wenn sie hauptberuflich selbständig sind? Ohne Angabe einer Vorschrift würde ich erst mal gar nichts glauben.

      "der Versicherte ist verpflichtet alle Änderungen die sein Versicherungsverhältnis betreffen der Kasse mitzuteilen."

      Wo im SGB V steht das?

      "Seine Krankenkasse muss ihn als freiwilligen Selbständigen versichern (Beitragsbemessung bilden hier alle Einkünfte)."

      Ohne Antrag auf freiwillige Versicherung besteht keine freiwillige Versicherung und ohne Versicherung besteht auch keine Beitragspflicht.
      Avatar
      schrieb am 02.01.04 22:52:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Natali :)
      wir könnten ja prozessieren, dann würden wir wohl den Paragrafen erfahren !!! :laugh:
      Ich weiß ja auch nicht, wo das genau steht ! :confused:
      aber diese Regelung gibt es halt ! :D (vielleicht satzungsmäßig) und darüber bestimmt untermauert !
      bzw. öffentlich rechtlich ? Im Grunde ist es doch logisch:
      Jede Rechtsanwältin würde sich in einem kleinen Inkassobüro als Arbeitnehmerin anmelden, sagen wir mal für 405,-- € im Monat, und wäre dann gesetzlich krankenversichert :D Ich meine für ein Butterbrot ! Würde man ihren Erwerbsverdienst als Rechtsanwältin mit x € im Monat zugrunde legen, könnte es sich eventuell unter Umständen und grob geschätzt womöchlich um eine höhere Beitragseinstufung befinden :confused:
      SanTau :)
      Avatar
      schrieb am 02.01.04 22:53:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Mist :(
      ich habe noch eine URL URL vergessen ! :confused:

      http://www.versicherungsnetz.de/02-01/00001237.htm
      Avatar
      schrieb am 03.01.04 01:46:08
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo ihr Krankenversicherungsspezialisten
      Hallo digame,
      folgender Fall: ein Freund von mir ist normaler Arbeitnehmer mit ca. 40000 Euro und nebenher , ca.7 Std. Arbeit im Monat, Kommanditist einer GmbH & Co KG und Geschäftsführer der GmbH. Für diese selbständige Tätigkeit bekomt er eine Gewinnbeteiligung, ca. 38000 Euro.
      Da er diese Tätigkeit nicht angegeben hat bei seiner Krankenkasse, ist er ganz normal pflichtversichert für seine 40000 Euro. Was sollte er tun? Was kann ihm schlimmstenfalls passieren ( seine selbständige Tätigkeit läuft schon seit 1994).
      Ich würde mich über eure fachkundige Antwort sehr freuen.
      Gruß Nihilit
      Avatar
      schrieb am 03.01.04 11:10:58
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ nihilit

      die frage ist (fast) überflüssig, da die Beitragsbemessungsgrenze aktuell bei 41.850,-- € p.a. liegt, also nur geringfügig darunter.

      Und wenn, dann würde ich gar nicht sagen, außer er möchte in die private Krankenversicherung wechseln, dann hätte er dazu natürlich die entsprechenden Möglichkeiten.

      mfg.

      kp

      Ps. Kann man sich bei der GmbH & Co KG noch bewerben, so 7 - 10 h hätte ich auch noch im Monat frei, fg*.
      Avatar
      schrieb am 03.01.04 11:33:17
      Beitrag Nr. 14 ()
      @SanTau zu #11 und #12:

      Hier ein Ausschnitt aus dem Link in #12:

      "Merke: Selbständige sind jetzt generell versicherungsfrei. Auch in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung. Das setzt jedoch voraus, dass sie hauptberuflich selbständig tätig sind. Davon wird grundsätzlich dann ausgegangen, wenn der Selbständige in seiner Nebenbeschäftigung weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet und nicht mehr als 630,00 DM im Monat verdient."
      Avatar
      schrieb am 03.01.04 11:38:12
      Beitrag Nr. 15 ()
      Sorry, ich meinte #10 und #11.
      Aus dem Link in #11 geht hervor, dass die in #1 erwähnte Person auf Grund der unselbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert ist, da er in dieser Beschäftigung mehr als 630 DM verdient.
      Also Versicherungsfreiheit auf Grund der selbständigen Tätigkeit.keine

      Danke für den Link, der meine Rechtsauffassung bestätigt.
      Avatar
      schrieb am 03.01.04 11:41:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      Nochmal sorry:

      Also keine Versicherungsfreiheit auf Grund der selbständigen Tätigkeit.
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 11:22:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      @kaufprima,
      danke für den Kommentar, die GmbH & Co KG ist die seines Herrn Papa, deswegen das honorige Salär.
      Aussage zweier gesetzlicher Krankenkassen war, dass es sie nicht interessiert was er mit der Selbnständigkeit verdient. Bei seiner eigenen hat er noch nicht angefragt,
      da er vor Nachforderungen Angst hat, denn seit fünf Jahren ist er zwar an der Bemessungsgrenze, aber die Jahre 6 bis 10 war er weit davon entfernt. Und wenn hier bis zu zehn Jahren nachgefordert wird kanns teuer werden.
      Private Krankenversicherung wäre natürlich auch ein Thema, aber dann müsste er sicher sein, dass er einerseits freiwilliges Mitglied wird und andererseits keinen auf den Sack kriegt wegen der Jahre 6-10. Ansonsten lassen wir einfach alles so wie es ist.
      Gruß Nihilit
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 14:07:13
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ui ja, Natali :) Du hast recht !
      Da habe ich voll ein Eigentor geschossen :laugh:
      Ich bin aber auch doof :( Da bringe ich den Link
      und behaupte das Gegenteil :D
      SanTau :)
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 14:09:20
      Beitrag Nr. 19 ()
      "Aussage zweier gesetzlicher Krankenkassen war, dass es sie nicht interessiert was er mit der Selbnständigkeit verdient. Bei seiner eigenen hat er noch nicht angefragt"

      Die Auskunft der beiden Krankenkassen entspricht der Rechtslage nach SGB V.

      "seit fünf Jahren ist er zwar an der Bemessungsgrenze, aber die Jahre 6 bis 10 war er weit davon entfernt."

      In welcher Richtung war er weit entfernt? War er über der Grenze oder darunter?

      "Private Krankenversicherung wäre natürlich auch ein Thema, aber dann müsste er sicher sein, dass er einerseits freiwilliges Mitglied wird"

      Bei der PKV gibt es nur freiwillige Mitglieder.

      Übrigens: Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern führt doch der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenkasse ab. Bei den Arbeitgebern werden Betriebsprüfungen wegen der Sozialversicherungsbeiträge durchgeführt. Wenn hieraus Nachzahlungen resultieren, werden diese beim Arbeitgeber eingefordert, da dieser für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge haftet. Wieso hat der Arbeitnehmer hier Angst, dass bei ihm Nachforderungen erfolgen könnten? Und warum gerade für 10 Jahre? Normal verjähren Sozialversicherungsbeiträge in 4 Jahren.
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 14:44:26
      Beitrag Nr. 20 ()
      Übrigens, die bisherige Regelung war folgende:

      "Personen, die neben einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung ausüben, unterliegen in dieser Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung unter 18 Stunden liegt oder das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 2.205,-- DM beträgt.
      Auch Personen, die in ihrem Betrieb einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, sind hauptberuflich selbständig tätig."

      Ich weiß nicht, seit wann die Neuregelung gilt, aber damals lag Versicherungsfreiheit vor,
      weil das Arbeitsentgelt im Falle #1 nicht mehr als 2.205,-- DM betragen hat :confused:
      SanTau :)
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 16:05:21
      Beitrag Nr. 21 ()
      Nataly :)
      nochmals zu dem Link:

      "Merke: Selbständige sind jetzt generell versicherungsfrei. Auch in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung. Das setzt jedoch voraus, dass sie hauptberuflich selbständig tätig sind. Davon wird grundsätzlich dann ausgegangen, wenn der Selbständige in seiner Nebenbeschäftigung weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet und nicht mehr als 630,00 DM im Monat verdient. Hauptberuflichkeit wird ferner angenommen, wenn ein Selbständiger in seinem Betrieb mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt (Arbeitgeber). "

      Eigentlich müßte man zu #1 noch wissen, wieviele Stunden er arbeitet :confused:
      SanTau :)
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 23:33:41
      Beitrag Nr. 22 ()
      Das muss man nicht wissen. Wenn 2 Voraussetzungen gleichzeitig für die hauptberufliche Selbständigkeit erfüllt sein müsse und eine davon ist nicht erfüllt, reicht dies aus. Hier ist die Voraussetzung eines Verdienstes unter 630 DM nicht erfüllt. Also: Keine hauptberufliche Selbständigkeit.
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 23:44:55
      Beitrag Nr. 23 ()
      @SanTau: Ich wäre dir sehr dankbar, wenn du mir mitteilen könntest, wo denn die von dir in #20 und #21 zitierten Vorschriften stehen sollen.
      In den §§ 6 und 7 SGB V, in denen die Versicherungsfreiheit geregelt ist, stehen die von dir wörtlich zitierten Texte nicht.
      Also: Bitte, wo stehen diese Texte?
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 23:51:00
      Beitrag Nr. 24 ()
      @SanTau: In § 5 Abs. 5 SGB V heisst es:

      "Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig ist."

      Die von dir zitierten Texte legen fest, wann eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt.
      Wo hast du diese Texte her?
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 23:56:20
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zu #20:
      Nach der von dir in #20 zitierten Regelung würde im Fall von Posting #1 keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus der unselbständigen Beschäftigung vorliegen, weil dies wegen der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
      Da gebe ich dir recht.:)
      Avatar
      schrieb am 04.01.04 23:58:27
      Beitrag Nr. 26 ()
      Dagegen wäre nach der Regelung in diesem Link:
      http://www.versicherungsnetz.de/02-01/00001237.htm
      nicht von einer hauptberuflichen Selbständigkeit auszugehen.
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 00:41:15
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Nataly: danke für die Ausführungen, dann braucht mein Kumpel ja keine Angst zu haben, wenn das nach 4 Jahren verjährt ist. Er war vorher deutlich unter der Bemessungsgrenze, deswegen hatte er Angst vor Nachzahlungen.
      Ist schon klar , dass ist die private Krankenversicherung nur freiwillige Mitglieder können, aber wenn es seine Krankenkasse nicht interessiert was er als Selbständiger so verdient, wie kann er dann freiwilliges Mitglied werden?
      Oder kann er da einfach einen Antrag stellen?
      Sein eigentlicher Arbeitgeber weiß übrigens nichts von seiner "lukrativen" Nebenbeschäftigung, da er die selbständige Tätigkeit bei seinem Vater am Wochenende ausübt.
      Ich hatte heute abend mit ihm telefoniert. Private Krankenversicherung interessiert ihn, er ist dreißig, aber hat er eine Chance? Und wenn ja wie?
      Gruß Nihilit
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 09:28:29
      Beitrag Nr. 28 ()
      Er sollte dringend seinen Arbeitgeber von der Art und den Umfang der Nebentätigkeit informieren!
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 11:03:03
      Beitrag Nr. 29 ()
      Natali :)

      Zu #23: Der Text zu #21 ergibt sich aus dem Link, den du bei #26 eingestellt hast.

      Zu #23: Den Text mit der ursprünglichen Regelung (unter 18 Stunden oder nicht mehr als 2.205,-- DM) habe ich als Kopie aus "AOK Basis-Info 1999" vorliegen (Thema: Hauptberuflich Selbständige).

      Ich vermutete das "amtliche" zu dem ganzen Thema hier:
      http://www.bkkchemie-partner.de/infoservice/geringfuegigkeit…
      Dem ist aber leider nicht so!

      Zu #21: Wenn der nebenberufliche Arbeitnehmer 15 Stunden und mehr arbeitet, ist er doch nicht mehr Hauptberuflich Selbständig und somit wieder versicherungspflichtig :confused:
      Um versicherungsfrei zu sein, müßten ja beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein (weniger als 15 Std. und nicht mehr als DM 630,--).
      Hoffentlich habe ich jetzt nicht wieder einen geistigen Salto produziert :laugh:
      SanTau :)
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 11:32:52
      Beitrag Nr. 30 ()
      http://www.abc-der-krankenkassen.de/hauptberuflich%20selbsta…

      Da ist der ursprüngliche Text aus noch mal, nur heißt es hier nicht ....18 Stunden oder ...., sondern 18 Stunden und ...
      Avatar
      schrieb am 05.01.04 11:44:14
      Beitrag Nr. 31 ()
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 09:17:19
      Beitrag Nr. 32 ()
      @SanTau:

      "Zu #21: Wenn der nebenberufliche Arbeitnehmer 15 Stunden und mehr arbeitet, ist er doch nicht mehr Hauptberuflich Selbständig und somit wieder versicherungspflichtig
      Um versicherungsfrei zu sein, müßten ja beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein (weniger als 15 Std. und nicht mehr als DM 630,--)."

      Ich stimme zu. Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
      Eine hauptberufliche Selbständigkeit, die nach § 5 Abs. 5 SGB V zum Wegfall der Versicherungspflicht führt, liegt hier nicht vor, weil das Arbeitsentgelt über 630 DM liegt.
      (Die Währungsangabe DM lässt darauf schließen, dass die von dir zitierte Regelung aus dem Link:
      http://www.versicherungsnetz.de/02-01/00001237.htm
      nicht ganz "taufrisch" ist.
      Evtl. könnte man über google mit dem Stichwort "hauptberufliche Selbständigkeit" neuere Fundstellen erhalten.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 09:19:21
      Beitrag Nr. 33 ()
      @Nihilit: Nach meinem derzeitigen Infostand ist der Vater pflichtversichert, d.h., er kommt aus der GKV derzeit nicht raus. Damit ist die PKV derzeit nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 09:58:24
      Beitrag Nr. 34 ()
      Über google habe ich aber Hinweise gefunden, dass die Beurteilung, ob hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, nicht so ganz einfach ist:

      http://www.akademie.de/business/tipps-tricks/gruendung/lob-d…
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 09:59:01
      Beitrag Nr. 35 ()
      Hauptberufliche Selbständigkeit

      Wer hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausübt, der ist nicht krankenversicherungspflichtig.
      Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
      Wer mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig in seinem Betrieb beschäftigt, der wird immer als hauptberuflich selbständig tätig beurteilt.
      Wer jedoch in seiner weiterhin ausgeübten Beschäftigung mindestens 18 Stunden in der Woche arbeitet und im Monat (1996) mehr als 2.065 DM ( 1.750.- DM Ost) verdient, bleibt grundsätzlich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
      Es ist von entscheidender Bedeutung, mit welchem zeitlichen Aufwand ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird.


      http://www.optimum-ohg.de/glossar/defghij.htm#hauptber_selbs…
      Avatar
      schrieb am 07.01.04 12:00:32
      Beitrag Nr. 36 ()
      Natali :)
      Der Hinweis "Merke:" im Link zu #26 ist offensichtlich falsch. Fälschlicherweise dachte ich, das sei die neueste Regelung, aber das mit den < 15 Stunden und nicht mehr als DM 630,-- ist für die Beurteilung des Ausgangsfalles nicht förderlich.

      Ich meine, gültig und aktuell für die Jahre 2003/2004
      sind Link zu #34 (2003 = 1.190,-- €) und
      Link zu #30 (2004 = 1.207,50 €)

      SanTau :)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      GKV-Beiträge