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    Eigenheimzulage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.01.04 16:50:25 von
    neuester Beitrag 06.02.04 01:51:59 von
    Beiträge: 5
    ID: 810.825
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      schrieb am 15.01.04 16:50:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe eine von mir gebaute Eigentumswohnung (noch nicht bezugsfertig) am 30.12.2003 an meinen Sohn (20 Jahre / zur Zeit Schüler) verkauft.
      Den Kaufpreis muß er mangels Eigenkapital durch ein Darlehen aufbringen.
      Da er aber laut Kreditinstitut kein eigenes Einkommen hat, kann er das Darlehen nicht alleine aufnehmen.
      Kann ich für meinen Sohn eine Bürgschaft eingehen, ohne daß dadurch der Anspruch auf Eigenheimzulage verloren geht?

      wer kennt sich aus?
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 16:59:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      sie können auch ihrem sohn ein darlehen zu marktüblichen zinsen geben...aber alles schriftlich fixieren und gteld muss fließen.........problem ist allerdings wriklich , dass er das darlehen nicht tilgen kann wenn er selbst in der wohnung lebt...daher keine mieteinnahmen vorhanden...
      ist nur ne meinung......denn privatkredite werden auch anerkannt....
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 17:29:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      die eigenheimzulage wird trotzdem bewilligt. der sohn hat auch die anschaffung der wohnung getragen, wenn er geld geschenkt bekommen hat.

      du kannst als bürge auftreten, sowie die tilgung und die zinsen übernehmen. nähere info kann ich dir aus zeitgründen jetzt nicht liefern. kannst di ja morgen nochmal über das postfach melden.
      Avatar
      schrieb am 15.01.04 19:09:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke für eure Beiträge

      Ich hab im Internet (nach langem Suchen)auch was gefunden

      Nachlassregelung

      In Zweifamilienhäusern können Eltern, wenn es sich rechnet, eine Wohnung an ein Kind verkaufen, statt sie im Rahmen einer vorgezogenen Nachlassregelung zu verschenken. Das kaufende Kind bekommt die Eigenheimzulage. Es muss beim Kauf nicht einmal die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 Prozent entrichten, sondern lediglich die Kosten für den Notar und den Grundbucheintrag. Den Kinder-Bonus zahlt der Fiskus eigentlich nur, wenn das in die Förderung einkalkulierte Kind zum Zeitpunkt des Bauantrags oder der Unterzeichnung des Kaufvertrags bei seinen Eltern lebt. Wohnt aber ein studierendes Kind am Universitätsort, erhalten die Eltern trotzdem die Kinderzulage, wenn sie nachweisen, dass der auswärtig Studierende die Wochenenden und die Ferien daheim verbringt (BFH, IX R 52/99).

      Die Kinderzulage lässt sich verdoppeln, wenn die Eltern getrennt voneinander zwei Objekte erwerben, etwa der Vater das neue Haus, die Mutter die darin enthaltende Einliegerwohnung. Selbst Ferienimmobilien werden gefördert. Es muss allerdings nachgewiesen werden, dass das betreffende Objekt ohne Einschränkung ganzjährig nutzbar ist, so entschied die zuständige Kammer des BFH in gleich zwei Urteilen: X R 140/93 und 110/95). Die Eigenheimzulage erhalten sogar Schüler und Studenten, selbst wenn sie noch kein Geld verdienen. Sie leihen sich das nötige Geld von ihren Eltern und müssen sich lediglich verpflichten, das elterliche Darlehen zurückzuzahlen, sobald sie Geld verdienen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 14 K 99/00.

      Ein Stolperstein: Eine Eigenheimzulage darf es laut Gesetz nur einmal im Leben eines Steuerzahlers geben. Wer bereits die Einkommensteuerparagrafen 7b oder 10e in Anspruch genommen hat, kann seine Hoffnung auf Förderung begraben. Allerdings: Bei Eheleuten gilt das "Einmal im Leben" für jeden der beiden Ehepartner.
      http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/23_03/pages2/finanz1.htm
      Avatar
      schrieb am 06.02.04 01:51:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      Jetzt handeln
      Die Zulagen für Eigenheime sollen wegfallen. Nur wer bis zum 31. Dezember den Bauantrag einreicht oder den Kaufvertrag unterschreibt hat sie sicher in der Tasche.
      Die Regierung will die Eigenheimförderung streichen. Das steht im Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz. Der muss zwar noch alle Phasen der Gesetzgebung passieren. Doch wenn die Zulagen für Eigenheime diesmal wirklich wegfallen, bleibt allen, die sie noch mitnehmen wollen, nicht viel Zeit.
      Bauherren müssen ihr Vorhaben so weit bringen, dass sie den Bauantrag, die Bauanzeige oder die Bauunterlagen bis zum 31. Dezember bei der Baubehörde einreichen können. Käufer müssen mit den Verhandlungen so weit sein, dass sie den Kaufvertrag vor 2004 beim Notar unterschreiben können.

      Kein Jahr verschenken
      Bei einem Kaufvertrag ist zudem das Datum der Übergabe der Immobilie, der so genannte Anschaffungstermin, sehr wichtig. Können Käufer ihr Heim erst 2004 beziehen, sollten sie einen Tag aus 2004 als Anschaffungstermin im Kaufvertrag vereinbaren. Der Vertrag selbst trägt dann ein Datum aus dem Jahr 2003.
      Beim Kauf eines Eigenheims beginnt die Förderung nämlich im Jahr der Anschaffung. Angeschafft ist es juristisch gesehen am Tag, an dem Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer übergehen. Liegt das Datum in diesem Jahr, beginnt auch die Eigenheimförderung 2003.
      Das erste Geld gibt es aber erst nach dem Einzug. Klappt der erst 2004, verschenken Käufer die erste Rate der Förderung, wenn sie einen Tag aus 2003 als Anschaffungstermin wählen.
      Bauherren sind dagegen erst einmal aus dem Schneider, wenn der Bauantrag, die Bauanzeige oder die Bauunterlagen bis zum 31. Dezember bei der Baubehörde sind. Sie müssen in ihren Neubau erst im Jahr der Fertigstellung einziehen, um sich die Förderung für alle acht Jahre zu sichern. Solange er nicht bezugsfertig ist, kann die erste Jahresrate nicht verloren gehen.

      Auf die Einkünfte achten
      Die gesamte Förderung kann aber noch an der Höhe der Einkünfte scheitern.

      Alleinstehende dürfen im Jahr, in dem sie in ihr Eigenheim einziehen, und im Jahr davor zusammengerechnet höchstens Einkünfte von 81 807 Euro haben.
      Ehepaaren sind in beiden Jahren zusammen Einkünfte bis maximal 163614 Euro erlaubt.
      Für jedes Kind, für das Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben, erhöhen sich die kritischen Grenzen um 30678 Euro, wenn das Kind zur Zeit der Anschaffung oder Herstellung zu ihrem Haushalt gehört.
      Bauherren oder Käufer, deren Einkünfte beim Einzug die Fördergrenzen sprengen werden, sollten dennoch den 31. Dezember einhalten. Sinken ihre Einkünfte in den nächsten acht Jahren, können sie später vielleicht doch noch einen Teil der Förderung bekommen.
      Die Einkünfte werden zum Beispiel niedriger, wenn Frauen in Mutterschutz gehen, Eltern Erziehungszeit nehmen, Arbeitnehmer statt Vollzeit nur noch Teilzeit arbeiten oder Bauherren und Käufer in Rente gehen.
      Eigenheimbesitzer können außerdem Kinder bekommen oder heiraten. Dann ist die kritische Grenze für die Eigenheimförderung für sie höher als heute.
      Bleiben die Einkünfte später in zwei Jahren zusammen im erlaubten Rahmen, zahlt das Finanzamt vom letzten dieser Jahre bis zum Ende der achtjährigen Förderung doch noch Zulagen. Ein Ehepaar, dessen Einkünfte durch die Geburt eines Kindes im dritten und vierten Jahr der Förderung nicht zu hoch sind, kann zum Beispiel noch für fünf Jahre Eigenheimzulagen beantragen. Mit einem Kind bekommt es für einen Altbau noch 10224 Euro Zuschuss -auch wenn die Einkünfte später wieder über dem erlaubten Limit liegen.

      Einnahmen drücken
      Auch wenn sich die Lebens- und Einkommenssituation nicht so schnell ändert, ist für Bauherren und Käufer mit zu hohen Einkünfte nicht alles verloren. Viele können sie gezielt drücken.
      Rechnen Selbstständige wie Ärzte, Anwälte und Grafiker beim Finanzamt nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab, können sie zum Beispiel zum Ende des Jahres, in dem sie ihr Eigenheim beziehen, Rechnungen liegen lassen und erst im Januar an die Kunden schicken. Arbeitnehmer können vorübergehend auf außertarifliche Lohnerhöhungen und Prämien verzichten.

      Ausgaben erhöhen
      Die Einkünfte sinken außerdem, wenn Käufer und Bauherren ihre Werbungskosten oder Betriebsausgaben erhöhen. Beides zieht das Finanzamt nämlich von Einnahmen wie Arbeitslöhnen, Betriebseinnahmen, Mieten und Zinsen ab, bevor es die Summe der Einkünfte ausrechnet.
      Bauherren und Käufer können sie also drücken, wenn sie im Jahr des Einzugs und möglichst auch im Jahr davor gezielt Geld ausgeben:

      Sie können Hard-, Software und Fachliteratur für die Arbeit kaufen oder Geld für berufliche Fortbildungen ausgeben.
      Selbstständige können ihre Büroräume renovieren oder für den späteren Kauf von Firmenwagen oder Computern Ansparabschreibungen beantragen.
      Vermieter können ihre Immobilien instand setzen lassen.
      Manche Investitionen lohnen sich allerdings nur, wenn die Pauschalen, die es für die jeweiligen Werbungskosten oder Betriebsausgaben gibt, überschritten werden. Arbeitnehmer können ihre Einkünfte zum Beispiel nur drücken, wenn sie mehr als 1044 Euro im Jahr an Werbungskosten für die Arbeit ausgeben. Bei vielen ist das kein Problem, weil schon die Kilometerpauschalen für den Weg zur Arbeit höher sind.

      Gute Schachzüge
      Bauherren und Käufer können alle Register ziehen, um ihre Einkünfte zu drücken. Wie das geht, zeigt das Beispiel eines Ehepaars, das sich im August ein Haus gekauft hat und im Dezember dort einziehen will. Er hat dieses Jahr 55000 Euro Arbeitslohn und sie als Grafikerin Betriebseinnahmen von 75000 Euro. Dazu kommen 6000 Euro Miete aus einem Ferienhaus. Regulär geht für seine Werbungskosten vom Lohn nur der Pauschbetrag von 1044 Euro ab, sodass er Einkünfte von 53956 Euro hat. Seine Frau macht nach Abzug der üblichen Betriebsausgaben 40000 Euro Gewinn. Von der Miete bleiben nach Abzug der normalen Werbungskosten 4000 Euro.
      Das Paar hat dieses Jahr also regulär Einkünfte von 97956 Euro. Im Steuerbescheid für 2002 waren es 90000 Euro. Zusammengerechnet sind das im Jahr des Einzugs und im Jahr davor Einkünfte von 187956 Euro -also 24342 Euro zuviel (187956-163614 Euro).
      Die Grafikerin wird deshalb für ein neues Geschäftsauto zum Preis von 40000 Euro und einen 2000 Euro teuren Computer in der Steuererklärung für 2003 eine Ansparabschreibung von 40 Prozent beantragen. Dadurch senkt sie ihre Einkünfte um 16800 Euro (40 Prozent von 42000 Euro).
      Rechnungen für Arbeiten im Dezember wird sie erst im Januar verschicken. Das senkt die Einkünfte um 8000 Euro. Ihr Mann macht im November noch einen Englischkurs. Da er Firmenkunden in Großbritannien betreut, wird das Finanzamt die Fahrtkosten und die Kursgebühr von insgesamt 2000 Euro als Werbungskosten abziehen.
      Zusammen mit den Kilometerpauschalen für den Weg zur Arbeit von 928 Euro und der Kontopauschale von 16 Euro hat der Angestellte Werbungskosten von 2944 Euro. Durch den Sprachkurs sinken seine Einkünfte also zusätzlich um 1900 (2944 -1044) Euro.
      Außerdem wird das Ehepaar die für 2004 geplante Renovierung des Ferienhauses vorziehen und dafür im Dezember noch 1000 Euro ausgeben.
      All diese Maßnahmen drücken die Einkünfte um 27700 (16800 + 8000 + 1900 + 1000) Euro. Das Ehepaar hat deshalb 2003 und 2002 zusammen nur noch 160256 (187956 -27700) Euro. Das sind weniger als die erlaubten 163614 Euro. Damit ist die Eigenheimförderung gerettet.

      Getrennt abrechnen
      Gut verdienende Ehepaare können ihre Einkünfte außerdem senken, indem sie einzelne Jahre wie Junggesellen beim Finanzamt abrechnen.
      Normalerweise beantragen Ehepartner in der Steuererklärung die Zusammenveranlagung. Verdienen beide unterschiedlich, zahlen sie dadurch weniger Steuern und Solidaritätszuschlag.
      Lassen sie sich getrennt veranlagen, fällt dieser Vorteil weg. Erhält ein Partner dann die Eigenheimzulage, kann das Paar trotzdem besser abschneiden.
      Bei getrennter Veranlagung reicht es, wenn ein Partner im Jahr des Einzugs und im Jahr davor mit den Einkünften unter der Grenze für Alleinstehende von 81807 Euro bleibt. Als Miteigentümer bekommt er die Förderung dann zum Teil und als Alleineigentümer voll.
      Zieht ein kinderloses Ehepaar 2004 in einen Neubau und hat es 2003 und 2004 zusammengerechnet Einkünfte von 173000 Euro, muss es auf 20448 Euro Förderung verzichten.
      Hat die Hausherrin in beiden Jahren nur Einkünfte von 73000 Euro und lässt sich das Ehepaar 2003 und 2004 getrennt veranlagen, bekommt die Frau 10224 Euro Grundzulage für den Neubau, wenn er ihr zur Hälfte gehört. Durch die getrennte Veranlagung zahlt das Ehepaar nur rund 505 Euro Steuern mehr, wenn beide Partner Arbeitnehmer sind (bei Einbeziehung der für 2004 geplanten Steuerentlastung).
      Selbst wenn der Frau das Haus nur zur Hälfte gehört, macht das Ehepaar durch die getrennte Veranlagung mit der Eigenheimzulage 9719 Euro Plus.
      Ein schöner Schachzug !!

      Möglichst viel Förderung kassieren
      Zulagen gibt es für Wohnungen, Häuser und neue Wohnräume
      Die höchste Eigenheimförderung gibt es für Neubauten:

      für den Bau einer Eigentumswohnung oder eines Hauses
      für dieses Jahr gekaufte Wohnungen und Häuser, die 2002 oder 2003 fertig gebaut und bezugsfertig waren
      für den Umbau eines Altbaus, der so massiv in die Bausubstanz eingreift, dass aus dem Altbau ein Neubau wird
      für den An- oder Einbau einer neuen, abgeschlossenen Wohnung ins eigene Haus, wenn sie einen separaten Zugang, ein Bad und Küchenanschlüsse hat. Die Baukosten müssen zusammen mit der Eigenleistung höher als der Verkehrswert der im Neubau enthaltenen Altbausubstanz sein.
      Für andere Häuser, Wohnungen, An- und Ausbauten gibt es die Grundzulage für Altbauten, die halb so hoch ist.

      Auf Kinderzulagen achten
      Nur die Kinderzulage ist für Alt- und Neubauten gleich. Eltern bekommen sie für alle Kinder im Haushalt, für die sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Es reicht, wenn ein Kind zur Zeit der Anschaffung oder Herstellung zum Haushalt gehört. Es muss nicht in das neue Heim mit einziehen (Bundessteuerblatt 2003 Teil I, S. 182). Auch ein Kind, das auswärts wohnt und studiert, kann zum Haushalt der Eltern gehören. Das ist der Fall, wenn es in der Wohnung am Studienort keinen eigenen Haushalt führt, weil es bei den Eltern noch ein Zimmer hat und am Wochenende und in den Semesterferien immer bei ihnen ist.
      Normalerweise zahlt das Finanzamt dann die Grund- und Kinderzulagen (siehe Tabelle). Nur für besonders preiswerte Objekte sind sie niedriger:

      Für unter 51120 Euro teure Neubauten beträgt die Grundzulage 5 Prozent der Herstellungskosten im Jahr.
      Für unter 51120 Euro teure Altbauten gibt es 2,5 Prozent der Anschaffungskosten als Grundzulage im Jahr.
      Für An- und Ausbauten dürfen die Grund- und Kinderzulagen in allen acht Jahren zusammen nicht höher als 50 Prozent der Baukosten sein.
      So viel Geld gibt es
      Das sind die Zulagen, mit denen die meisten Käufer und Bauherren in den acht Jahren der Förderung rechnen können.

      Neubau
      Altbau

      Grundzulage

      20448 Euro insgesamt 10224 Euro insgesamt
      2556 Euro pro Jahr 1278 Euro pro Jahr
      Zulage für jedes Kind

      6136 Euro insgesamt 6136 Euro insgesamt
      767 Euro pro Jahr 767 Euro pro Jahr


      Alles ausreizen
      Besonders günstig sind Sparmodelle innerhalb der Familie
      So eine Chance wie die Eigenheimförderung hat jeder nur einmal im Leben, Ehepaare haben sie zweimal. Paare, die noch nie davon profitiert haben, können sie noch für zwei Objekte beim Finanzamt beantragen. Sie können zum Beispiel sich selbst eine Eigentumswohnung kaufen und ihrem Kind ein Apartment am Studienort. Dann bekommen sie für beide Wohnungen Grundzluagen. Erhalten sie für den Studenten Kindergeld oder Kinderfreibeträge und gehört er zum Zeitpunkt der Anschaffung der Eigenheime zu ihrem Haushalt, können sie auch Kinderzulagen beantragen.
      Gehören den Eltern beide Objekte gemeinsam, erhalten sie für eine der Wohnungen Kinderzulagen. Ist ein Ehepartner Eigentümer des Apartments und der andere Eigentümer der Familienwohnung, zahlt das Finanzamt für beide Kinderzulagen.

      Ein neues Zimmer einbauen
      Auch Ehepaare, die erst einmal Förderung bekommen haben, können noch zugreifen. Sie können etwa den Anbau eines Arbeitszimmers oder den Einbau eines Kinderzimmers im Dachboden ihres Hauses fördern lassen. Gehören Kinder zum Haushalt, für die sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten, gibt es für den An- oder Ausbau auch Kinderzulagen.
      Das Finanzamt bewilligt den Zuschuss aber nur, wenn die Förderung für das Haus bereits abgelaufen ist.

      Eine Wohnung für Verwandte
      Für eng benachbarte Objekte gibt es normalerweise nicht gleichzeitig Förderung. Das geht nur ausnahmsweise, wenn ein Ehepaar in seinem Haus eine neue, separate Wohnung an- oder ausbaut und sie mietfrei Kindern, Eltern oder anderen Angehörigen überlässt. Zahlt die Verwandtschaft höchstens Betriebskosten wie die Ausgaben für Strom und Heizung, erhält das Paar für den Neubau Grundzulagen.
      Ehepaare können natürlich auch selbst in die neue Wohnung einziehen und die alte der Verwandtschaft überlassen. Auch Singles, die noch nie Förderung hatten und jetzt noch ein Eigenheim bauen oder kaufen, können das Familienmodell nutzen. Lassen sie dort Angehörige mietfrei wohnen, haben sie die Grundförderung, und wenn Kinder zu ihrem Haushalt gehören, auch die Kinderzulagen in der Tasche.

      Quelle: FINANZTEST, 10/2003


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