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    Vollstreckbarkeit bei selbstschuldnerischer Bürgschaft? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.01.04 18:13:43 von
    neuester Beitrag 22.01.04 23:05:37 von
    Beiträge: 15
    ID: 813.047
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      schrieb am 22.01.04 18:13:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      es stellt sich folgende Frage:

      Eine Forderung gegen eine GmbH aus unstreitig erbrachten Dienstleistungen besteht - Teilerfüllung ist erfolgt, die Verjährung der Forderung ist dadurch ebenso unstreitig unterbrochen. Die Restforderung befindet sich im Mahnverfahren (gegen die GmbH gerichtet). Nach Abschluß des Mahnverfahrens sollte dann ein - ebenfalls direkt gegen die GmbH - vollstreckbarer Titel vorliegen.

      Besonderheit im Fall:

      Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hat für diese GmbH-Verbindlichkeiten eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung sowie unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben.

      Frage:

      Muß gegen den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls erst das Mahnverfahren beschritten werden, um ihn anschließend über die Bürgschaft in Anspruch nehmen zu können (parallel zum eigentlichen Mahnverfahren gegen die GmbH selbst)?

      Oder bedeutet diese Bürgschaft, daß unmittelbar hieraus sofort vollstreckbare Rechte hergeleitet werden können?

      Vielen Dank bereits an dieser Stelle für Hinweise.

      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 18:31:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der Titel gegen die GmbH sollte ausreichen. Ich würde mich aber wundern, wenn Du im Mahnverfahren schon zum Titel kommst. Da kann man noch ohne Begründung widersprechen, schon bist Du im nächsten Verfahren (Kosten), Berufung gibt`s auch noch... Also das kann dauern.

      Und wenn Du dann Deinen Titel hast, hat der GF immer noch ein Recht zur Hinterlegung, falls er sich noch was neues einfallen läßt, um Dir das Leben mit Kosten zu versüßen.

      Alles klar?

      Sorry für den Sarkasmus, aber ich habe so meine Erfahrungen mit Schuldnern und der deutschen Justiz.


      :mad: :mad: :mad: :mad:
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 18:43:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      #2 - makoe

      Genau deshalb ist ja die selbstschuldnerische Bürgschaft seinerzeit verlangt und (zum Glück!) vom GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch gewährt worden.

      Die "Spielchen" auf der GmbH-Ebene müssen damit nicht mitgegangen werden, der direkte Zugriff auf den GF und dessen Privatvermögen ist möglich.

      Frage wie gesagt nur: Kann ich mit der unterzeichneten Bürgschaft direkt eine Vollstreckung veranlassen (z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Kontenpfändung für die Privatkonten des GF veranlassen) oder muß auch hierfür erst der steinige Weg durch das Mahnverfahren gegangen werden?

      Gruß,
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 18:55:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sorry, aber Du mußt den Bürgen gesondert verklagen, wenn Du ihn aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen willst. Eine direkte Vollstreckung aus einem Urteil gegen den Schuldner in das Vermögen des Bürgen ist nicht möglich. Der Bürge kann ja auch Einwendungen gegen die Bürgschaft haben, die muß er gerichtlich geltend machen können.
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:03:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      #4 - netbil.one

      Bist Du Dir da sicher?

      Wie gesagt: Die selbstschuldnerische Bürgschaft wurde erteilt unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung UND unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.

      Vor allem letzteres veranlaßt mich zu glauben, daß der Bürge sich damit der Möglichkeit begeben hat, eine Reihenfolge (erst GmbH, dann er persönlich) zu verlangen.

      Und weiterhin ist die Bürgschaft auch selbstschuldnerisch - somit also unabhängig von der Frage, ob und wie gegen die GmbH direkt vorgegangen wird.

      Gruß,
      Duffy2000

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      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:05:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zur Ergänzung :

      Der Begriff "selbstschuldnerisch" bedeutet lediglich, daß der Bürge auf die sog. "Einrede der Vorausklage" verzichtet, die der Bürge einer nicht selbstschuldnerischen hat. Der selbstschuldnerisch haftende Bürge kann also auch vor dem Schuldner ( hier die GmbH ) verklagt werden. Aber gesondert verklagt werden muß er in jedem Fall !
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:13:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi Duffy, ganz sicher. Du hättest Dir den Prozeß gegen die GmbH sparen können, nie aber den gegen den Bürgen. Ist aber auch klar, nimm folgendes Beispiel :

      Du klagst gegen die GmbH, diese läßt Versäumnisurteil ergehen, weil sie den Bürgen schädigen will, obwohl sie sich gegen die Forderung hätte verteidigen können : Der Bürge weiß nichts von dem VU und dem Prozeß, könnte auch dort nicht eingreifen, Du würdest aufschreien, wenn Du Bürge wärst und gegen Dich vollstreckt werden kann, nur weil die GmbH sich nicht ordnungsgemäß verteidigt hat. Oder : Der Bürge wendet ein, er habe nicht unterschrieben, er habe die Forderung erfüllt, z.B. durch Aufrechnung, muß er können. Ist doch verständlich, oder ?

      Gruß netbil
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:16:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      was hier nötig gewesen wäre,ist,dass sich der bürge bereits in der bürgschaftsurkunde der sofortigen zwangsvollstreckung unterworfen hätte.

      dann könnte gg ihn ohne weiteren titel vollstreckt werden

      (für nächstes mal)
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:23:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      #7 - netbil.one

      Das gegebene Beispiel leuchtet mir ein. Dies würde bedeuten, daß mit der Bürgschaft kein Zeitvorteil zu erreichen ist, sondern lediglich/immerhin eine zweite, von der ersten unabhängige Möglichkeit, die Forderung zu realisieren.

      Um den Bürgen verklagen zu können: Muß denn dann nicht vorher eine Säumnis hergestellt werden, also eine Aufforderung an den Bürgen, zu leisten?

      Für den Fall, daß er sich widersetzen sollte, ist dann der nächste Schritt, ihn unter Einräumung einer Zahlungsfrist in Verzug zu setzen?

      Und erst dann könnte geklagt werden gegen den Bürgen? Oder ist diese Klagemöglichkeit aufgrund der Sonderstellung einer Bürgschaft SOFORT gegeben - also ohne dieses "Vorspiel"?

      Gruß,
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:29:49
      Beitrag Nr. 10 ()
      # 8 - TanteElse

      Ich hoffe, daß es so viele "nächste Male" nicht geben wird - aber who knows ... Danke für den Tip.

      Ich habe eben noch einmal nachgelesen: In der selbstschuldnerischen Bürgschaft wurde verzichtet auf

      a) die Einrede der Vorausklage
      b) die Einrede der Anfechtbarkeit
      c) die Einrede der Aufrechenbarkeit

      Ändert dies etwas am bisher Gesagten?

      Gruß,
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:37:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      nein
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:43:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hi Duffy,

      Tante Elses Tip ist schön und richtig, aber in der Praxis wohl kaum durchsetzbar. Kein Bürge ( für Verbindlichkeiten einer GmbH ) wird sich der sofortigen ZV vorab unterwerfen ( bedarf notarieller Beurkundung ! ). Aber versuchen kann man es.

      Zu Deinen weiteren Fragen : Mahnen mußt Du immer vor Klageerhebung, nur bei Verzug greift die Kostenerstattung ( Gerichtskosten, Anwaltskosten ). Den selbstschuldnerischen Bürgen kannst Du ansonsten genauso verklagen wie den Schuldner und auch anstelle des Schuldners.

      Laß Dir trotzdem Bürgschaften geben, immerhin hast Du jetzt zwei Schuldner !
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 19:54:05
      Beitrag Nr. 13 ()
      # 12 - netbil.one

      Die sofortige Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen kenne ich eigentlich nur aus Grundstückskaufverträgen - und die sind ja nun immer notariell.

      Nun gut - also doch der Klageweg.

      Eine letzte Frage zum praktischen Ablauf: Macht es Sinn, dieses Verfahren mit eigenem "Gedankenschmalz" in Angriff zu nehmen?

      Oder gehört die ganze Forderungsakte samt Bürgschaft zum Rechtsanwalt mit der Bitte um Durchsetzung meiner Ansprüche? Selbstverständlich verursacht der Anwalt Kosten - aber diese müßten doch ebenfalls vom Bürgen übernommen werden (den Erfolg der Klage einmal unterstellt, wovon ich aber unbedingt ausgehe).

      Vielen Dank für Eure Zeit und Eure Antworten,
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 21:52:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      ich würde auf jeden Fall zum Anwalt gehen, denn gewisse Fragen zeigen hier schon, dass die juristischen Kenntnisse nicht ausreichen. Und doch lieber ein paar Rechtsanwaltskosten als den Verlust der Bürgschaft, oder? Nebenbei kann man den Anwalt auch verklagen, wenn er schuld daran ist, wenn man den Prozess verliert. Aber verklag dich mal selber, weil DU einen Fehler gemacht hast..
      Avatar
      schrieb am 22.01.04 23:05:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      Bin vom Investmentclub zurück :

      @ caramanga : Wieso Fehler ? Wenn die GmbH gezahlt hätte, wäre doch alles okay gewesen. Es kann ja auch sein, daß die GmbH zahlungsfähig und der Bürge pleite ist, oder ?

      @duffy : Du kannst auf jeden Fall - ohne Anwalt - einen Mahnbescheid beantragen. Kommt ein Widerspruch, kannst Du vor dem Amtsgericht Dich sogar selbst vetreten. Erst bei einem höheren Streitwert, bei dem das Landgericht zuständig ist, herrscht Anwaltszwang.

      Alles geklärt ? Wenn Du in dieser sache später noch einen Tip brauchst, kannst Du mir ja eine board-mail schicken.


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