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    Einbau Wasseruhren in selbstgenutzter Eigentumswohnung-Abzug möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.01.04 15:52:36 von
    neuester Beitrag 26.01.04 19:54:58 von
    Beiträge: 14
    ID: 813.471
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      Avatar
      schrieb am 24.01.04 15:52:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Eine Frage: daß man als Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung - was die Möglichkeiten steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten betrifft - recht gekniffen ist, weiß ich ja, aber wie ist es mit Ausgaben, die der Gesetzgeber vorschreibt? Ich mußte gerade Wohnungswasserzähler einbauen lassen. Das haben ich ja nicht gemacht, weil ich es unbedingt wollte, sondern weil es vorgeschrieben wurde.
      Kann man das denn wenigstens absetzen? Und wenn ja, als was?
      Letztes Jahr war eine neue Heizungsanlage fällig, auch wegen irgendwelcher gesetzlicher Regelungen. Wurde zwar vom Konto der Eigentümergemeinschaft bezahlt, aber ein Teil ist ja mir als Eigentümer zuzurechnen. Abzugsfähig, ja oder nein?
      Avatar
      schrieb am 24.01.04 15:54:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung wird nur die ersten 8 Jahren nach Herstellung bzw. Kauf mit der Eigenheimzulage gefördert. Irgendwelche Folgekosten (Reparaturen etc.) sind nicht steuerlich absetzbar.
      Avatar
      schrieb am 24.01.04 17:31:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Schon mal den §4 InvZulG (Investitionszulagengesetz) hinsichtlich dieser Problematik versucht anzuwenden?
      Hier geht es konkret um Erhaltungs- und Herstellungskosten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung. Allerdings sind sehr viele Randbedingungen einzuhalten (Fertigstellung des Gebäudes, Durchführungszeitpunkt der Massnahmen usw.)
      Avatar
      schrieb am 24.01.04 19:32:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      @klementz: Du lebst wohl im "Fördergebiet"?
      Die meisten Forumsteilnehmer leben wohl im Gebiet der "alten" Bundesrepublik. Das gehört nicht zum Fördergebiet.
      Avatar
      schrieb am 24.01.04 19:33:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      InvZulG 1991 § 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet


      (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des
      Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im
      Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage,
      soweit sie nicht nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der
      Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des
      Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte.

      (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem
      Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.

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      Avatar
      schrieb am 24.01.04 19:35:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Voraussetzungen nach § 2 InvZulG dürften ebenfalls nicht erfüllt sein:

      nvZulG 1991 § 2 Art der Investitionen


      Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen
      abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
      mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

      1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im
      Fördergebiet gehören,
      2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
      3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.
      Nicht begünstigt sind
      1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des
      Einkommensteuergesetzes,
      2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem 5. Juli 1990 oder nach
      dem 31. Oktober 1990 bestellt oder herzustellen begonnen hat,
      3. Personenkraftwagen und
      4. Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nach dem 2. September 1998
      angeschafft oder hergestellt hat und die in Nummer 1.2 zweiter oder
      dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der
      Europäischen Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der
      Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
      Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und
      zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - ABl. EG Nr. L 79 S. 29 -
      (Land- und Forstwirtschaftsentscheidung) genannt sind.
      Avatar
      schrieb am 24.01.04 19:39:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      nvZulG 1999 § 4 Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden
      Wohnung im eigenen Haus


      (1) Begünstigt sind Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im
      eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn

      1. das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt

      worden ist,
      2. der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998 und vor
      dem 1. Januar 2002 vornimmt und
      3. die Wohnung im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten eigenen Wohnzwecken
      dient. Eine Wohnung dient auch eigenen Wohnzwecken, soweit sie
      unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu
      Wohnzwecken überlassen wird.

      (2) Bemessungsgrundlage sind die nach dem 31. Dezember 1998 im Kalenderjahr
      geleisteten Zahlungen für begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von
      2.556 Euro übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Aufwendungen
      für eine Wohnung, soweit die Aufwendungen

      1. zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,
      2. in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder § 10f des
      Einkommensteuergesetzes oder nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen
      oder nach § 10e Abs. 6 oder § 10i des Einkommensteuergesetzes abgezogen
      worden sind und
      3. in den Jahren 1999 bis 2001 20.452 Euro übersteigen. Bei einem Anteil an
      der Wohnung gehören zur Bemessungsgrundlage nicht Aufwendungen, die den
      entsprechenden Teil von 20.452 Euro übersteigen. Der Betrag nach den
      Sätzen 1 und 2 mindert sich um die Aufwendungen, für die der
      Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes
      abgezogen hat.

      (3) Die Investitionszulage beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
      Avatar
      schrieb am 24.01.04 19:43:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      Aus Posting #1 geht hervor, dass auch die Rahmenbedingungen für die Förderung von Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder an einer ETW nicht erfüllt sind, weil die Ausgaben 2003 angefallen sind.
      Außerdem vermute ich mal, dass die ETW nicht im Fördergebiet liegt.
      Avatar
      schrieb am 25.01.04 17:41:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      Nataly, die Ausgaben sind 2004 angefallen (neue Heizungsanlage 2003) und Hamburg liegt wohl nicht gerade im Fördergebiet....
      Also ist das alles anscheinend mein "Privatvergnügen".... (OBWOHL ICH NICHT GERADE BEHAUPTEN KANN, DAß MIR DAS ALLES GROßEN SPAß GEMACHT HAT).
      Avatar
      schrieb am 25.01.04 19:13:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Also ist das alles anscheinend mein " Privatvergnügen" ....


      mal im ernst,was dachtest du denn,was eine selbstgenutzte eigentumswohnung wohl sonst ist ??

      oder anders:welcher mieter kann denn solche kosten absetzen ??
      Avatar
      schrieb am 25.01.04 19:47:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #10: Bis 1986 (und im Raahmen einer Übergangsfrist bis 1998) waren solche Kosten absetzbar. Allerdings war auch der "Mietwert der eigenen Wohnung" zu versteuern.
      Avatar
      schrieb am 25.01.04 21:10:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      Susanne :)
      Seit 1.1.2003 gibt es eine Steuerermäßigung bei Aufwendugen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Diestleistungen im Inland .... § 35a EStG.
      Ist zwar nicht gerade üppig, aber bißchen geht schon,
      wenn ich mich nicht irre :D
      SanTau :)
      Avatar
      schrieb am 25.01.04 22:38:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ 11

      was du meinst , ist die alte zweifamilienhaus-regelung.

      der mieter konnte dabei aber nichts absetzen.
      Avatar
      schrieb am 26.01.04 19:54:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      @10, daß meine selbstgenutze Eigentumswohnung schon mein Privatvergnügen ist schon klar, aber ich hatte die leise Hoffnung, daß es doch die eine oder andere Ausnahme geben mag, wenn ich gezwungen werde, Sachen machen zu lassen. Wie z.B. der nachträgliche vorgeschriebene Einbau von Wohnungswasserzählern!! DAS können Eigentümer, die vermieten, nämlich - wenn ich richtig informiert - problemlos absetzen. Warum also nicht auch ich? Und Mieter können deshalb nichts absetzen, weil sie in der Regel solche Sachen eben vom Eigentümer bezahlt bekommen!


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