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    Minijob und steuerliche Berücksichtigung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.02.04 10:11:53 von
    neuester Beitrag 05.02.04 12:56:50 von
    Beiträge: 8
    ID: 816.612
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      Avatar
      schrieb am 04.02.04 10:11:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Eine Frage an die Steuerexperten deren Antwort vermutlich "nein" lauten wird; aber ich möchte sicher gehen:

      Minijobs unterliegen arbeitgeberseitig einer Pauschalbesteuerung von 25% (KV,RV,Steuer). Nichtsdestotrotz können im Zusammenhang mit der Minijob-Tätigkeit Werbungskosten anfallen (Arbeitsmaterialien wie Fachliteratur,Bewerbungskosten, insbesondere KM-Pauschale). Können diese in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden (Quelle)? Letztendlich ist die Tätigkeit ja steuerpflichtig, auch wenn der Arbeitgeber die Steuer bezahlt, legt er die zusätzlichen Lohnkosten i.d.R. auf den Stundensatz um. Also müßten, da es sich um ein steuerpflichtiges Einkommen handelt, auch Werbungskosten berücksichtigt werden können!?
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 10:47:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      http://www.bmgs.bund.de/download/broschueren/A630.pdf

      Die Antwort findest Du hier garandiert. Da wirste dich wundern, was dir so alles zusteht.
      Gruß
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 11:24:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke Chanda. Leider habe ich die Antwort nicht gefunden.

      War trotzdem sehr informativ, wobei ich das meiste bereits wußte. Spannend war nur, dass die steuerlich bedingte Übungsleiterfreipauschale neben dem Minijob möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 13:24:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Andrija

      der Arbeitgeber muß die 2% PauschSteuer nicht zahlen, er kann sie auch auf den Arbeitnehmer abwälzen.
      Ich weiß aber leider trotzdem nicht, ob dann der Werb.Kostenabzug möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:08:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      § 40 Abs. 3 EStG:
      (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
      ............
      Demnach erübrigt sich ein Werbungskostenabzug, weil der Minijob gar nicht angegeben werden muß.
      SanTau :)

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      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:26:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      "Demnach erübrigt sich ein Werbungskostenabzug, weil der Minijob gar nicht angegeben werden muß."

      Muß nicht und darf nicht. Hat in der Est-Erklärung nichts zu suchen.
      Avatar
      schrieb am 04.02.04 17:36:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nataly :)
      Jawoll ! :D :laugh:
      SanTau :)
      Avatar
      schrieb am 05.02.04 12:56:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielen Dank, für die präzisen Antworten! Hatte ich mir fast gedacht, aber man weiß ja nie. Schade eigentlich.

      Gruß Andrija


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