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    wie erwirke ich eine vollstreckbare richterliche Anordnung ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.02.04 19:07:19 von
    neuester Beitrag 01.03.04 14:50:05 von
    Beiträge: 14
    ID: 824.592
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      schrieb am 20.02.04 19:07:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      ebay sagt, sie löschen die negative Bewertung nur, wenn ich mit einer vollstreckbaren richterliche Anordnung antanze, wie erwirke ich aber so eine ?

      Habe objektive Beweise, die belegen, dass das, was in der Bewertung steht eindeutig falsch ist und deshalb die Bewertung gelöscht werden muss.

      Weiß jemand Bescheid?

      Möchte mich nicht mit dem Handelspartner einigen, da er die negative Bewertung verdient hat.

      Muss ich zur Polizei, oder zum StA ?

      Hoffe, jemand kann mir weiterhelfen, RS habe ich leider nicht :(
      Avatar
      schrieb am 20.02.04 19:11:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      und der ganze aufwand wegen einer roten bemerkung in deiner history? :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.02.04 19:22:28
      Beitrag Nr. 3 ()
      Es geht ums Prinzip und verarschen lasse ich mich nicht!

      Der Verkäufer hat sich trotz 2emails nicht gemeldet und drückt mir als Retourkutsche eine ungerechtfertigte neg. rein.

      Mein Bruder 150pos 3neg wird öfters bei .com Auktionen einfach aus Auktionen ausgeschlossen, nur aufgrund der neg. Bewertungen.

      Es beeinträchtig eben mein handeln bei ebay und stellt mich als unseriös bzw. unfähig zu lesen/schreiben dar.
      Avatar
      schrieb am 20.02.04 19:31:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sie haben bei e-Bay doch die Möglichkeit, den neg. Kommentar mit einer eigenen Gegendarstellung (sachlich und souverän) zu entkräften.
      Avatar
      schrieb am 20.02.04 19:34:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Polizei? Staatsanwaltschaft? Du willst ihn doch nicht ins Gefängnis bringen?

      Du mußt eben Klage einreichen auf Löschung der Eintragung bei ebay. Das Problem dabei, das ganze kostet und schafft absolut unnötige Arbeit für ein Gericht.

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      Avatar
      schrieb am 20.02.04 19:47:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Entkräften kann man eine negative Bewertung nicht, vor allem nicht, wenn sie auf der 10. Seite ganz hinten steht.

      Wen kostet es denn etwas ?

      Im Normalfall müsste es doch die Bewerterin was kosten, oder etwa nicht?

      Schließlich ist der Handel aus ihrer Sicht einfach nicht negativ zu bewerten gewesen.

      Sie war es, die sich nach 2 emails nicht zur Nacherfüllung/Wandlung äusserte, was blieb mir anderes übrig als sie negativ zu bewerten ?

      Was kostet denn der ganze Spaß in etwa ?
      Avatar
      schrieb am 20.02.04 20:29:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      mein gott, die welt wird immer verrückter....:laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      sag mal, murci-schäzjen, wie jeht ed dirdann??
      Avatar
      schrieb am 20.02.04 21:14:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      #murcielago

      ich lach mich schlapp, eine negative bewertung
      schränkt ihn beim handeln ein.
      Klagen wegen einer negativen ...
      dich möcht ich nich zum nachbarn haben.

      ciao
      deo
      Avatar
      schrieb am 20.02.04 21:25:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      Euch möcht ich mal sehen, wenn ihr aufgrund ungerechtfertigter neg. Bewertungen von Autktionen ausgeschlossen werdet.

      Oder kackt ihr dem Einkaufsladen auch vor die Tür, nur weil euch die Fresse der Kassierein nicht gepasst hat ?? :mad:
      Avatar
      schrieb am 20.02.04 22:07:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      du kannst über einen Anwalt eine Einstweilige Verfügung beantragen, diese Bewertung löschen zu lassen - imspäter folgenden Prozess wirst du aber den dir anderfalls entstandenen Schaden belegen müssen, wenndu nicht auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben willst.

      Oder erhebe bei Gericht eine sogenannte "Urkundenklage" - wäre allerdings ein Novum - Hier soll nur festgestellt werden, dass die elektronische Urkunde "ebay-Bewertung" nicht richtig ist (preiswert und schneller als Zivilklage gegen den Urheber der schlechten Bewertung - und man hat dadurch schon einen Beweis für eben diese sich vielleicht anschliessende Klage).

      Ansonsten - shit happens!:p
      Avatar
      schrieb am 21.02.04 13:30:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      #1: Nach deutschem Recht ist es zulässig, einen RA auch dann aufzusuchen, wenn man keine Rechtschutzversicherung hat.
      Avatar
      schrieb am 21.02.04 17:02:34
      Beitrag Nr. 12 ()
      nach deutschem recht...:laugh: :laugh: :laugh:
      danke! mir gehts wieder primaaa...

      übrigens, der murcieheimer bekommt bei so nem akt dermaßen einen vorn latz, das ihm endlich mal hörn und sehen vergeht!

      vielleicht wacht er dann endlich mal auf, das tränentier..:laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.02.04 17:09:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      weil du mich zum lachen gebracht hast, geb ich dir nochn expertentip, murcielaguna...

      da du ja ni-mi der alte sein wirst nach dieser unglaublichen schikane, erwirke sofort eine einstweilige verfügung!
      diese ist für ebay zwingend, allerdings kostet die was, so 2 kilo mußte rechnen.

      ist aber nur geld, jedenfalls haste dann dein recht....

      das kannste dann nehmen..dein recht also..und weitermachen wie bisher.:D
      Avatar
      schrieb am 01.03.04 14:50:05
      Beitrag Nr. 14 ()
      Eidesstaatliche versicherung bei ebay abgeben hat doch damals gereicht ??


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