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    Zahlung der Spekusteuer für 2002/2003 weiterhin ausgesetzt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.03.04 11:07:58 von
    neuester Beitrag 16.03.04 09:52:13 von
    Beiträge: 18
    ID: 831.959
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      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:07:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo..
      Seltsames Urteil, nur für 1997 und 1998. Wie siehts jetzt aus, für 2001 bekomme ich wohl vorläufig erstmal nichts wieder, bis die nachfolgenden Jahre entschieden sind. Aber was ist mit 2002 und 2003? Da habe ich noch nichts gezahlt da der Vollzug der Spekusteuer aufgrund des erwarteten Urteils ausgesetzt war. Bin jetzt sauer dass immer noch Unklarheit herrscht. Muss ich im Falle wenn ich irgendwann doch zahlen muss, Verzugszinsen bezahlen?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:14:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      hier wird nichts mehr entschieden, das bverfg gibt das verfahren an den bfh zurück und das wars

      ende gelände
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:14:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      @casel

      klar sind dann Verzugszinsen zu zahlen.

      CU, goldmine
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:20:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das Urteil ist weder Fisch noch Fleisch.

      Klarheit war ja auch nicht zu erwarten.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:23:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      der letzte Satz sagts,
      die meinen wir haben in den Jahren nix verdient


      --------------

      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004

      Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -

      ----------------------------------------------------------------------------
      ----Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
      in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998
      verfassungswidrig-----------------------------------------------------------
      ---------------------


      § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in
      der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
      Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 ist mit Artikel 3 Absatz 1
      des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er
      Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hat der Zweite
      Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
      entschieden. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
      gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
      Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
      Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
      erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
      Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich
      nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.

      Wegen des dem Normenkontrollverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts des
      Ausgangsverfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
      Oktober 2003 verwiesen.

      In den Gründen der Entscheidung heißt es:
      Die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle
      Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
      mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch
      gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher
      Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führt zur
      Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
      A. Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein
      Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Um die
      Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage zu
      vermeiden, benötigt das materielle Steuergesetz ein normatives Umfeld,
      das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
      gewährleistet. In Betracht kommen das Instrument des Quellenabzugs oder
      im Veranlagungsverfahren die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
      das Verifikationsprinzip. Für die Feststellung eines strukturellen
      Vollzugshindernisses kommt es maßgeblich auf den Regelfall des
      Besteuerungsverfahrens an. Werden bestimmte Einkünfte materiell-
      rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft
      des Steuerpflichtigen erfasst und bleibt ein Fehlverhalten bei der
      Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, dann
      liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer
      im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
      Das einkommensteuerrechtliche Veranlagungsverfahren muss als
      Massenverfahren behördliche Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht
      konzentrieren, um praktikabel zu bleiben. Ein gleichheitsgerechter
      Vollzug sollte ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der
      Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden
      möglich sein. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten
      materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen
      annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies
      Indiz für das Bestehen mangelhafter Erhebungsstrukturen sein. Für ein
      strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, dass die Besteuerung
      bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel
      aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem
      Ausmaß nicht vorkommen. Auch Nachbesserungsversuche der Finanzverwaltung
      können auf strukturelle Erhebungsmängel hindeuten.

      B. Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von
      Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des
      Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung
      des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln. Diese
      Feststellung ist möglich, obwohl das tatsächliche Ausmaß steuerlich
      nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender
      Steuerausfälle mangels greifbarer Zahlen nicht bekannt ist. Der
      Verwaltungsvollzug kann nämlich tragfähige Hinweise insbesondere für
      mangelhaftes Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen liefern, wenn es
      an tatsächlich aktivierten oder zu befürchtenden behördlichen
      Kontrollmaßnahmen fehlt. Strukturell gegenläufige Erhebungsregeln lassen
      ein tatsächliches Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen
      Steuernorm vermuten. Weiter kommt es auf das Gewicht normativer Defizite
      an.

      1. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus
      privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der
      Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997
      und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben
      und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu
      Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei
      unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter
      Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Die
      Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke ist einer gleichheitswidrigen
      Vollzugssituation insoweit förderlich. Denn allgemeine
      ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze werden für die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ausreichend durch praktikable
      und effiziente, auf hinreichende Überprüfbarkeit im regulären
      Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt.
      Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Finanzbehörde den
      Sachverhalt von Amts wegen. Nach den einschlägigen Erlassen sollen die
      Finanzbehörden den Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
      folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für
      deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter
      Erklärung der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten
      Spekulationsgewinne ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr
      gering. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder
      zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur
      Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet.
      Ebensowenig unterliegt er einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
      Eine Überprüfung auf andere Weise ist den Veranlagungsstellen schon bei
      Durchführung der Veranlagung für die betroffenen Veranlagungszeiträume
      1997 und 1998 kaum eröffnet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem
      Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei
      Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering. Der Außenprüfung bleibt
      ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von
      Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten
      ohnehin verschlossen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
      Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
      Einzelfall begründen, mitgeteilt werden dürfen, hilft jedenfalls für den
      Regelfall der Veranlagung nicht weiter. Differenzen in der
      Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs führen in der
      Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, welche Befugnisse die
      Finanzämter tatsächlich im Einzelfall der Bankenprüfung haben und wie
      die Finanzgerichte ergriffene Kontrollmaßnahmen rechtlich bewerten. Für
      den Regelfall der Veranlagung liegen hinsichtlich der
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auch keine Erkenntnisse über private
      Wertpapiergeschäfte aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der
      Finanzverwaltung vor. Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt
      für Finanzen sind für die hier in Rede stehenden Zeiträume ausdrücklich
      auf die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags
      und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt
      gewesen. Sonstige Umstände, die einer Veranlagungsstelle losgelöst von
      den Angaben der Steuererklärung hinsichtlich möglicher
      Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften konkreten Anlass
      zu weiterer Sachverhaltsermittlung geben könnten, sind für die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht erkennbar. Eine spätere
      Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung ist bei Privatpersonen für
      gewöhnlich nicht vorgesehen. Auf einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung
      kommt es für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits
      nicht an.
      Das Entdeckungsrisiko bleibt im Regelfall des Veranlagungsverfahrens
      aber selbst dann gering, wenn man den Rahmen für ein zulässiges
      Auskunftsverlangen der Finanzbehörden weiter ziehen sollte. Auch
      insoweit bestehen faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. So ist
      bereits die Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei
      Girosammelverwahrung von Wertpapieren schwierig. Außerdem gibt es keine
      auf einschlägige Unterlagen bezogene Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder
      Beschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Umstritten ist, worauf sich
      die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden bezieht. Kreditinstitute
      dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage nur subsidiär informatorisch in
      Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend
      mündlich oder schriftlich informiert.
      2. Auch was die realitätsgerechte Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens
      angeht, ist von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 auszugehen. Diejenigen, die über
      die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, müssen für
      diesen Zeitraum nicht die einschlägigen Daten gegenüber den
      Finanzbehörden allgemein und den Bedürfnissen eines Massenverfahrens
      entsprechend transparent machen. Eine Jahresbescheinigung über
      Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen wird inzwischen
      insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
      unter anderem für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene
      Wertpapierveräußerungsgeschäfte verlangt. Für die hier in Rede stehenden
      Veranlagungszeiträume wird vor allem mit dem Verbot von
      Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel
      zur Sachverhaltsaufklärung genommen.
      3. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei
      Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in
      den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln
      geradezu ein. Bei Spekulationsgeschäften mit Grundstücken ist der Notar
      gesetzlich zur Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Bei
      Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
      forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder einer selbstständigen
      freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist die voraussetzungslose
      Außenprüfung möglich. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
      der zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögensgegenstand nicht zu
      verheimlichen, regelmäßig wird er auf Dauer gehalten. Häufig sollen
      Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus
      Kapitalvermögen existieren eine Quellensteuer sowie die Kontrolle durch
      Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen. Bei
      Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Erhebung der
      Einkommensteuer in Form einer - hoch effizienten - Quellensteuer
      (Lohnsteuer) ausgestaltet.
      4. Die von Bundes- und Landesfinanzverwaltungen vorgetragenen
      Nachbesserungen beim Vollzug entfalten eher Indizwirkung für als gegen
      das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Insoweit deutet nichts darauf hin,
      dass das festzustellende tatsächliche Erhebungsdefizit nur Folge
      temporärer Mängel der Finanzverwaltung gewesen wäre.

      C. Der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich, dass das maßgebliche
      Verfahrensrecht keine Regelungen enthält, durch die eine wirksame
      Kontrolle von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften
      gewährleistet ist, sondern die für beide Erhebungszeiträume
      anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen einer solchen Kontrolle
      sogar entgegen wirken. Dem Gesetzgeber waren die gleichheitsrechtlichen
      Anforderungen an den Vollzug der zur Prüfung gestellten Steuernorm
      bekannt. Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren
      Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im
      Belastungserfolg sind im Zinsurteil des Zweiten Senats vom 27. Juni 1991
      klargestellt.

      D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
      weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
      übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
      Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
      Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
      des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
      Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
      Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
      fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
      verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.

      Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –

      Karlsruhe, den 9. März 2004

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      Avatar
      schrieb am 09.03.04 11:53:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      @casel: Für 1999 ff. ist noch nichts entschieden. Ich sehe aber gute Chancen, dass auch für 1999 ff. die Speku-Besteuerung für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird.
      Dies kann aber nur in einem künftigen Verfahren geklärt werden.
      Ob ein solches anhängig ist, weiss ich nicht, halte es aber für wahrscheinlich.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:15:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Meine ersten Gedanken zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
      Ein Urteil, das aufhorchen läßt.
      Ein interessantes Urteil.
      Ein bahnbrechendes Urteil.
      Ein ausgewogenes Urteil.
      Ein Urteil, mit dem alle leben können.
      Ein faires Urteil.
      Ein Urteil, mit dem wir zufrieden sein können.
      Aber auch: Ein unbequemes Urteil.
      Insgesamt:
      Ein gutes Urteil.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:21:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Biste bescheuert Wurstmaxe? Ich erinner mich noch an diesen User, ist ein verkappter Linker. DEr wird jetzt von mir mit diesem Button ignoriert. Das Urteil sagt nix aus wies nach 1999 weitergeht und das soll toll sein?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 12:26:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      So muss den jetzt nicht mehr sehen, er ist der erste den ich ignoriere. Praktische Neuerung von WO!

      an alle anderen: Vielen Dank für Eure Kommentare. Aber leider weiß grad kaum einer wirklich bescheid, so ein beschissenenes Urteil :(
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:04:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      @casel: Was für ein Button?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:14:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ignorieren Knopf neben dem Nicknamen

      ==>>>

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:30:09
      Beitrag Nr. 12 ()
      @casel

      Ich schätze die werden jetzt dein Konto rasieren und außerdem Verzugszinsen fordern. Es sei denn der BFH gibt das Verfahren erneut ans BVerG um die Jahre 99-03 auch abschließend entscheiden zu lassen. Halte ich aber für unwahrscheinlich. Also wird demnächst die Aussetzung des Vollzugs aufgehoben.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:35:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      Inzwischen hat die Bundesregierung sich meinen ersten Eindrücken angeschlossen: Auch sie begrüßt das Urteil.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:35:48
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hanswurst und hanseichel:
      birds of a feather ...
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 22:39:24
      Beitrag Nr. 15 ()
      @casel ...hi Leidensbruder..bis auf wischiwaschi ist hier leider auch wenig an Neuem zu ergattern für unsere Situation..werd mal meinen Stb beauftragen die 2 genannten Aktenzeichen vom elbosso zu begutachten, geb Dir dann Bescheid

      gruss CD
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 23:22:41
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo Carpediem, wäre schön. Halte selber meine Steuerberater auf Trab, aber leider ist keiner ähnlich kompetent wie Nataly, schade daß Nataly kein Steuerberater ist, ich wäre sofort bei Nataly egal wo in der Republik. :)
      Avatar
      schrieb am 15.03.04 23:25:57
      Beitrag Nr. 17 ()
      @casel: :eek: :) :D
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 09:52:13
      Beitrag Nr. 18 ()
      #16
      bzgl. Nataly vollste Zustimmung:D :kiss:


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