Zahlung der Spekusteuer für 2002/2003 weiterhin ausgesetzt? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.03.04 11:07:58 von
neuester Beitrag 16.03.04 09:52:13 von
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Hallo..
Seltsames Urteil, nur für 1997 und 1998. Wie siehts jetzt aus, für 2001 bekomme ich wohl vorläufig erstmal nichts wieder, bis die nachfolgenden Jahre entschieden sind. Aber was ist mit 2002 und 2003? Da habe ich noch nichts gezahlt da der Vollzug der Spekusteuer aufgrund des erwarteten Urteils ausgesetzt war. Bin jetzt sauer dass immer noch Unklarheit herrscht. Muss ich im Falle wenn ich irgendwann doch zahlen muss, Verzugszinsen bezahlen?
Seltsames Urteil, nur für 1997 und 1998. Wie siehts jetzt aus, für 2001 bekomme ich wohl vorläufig erstmal nichts wieder, bis die nachfolgenden Jahre entschieden sind. Aber was ist mit 2002 und 2003? Da habe ich noch nichts gezahlt da der Vollzug der Spekusteuer aufgrund des erwarteten Urteils ausgesetzt war. Bin jetzt sauer dass immer noch Unklarheit herrscht. Muss ich im Falle wenn ich irgendwann doch zahlen muss, Verzugszinsen bezahlen?
hier wird nichts mehr entschieden, das bverfg gibt das verfahren an den bfh zurück und das wars
ende gelände
ende gelände
@casel
klar sind dann Verzugszinsen zu zahlen.
CU, goldmine
klar sind dann Verzugszinsen zu zahlen.
CU, goldmine
Das Urteil ist weder Fisch noch Fleisch.
Klarheit war ja auch nicht zu erwarten.
Klarheit war ja auch nicht zu erwarten.
der letzte Satz sagts,
die meinen wir haben in den Jahren nix verdient
--------------
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004
Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
----------------------------------------------------------------------------
----Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998
verfassungswidrig-----------------------------------------------------------
---------------------
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in
der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er
Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
entschieden. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich
nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.
Wegen des dem Normenkontrollverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts des
Ausgangsverfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle
Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch
gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher
Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führt zur
Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
A. Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Um die
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage zu
vermeiden, benötigt das materielle Steuergesetz ein normatives Umfeld,
das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
gewährleistet. In Betracht kommen das Instrument des Quellenabzugs oder
im Veranlagungsverfahren die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
das Verifikationsprinzip. Für die Feststellung eines strukturellen
Vollzugshindernisses kommt es maßgeblich auf den Regelfall des
Besteuerungsverfahrens an. Werden bestimmte Einkünfte materiell-
rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft
des Steuerpflichtigen erfasst und bleibt ein Fehlverhalten bei der
Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, dann
liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer
im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
Das einkommensteuerrechtliche Veranlagungsverfahren muss als
Massenverfahren behördliche Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht
konzentrieren, um praktikabel zu bleiben. Ein gleichheitsgerechter
Vollzug sollte ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der
Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden
möglich sein. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten
materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen
annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies
Indiz für das Bestehen mangelhafter Erhebungsstrukturen sein. Für ein
strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, dass die Besteuerung
bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel
aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem
Ausmaß nicht vorkommen. Auch Nachbesserungsversuche der Finanzverwaltung
können auf strukturelle Erhebungsmängel hindeuten.
B. Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des
Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung
des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln. Diese
Feststellung ist möglich, obwohl das tatsächliche Ausmaß steuerlich
nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender
Steuerausfälle mangels greifbarer Zahlen nicht bekannt ist. Der
Verwaltungsvollzug kann nämlich tragfähige Hinweise insbesondere für
mangelhaftes Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen liefern, wenn es
an tatsächlich aktivierten oder zu befürchtenden behördlichen
Kontrollmaßnahmen fehlt. Strukturell gegenläufige Erhebungsregeln lassen
ein tatsächliches Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen
Steuernorm vermuten. Weiter kommt es auf das Gewicht normativer Defizite
an.
1. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus
privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der
Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997
und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben
und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu
Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei
unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter
Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Die
Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke ist einer gleichheitswidrigen
Vollzugssituation insoweit förderlich. Denn allgemeine
ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze werden für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ausreichend durch praktikable
und effiziente, auf hinreichende Überprüfbarkeit im regulären
Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Finanzbehörde den
Sachverhalt von Amts wegen. Nach den einschlägigen Erlassen sollen die
Finanzbehörden den Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für
deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter
Erklärung der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten
Spekulationsgewinne ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr
gering. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder
zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur
Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet.
Ebensowenig unterliegt er einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
Eine Überprüfung auf andere Weise ist den Veranlagungsstellen schon bei
Durchführung der Veranlagung für die betroffenen Veranlagungszeiträume
1997 und 1998 kaum eröffnet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem
Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei
Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering. Der Außenprüfung bleibt
ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten
ohnehin verschlossen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
Einzelfall begründen, mitgeteilt werden dürfen, hilft jedenfalls für den
Regelfall der Veranlagung nicht weiter. Differenzen in der
Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs führen in der
Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, welche Befugnisse die
Finanzämter tatsächlich im Einzelfall der Bankenprüfung haben und wie
die Finanzgerichte ergriffene Kontrollmaßnahmen rechtlich bewerten. Für
den Regelfall der Veranlagung liegen hinsichtlich der
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auch keine Erkenntnisse über private
Wertpapiergeschäfte aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der
Finanzverwaltung vor. Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt
für Finanzen sind für die hier in Rede stehenden Zeiträume ausdrücklich
auf die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags
und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt
gewesen. Sonstige Umstände, die einer Veranlagungsstelle losgelöst von
den Angaben der Steuererklärung hinsichtlich möglicher
Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften konkreten Anlass
zu weiterer Sachverhaltsermittlung geben könnten, sind für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht erkennbar. Eine spätere
Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung ist bei Privatpersonen für
gewöhnlich nicht vorgesehen. Auf einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung
kommt es für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits
nicht an.
Das Entdeckungsrisiko bleibt im Regelfall des Veranlagungsverfahrens
aber selbst dann gering, wenn man den Rahmen für ein zulässiges
Auskunftsverlangen der Finanzbehörden weiter ziehen sollte. Auch
insoweit bestehen faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. So ist
bereits die Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei
Girosammelverwahrung von Wertpapieren schwierig. Außerdem gibt es keine
auf einschlägige Unterlagen bezogene Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder
Beschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Umstritten ist, worauf sich
die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden bezieht. Kreditinstitute
dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage nur subsidiär informatorisch in
Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend
mündlich oder schriftlich informiert.
2. Auch was die realitätsgerechte Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens
angeht, ist von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 auszugehen. Diejenigen, die über
die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, müssen für
diesen Zeitraum nicht die einschlägigen Daten gegenüber den
Finanzbehörden allgemein und den Bedürfnissen eines Massenverfahrens
entsprechend transparent machen. Eine Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen wird inzwischen
insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
unter anderem für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene
Wertpapierveräußerungsgeschäfte verlangt. Für die hier in Rede stehenden
Veranlagungszeiträume wird vor allem mit dem Verbot von
Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel
zur Sachverhaltsaufklärung genommen.
3. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei
Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in
den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln
geradezu ein. Bei Spekulationsgeschäften mit Grundstücken ist der Notar
gesetzlich zur Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Bei
Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder einer selbstständigen
freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist die voraussetzungslose
Außenprüfung möglich. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
der zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögensgegenstand nicht zu
verheimlichen, regelmäßig wird er auf Dauer gehalten. Häufig sollen
Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus
Kapitalvermögen existieren eine Quellensteuer sowie die Kontrolle durch
Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen. Bei
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Erhebung der
Einkommensteuer in Form einer - hoch effizienten - Quellensteuer
(Lohnsteuer) ausgestaltet.
4. Die von Bundes- und Landesfinanzverwaltungen vorgetragenen
Nachbesserungen beim Vollzug entfalten eher Indizwirkung für als gegen
das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Insoweit deutet nichts darauf hin,
dass das festzustellende tatsächliche Erhebungsdefizit nur Folge
temporärer Mängel der Finanzverwaltung gewesen wäre.
C. Der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich, dass das maßgebliche
Verfahrensrecht keine Regelungen enthält, durch die eine wirksame
Kontrolle von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften
gewährleistet ist, sondern die für beide Erhebungszeiträume
anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen einer solchen Kontrolle
sogar entgegen wirken. Dem Gesetzgeber waren die gleichheitsrechtlichen
Anforderungen an den Vollzug der zur Prüfung gestellten Steuernorm
bekannt. Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren
Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im
Belastungserfolg sind im Zinsurteil des Zweiten Senats vom 27. Juni 1991
klargestellt.
D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.
Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –
Karlsruhe, den 9. März 2004
die meinen wir haben in den Jahren nix verdient
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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004
Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
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----Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998
verfassungswidrig-----------------------------------------------------------
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§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in
der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er
Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
entschieden. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich
nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.
Wegen des dem Normenkontrollverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts des
Ausgangsverfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle
Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch
gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher
Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führt zur
Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
A. Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Um die
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage zu
vermeiden, benötigt das materielle Steuergesetz ein normatives Umfeld,
das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
gewährleistet. In Betracht kommen das Instrument des Quellenabzugs oder
im Veranlagungsverfahren die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
das Verifikationsprinzip. Für die Feststellung eines strukturellen
Vollzugshindernisses kommt es maßgeblich auf den Regelfall des
Besteuerungsverfahrens an. Werden bestimmte Einkünfte materiell-
rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft
des Steuerpflichtigen erfasst und bleibt ein Fehlverhalten bei der
Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, dann
liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer
im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
Das einkommensteuerrechtliche Veranlagungsverfahren muss als
Massenverfahren behördliche Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht
konzentrieren, um praktikabel zu bleiben. Ein gleichheitsgerechter
Vollzug sollte ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der
Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden
möglich sein. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten
materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen
annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies
Indiz für das Bestehen mangelhafter Erhebungsstrukturen sein. Für ein
strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, dass die Besteuerung
bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel
aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem
Ausmaß nicht vorkommen. Auch Nachbesserungsversuche der Finanzverwaltung
können auf strukturelle Erhebungsmängel hindeuten.
B. Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des
Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung
des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln. Diese
Feststellung ist möglich, obwohl das tatsächliche Ausmaß steuerlich
nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender
Steuerausfälle mangels greifbarer Zahlen nicht bekannt ist. Der
Verwaltungsvollzug kann nämlich tragfähige Hinweise insbesondere für
mangelhaftes Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen liefern, wenn es
an tatsächlich aktivierten oder zu befürchtenden behördlichen
Kontrollmaßnahmen fehlt. Strukturell gegenläufige Erhebungsregeln lassen
ein tatsächliches Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen
Steuernorm vermuten. Weiter kommt es auf das Gewicht normativer Defizite
an.
1. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus
privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der
Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997
und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben
und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu
Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei
unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter
Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Die
Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke ist einer gleichheitswidrigen
Vollzugssituation insoweit förderlich. Denn allgemeine
ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze werden für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ausreichend durch praktikable
und effiziente, auf hinreichende Überprüfbarkeit im regulären
Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Finanzbehörde den
Sachverhalt von Amts wegen. Nach den einschlägigen Erlassen sollen die
Finanzbehörden den Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für
deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter
Erklärung der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten
Spekulationsgewinne ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr
gering. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder
zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur
Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet.
Ebensowenig unterliegt er einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
Eine Überprüfung auf andere Weise ist den Veranlagungsstellen schon bei
Durchführung der Veranlagung für die betroffenen Veranlagungszeiträume
1997 und 1998 kaum eröffnet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem
Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei
Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering. Der Außenprüfung bleibt
ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten
ohnehin verschlossen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
Einzelfall begründen, mitgeteilt werden dürfen, hilft jedenfalls für den
Regelfall der Veranlagung nicht weiter. Differenzen in der
Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs führen in der
Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, welche Befugnisse die
Finanzämter tatsächlich im Einzelfall der Bankenprüfung haben und wie
die Finanzgerichte ergriffene Kontrollmaßnahmen rechtlich bewerten. Für
den Regelfall der Veranlagung liegen hinsichtlich der
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auch keine Erkenntnisse über private
Wertpapiergeschäfte aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der
Finanzverwaltung vor. Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt
für Finanzen sind für die hier in Rede stehenden Zeiträume ausdrücklich
auf die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags
und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt
gewesen. Sonstige Umstände, die einer Veranlagungsstelle losgelöst von
den Angaben der Steuererklärung hinsichtlich möglicher
Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften konkreten Anlass
zu weiterer Sachverhaltsermittlung geben könnten, sind für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht erkennbar. Eine spätere
Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung ist bei Privatpersonen für
gewöhnlich nicht vorgesehen. Auf einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung
kommt es für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits
nicht an.
Das Entdeckungsrisiko bleibt im Regelfall des Veranlagungsverfahrens
aber selbst dann gering, wenn man den Rahmen für ein zulässiges
Auskunftsverlangen der Finanzbehörden weiter ziehen sollte. Auch
insoweit bestehen faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. So ist
bereits die Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei
Girosammelverwahrung von Wertpapieren schwierig. Außerdem gibt es keine
auf einschlägige Unterlagen bezogene Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder
Beschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Umstritten ist, worauf sich
die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden bezieht. Kreditinstitute
dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage nur subsidiär informatorisch in
Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend
mündlich oder schriftlich informiert.
2. Auch was die realitätsgerechte Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens
angeht, ist von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 auszugehen. Diejenigen, die über
die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, müssen für
diesen Zeitraum nicht die einschlägigen Daten gegenüber den
Finanzbehörden allgemein und den Bedürfnissen eines Massenverfahrens
entsprechend transparent machen. Eine Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen wird inzwischen
insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
unter anderem für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene
Wertpapierveräußerungsgeschäfte verlangt. Für die hier in Rede stehenden
Veranlagungszeiträume wird vor allem mit dem Verbot von
Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel
zur Sachverhaltsaufklärung genommen.
3. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei
Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in
den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln
geradezu ein. Bei Spekulationsgeschäften mit Grundstücken ist der Notar
gesetzlich zur Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Bei
Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder einer selbstständigen
freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist die voraussetzungslose
Außenprüfung möglich. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
der zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögensgegenstand nicht zu
verheimlichen, regelmäßig wird er auf Dauer gehalten. Häufig sollen
Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus
Kapitalvermögen existieren eine Quellensteuer sowie die Kontrolle durch
Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen. Bei
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Erhebung der
Einkommensteuer in Form einer - hoch effizienten - Quellensteuer
(Lohnsteuer) ausgestaltet.
4. Die von Bundes- und Landesfinanzverwaltungen vorgetragenen
Nachbesserungen beim Vollzug entfalten eher Indizwirkung für als gegen
das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Insoweit deutet nichts darauf hin,
dass das festzustellende tatsächliche Erhebungsdefizit nur Folge
temporärer Mängel der Finanzverwaltung gewesen wäre.
C. Der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich, dass das maßgebliche
Verfahrensrecht keine Regelungen enthält, durch die eine wirksame
Kontrolle von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften
gewährleistet ist, sondern die für beide Erhebungszeiträume
anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen einer solchen Kontrolle
sogar entgegen wirken. Dem Gesetzgeber waren die gleichheitsrechtlichen
Anforderungen an den Vollzug der zur Prüfung gestellten Steuernorm
bekannt. Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren
Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im
Belastungserfolg sind im Zinsurteil des Zweiten Senats vom 27. Juni 1991
klargestellt.
D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.
Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –
Karlsruhe, den 9. März 2004
@casel: Für 1999 ff. ist noch nichts entschieden. Ich sehe aber gute Chancen, dass auch für 1999 ff. die Speku-Besteuerung für verfassungswidrig und nichtig erklärt wird.
Dies kann aber nur in einem künftigen Verfahren geklärt werden.
Ob ein solches anhängig ist, weiss ich nicht, halte es aber für wahrscheinlich.
Dies kann aber nur in einem künftigen Verfahren geklärt werden.
Ob ein solches anhängig ist, weiss ich nicht, halte es aber für wahrscheinlich.
Meine ersten Gedanken zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
Ein Urteil, das aufhorchen läßt.
Ein interessantes Urteil.
Ein bahnbrechendes Urteil.
Ein ausgewogenes Urteil.
Ein Urteil, mit dem alle leben können.
Ein faires Urteil.
Ein Urteil, mit dem wir zufrieden sein können.
Aber auch: Ein unbequemes Urteil.
Insgesamt:
Ein gutes Urteil.
Ein Urteil, das aufhorchen läßt.
Ein interessantes Urteil.
Ein bahnbrechendes Urteil.
Ein ausgewogenes Urteil.
Ein Urteil, mit dem alle leben können.
Ein faires Urteil.
Ein Urteil, mit dem wir zufrieden sein können.
Aber auch: Ein unbequemes Urteil.
Insgesamt:
Ein gutes Urteil.
Biste bescheuert Wurstmaxe? Ich erinner mich noch an diesen User, ist ein verkappter Linker. DEr wird jetzt von mir mit diesem Button ignoriert. Das Urteil sagt nix aus wies nach 1999 weitergeht und das soll toll sein?
So muss den jetzt nicht mehr sehen, er ist der erste den ich ignoriere. Praktische Neuerung von WO!
an alle anderen: Vielen Dank für Eure Kommentare. Aber leider weiß grad kaum einer wirklich bescheid, so ein beschissenenes Urteil
an alle anderen: Vielen Dank für Eure Kommentare. Aber leider weiß grad kaum einer wirklich bescheid, so ein beschissenenes Urteil
@casel: Was für ein Button?
Ignorieren Knopf neben dem Nicknamen
==>>>
Grüße K1
==>>>
Grüße K1
@casel
Ich schätze die werden jetzt dein Konto rasieren und außerdem Verzugszinsen fordern. Es sei denn der BFH gibt das Verfahren erneut ans BVerG um die Jahre 99-03 auch abschließend entscheiden zu lassen. Halte ich aber für unwahrscheinlich. Also wird demnächst die Aussetzung des Vollzugs aufgehoben.
Ich schätze die werden jetzt dein Konto rasieren und außerdem Verzugszinsen fordern. Es sei denn der BFH gibt das Verfahren erneut ans BVerG um die Jahre 99-03 auch abschließend entscheiden zu lassen. Halte ich aber für unwahrscheinlich. Also wird demnächst die Aussetzung des Vollzugs aufgehoben.
Inzwischen hat die Bundesregierung sich meinen ersten Eindrücken angeschlossen: Auch sie begrüßt das Urteil.
Hanswurst und hanseichel:
birds of a feather ...
birds of a feather ...
@casel ...hi Leidensbruder..bis auf wischiwaschi ist hier leider auch wenig an Neuem zu ergattern für unsere Situation..werd mal meinen Stb beauftragen die 2 genannten Aktenzeichen vom elbosso zu begutachten, geb Dir dann Bescheid
gruss CD
gruss CD
Hallo Carpediem, wäre schön. Halte selber meine Steuerberater auf Trab, aber leider ist keiner ähnlich kompetent wie Nataly, schade daß Nataly kein Steuerberater ist, ich wäre sofort bei Nataly egal wo in der Republik.
@casel:
#16
bzgl. Nataly vollste Zustimmung
bzgl. Nataly vollste Zustimmung
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