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    Spekusteuer - Haftung der Steuerberatung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.03.04 12:02:10 von
    neuester Beitrag 12.03.04 22:52:58 von
    Beiträge: 16
    ID: 832.009
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      schrieb am 09.03.04 12:02:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Aufgrund aktuellen Urteils des BGH: War der Steuerberater in der Pflicht, einen entsprechenden Einspruch gegen die Besteuerung der Spekulationsgewinne einzulegen - d.h. h"atte er dies aufgrund von Informationen "uber eine "uberpr"ufung der Besteuerung machen m"ussen? Ab wann waren die Informationen "uber dieses Verfahren allgemein in Fachkreisen bekannt? H"atte zu diesem Zeitpunkt noch ein Einspruch stattfinden k"onnen (bzw. m"ussen aus Sicht des CLienten)?

      Vielen Dank f"ur kompetente Informationen
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:01:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das würde mich auch lebhaft interessieren!Normalerweise
      hatte ich ja die ganze Sache damals noch extra einem
      steuerberater übergeben, der dann ne menge Geld für seine Arbeit kassiert hat.Ich hab irgendwie ne schwache Erinnerung, dass die praktisch "immer" Einspruch einlegen,
      so sind die auf der sicheren seite :)

      Mal sehen, was dabei rauskommt
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:06:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zu #2: Bist du rechtsschutzversichert?
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:15:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mich betrifft das auch. Der Steuerberater hat keinen Einspruch eingelegt, obwohl das Verfahren seit 99 beim BFH anhängig war. Meines Erachtens haben die Steuerberater für solche Fälle eine Haftpflichtversicherung, so dass man ihn mit einer Klage nicht ruinieren würde. Die Frage ist, ob diese Versicherung in diesem Fall wirklich greift und wenn ja, welchen Verfahrensweg man jetzt gehen muß. Hat schon mal jemand mit seinem Steuerberater diesbezüglich gesprochen?

      Qualm
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 13:33:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Qualm: Du musst berechnen, welchen Betrag an Einkommensteuer du zuviel bezahlt hast und nicht vom Finanzamt zurückbekommen kannst. Diesen Betrag zuzüglich der Zinsen, die dir entgehen, forderst du vom StB schriftlich zurück und wartest dann ab.
      Wenn du rechtsschutzversichert bist, kannst du einen Anwalt einschalten.

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      Avatar
      schrieb am 09.03.04 14:19:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Du kannst aber auch noch etwas abwarten. Sicher gibt es zu dieser Problematik demnächst noch Veröffentlichungen.
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 08:56:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Je mehr ich dar"uber nachdenke, desto "uberzeugter werde ich von dem Versuch, mir das Geld auf dem Weg der StB-Haftpflicht wiederholen zu versuchen. Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, weiss aber auch nicht ob die greifen w"urde. Es ist ja nicht einmal klar, ob man die Zahlung der Haftfplicht nicht auf auf einvernehmliche Weise mit dem StB erreichen kann - also ohne Weg vors Gericht. Falls doch Gericht w"urde ich mir einen Prozesskostenfinanzierer suchen...
      W"are nett, wenn andere Leute, die News dbzgl. haben, dies eben falls hier kund tun w"urden.
      Ich f"uhle mich sowas von gefickt f"ur meine Dummehrlichkeit, dass k"onnt Ihr Euch nicht vorstellen :-(
      Verschiedene Verb"ande fordern zwar eine R"uckzahlung unabh. vom Einspruch - aber warum sollte dem die Regierung nachkommen...
      Avatar
      schrieb am 10.03.04 09:01:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Fall ist klar. Würde die Kohle schriftlich vom Steuerverbrater zurück verlangen, da er ja grob fahrlässig gehandelt hat. Kein Problem. Er wird wohl mit Drohung der Einschaltung der Steuerberaterkammer (wo dann alle merken, was fürn Depp er ist/war) freiwillig zahlen, denn einen Prozess (den man natürlich auch androhen kann) würde er ja auf jeden Fall verlieren. Da die alle versichert sind gegen solche Fälle, tust Du da auch keinem weh!

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 18:49:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Für mich unklar, wie es diese Regierung wagt, überhaupt einen Unterschied zu machen, ob Einspruch eingelegt wurde oder nicht! Das BVG hat die Spekusteuer (einen Bestandteil des Steuerbescheides) als verfassungswiedrig erkannt. Und wenn ein Bestandteil eines Vertrages, einer Abrechnung oder was auch immer "unrecht" ist, ist nach meiner Logik der Bescheid inhaltlich ungültig und muß korrigiert werden. Wenn ich aus Versehen was absetze, was eigentlich nicht abgesetzt werden darf und die Steuer merkts erst ein Jahr später, muß ich ja auch zurückzahlen, werde dafür vermutl. sogar noch bestraft wg. Steuerhinterziehung oder so was! Da ist es doch wohl nur fair, wenn auch der Staat mal zu seinen Fehlern steht und rechtswidrig einbehaltenes Geld ohne wenn und aber zurückzahlt, oder nicht?
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 20:27:59
      Beitrag Nr. 10 ()
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      RECHT + STEUERN WIRTSCHAFTSRECHT MELDUNGEN




      Oberlandesgericht schützt Mandanten

      Untätiger Steuerberater muss Lehrgeld zahlen


      Erkennt das Finanzamt Verlustvorträge aus selbstständiger Tätigkeit nicht an, weil dem Steuerpflichtigen angeblich die Gewinnerzielungsabsicht fehlt, muss sein Steuerberater gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen – selbst wenn er für seinen Mandanten keine Chance sieht, die Verlustzone zu verlassen.

      HB crz GARMISCH. Anderenfalls muss er die fälschlicherweise vom Finanzamt festgesetzte Nachbelastung aus eigener Tasche zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

      Im Urteilsfall hatten sich zwei über 50 Jährige im Bereich der Solartechnik selbstständig gemacht. Die Steuerbescheide aus vier Jahren änderte das Finanzamt später und verweigerte die Anerkennung der Verlustvorträge. Die Richer hingegen sahen in der Solartechnik ein aussichtsreiches Geschäftsfeld und keine Liebhaberei – und verurteilten den untätigen Berater zur Zahlung.

      OLG Düsseldorf, Az.: 23 U 207/02


      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 21:19:44
      Beitrag Nr. 11 ()
      @NATALY
      interessanter Beitrag wie ich finde.

      Weiß jemand, wie die Chancen stehen, wenn man die Lohnsteuer nicht vom Steuerberater, sondern z.B. dem Lohnsteuerhilfering machen hat lassen und der versäumt hat, nen Einspruch einzulegen bzw. mich als Mitglied darüber aufzuklären? Meiner Meinung nach müßten diese als Verein genauso zur Verantwortung gezogen werden können wie ein "untätiger" Steuerberater...
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 21:59:51
      Beitrag Nr. 12 ()
      #1 Könntest Du dir bitte mal die Mühe machen, entweder den genauen Sachverhalt dieses "aktuellen Urteils" zu schildern oder die genaue Fundstelle anzugeben?
      Leo
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 22:03:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      f" ur Deine H" fe danke!
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 22:28:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zu #12: Ich vermute, es ist das Urteil des BVerfG vom 9.3.2004 zur Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer in 97 und 98 gemeint.
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 22:41:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      Natali :)
      der Steuerberater darf doch von sich aus gar keinen Einspruch einlegen, ohne der ausdrücklichen Genehmigung seines Mandanten!
      Avatar
      schrieb am 12.03.04 22:52:58
      Beitrag Nr. 16 ()
      Natali :)
      deshalb auch § 21 Abs. 2 StBGebV.


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