Speku-Steuer für 97/98 gezahlt--Stb haftbar zu machen ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.03.04 23:56:41 von
neuester Beitrag 10.03.04 10:44:53 von
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Ich bin einer dieser absoluten Obertölpel, die Spekugewinne
in ihrer Steuererklärung angegeben haben. Dies gilt auch für die in Rede stehenden Jahre 1997 und 1998. Beide Steuererklärungen wurden von meinem Steuerberater erstellt und beim FA eingereicht. Gegen die Bescheide, die die Spekugewinne natürlich als steuerpflichtig berücksichtigten, wurde kein Einspruch o. ä. eingelegt. Die FA-Bescheide ergingen im November 2001, also lange nachdem die Tippke-Klage bereits auf dem Wege war.
Meine Frage: Kann ich meinen Stb dafür haftbar machen, dass er keinen Einspruch eingelegt hat und die Steuern von ihm bzw. seiner Haftpflichtversicherung erstattet bekommen? Vom FA ist eine Erstattung m. E. wohl nicht mehr zu erwarten.
in ihrer Steuererklärung angegeben haben. Dies gilt auch für die in Rede stehenden Jahre 1997 und 1998. Beide Steuererklärungen wurden von meinem Steuerberater erstellt und beim FA eingereicht. Gegen die Bescheide, die die Spekugewinne natürlich als steuerpflichtig berücksichtigten, wurde kein Einspruch o. ä. eingelegt. Die FA-Bescheide ergingen im November 2001, also lange nachdem die Tippke-Klage bereits auf dem Wege war.
Meine Frage: Kann ich meinen Stb dafür haftbar machen, dass er keinen Einspruch eingelegt hat und die Steuern von ihm bzw. seiner Haftpflichtversicherung erstattet bekommen? Vom FA ist eine Erstattung m. E. wohl nicht mehr zu erwarten.
Meiner Ansicht nach hat dein Steuerberater schon gron fahrlässig gehandelt und wäre daher haftbar zu machen.
Nachdem die Steuerbescheide vom FA nicht "vorläufig" ergingen (was bei anhängigen Klagen normalerweise geschieht) hätte dein Steuerberater mit Sicherheit reagieren und seinerseits Einspruch einlegen müssen.
Nachdem die Steuerbescheide vom FA nicht "vorläufig" ergingen (was bei anhängigen Klagen normalerweise geschieht) hätte dein Steuerberater mit Sicherheit reagieren und seinerseits Einspruch einlegen müssen.
Der StB haftet. Aufgrund des Vertrages mit dir hätte er Einspruch einlegen müssen, weil die Tipke-Klage bekannt war.
Auf "grobe Fahrlässigkeit" würde ich mich nicht berufen, darauf kommt es auch gar nicht an. Du musst ausrechnen, welchen Betrag du zuviel bezahlt hast (+ Zinsen) und den Betrag schriftlich bei deinem StB geltend machen.
Auf "grobe Fahrlässigkeit" würde ich mich nicht berufen, darauf kommt es auch gar nicht an. Du musst ausrechnen, welchen Betrag du zuviel bezahlt hast (+ Zinsen) und den Betrag schriftlich bei deinem StB geltend machen.
Die Frage mag pedantisch erscheinen. Aber wie genau w"urde die Zinsberechnung erfolgen? Ich nehme mal an 6 % p.a. ab Entrichtung der Steuern. Sollte Zinseszins verwendet werden?
Mal eine ganz neue Frage: Ich hab tatsächlich noch einen Steuerbescheid von 1998, der nach §164 Abs. 1 der AO immer noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und seitdem vergessen wurde (hat nichts mit einem Einspruch zu tun);
Frage:
Ist dieser steuerbescheid noch offen und sind gezahlte Spekusteuern rückforderbar oder ist dieser bescheid wegen des Ablaufs der 4-jährigen Festsetzungsfrist, die am 1.1.04 ablief automatisch endgültig..?
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Ist dieser steuerbescheid noch offen und sind gezahlte Spekusteuern rückforderbar oder ist dieser bescheid wegen des Ablaufs der 4-jährigen Festsetzungsfrist, die am 1.1.04 ablief automatisch endgültig..?
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