Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.03.04 13:02:32 von
neuester Beitrag 16.03.04 14:20:15 von
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Hallo
ich komme mit meinen Deutschkentnissen bei der Interpretation der folgenden Passage des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz an meine Grenzen.
Wie ist der folgende Passus zu verstehen:
Art. 15
4) [5] Vorbehaltlich des Artikels 15a kann eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, daß sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates umfaßt. Besteuert dieser andere Vertragstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
Art. 15a
[6] [Grenzgänger]
(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Müssen oder können (Wahlrecht) Geschäftsführer oder Prokuristen, die in der Schweiz bei einem schweizer Untenehmen angelstellt sind und in Deutschland wohnen und täglich als Grenzgänger zur Arbeit gehen in der Schweiz oder in Deutschland versteuert werden.
Freue mich auf klärende Antworten.
Gruss gutglck
ich komme mit meinen Deutschkentnissen bei der Interpretation der folgenden Passage des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz an meine Grenzen.
Wie ist der folgende Passus zu verstehen:
Art. 15
4) [5] Vorbehaltlich des Artikels 15a kann eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, daß sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates umfaßt. Besteuert dieser andere Vertragstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
Art. 15a
[6] [Grenzgänger]
(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Müssen oder können (Wahlrecht) Geschäftsführer oder Prokuristen, die in der Schweiz bei einem schweizer Untenehmen angelstellt sind und in Deutschland wohnen und täglich als Grenzgänger zur Arbeit gehen in der Schweiz oder in Deutschland versteuert werden.
Freue mich auf klärende Antworten.
Gruss gutglck
Grenzgänger die in Deutschland ansässig sind sind in Deutschland steuerpflichtig. Diese Regelung gilt auch für Geschäftsführer, wenn diese Grenzgänger sind.
@Acri
Danke für die Info. Was mich stutzig macht, ist die Fromulierung "kann" oder "können" in den beiden Abschnitten. Das tönt so, alw wenn das nicht zwingend so sein muss und davon abgewichen werden kann.
Gruss gutglck
Danke für die Info. Was mich stutzig macht, ist die Fromulierung "kann" oder "können" in den beiden Abschnitten. Das tönt so, alw wenn das nicht zwingend so sein muss und davon abgewichen werden kann.
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