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    Kaufvertrag gültig oder nicht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.03.04 20:43:35 von
    neuester Beitrag 24.03.04 23:02:46 von
    Beiträge: 15
    ID: 839.438
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      Avatar
      schrieb am 24.03.04 20:43:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kaufvertrag gültig oder nicht

      Würde mich freuen wenn mir jemand folgendes kommentieren könnte.

      Vor etwas mehr als 4 Wochen kam ein Vertreter zu mir nach Hause wegen eines Frabdruckers. Wir hatten schon vorher mehrmals Telefoniert und ich habe auch Informationen zugesendet bekommen.
      Ihm bekannterweiße, brauchte ich den Farbdrucker (Kosten ca 1700 €) für ein Geschäft welches aber noch in der Gründungsphase war. Ich erwähnte während des Gespräches dass die Gründung nur noch vom zustande kommen des Mietvertrages abhinge.

      Wir setzten für besagtes Gerät einen Auftrag auf mit mir als Kunden und Rechnungsempfänger. Die Lieferzeit vereinbarten wir auf Abruf, da ich nicht genau wußte wann und ob der Mietvertrag zustande kommen würde.

      Im Sonstigen wurde vermerkt:
      "Herr XXX gibt Bescheid wenn Phaser XXX ausgeliefert werden soll. (Spätester Liefertermin Ende März). Geschäftsneugründung!"

      Nun weiß ich seit heute das Ich keinen Mietvertrag bekomme. Dementsprechend brauche ich dieses Gerät aber natürlich auch nicht mehr - zumindestens jetzt noch nicht.

      Der Vertreter besteht jedoch nun auf dessen Abnahme.

      Wie sieht meine Lage aus???

      Vielen Dank für Anregungen
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 20:58:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sieht schlecht aus :( Grundsätzlich ist es Dein Problem, ob der Mietvertrag zustande kam oder nicht.

      Der Hinweis bei Vertragsschluss könnte als "Bedingung", "Vereinbarung eines Rücktrittsrechts" oder als sgn. "Geschäftsgrundlage" zu verstehen sein. In diesem Falle könntest Du Dich von dem Vertrag lösen bzw wärst nicht daran gebunden. Ob dieser Argumentation ein Richter folgen würde, kann ich Dir nicht versprechen...

      Ich würde Dir trotzdem zu Folgendem raten:
      Erkläre dem Verkäufer schriftlich, dass das Zustandekommen des Vertrages davon abhängig war, ob der Mietvertrag geschlossen werden würde. Da dies nicht der Fall sei, hättest Du kein Interesse mehr an dem Drucker.


      Gruß
      Kniebeisser
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 21:01:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke...

      So ähnlich habe ich es mir auch vorgestellt...
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 21:07:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn er dann immer noch darauf besteht, würde ich mit dem rechtsanwalt drohen, bevor er es macht:D

      Als Vertreter würde ich auf so ein Geschäft pfeifen, ehe ich (mit unklarem Ausgang) viel Zeit mit Anwälten und Gerichten vertrödeln muß (in der Zeit kann er nämlich nix verkaufen:D )
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 21:10:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Ansammlung von Problemen erinnert mich an eine Hausarbeit. Beinahe ein klassisches Fällchen !:laugh:

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      schrieb am 24.03.04 21:10:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      So kann man es natürlich auch machen. Ist wahrscheinlich vielversprechender :laugh: :laugh:

      Zur Not: Gib dem Vertreter ein paar € damit er zufrieden ist ;)
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 21:11:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      Währ auch eine Möglichkeit... nur vielleicht kostet mich am `ende dann das Gerät 3000 EUR...

      Muss ich mir noch gut alles bis morgen überlegen :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 22:01:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Kauf auf Abruf ist eine zweiseitige Willenserklärung,somit bis du gebunden die Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegen bzw. abzunehmen !

      Im Sonstigen wurde vermerkt:
      " Herr XXX gibt Bescheid wenn Phaser XXX ausgeliefert werden soll. (Spätester Liefertermin Ende März). Geschäftsneugründung!"

      Ich glaube deutlicher geht’s nicht!


      Leider Null Chance,vor Gericht kann der Vertreter sagen er hätte dieses Gerät ja in den Zeitraum an einem andrem verkaufen können;)

      Versuche dich zu einigen das du das Gerät zu einem späteren Termin entgegen nehmest, auf eine Entschädigung Zahlung würde ich so nicht eingehen!
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 22:06:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      Vorsicht! (Gerade, wenn es eine Übung ist)

      Ich finde es zwar gerade nicht, aber ich würde mal in der Richtung Haustürgeschäfte schauen. Hier muß der Verkäufer auf ein Widerrufsrecht von vermutlich 14 Tagen hinweisen. Wenn er das nicht tut, verlängert sich die Frist, vermutlich bis zu 6 Monate.

      Wegen Existenzgründern: vielleicht ähnlich wie § 507 BGB

      Existenzgründer werden in gewisser Hinsicht noch nicht wie Unternehmer behandelt, sondern noch wie Verbraucher.

      Das sind alles schöne Probleme im Hinblick auf das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002. Dort wurden u.a. das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Allgemeine Geschäftsbedingungengesetz ins BGB integriert.

      Hab leider keinen aktuellen Palandt hier. Viel Spaß noch ;)
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 22:13:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Vielen Dank an Alle...

      Glaube habe selten so viele seriöse Antworten bei wallstreet bekommen.

      Aber leider ist es keine Hausarbeit........
      sondern für mein Konto bitterer Ernst.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 22:29:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      § 312 BGB
      Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
      (1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

      1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
      2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
      3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

      bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

      (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

      (3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

      1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
      2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
      3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 22:32:55
      Beitrag Nr. 12 ()
      § 355 BGB
      Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
      (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

      (2)Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

      (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 22:48:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ein Haustürgeschäft liegt nicht vor, da dies voraussetzen würde, dass eine entsprechende "Überrumpelungssituation" vorgelegen hat. Dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Vertragsschluss anhaltende Anbahnungen vorangingen.

      Ich gehe davon aus, dass der Vertreter nicht unangemeldet vor der Haustüre stand und Dich mit dem Ziel eines Vertragsschlusses beglücken wollte?
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 22:51:34
      Beitrag Nr. 14 ()
      unabhängig von der rechtslage solltest du anklingen lassen,dass deine geschäftsgründung nicht geklappt hat,du deshalb jetzt hoch verschuldet bist und selbst bei lieferung jedenfalls nicht bezahlen kannst.

      sollte mich wundern,wenn dann noch viel passiert.
      Avatar
      schrieb am 24.03.04 23:02:46
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ja, das währe wohl auch nicht schlecht. Werde morgen mal bescheid geben wie es gelaufen ist.


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