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    Versicherungsfall "Kind" - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.03.04 13:35:20 von
    neuester Beitrag 29.03.04 10:03:32 von
    Beiträge: 7
    ID: 839.824
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      schrieb am 25.03.04 13:35:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein Nachbarjunge (2 Jahre) hat unser Auto mit einem Stein verkratzt. In welcher Form schaffe ich es, bei der Versicherung Ansprüche geltend zu machen? (Privathaftpflicht wäre vorhanden, Eltern des Jungen sind gute Bekannte!). Danke für Eure Hilfe. Gruss.
      Avatar
      schrieb am 25.03.04 13:41:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      normal haftet eine versicherung nicht bei vorsatz.
      da die haftpflicht aber wahrscheinlich auf die eltern angemeldet ist und das kind nur mitversichert ist, könnte die versicherung den schaden erstatten, weil die eltern ihrer aufsichtspflicht nachgekommen sind. kommt ein wenig auf das alter des kindes, den genauen schadenshergang und die versicherung an.
      Avatar
      schrieb am 25.03.04 13:49:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das Kind selbst kann wegen seines Alters nicht haftbar gemacht werden. Die Haftpflichtversicherung tritt daher nur dann für den Schaden ein, wenn die Eltern gegenüber dem Kind ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Genau das könnte die Versicherung evtl. bestreiten.
      Avatar
      schrieb am 25.03.04 13:58:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Genau richtig!

      Du kannst nur die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht dran kriegen.

      Waren sie in der Nähe und haben aufgepasst hast Du Pech gehabt.
      Avatar
      schrieb am 25.03.04 14:46:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      Du bekommst den Schaden ersetzt, wenn den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachzuweisen ist. Sonst hast Du keine Chance.

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      Avatar
      schrieb am 25.03.04 16:07:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      vielleicht waren die Eltern ja auch schlau, und haben an einen solchen Fall gedach (bzw. ihr Versicherungsmakler, so sie einen haben).

      Dann haben sie sicherlich eine Haftpflichtversicherung, die auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung verzichtet! Dies sollte für Eltern mit Kindern unter 7 Jahren zumindest eine Überlegung wert sein, denn ansonsten versucht sich der Versicherer ständig rauszureden!

      Schöne Grüße,

      mari
      Avatar
      schrieb am 29.03.04 10:03:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bei der Vorschrift über die Deliktsfähigkeit im BGB gibt es eine Billigkeitsklausel. Danach muß auch ein nicht deliktsfähiges Kind Schadensersatz leisten, wenn der Ausschluß im konkreten Fall unbillig wäre. Diese Unbilligkeit wird von der Rechtsprechung z.T. bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung angenommen. Die Unbilligkeitsklausel soll Kinder davor schützen, früh mit einem Schuldenberg belastet zu werden. Sie soll nicht eine bestehende Versichertengemeinschaft schützen, die das Kind aufgenommen hat.

      Ende vom Lied: die Eltern sollen eine Schadensmeldung machen. Es wäre aber vorsichtshalber wirklich nicht verkehrt, wenn sie etwas zur Beaufsichtigung des Kindes (bzw. Nicht-Beaufsichtigung) dazu schreiben würden.


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