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    Steuerliche Behandlung von Sonderausschüttungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.03.04 12:22:05 von
    neuester Beitrag 02.04.04 19:01:45 von
    Beiträge: 5
    ID: 842.323
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      schrieb am 31.03.04 12:22:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Habe bisher nur kontroverse Meinungen über Sonderausschüttungen und deren steuerliche Behandlung gehört. Nehmen wir mal ein Beispiel:

      Die XYZ AG schüttet 1€ Sonderausschüttung aus Kapitalrücklagen aus. Ich habe die Aktie zu 3€ gekauft. Wenn ich die Aktie erst nach dem Ausschüttungstermin verkaufe, habe ich die Sonderausschüttung steuerfrei kassiert (also 1€) und einen Kursverlust erlitten (ebenfalls von 1€), da diese Sonderausschüttung wie eine Dividende zu einem Kursabschlag führt. Kann ich diesen Kursabschlag (meine Aktie notiert nur noch bei 2€, gekauft hatte ich ja bei 3€) bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist als Verlust deklarieren, oder muss ich von meinem Einstandskurs die Sonderausschüttung abziehen und kann somit keinen Verlust geltend machen?

      Bitte nur antworten, wenn es jemand genau weiß! Danke!
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 18:07:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bis einschliesslich 2000 gab es einen § 50c EStG. Danach konnten Gewinnminderungen ,die u.a. bei Veräusserungen entstanden und die u.a. auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen waren, nicht berücksichtigt werden.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 18:23:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bei Börsengeschäften galt das nur, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mindestens 10 Tage liegen und der Gewinnverwendungsbeschluss in diesen Zeitraum fällt.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 15:19:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Also heißt das für die heutige Situation, dass ich den in meinem Beispiel entstanden Kursverlust steuerlich geltend machen kann und nebenbei die Ausschüttung steuerfrei kassieren kann, richtig?
      Avatar
      schrieb am 02.04.04 19:01:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      #4
      Nicht ganz, sondern nur die Hälfte des Verlustes (Halbeinkünfteverfahren). Außerdem kannst du den Verlust nicht mit anderen Einkünften verrechnen, sondern nur mit Spekulationsgewinnen.

      Zu beachten ist auch, dass wenn du mehr als 1% an der XYZ-AG besitzt der Veräußerungsgewinn/verlust nach § 17 EStG einer aus Gewerbebetrieb und nicht aus privaten Veräußerungsgeschäften ist.


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