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    Pluspäckchen auf den Briefkasten gelegt - geklaut - Post will nicht zahlen.. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.04.04 18:48:46 von
    neuester Beitrag 19.04.04 10:16:53 von
    Beiträge: 42
    ID: 845.357
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      schrieb am 07.04.04 18:48:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute,

      folgendes...
      Express Fahrer stellt ein Pluspäckchen zu, da dieses aber so groß ist, dass es nie und nimmer in einen handelsüblichen Briefkasten passen könnte stellte er es auf die Briefkästen (10 Wohnparteien). Die Briefkästen sind im Hausinneren und eigentlich nur für die Parteien zugänglich, hin und wieder ist die Eingangstüre aber offen.

      Wie es an besagtem Tage war weiß ich nicht.

      Jedenfalls habe ich um ca. 15:00 erst bemerkt, dass das Päckchen aufgerissen auf den Briefkästen liegt.

      Die Post weigert sich Schadensersatz zu zahlen, weil das Päckchen nicht versichert gewesen sei.

      Meine Frage:

      Das kann doch nicht wahr sein, denn, wenn seit wann werden Päckchen (entspricht ja einem normalen Brief) AUF den Briefkasten gelegt ?! Bisher hat der "normale" Briefträger (nicht Express Zusteller) immer "normale Briefsendungen" erst gar nicht zugestellt, sondern stattdessen einen Wisch in den Briefkasten geschmissen und ich konnte es dann bei der Post abholen.

      Gibt es Möglichkeiten ?

      Hatte mich schon 2-3mal über den Express Fahrer beschwert udn auch schriftliche Stellungnahme verlangt (wurde zugesagt), aber bis heute hat sich nichts getan.
      -->Express-Fahrer klingelt nie, schmeißt gleich orangene Karte ein, da 4.Stock und er scheinbar zu faul zum Zustellen ist:eek: :mad:
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 19:02:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      zu deinem Problem kann ich leider nichts zu sagen. Scheint aber, als ob du recht hast.

      Bist du echt "Batman"?

      gruß
      ramiro
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 20:13:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Unabhängig davon, ob die Art und Weise der Zustellung in dem geschilderten Fall korrekt war oder nicht ist ein via DHL (Deutsche Post) verschicktes Päckchen leider nicht versichert. Daher gibt es auch keine Möglichkeit, Schadensersatz einzuklagen.

      Gruß,

      Unreal
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 20:14:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wahrscheinlich hat sich der Postfahrer selbst "bedient" :laugh: :laugh: :D
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 21:40:50
      Beitrag Nr. 5 ()
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      schrieb am 07.04.04 21:44:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie nicht möglich Schadensersatz einzufordern ?

      Wofür gibt es denn gefälligst Briefkästen ? Und wenn da was icht reinpasst, seit wann stellt man Sendungen auf 10 Briefkästen "ungesichert" ?!
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 10:31:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Paket ist nicht versichert, also bleibt nur die Mögichkeit Anzeige zu erstatten um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aber war denn der Inhalt so wertvoll? Für 10 Euro würd ich sowas nicht machen, das ist doch übertrieben, dann würd ich es bei einer Beschwerde belassen. Der Bruder von einem Freund hat mal einen Rechner über seine Firma versendet, war versichert aber nur 500 Euro oder so und dieses Paket hat die Postfilialie nie verlassen, wurde also irgendwie geklaut. Er mußte Anzeige erstatten, um überhaupt den Schaden geltend machen zu können, in diesem Falkll muss die Post den Schaden begleichen und nicht die Versicherung!
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 12:01:45
      Beitrag Nr. 8 ()
      Inhalt war ca. 60€ wert.

      Aber um nochmal darauf zu kommen...

      Seit wann gilt ein Päckchen, das man auf die Briefkästen stellt als zugestellt ?!

      Dann könnte der Bote ja alle Briefe in den Hausgang legen und jeder bedient sich ?!
      Avatar
      schrieb am 08.04.04 19:28:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      Also um bestimmten Leuten hier im Thread mal den Wind aus den Segeln zu nehmen:kiss:

      Man sollte zwei Dinge trennen:
      1. Transportschäden -> dann greift das Argument mit der Versicherung
      2. Eine mangelhafte Erfüllung des Vertrages mit der Post. Hierfür ist die Versicherung irrelevant.

      Wenn also der Schaden allein auf einen Fehler des Postboten zurückzuführen ist, dann muss hierfür nicht die Versicherung des Kunden einspringen. Vielmehr ist dann die Post in der Haftung. Meist wird sie für solche Fälle eine Art "Haftpflichtversicherung" abschließen.
      Wo kämen wir sonst hin, wenn man selbst eine Versicherung abschließen muss, damit andere ohne Folgen unsere Sachen zerstören dürfen??????
      Konkret bedeutet dies, dass der Postbote in einem Mehrfamilienhaus die Sendung nicht für alle Mietparteien zugänglich abliefern darf.
      Normalerweise muss beim Empfänger geklingelt werden. Wenn dieser nicht zu hause ist, sollte von einer Ersatzzustellung Gebrauch gemacht werden. Ansonsten muss die Sendung wieder mitgenommen werden und für den Empfänger zur Abholung bereitgestellt werden.


      Gruß
      Kniebeisser
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 05:49:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke erstmal #9

      Wie sollte ich denn nun weiter vorgehen?

      Nach einem weiteren Gespräch mit der Post hat man mir nun erklärt, da für Päckchen keine Haftung übernommen wird, wird die Post nicht zahlen.

      Man sagte mir ausserdem, ich könne mich eventuell an den Boten halten, aber wie genau kann mir leider keiner sagen.

      Ich denke, wenn das Päckchen nie aufgetaucht wäre, ok, würde ich auf dem Schaden sitzen bleiben, aber sicher nicht, wenn es auf einen offensichtlen Fehler des Boten zurückzuführen ist.

      Bin für jeden Ratschlag dankbar!
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 12:35:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Rechtlich gesehen muss die Post für ihren Erfüllunggehilfen gem. § 278 BGB einstehen.
      Das einzige Problem besteht darin, dass diese Pflicht nur im Verhältnis zu demjenigen besteht, der das Päckchen versendet hat....

      Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann bist Du nur zu Deine Postfilliale gegangen. Die werden selbstverständlich versuchen alles abzulehnen.
      Die Post hat mit Sicherheit eine Beschwerdestelle. Wende Dich an diese Stelle, da sie einen besseren Überblick über Zuständigkeiten und Haftungsfragen hat.


      Gruß
      Kniebeisser
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 12:36:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

      Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 14:22:37
      Beitrag Nr. 13 ()
      Posthaftung
      Die Haftung der Post für Päckchen und Pakete

      Was passiert, wenn das Päckchen den Empfänger nicht erreicht ist oder das Paket beschädigt ist? Der POSTSITTER hat einmal recherchiert, wie Postsendungen bei der Deutschen Post abgesichert sind und was man im Schadensfall erhält.



      Päckchen & Pluspäckchen
      Bei Beschädigung oder Verlust haftet die Post generell nicht.


      http://www.postsitter.de/post/haftung_paket.htm
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 14:25:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      Das PLUSMINUS-Ergebnis für das Päckchen
      (25 x 17 x7 cm, Gewicht: 1770 Gramm):
      Am billigsten transportiert diese Päckchen immer noch die klassische Post: Kosten 4,10 Euro - Nachteile: Eventuell eine Warteschlange am Schalter und vielleicht ist das Päckchen länger als 2 bis 3 Tage unterwegs. In der Regel trifft es aber nach zwei Tagen am Zielort ein. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung übernimmt die Post für Päckchen allerdings nicht!
      http://www.sr-online.de/statisch/Programm/Fernsehen/ARD/Plus…
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 14:40:35
      Beitrag Nr. 15 ()
      Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann in AGBs jedoch nicht ausgeschlossen werden. Verletzt ein Mitarbeiter eines Transportunternehmens vorsätzlich seine Pflichten - das heißt zum Beispiel: er stiehlt - so haftet das Transportunternehmen uneingeschränkt für sämtliche Schäden und Folgeschäden. Wo ist der Haken? Der Geschädigte muss den Diebstahl beweisen und das dürfte schwierig sein.
      http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2003/02/16/index3.ht…
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 14:42:24
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu #10: Die Auskunft der Post scheint mir korrekt zu sein: Keine Haftung der Post für das Päckchen, möglicherweise aber Haftung des Zustellers.
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 15:01:03
      Beitrag Nr. 17 ()
      In einem Mehrfamilienhaus (Wohnparteien !) ein Päckchen für jederman zugänglich abzustellen und nicht auf eine Ersatzzustellung zurückzugreifen, dürfte als grob fahrlässig anzusehen sein.

      Ich würde mich nicht so einfach abspeisen lassen!
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 16:04:53
      Beitrag Nr. 18 ()
      Danke nochmals, nur eins ist mir nicht ganz klar...

      Die Post sagt, sie haftet für keinerlei Päckchen und Briefe, soweit klar. Wäre das Päckchen nie angekommen gäbe es auch keine Probleme.

      Da aber, wie kniebeisser schön erläuterte das Päckchen für jedermann zugänglich war dies der Grund für den Verlust ist muss doch schließlich eine Möglichkeit vorhanden sein, mich an den Zusteller zu wenden ?!

      Da die Post sich nicht exkulpieren kann, da der Zusteller Erfüllungsgehilfe und nicht Verrichtungsgehilfe war komme ich doch gar nicht an den Zusteller. Kann mir jemand vielleicht eine AGL dafür nennen ?

      @kniebeisser

      habe mehrmals mit der hotline telefoniert, die für solche Fragen/Beschwerden zuständig ist.
      Das erste mal sagte man mir, dass es einfach nicht sein kann, dass Päckchen AUF den Briefkasten gestellt werden, rechtliche Auskunft über Schadensersatzansprüche konnte man mir logischerweise nicht geben.
      EIne Antwort (telefonische Antwort wurde zugesagt) bekamen wir nie.
      Nach 2 WOchen der nächste Anrufe:
      Wir sollen telefonisch benachrichtigt werden, Fall wird weitergeleitet
      Nach einigen Tagen nächster Anruf:
      kein SE, da keine Haftung für Päckchen. Dass das Päckchen auf den Briefkästen stand ist egal, Möglichkeit sich an den Zusteller zu halten bestünde, von den Laien am Telefon logischerweise nicht näher erläuterbar. Schriftliche Stellungnahme zugesagt.

      @Nataly

      "das heißt zum Beispiel: er stiehlt - so haftet das Transportunternehmen uneingeschränkt für sämtliche Schäden und Folgeschäden. Wo ist der Haken? Der Geschädigte muss den Diebstahl beweisen und das dürfte schwierig sein. "

      Auf meinen Fall gemünzt hieße das, ich müsse beweisen, dass ein Dieb das Päckchen aufgerissen hat und die Erfolgschance zeigt gen 0 ?
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 16:18:52
      Beitrag Nr. 19 ()
      Der Grund, warum für Transportschäden nicht gehaftet wird, ist dass es "halt mal passieren kann, dass verkehrsbedingt Schäden auftreten". D.h. einfache Fahrlässigkeit wird aufgrund transporttypischer Risiken ausgeschlossen.

      Wenn ein Zusteller aber beuwßt einen Fehler begeht und von den innerdienstlichen Weisungen abweicht, dann wird regelmäßig sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sein.

      Anspruchsgrundlage in diesem Fall ist § 280 I, 278 BGB i.V.m. Transportvertrag.
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 16:40:08
      Beitrag Nr. 20 ()
      Wie siehts mit der Beweispflichtführung aus ?

      Wie sollte ich vorgehen ? Namen vom Zusteller besorgen und diesen zunächst versuchen aussgerichtlich zum Ausgleich des entstandenen Schadens zu bewegen, oder Anzeige ?

      Geht das auch ohne Anwalt,habe keine Rechtsschutz.
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 16:48:08
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #19: Sehe ich eigentlich auch so. Ein Päckchen auf den Briefkasten zu legen, da kann ich zunächst mal glauben, dass dies dienstlichen Anweisungen entspricht.
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 16:58:07
      Beitrag Nr. 22 ()
      Du bist beweisführungspflichtig für den Umstand, dass das Päckchen auf dem Briefkasten lag. Der Rest sollte unkompliziert sein.

      Ich würde wegen 60 € nicht vor Gericht ziehen. Das kostet nur unnötig Nerven und am Schluss wirst Du mit einem Vergleich rauskommen. D.h. außer Spesen nix gewesen:(

      An Deiner Stelle würde ich mich an den Zusteller wenden, aber nur, wenn es sich hierbei um ein selbständiges Transportunternehmen (Subunternehmer der Post) handelt.
      Ansonsten würde ich der Beschwerdestelle ein bißchen auf den Geist gehen..... auch wenn die es mit ihrer Verweigerungstatktik versuchen werden.

      Zudem könntest Du Dir mal Deine Mitbewohner zur Brust nehmen......
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 17:06:54
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zu #22: Ich meine auch, dass es für das weitere Vorgehen auf die Schadenshöhe ankommt. Es ist auf jeden Fall nicht unkompliziert, an die Entschädigung ranzukommen. Und hier besteht auch keine Rechtsschutzversicherung.
      Ich recherchiere gerade die AGB der Post. Habe bisher folgende gefunden, wobei sich diese AGB auf Pakete beziehen. In Punkt 6 auf S. 2 wird ausgeführt, unter welchen Umständen ohne Haftungsbeschränkungen gehaftet wird.
      http://www.dhl.de/download/dhl_de/agb/agb_paket_express_nati…
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 17:09:47
      Beitrag Nr. 24 ()
      Ohne die Justiz mit meinem "Kleinkram" unnötig belasten zu wollen, mir geht es wirklich nur ums Prinzip, nämlich, dass ich wg. eines Express-Fahrers bereits genug genervt bin und schließlich nun auch noch 60€ in den Wind schlagen soll.

      Ich bin noch Student und kann das nicht so einfach wegstecken, zumal der Artikel bei ebay extrem günstig ersteigert wurde, Neupreis lag bei über 300€.

      Muss nicht im Falle eines Rechtsstreits der Zusteller die Kosten tragen?
      In so einem Falle müsste doch mit der Androhung einer Anzeige (ist ja rechtlich i.O.) vielleicht der Bote dazu motiviert werden, den Fall außergerichtlich zu klären?!
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 17:14:30
      Beitrag Nr. 25 ()
      Noch etwas...

      Das Päckchen hätte nie und nimmer in den Briefkasten gepasst, also auch nicht, wenn man ihn aufschließt um es einzuschließen.

      Mein Bruder und ich (unsere Mutter ist gerade im Ausland) arbeiten in den Sem-Ferien nachts, daher stehen wir meistens gg. 14Uhr auf.

      An besagtem Tage sind wir erst gg. 15:00 aufgestanden, das Päckchen zu dem Zeitpunkt bereits aufgerissen.

      Somit dürfte doch klar sein, dass das Päckchen "irgendwo" im Hausflur gelegen hat, denn in den Kasten hätte es ja nie und nimmer gepasst.
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 17:17:18
      Beitrag Nr. 26 ()
      @murcielao: Der Zusteller dürfte "Erfüllungsgehilfe" der Post sein. Daher ist diese Ansprechpartner. Was verstehst du unter "Anzeige"? Und wen willst du anzeigen? Hoffentlich nicht den Zusteller, dieser hat keine straftat begangen. Du kannst Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls des Inhalts des Päckchens erstatten.
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 17:20:34
      Beitrag Nr. 27 ()
      "Muss nicht im Falle eines Rechtsstreits der Zusteller die Kosten tragen?"

      (1) Die Kosten eines Rechtsstreits trägt im Zivilprozess derjenige, der den Rechtsstreit verliert.
      (2) Vertragspartner ist die Deutsche Post, nicht der Zusteller. Dieser ist lediglich "Erfüllungsgehilfe".
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 17:32:19
      Beitrag Nr. 28 ()
      Habe mich falsch ausgedrückt, meine natürlich "Klage auf Schadensersatz".

      Ok, die Post sagt aber, dass sie keine Haftung für Päckchen übernimmt, soweit so gut.

      Dann sieht es so aus, als ob ein Päckchen, bei dem es völlig egal ist, ob es ankommt oder nicht auf die Briefkästen gestellt wurde.

      Kann die Post sich hier rausreden ?
      Bei Erfüllungsgehilfen gibts doch keine Möglichkeit der Exkulpation.

      Sollte ich der Deutschen Post mal etwas auf die Füße treten?
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 19:17:52
      Beitrag Nr. 29 ()
      Von einem Rechtsstreit mit einem Streitwert von 60 EUR rate ich ab, wenn keine Rechtsschutz-Versicherung besteht. Dies gilt insbesondere auch bei Studenten.
      Außergerichtliche Aktivitäten sind am Verhältnis Aufwand-Ertrag zu messen. Den Zeitaufwand und Ärger ersetzt dir niemand.
      Avatar
      schrieb am 09.04.04 21:42:39
      Beitrag Nr. 30 ()
      @murcielago:

      Gemäß den AGB der Deutschen Post AG sind Päckchen nicht versichert. Natürlich kannst Du versuchen, gegen den Zusteller zu klagen, da dieser nicht ordnungsgemäß zugestellt hat. Aber die Beweisführung dürfte recht schwierig sein.

      Für die Zukunft gebe ich Dir folgenden Tipp: Bei wichtigen Dingen stets die Versandart "Paket" wählen. Kostet zwar mehr Porto (mindestens 6,70 Euro), aber dafür ist ein Paket versichert und der Empfänger bekommt stets eine Benachrichtigung, wenn er nicht zuhause ist. Wenn es kleinere Sachen sind, kann man es auch als Übergabe-Einschreiben verschicken (ist etwas billiger als ein Paket).

      Gruß,

      Unreal
      Avatar
      schrieb am 10.04.04 09:38:03
      Beitrag Nr. 31 ()
      @murcielago: Übrigens ist es fraglich, ob du als Empfänger überhaupt befugt bist, Ansprüche gegen die Post geltend zu machen. Der Absender ist Auftraggeber der Post, nicht der Empfänger.
      Avatar
      schrieb am 10.04.04 13:49:03
      Beitrag Nr. 32 ()
      @Nataly

      Für diese Fälle dürten wohl die Grundsätze der Drittschadensliquidation bzw. § 425 HGB gelten.
      Avatar
      schrieb am 10.04.04 17:19:44
      Beitrag Nr. 33 ()
      In der Beziehung habe ich genügend Erfahrung.

      Die Post ist Sauladen, der jedes Gesindel beschäftigt, weil die guten alten Postbeamten zu teuer sind.
      Von wegen "modernes Dienstleistungsunternehmen".

      Selbst bei Einschreibesendungen kannst Du Pech haben.
      Die kommen gelegentlich geleert an und Du merkst es erst, wenn Du unterschrieben hast und der Zusteller weg ist.

      Passieren kann überall etwas - nur wie die Post mit Ihren Pannen umgeht, das ist ein Skandal.
      Avatar
      schrieb am 10.04.04 21:25:38
      Beitrag Nr. 34 ()
      Zu #32: Die Sache wird immer komplizierter. Eigentlich müsste auch noch geprüft werden, ob ein "Verbrauchervertrag" vorliegt.
      Avatar
      schrieb am 10.04.04 21:50:43
      Beitrag Nr. 35 ()
      Was für eine Bedeutung hätte es, ob ein Verbrauchervertrag vorliegt?
      § 477 BGB würde dann zwar nicht greifen. Aber da das Päckchen in den "Machbereich" des Kunden gekommen ist, trägt dieser nun das Leistungsrisiko.

      § 425 HGB gilt für den Frachtvertrag. Ob der Vertragspartner ein Verbraucher oder Unternehmer ist, ist irrelevant.
      Avatar
      schrieb am 11.04.04 13:14:48
      Beitrag Nr. 36 ()
      Zu #35: Bist du sicher, dass das Päckchen in den "Machtbereich" des Kunden gekommen ist?
      Avatar
      schrieb am 11.04.04 14:46:25
      Beitrag Nr. 37 ()
      Das könnte man natürlich bezweifeln. Aber da der Hauseingang nicht öffentlich zugänglich ist, dürfte man hiervon wohl ausgehen.
      Ich gestehe, dass man dies nicht so einfach beurteilen kann. Bereits aus diesem Grund kann ich auch eine Klage nicht empfehlen. Hierbei sind wir uns ja einig.
      Avatar
      schrieb am 13.04.04 04:03:18
      Beitrag Nr. 38 ()
      Ok, wird als Lehrgeld abgeschrieben...

      ...nämlich in Zukunft, ebenso wie die Telekom die Deutsch Post zu meiden, wann immer es geht.

      Danke nochmals, speziell an kniebeisser und NATALY für die fachkundige Auskunft :)
      Avatar
      schrieb am 13.04.04 16:24:16
      Beitrag Nr. 39 ()
      Ich würde dennoch der Post ein bißchen auf die Nerven gehen. Nur der stehte Tropfen höhlt den Stein:D
      Hartnäckigkeit zahlt sich oftmals aus!
      Avatar
      schrieb am 18.04.04 10:51:11
      Beitrag Nr. 40 ()
      zu #38 wie wäre es das nächste Mal einfach die Ware als
      Paketsendung vom Verkäufer zu verlangen und nicht als Päckchen. Wenn Versandart Packet ist muß der Zulieferer nämlich eine Unterschrift über den Erhalt des Pakets haben sonst siehts schlecht aus für die Post.
      Avatar
      schrieb am 18.04.04 17:19:26
      Beitrag Nr. 41 ()
      Ist zwar keine Hilfe für den Threaderöffner, aber bei mir hat der Briefträger bereits 3x ein Päckchen einfach vor die Haustür gelegt, wenn wir beide auf Arbeit sind. Hab mich jedesmal bei der Post beschwehrt, aber scheint ja nichts zu bringen. Hab mir vorgenommen, beim nächstenmal hab ich das Päckchen einfach nicht bekommen!!!!!!

      Meine Haustür ist übrigens nur 2mtr. von der Strasse weg und voll einsehbar !!!könnte also jeder sich mal kurz bedienen.
      Avatar
      schrieb am 19.04.04 10:16:53
      Beitrag Nr. 42 ()
      Kleine Geschichte aus eigener Erfahrung:

      Nach Ermäßigung des Standardbriefs haben wir Briefmarken im Wert von über 5.000 € zur Post zum Umtausch geschickt.

      Nach ein paar Wochen fand ich ein Päckchen in der Einfahrt. Habe wirklich lange überlegt, ob ich es bekommen haben soll, bin aber ehrlich geblieben. In diesem Fall hätte die Post ja auf jeden Fall zahlen müssen, da sie mir nicht beweisen kann, dass ich die Briefmarken je bekommen habe.

      Gruß, Mucker


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      Pluspäckchen auf den Briefkasten gelegt - geklaut - Post will nicht zahlen..