Auto beschädigt in Waschanlage - wer haftet? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.04.04 13:48:58 von
neuester Beitrag 16.04.04 22:24:44 von
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hallo,
habe meinem Wagen vorhin eine Wäsche bei McClean gegönnt. Als ich eben hier zuhause nochmal nachgereinigt habe, habe ich einen ca 6 cm langen,senkrechten, tiefen Kratzer in der Seitenscheibe entdeckt. Erst hatte ich die Handwerker, die hier ums Haus toben momentan, im Verdacht, habe dann aber gesehen, daß sich auf der gegenüberliegenden Seite an fast der gleichen Position (gegenüber von Außenspiegel) auch ein, wenn auch kleinerer, senkrechter Kratzer befindet.
Das macht es ja unwahrscheinlich, daß irgendein Passant oder sonstwer das verursacht hat.
Ich werde nachher dort nochmal hinfahren - wie sieht das denn mit der Haftung aus? Und wie verfahre ich am besten, wenn die versuchen meine Ansprüche abzuschmettern? Gleich nach der Wäsche konnte ich das ja noch nicht sehen, da ich erst zuhause die Scheiben richtig geputzt habe.
habe meinem Wagen vorhin eine Wäsche bei McClean gegönnt. Als ich eben hier zuhause nochmal nachgereinigt habe, habe ich einen ca 6 cm langen,senkrechten, tiefen Kratzer in der Seitenscheibe entdeckt. Erst hatte ich die Handwerker, die hier ums Haus toben momentan, im Verdacht, habe dann aber gesehen, daß sich auf der gegenüberliegenden Seite an fast der gleichen Position (gegenüber von Außenspiegel) auch ein, wenn auch kleinerer, senkrechter Kratzer befindet.
Das macht es ja unwahrscheinlich, daß irgendein Passant oder sonstwer das verursacht hat.
Ich werde nachher dort nochmal hinfahren - wie sieht das denn mit der Haftung aus? Und wie verfahre ich am besten, wenn die versuchen meine Ansprüche abzuschmettern? Gleich nach der Wäsche konnte ich das ja noch nicht sehen, da ich erst zuhause die Scheiben richtig geputzt habe.
Mit Sicherheit bleibst du auf dem Schaden sitzen !
Ein Schaden muss sofort nach der Wäsche gemeldet werden, danch erkennen die nichts mehr an.
Auch rechtlich wirste den kürzeren ziehen, wegen deren Geschäftsbedingungen. Die lehnen jedewege Verantwortung ab.
Leider!!!
Gruß Manne
Ein Schaden muss sofort nach der Wäsche gemeldet werden, danch erkennen die nichts mehr an.
Auch rechtlich wirste den kürzeren ziehen, wegen deren Geschäftsbedingungen. Die lehnen jedewege Verantwortung ab.
Leider!!!
Gruß Manne
Du hättest den Schaden gleich vor Ort anzeigen müssen jetzt gibt es keine Haftung mehr steht ab bei auch an der Waschanlage.
Deshalbh wasch ich immer im Garten mein Auto so passiert mir das den nicht.
gruß Breule
Deshalbh wasch ich immer im Garten mein Auto so passiert mir das den nicht.
gruß Breule
wasch ihn halt nochmal und dann meld es gleich
Zurück zur Waschanlage und die ausfahrenden Autos auf gleiche Beschädigung prüfen. Damit sollte sich die Nachweisproblematik erledigen oder halt nicht.
Auch rechtlich wirste den kürzeren ziehen, wegen deren Geschäftsbedingungen. Die lehnen jedewege Verantwortung ab.
Ach so, is klar. Wenn in den AGB jegliche Haftung abgelehnt wird, dann haftet der Unternehmer auch nicht.
Ach so, is klar. Wenn in den AGB jegliche Haftung abgelehnt wird, dann haftet der Unternehmer auch nicht.
Machs. wie es #4 gesagt hat, Deine einzige Chance. P.S. Das würde auch die Verkehrsrechrschutz tragen.
zur Haftung und sofortigen Anzeigepflicht hab ich gerade was anderes gefunden:
Ein Ausschluss der Haftung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers ist jedenfalls nicht erlaubt, wird von etlichen Betreibern aber immer wieder versucht. Der AvD fand bei einer Untersuchung von Waschanlagen folgende, nicht erlaubte Formulierungen:
„Eine Haftung für Lack- und Schrammschäden, (...) bleibt ausgeschlossen.“
„Folgeschäden, wie zum Beispiel Nutzungsausfall, Wertminderung oder Mietwagenkosten sind von der Haftung ausgenommen.“
„Voraussetzung für die Ersatzleistung ist, dass der Schaden dem Betreiber sofort, das heißt noch vor Verlassen des Betriebsgeländes, angezeigt wird.“;
All diese Klauseln widersprechen dem § 9 AGBG.
„Beim heutigen Stand der Technik“, so das Oberlandesgericht Hamburg, „darf jeder Kunde erwarten, dass er sein Auto unbeschädigt aus solchen Anlagen zurückerhält. Die Annahme, dass das Fahrzeug bei der Wäsche keinen Schaden erleiden werde, zählt zur Leistungserwartung der Kunden. Die Pflicht, Beschädigungen zu vermeiden, gehört deshalb zu den Kardinalspflichten des Beklagten.“ (OLG Hamburg, veröffentlicht in DAR 84, S. 260; LG Hannover, veröffentlicht in DAR 85, S. 60)
Ein Ausschluss der Haftung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers ist jedenfalls nicht erlaubt, wird von etlichen Betreibern aber immer wieder versucht. Der AvD fand bei einer Untersuchung von Waschanlagen folgende, nicht erlaubte Formulierungen:
„Eine Haftung für Lack- und Schrammschäden, (...) bleibt ausgeschlossen.“
„Folgeschäden, wie zum Beispiel Nutzungsausfall, Wertminderung oder Mietwagenkosten sind von der Haftung ausgenommen.“
„Voraussetzung für die Ersatzleistung ist, dass der Schaden dem Betreiber sofort, das heißt noch vor Verlassen des Betriebsgeländes, angezeigt wird.“;
All diese Klauseln widersprechen dem § 9 AGBG.
„Beim heutigen Stand der Technik“, so das Oberlandesgericht Hamburg, „darf jeder Kunde erwarten, dass er sein Auto unbeschädigt aus solchen Anlagen zurückerhält. Die Annahme, dass das Fahrzeug bei der Wäsche keinen Schaden erleiden werde, zählt zur Leistungserwartung der Kunden. Die Pflicht, Beschädigungen zu vermeiden, gehört deshalb zu den Kardinalspflichten des Beklagten.“ (OLG Hamburg, veröffentlicht in DAR 84, S. 260; LG Hannover, veröffentlicht in DAR 85, S. 60)
#8 von tomsch18
Genau
Genau
die Idee in #4 ist nicht schlecht, aber wenn ich jetzt mit einem total blitzblanken Auto ein zweites Mal in die Waschanlage fahre, dürfte das schon einigermaßen auffällig sein... dann halt in 1 Woche.
Frage mich dennoch, wie so tiefe Kratzer ins Glas kommen können. Dazu braucht es doch einen hohen Anpreßdruck und ein sehr scharfes Material
Frage mich dennoch, wie so tiefe Kratzer ins Glas kommen können. Dazu braucht es doch einen hohen Anpreßdruck und ein sehr scharfes Material
Ich hatte selbst diesen Fall mit der Waschanlage und die Klage verloren, obwohl ich direkt nach dem waschen (beim Staubsaugen) den Schaden bemerkt und angezeigt hatte.
Letzlich hat der von Gericht beauftragte Gutachter festgestellt, dass nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist, das die Waschanlage diesen Schaden verursacht hat. Es ist auch ziemlich sinnfrei, den Gutachter nach 11 !!! Monaten zur Begutachtung der WA zu schicken.
Ergo, wenn nicht mindestens 2 Leute an diesem Tag gegen den Betreiber Schadensersatzansprüche wegen ähnlicher Schadensbilder stellen, wirst Du kaum eine Chance haben.
Trotzdem Viel Glück.
P.S. Das gesamte Verfahren hat 20 Monate gedauert.
Letzlich hat der von Gericht beauftragte Gutachter festgestellt, dass nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist, das die Waschanlage diesen Schaden verursacht hat. Es ist auch ziemlich sinnfrei, den Gutachter nach 11 !!! Monaten zur Begutachtung der WA zu schicken.
Ergo, wenn nicht mindestens 2 Leute an diesem Tag gegen den Betreiber Schadensersatzansprüche wegen ähnlicher Schadensbilder stellen, wirst Du kaum eine Chance haben.
Trotzdem Viel Glück.
P.S. Das gesamte Verfahren hat 20 Monate gedauert.
sofort hin und waschen!!!
dann melden!!!
Betreiber Versicherung muss haften!!
jojo
dann melden!!!
Betreiber Versicherung muss haften!!
jojo
auf jeden fall den schaden bei dem betreiber der waschanlage anmelden...wenn du rechtsschutzversichert bist, dann müssen die kosten für den anwalt und das etwaige gerichtliche verfahren von der rechtsschutz übernommen werden..du musst allerdings beweisen, dass der schaden durch die waschanlage verursacht wurde..das wird wahrscheinlich, wenn sie sich weigern, zu zahlen nur mit einem sog beweissicherungsverfahren, in dem ein sachverständiger beauftragt wird, möglich sein...
invest2002
invest2002
tomsch,
zuerst mal musst du nachweisen, daß der "Schaden" vor der Waschhallendurchfahrt noch nicht bestanden hat.
Das kann z.B. geschehen durch Zeugenaussagen.
Die Aussagen müssen sich aber auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Einfahrt in die Halle beziehen
(ein guter Bekannter, der beteuert, die Kratzer wären letzte Woche noch nicht da gewesen, hilft da nichts).
In Frage kämen da in erster andere Waschkunden, die hinter dir gewartet haben.
Zudem musst du nachweisen, daß eine Pflichtverletzung durch den Betreiber vorliegt (z.B. eine fehlerhaft arbeitende Anlage, Fremdkörper in den Bürsten o.ä.).
Das wäre dann anzunehmen, wenn an den Fahrzeugen vor und hinter dir ähnliche Schäden auftraten.
Ansonsten wird sich der Betreiber erstmal (zu Recht) darauf berufen, daß bei anderen Fahrzeugen keine Probleme auftraten, also von einer normalen Funktion der Anlage auszugehen ist.
Insbesondere aber muss es sich um einen Schaden handeln, der durch die Anlage realistischerweise überhaupt hätte verursacht werden können. Dies würde im Verfahren durch Gutachter geklärt werden (welche Teile der Anlage haben Kontakt zu den beschädigten Stellen an Fahrzeug, welche Bewegungsrichtung, Materialbeschaffenheit etc. haben diese).
Bei einer normalen Bürstenanlage würdest du hier schon abblitzen, da zu den Seitenscheiben eben nur die Seitenbürsten Kontakt haben - die drehen sich um die Vertikalachse, machen also, wenn überhaupt, horizontale Kratzer.
Gruß,
harman
zuerst mal musst du nachweisen, daß der "Schaden" vor der Waschhallendurchfahrt noch nicht bestanden hat.
Das kann z.B. geschehen durch Zeugenaussagen.
Die Aussagen müssen sich aber auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Einfahrt in die Halle beziehen
(ein guter Bekannter, der beteuert, die Kratzer wären letzte Woche noch nicht da gewesen, hilft da nichts).
In Frage kämen da in erster andere Waschkunden, die hinter dir gewartet haben.
Zudem musst du nachweisen, daß eine Pflichtverletzung durch den Betreiber vorliegt (z.B. eine fehlerhaft arbeitende Anlage, Fremdkörper in den Bürsten o.ä.).
Das wäre dann anzunehmen, wenn an den Fahrzeugen vor und hinter dir ähnliche Schäden auftraten.
Ansonsten wird sich der Betreiber erstmal (zu Recht) darauf berufen, daß bei anderen Fahrzeugen keine Probleme auftraten, also von einer normalen Funktion der Anlage auszugehen ist.
Insbesondere aber muss es sich um einen Schaden handeln, der durch die Anlage realistischerweise überhaupt hätte verursacht werden können. Dies würde im Verfahren durch Gutachter geklärt werden (welche Teile der Anlage haben Kontakt zu den beschädigten Stellen an Fahrzeug, welche Bewegungsrichtung, Materialbeschaffenheit etc. haben diese).
Bei einer normalen Bürstenanlage würdest du hier schon abblitzen, da zu den Seitenscheiben eben nur die Seitenbürsten Kontakt haben - die drehen sich um die Vertikalachse, machen also, wenn überhaupt, horizontale Kratzer.
Gruß,
harman
danke für die Antworten!
@ harman
in der Praxis ist das ja irgendwie nicht durchführbar, daß man einen Zeugen vor Benutzung der Waschanlage hat, der jeden vorhandenen Kratzer am Auto registriert...
aber interessant, daß Du darauf hinweist, daß die Seitenbürsten wirklich nur horizontale Kratzer machen können ... dann beschuldige ich ja hier die Waschanlage zu unrecht. Bleibt noch die Frage, wo die blöden symmetrischen Kratzer wirklich herkommen
@ harman
in der Praxis ist das ja irgendwie nicht durchführbar, daß man einen Zeugen vor Benutzung der Waschanlage hat, der jeden vorhandenen Kratzer am Auto registriert...
aber interessant, daß Du darauf hinweist, daß die Seitenbürsten wirklich nur horizontale Kratzer machen können ... dann beschuldige ich ja hier die Waschanlage zu unrecht. Bleibt noch die Frage, wo die blöden symmetrischen Kratzer wirklich herkommen
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