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    Skonto max 3% oder hat es sich geändert??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.04.04 23:26:52 von
    neuester Beitrag 19.04.04 16:59:54 von
    Beiträge: 6
    ID: 848.393
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      Avatar
      schrieb am 18.04.04 23:26:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute,

      ist zwar nicht so lange her, aber mittlerweile wird ja alles abgeschafft (WSV, Öffnungszeiten, etc). Wie schaut es mit dem guten alten Skonto aktuell aus???

      SK
      Avatar
      schrieb am 19.04.04 10:14:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gebe oft 5%, wüsste von keiner Begrenzung. Eine Begrenzung wäre ja schon deshalb Blödsinn, weil man unterschiedliche Zahlungsziele festlegen kann. In der Textilindustrie bekommt man teilweise nach 6 Monaten noch Skonto, beim Autokauf oft nur bei sofortiger Barzahlung...

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 19.04.04 16:19:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ja aber ich kenne es aus meiner Ausbildung, bzw. auch von der Uni und das ist garnicht mals so lange her, dass Skonto max. 3% erlaubt war! Mehr nicht! Ich weiss jetzt nicht wie sich das im Rahmen des Rabattgesetzes geändert hat.

      Kann da jemand Auskunft geben, der sich auskennt???

      SK
      Avatar
      schrieb am 19.04.04 16:48:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sowas gibt es m.E. nur im Vergaberecht und nicht bei normalen Verträgen unter Kaufleuten.

      Gruß, Mucker
      Avatar
      schrieb am 19.04.04 16:54:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      ... und galt mal für den Einzelhandel:

      Rabattgesetz und Zugabeverordnung - Änderungen

      (Bundesdrucksachen: 14/4423 & 14/4424):



      Verfasser: Christian Gerd Kotz - Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften



      1. Einleitung:

      Die Bundesregierung musste das Rabattgesetz (stammt aus dem Jahre 1933), das Zugabegesetz (stammt ebenfalls aus dem Jahre 1933) und die Zugabeverordnung (stammt aus dem Jahre 1932) an die EU-Richtlinie RL 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bis zum 16.01.2002 anpassen.

      Bereits 1994 sollte das Rabattgesetz geändert werden. Seinerseits brachte aber u.a. der Widerstand der kleinen Einzelhandels- und Fachgeschäfte die von der damaligen Bundesregierung geplante und im Bundestag schon beschlossene Aufhebung der engen Grenzen für Rabatte zum Scheitern. Im Moment dürfen Einzelhändler nach dem Rabattgesetz bei Barzahlung höchstens 3 % Skonto gewähren. Die Zugabeverordnung untersagt grundsätzlich das Anbieten oder Gewähren von unentgeltlichen Zugaben im Geschäftsverkehr. Ausnahmen sind hier nur im geringen Umfang vorgesehen (zum Beispiel bei Reklamegegenständen von geringem Wert).

      Nach der EU-Richtlinie RL 2000/31/EG (in Kraft seit dem 17.07.2000 – EG-Abl. L 178) müssen Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die über das Internet agieren, grundsätzlich nur diejenigen rabatt- und zugaberechtlichen Vorschriften beachten, die in ihrem jeweiligen Herkunftsland gelten. Damit gilt das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung für ausländische Unternehmen, die ihre Waren im Internet anbieten (mithin auch in Deutschland) nicht mehr. Es kommt hierdurch zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der deutschen Unternehmen. Die Aufhebung des nur in Deutschland geltenden Sonderrechts für Rabatte und des im EU-Vergleich sehr restriktiv geregelten Zugaberechts war deshalb dringend notwendig.

      Weiterhin hat die EU-Kommission bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren (Verstöße gegen Art. 49 EG-Vertrag – „Dienstleistungsfreiheit“;) gegen die BRD aufgrund des bestehenden Rabattgesetzes eingeleitet. Diese wurden von ausländischen Anbietern initiiert, die in Deutschland Rabatte oder Zugaben gewähren wollten, dies aber nach deutschem Recht nicht durften. Bisher hat die EU-Kommission jedoch noch keine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhoben.



      2. Streichung der bestehenden Regelungen:

      Der Bundestag hat am 13.12.2000 beschlossen dass das Rabattgesetz, das Zugabegesetz und die Zugabeverordnung ab Mitte 2001 ersatzlos gestrichen werden. Nach der Streichung der gesetzlichen Normierung besteht jedoch keine abstrakte Irreführungsmöglichkeit des Verbrauchers, da der Verbraucher noch durch die „Preisangaben-Verordnung“ geschützt wird.

      Nach Streichung der bestehenden Regelungen, können größere Rabatte bzw. Zugaben („Geschenke“;) durch die jeweiligen Händler gewährt werden.


      Gruß, Mucker

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      schrieb am 19.04.04 16:59:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Und hier noch die PAngV, von Skonto steht da nichts mehr.

      http://transpatent.com/gesetze/pangv.html

      Na, zufrieden? ;)

      Gruß, Mucker


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