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    Freistellungsauftrag ausgeschöpft! Was nun? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.05.04 14:52:06 von
    neuester Beitrag 03.05.04 15:17:08 von
    Beiträge: 4
    ID: 854.742
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      Avatar
      schrieb am 03.05.04 14:52:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      :confused:
      Wenn ein Freistellungsauftrag komplett ausgeschöpft wurde. Muss man alle weiteren Einnahmen ja komplett versteuern. Gibt es Möglichkeiten die Steuerlast zu reduzieren, z.B. über einen geschlossenen Fonds? Ich hab von Schiffsbeteiligungen gehört. Was macht denn wirklich Sinn?
      Bitte heisse Tipps hier abliefern. Danke!:)
      Avatar
      schrieb am 03.05.04 14:59:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Investiere bitte in den jojofond, ist kaum Spekulativ und bringt etliche Vorteile!!

      Da ich gerade mit einigen Verlagshäusern und Fernsehproduktionsfirmen in Verhandlungen stecke, die sehr Erfogsversprechend sind, aber noch eine kleine Finanzielle Spritze benötige um am Set für tolle Stimmung zu sorgen, schlage ich vor, Du Investierst ein wenig in meine Produktion der Filme und Bücher, von dem Du ausgehen kannst, das sie in naher Zukunft Dein Vermögen verzehnfachen.:D:D:D:D :eek:


      mfg jojo

      interessenten bitte an BM;) :kiss:
      Avatar
      schrieb am 03.05.04 15:05:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Beantragen Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung

      Unter bestimmten Voraussetzugen können Sie Steuerabzüge vermeiden, selbst
      wenn die Kapitalerträge Ihren Sparerfreibetrag überschreiten. Für den Fall,
      daß Ihr zu versteuerndes Einkommen eine bestimmte vom Gesetzgeber vorgegebene
      Höhe nicht überschreitet, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine
      Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie bewirkt, daß weder Zinsabschlags- noch Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden.

      Auf eine Veranlagung zur Einkommensteuer wird verzichtet, wenn der
      persönliche Grundfreibetrag nicht überschritten wird.

      Viele Rentner brauchen keine Kapitalertragsteuer zu zahlen

      In den Genuss der Steuerbefreiung kommen mehr Rentner als es auf den ersten
      Blick scheint. Als Einkommen im Sinne des Steuerrechts gilt bei Rentnern nach Angaben des Bankenverbandes nämlich nur der so genannte Ertragsanteil der Altersbezüge. Der Ertragsanteil ist der Teil der Rente, der nicht aus Beitragszahlungen, sondern aus den darauf bezogenen Zinsen beruht. Für die Berechnung der Höhe des Ertragsanteils ist das Lebensalter bei Beginn des Rentenbezugs massgebend. Geht ein Arbeitnehmer mit 65 Jahren in Rente, beträgt der Ertragsanteil 27 Prozent der Bruttojahresrente, mit 64 Jahren sind es 28 Prozent, mit 63 Jahren 29 Prozent und so weiter...

      Ein mit 65 Jahren in den Ruhestand getretener Arbeitnehmer mit 2.100 Euro
      Bruttomonatsrente braucht demnach keine Kapitaleinkünfte zu versteuern. Hat
      er keine weiteren Einnahmen, beträgt sein zu versteuerndes Jahreseinkommen 6.804 Euro und somit kann er eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei seinem Finanzamt beantragen.

      Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder

      Sie können sich für Ihr Kind beim Finanzamt eine
      Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen. Dies ist für alle Bürger
      möglich, die nur geringe oder gar keine Einkünfte haben, so dass sie im Jahr
      nicht mehr als das steuerfreie Existenzminimum von 7.664 Euro
      verdienen, von dem sich der Grundfreibetrag ableitet. Von daher müssen sie
      nicht veranlagt werden, müssen also keine Einkommensteuererklärung abgeben.
      Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt
      kommen Sie ,falls sie keine anderen Einkünfte zu versteuern haben, mit allen
      Frei-und Pauschbeträgen auf stolze 9.085 Euro ,die Ihr Kind im Jahr an
      Kapitalerträgen steuerfrei einnehmen darf.
      Zur Zeit gilt folgender Grundfreibetrag:
      7.664 Euro

      :cool: :cool:
      Avatar
      schrieb am 03.05.04 15:17:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      ein paar Vorschläge

      -fondsgebundene LV,
      -zero bonds
      -oder geschlossene Fonds
      schau dir mal Jamestown an (7,x%!)

      Gruss:)


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