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    Problem mit dem Rechtsanwalt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.05.04 15:35:16 von
    neuester Beitrag 14.05.04 22:54:24 von
    Beiträge: 15
    ID: 860.243
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      schrieb am 14.05.04 15:35:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo liebe Gemeinde,

      folgender Sachverhalt:

      1. Ich habe meinem Fachanwalt für Steuerrecht ein Mandat für die Bearbeitung meiner Steueramnestie gegeben und eine Vollmacht unterschrieben, dass Kosten bis maximal EUR 4500 anfallen könnten (bitte keine hämischen Komentare, da ich vorher keine Erfahrung mit Anwälten hatte; ich ärger mich schon genug-aber er geschickt meine Angst geschürt um sofort zu unterschreiben)

      2. Er hat diese Amnestieerklärung fertig gestellt und mir eine Kostennote über EUR 1000 gegeben

      3. Das Finanzamt hat festgestellt, dass die Erklärung vom Inhalt und der Form her verkehrt ausgestellt wurden. Ich habe diese dann selber berichtet und abgegeben.

      4. Ich habe den Anwalt gebeten, die Kostennote über EUR 1000 netto zu erklären und mir eine Kopie der Vollmacht zu kommen zu lassen, da mir diese nicht vorliegt

      5. Weiterhin gibt mir mein Anwalt alle Unterlagen, die nicht zum laufenden Fall gehören, nicht heraus ( Begründung: erst Zahlung, dann gibt es die Unterlagen)

      6. Jetzt droht er mir mir einer Klage, falls ich nicht bis Dienstag (18.05.04) zahle und geht nicht auf meine Bitte ein, die Kostennote zu erklären und mir meine Unterlagen zu kommen zu lassen, die nicht zum laufenden Fall gehören

      7. Ich versuche jetzt den Weg über die Anwaltskammer

      Was würdet Ihr machen ?


      Danke
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 15:49:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich kenne da ein paar Jungs, die könnten das erledigen...:cool:
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 15:54:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      So eine Vollmacht, habe ich auch schon einmal von einem RA zu Gesicht bekommen.
      Mein erster Gedanke: "Wer so eine Vollmacht unterschreibt, macht sich strafbar."
      Da kannst Du dem auch gleich eine Kontovollmacht für Dein Konto unterschreiben.

      4. Ich habe den Anwalt gebeten, die Kostennote über EUR 1000 netto zu erklären und mir eine Kopie der Vollmacht zu kommen zu lassen, da mir diese nicht vorliegt

      Den Punkt verstehe ich nicht. Ich denke Du hast ihm eine Vollmacht unterschrieben??? ...und nun soll er sie Dir zeigen :confused:

      Punkt 5 könnte sogar in der Vollmacht manifestiert sein.

      Bei der mir vorliegenden heißt es auch sinngemäß.... KEINE KOHLE auf VORSCHUSSRechnung... RA rührt keine Finger mehr!
      D.h. der RA arbeitet ausschließlich NUR auf Vorauszahlung.

      Ich persönlich würde versuchen einen RA zu finden, der es mit DEM RA nicht gut kann.... in der näheren Umgebung mal "umhören".
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 15:54:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Weltreisender

      Also versprich dir nicht all zu viel von der Anwaltskammer, falls du die überhaupt ausfindig machst...

      Oft sind die über das zuständige Amtsgericht deines Wohnorts zu erreichen..

      An der Kostennote des Rechtsverdrehers kommst du nicht vorbei, ihm da Pfusch oder fehlerhafte Arbeit nachzuweisen, vergiß das!

      Allerdings ist er schon verpflichtet, dir eine genaue Kostenaufstellung aufzuzeigen!
      Du hast doch schon eine Rechnung vom ihm, da wird er schon seine BRAGO-Abrechnungssätze beziffert haben.

      Tip: Um Kosten einzusparen, denn du stehst absolut auf verlorenem Posten, es sei denn du kennst `n Kollegen von ihm, dessen Frau er gemaust hat, besser noch: seine Geliebte...geh zur kostenlosen Rechtspflegerstelle des Amtsgerichts!
      Der Waldesel dort, ein "Rechtspfleger", wird dir da schon mehr sagen können.
      Und kostet nix!

      Herausgeben muß er deine in der Tat nicht, solange noch offene Forderungen stehn.

      Harks ab unter, sagen wir mal.."Rechtsstaatlicher Erfahrung"!
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 15:59:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Anwälte wollen nur dein bestes und das ist dein Geld.Habe selbst schon Anklagen am Hals gehabt und bin damit ohne Anwalt fertig geworden in dem ich zwei mal einen selbstverfassten Brief an die Staatanwaltschaft und einmal an dem Rechtsanwalt der gegnerischen Partei geschrieben habe.In beiden Fällen wurde das Verfahren dann eingestellt bzw.man hörte nichts mehr voneinander.Ich nehme mir nur noch einen Anwalt wenn es wirklich nicht ohne ihn geht.

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      Avatar
      schrieb am 14.05.04 16:04:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ Klardat,

      die Vollmacht, die ich ihm unterschrieben habe, hat er mir nicht als Kopie überlassen (auch ein Fehler non mir), aber im Nachhinein darf man diese doch wohl anfordern, oder ?
      Dazu ist er auch nicht bereit !

      Danke
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 16:08:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      @kannitmehr

      Ich habe schon mit der Anwaltskammer gesprochen und soll den Fall an diese schicken. Er hat nachgewiesener Weise einen Fehler gemacht, das ergibt sich ja aus dem Schreiben vom FA. Und eine Kostenaufstellung will er auch nicht machen bzw. reagiert nicht auf meine Faxe. Soll ich der Klage gelassen entgegensehen ?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 16:45:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      öööhmm, sorry, aber ich ging davon aus, daß wenigstens das geschehen ist. :rolleyes:

      Ich würde mich da mal "festbeissen"... das er Dir eine Kopie zukommen lassen soll.

      Normal ist dat net. :eek:
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 16:58:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Widerrufe die Vollmacht und fordere die Vollmachtsurkunde mit Hinweis auf § 175 BGB zurück.

      BGB § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde


      Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die
      Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein
      Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 17:00:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      P.S.: Hast du eine Rechtsschutzversicherung?
      Welche(n) Fehler hat der Anwalt gemacht?
      Wurde nach BRAGO oder nach StBerGebV abgerechnet? Wurde eine Honorarvereinbarung abgeschlossen?
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 17:14:48
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ Nataly,

      ja, ich habe eine Rechtsschutzversicherung, aber erst nachdem ich ihm das Mandat erteilt habe, abgeschlossen.

      Er hat den Fehler gemacht, das er alle Verlustjahre mit den Gewinnjahren verrechnet hat, was er laut FA nicht durfte. Dadurch wurde der zu zahlende Betrag um ca. EUR 2000 hoeher. Wozu ist er schließlich Fachanwalt ? Ich habe die Änderungen dann selbst mit dem FA geändert.

      Das ist ja das Dumme von mir, dass ich verpasst habe, die Vollmacht als Kopie zu verlangen, die ich bei ihm unterschrieben habe. Aber er will sie auch nicht heraus geben, da ich sie angeblich schon erhalten habe, obwohl dies nicht der Fall ist ! Ich kann dir auch nicht sagen, warum das ein Problem für ihn ist ? Das Honorar sollte maximal EUR 4500 betragen, da er angeblich nicht abschätzen konnte, wie zeitintensiv der Fall sein würde.
      Der Streitwert lag am Schluss bei EUR 4000 !
      Mein erster Besuch beim Anwalt und gleich, wie es aussieht, über den Tisch gezogen worden....?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 17:42:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich glaube nicht, daß die Rechtschutz den Fall übernommen hätte, deshalb ja auch die Honorarvereinbarung?/Vollmacht mit dem (für den) RA.


      Sah die Vollmacht in etwa so aus:


      1. Für die Tätigkeit in der Angelegenheiten `.............`; `................`, einschlieBlich dem zu führenden Rechtsstreit mit diesen und einer eventuellen weiteren außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit, für die Entgegennahme und das Beschaffen von Informationen, Beschaffen und Durcharbeiten von Akten und Unterlagen, für Besprechungen, sei es in der Rechtsanwaltskanzlei oder außererhalb, für die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten, für die Fertigung des Schriftverkehrs und dergleichen, zahlt Herr `XXX` ein Honoror von 145,00 € [netto 125,xx €) für jede angefallene Arbeitsstunde. Bei Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei des Rechtsanwalts beginnt die Zeit mit dem Verlassen der Kanzlei und endet mit der Rückkehr in die Kanzlei. Wartezeiten, z. B. bei Behörden oder Gerichten, sind eingeschlossen.
      Es wird ein Mindesthonorar für fünf Stunden vereinbart, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit. Pro Tag werden nicht mehr als zehn Stunden berechnet.
      2. Die Anwaltskanzlei ist berechtigt, zu ihrer Unterstützung andere Anwälte hinzuzuziehen. Für diesen Mitarbeiter/Unterbevollmächtigten beträgt das Stundenhonoror 120,00 €, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
      3. Auslagen, wie Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen, Reisekosten [§ 25 I und II BRAGO) und dergleichen werden in der jeweils angefallenen Höhe gesondert berechnet. Dies gilt auch für die gesetzliche Umsatzsteuer. Zur Vereinfachung ist die Anwaltskanzlei berechtigt, die Auslagenpauschale gemaß § 26 BRAGO zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Tage und Abwesenheitsgelder gemaB § 28 III BRAGO werden nicht berechnet .
      4. Der Rechtsanwalt wird Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit führen und dem Mandanten in Abstanden die geleisteten Stunden in Rechnung stellen. Dieser wird die Rechnungen prüfen, sie als richtig abzeichnen und umgehend zurücksenden, wobei ein Fax oder e-mail genügt. Die Rechtsanwaltskanzlei kann weitere Leistungen erst erbringen, wenn sie die Rechnung als anerkannt zurückerhalten hat.
      5. Herr `XXX` verpflichtet sich, einen sofort fälligen Vorschuss in Hohe von 941,50 EUR zu zahlen. Mit dem Vorschuss werden die sich aus den Aufstellungen ergebenden Rechnungsbetrage verrechnet. Sobald der Vorschuss durch die Betrage aus den Rechnungen des Rechtsanwalts erschöpft ist, verpflichtet sie sich, einen Vorschuss gemäß weiterer Berechnung zu zahlen.
      6. Herr `XXX` bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass das vereinbarte Honorar [möglicherweise) über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht und daß ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar weder von einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung noch im Falle des Obsiegens vom Gegner oder anderen Kostenträgern zu erstatten ist.
      7. Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein, so gilt statt der unwirksomen Vereinbarung die gesetzliche Regelung. Die anderen Abreden gelten fort.

      (Rechtschreibfehler sind durch das einscannen bedingt)

      Und mein RA wunderte sich, daß ich diese Vollmacht (Kontovollmacht) leider nicht unterschreiben konnte. :rolleyes::cry::cry:
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 21:34:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ohne Vollmacht läufts eben nur bei Vorkasse, wenn
      man denjenigen nicht kennt.

      Ich bin hinter genug Pennern wegen meines Geldes
      hinterhergelaufen.
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 22:42:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ Skekulump

      ...deswegen kann der Anwalt doch aber die Form wahren und seinen Mandanten die Rechnung erläutern, oder ist das eine so ungewöhnliche Bitte ? Und Unterlagen, die nicht zum Fall gehören, werden als Druckmittel zur Zahlung benutzt; ist das so üblich ?
      Wie sagt ein Sprichwort: Man soll nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!

      Schönes Wochenende
      Avatar
      schrieb am 14.05.04 22:54:24
      Beitrag Nr. 15 ()
      Das stimmt natürlich uneingeschränkt.
      Das Geschäftsgebaren des Kollegen ist - wenn´s so war -
      hochgradig unseriös.

      Die zitierte Vollmacht ist übrigens in Bezug auf die Honorarvereinbarung unwirksam.

      Als RA muss man aber bei unbekannten Mandanten immer Vorkasse nehmen, sonst ist man zwar unheimlich beliebt aber ganz schnell pleite.


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