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    Trotz gültigem Schuldschein gerichtliches Mahnverfahren? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.05.04 16:32:30 von
    neuester Beitrag 25.05.04 12:46:22 von
    Beiträge: 10
    ID: 863.167
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      schrieb am 24.05.04 16:32:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Rechtsgelehrte:)

      ein Mahnbescheidformular liegt vor mir und ich überlege, ob nicht alles viel schneller, einfacher und billiger geht, wenn ich gleich den Gerichtsvollzieher losschicke.
      Zur Vorgeschichte:
      Ich habe einem in Not geratenen Menschen mit einem geringverzinsten Darlehen ausgeholfen.
      Als Sicherheit erhielt ich einen Schuldschein. Nun geht es dem Schuldner wieder besser. Aber er zahlt trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnungen (die letzte per Einschreiben und Rückantwort) die Kohle nicht zurück.:mad:
      Meiner laienhaften Rechtsauffassung nach ist doch ein Schuldschein schon sowas wie ein Titel, der keines Rechtsstreites mehr bedarf. Also auch keiner gerichtlichen Mahnung.
      Liege ich da richtig mit dem Gerichtsvollzieher?

      Danke für eure klärende Antworten.

      Enigma, der Geprellte:)
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 16:35:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du musst schon die richtigen Wege gehen, heisst: Erst Mahnbescheid, dann Vollstreckungsbescheid und dann kannst du denn Gerichtsvollzieher losschicken.Der kann ja Einspruch gegen deinen Mahnbescheid erheben, dann ginge es vor denn Kadi !!
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 16:43:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      #2 hat schon Recht !

      Ein anderer Weg wäre gewesen, statt eines Schuldscheines ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangvollstreckungsklausel zu erhalten.

      Mit dem kannst Du direkt zum Gerichtsvollzieher.

      Sonst bleibt Dir nur der Weg durch die Instanzen!
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 16:43:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Und ein Schuldschein ist nicht gleich ein Titel....Der Vollstreckungsbescheid ist ein titel....Und nach dem Vollstreckungsbescheid kommt der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Erklärung....Sonst und schneller ist nichts zu machen falls der Schuldner nicht reagiert....
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 16:45:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      :rolleyes:
      NIX herborgen, Nix problem
      :laugh:

      p.s.: personen, welche dem glücksspiel verfallen und
      in finanzielle not geraten sind, bekommen
      grundsätzlich kein geld...;)

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      Avatar
      schrieb am 24.05.04 17:52:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      wenn der Schuldner Widerspruch ( ohne Kommentar ) einlegt bist du in 4- 6 wochen genau soweit :eek:

      du kannst jeden mit einem Mahnbescheid " einschüchtern"
      brauchst nur eine zustellbare Anschrift :D
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 18:19:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      Du kannst natürlich auch gleich klagen - wenn Du von einem Widerspruch gegen den MB ausgehst.

      Bis 5000,00 vor dem Amtsgericht, sonst Landgericht.

      Sollzinsen ab Eingangsdatum der Klageschrift bei Gericht verlangen.

      Grüße 1987
      Avatar
      schrieb am 24.05.04 21:42:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      danke all:)

      da hab ich in meiner blauäugigen Naivität tatsächlich geglaubt, dass ein unterschriebener Schuldschein einem Titel gleichzustellen ist:(:confused:

      auch Ehrenkodex ohnenhin adee...
      also doch Instanzenmarathon... oder Inkasso... oder russischer Bär:rolleyes:

      Enigma, rechtlich aufgeklärt und immer noch ratlos:(
      Avatar
      schrieb am 25.05.04 08:08:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wie, dabeiseit1987, hat sich da was geändert im Schuldnerrecht ?

      Mein Kenntnisstand ist der, dass man nur dann sofort eine Klage einreichen darf, wenn der mögliche Schuldner bereits ENDGÜLTIG die Bezahlung einer (strittigen) Forderung abgelehnt hat.

      In diesem Fall bliebe der Gläubiger sogar auf den Kosten des Mahnverfahrens sitzen, weil er ja bereits wissen musste, dass das Mahnverfahren nichts mehr bringt.

      Ansonsten, wie hier beschrieben -ohne Vorliegen einer endgültigen Ablehnung der Begleichung der Forderung - muß zunächst das Mahnverfahren durchgezogen werden.

      Gruß
      Eustach :D
      (der sich auch gerne eines Besseren belehren läßt)
      Avatar
      schrieb am 25.05.04 12:46:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Du solltest den Schuldner wegen Betrug anzeigen! Die Strafe wird nur minimal ausfallen, ABER du hast eine lebenslange Forderung - Privatinsolvenz greift nicht mehr. Auf den normalen Weg zur Zwangsvollstreckung hat die Klage keinen Einfluss.


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