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    Einsicht ins Grundbuchamt ?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.06.04 09:27:19 von
    neuester Beitrag 19.06.04 14:49:23 von
    Beiträge: 6
    ID: 871.072
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      Avatar
      schrieb am 17.06.04 09:27:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      @alle

      Ich habe ein Haus gesehen das mich Interessiert ( momentan vermietet) will aber wissen wer als derzeitiger Besitzer eingetragen ist ?
      Ist sowas im Grundbuchamt des Landkreises möglich oder wie soll ich am besten vorgehen ??
      Was kann ich im Grundbuchamt überhaupt einsehen ?
      ist da irgendwas per Internet möglich?

      krypo
      Avatar
      schrieb am 17.06.04 09:52:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Eine Einsichtnahme ins Grundbuchamt ist während der Öffnungszeiten möglich:)

      Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist in § 12 Grundbuchordnung (GBO)geregelt:

      GBO § 12


      (1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes
      Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur
      Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht
      erledigten Eintragungsanträgen.

      (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten
      Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist,
      kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu
      beglaubigen.

      (3) Der /* Reichsminister der Justiz */ kann jedoch die Einsicht des
      Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die
      Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären.
      Avatar
      schrieb am 17.06.04 10:05:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      #2

      Das ist zwar richtig, aber berechtigtes Interesse ist sehr eng gefaßt.

      Da kannst Du als Privatpersonnicht einfach reinspazieren.

      Notare und Bänker haben da kein Problem,... aber meist geht eine feste Person da hin,... ich glaube nicht, dass DU da zum Zuge kommst - glücklicherweise,...
      Avatar
      schrieb am 17.06.04 10:20:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Warum immer so kompliziert, wenn es auch einfach geht?
      Hingehen, klingeln und den oder die Mieterin fragen. ;)
      Avatar
      schrieb am 17.06.04 18:27:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Grundbuch


      Das von den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführte Grundbuch dient dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse (Eigentum, Hypotheken und andere Belastungen) eines Grundstückes Auskunft zu geben. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein besonderes Blatt. Eine Eintragung auf diesem Blatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Sie ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Bei berechtigtem Interesse (z.B. beim Grundstückskauf) besteht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person, die Einsicht nehmen will, ein gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Es reicht aus, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes sachliche Gründe vorgetragen werden, welche z.B. bloße Neugier ausschließen.

      Die Entscheidungen des Grundbuchamts können mit verschiedenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (siehe Faltblatt "Was Sie über das Grundbuch wissen sollten").
      http://www.justiz.nrw.de/BS/RechtAbisZ/glossar/G/Grundbuch.h…

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      Avatar
      schrieb am 19.06.04 14:49:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wurde schon einmal ein Einheitswert festgestellt?

      Es kann also eine Neuveranlagung sein, aber genauso eine Wert- und Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung.
      Meist läuft es auf höhere Grundsteuer hinaus.


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