Einsicht ins Grundbuchamt ?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.06.04 09:27:19 von
neuester Beitrag 19.06.04 14:49:23 von
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@alle
Ich habe ein Haus gesehen das mich Interessiert ( momentan vermietet) will aber wissen wer als derzeitiger Besitzer eingetragen ist ?
Ist sowas im Grundbuchamt des Landkreises möglich oder wie soll ich am besten vorgehen ??
Was kann ich im Grundbuchamt überhaupt einsehen ?
ist da irgendwas per Internet möglich?
krypo
Ich habe ein Haus gesehen das mich Interessiert ( momentan vermietet) will aber wissen wer als derzeitiger Besitzer eingetragen ist ?
Ist sowas im Grundbuchamt des Landkreises möglich oder wie soll ich am besten vorgehen ??
Was kann ich im Grundbuchamt überhaupt einsehen ?
ist da irgendwas per Internet möglich?
krypo
Eine Einsichtnahme ins Grundbuchamt ist während der Öffnungszeiten möglich
Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist in § 12 Grundbuchordnung (GBO)geregelt:
GBO § 12
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur
Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht
erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten
Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist,
kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen.
(3) Der /* Reichsminister der Justiz */ kann jedoch die Einsicht des
Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die
Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären.
Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist in § 12 Grundbuchordnung (GBO)geregelt:
GBO § 12
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur
Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht
erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten
Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist,
kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen.
(3) Der /* Reichsminister der Justiz */ kann jedoch die Einsicht des
Grundbuchs und der im Absatz 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die
Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären.
#2
Das ist zwar richtig, aber berechtigtes Interesse ist sehr eng gefaßt.
Da kannst Du als Privatpersonnicht einfach reinspazieren.
Notare und Bänker haben da kein Problem,... aber meist geht eine feste Person da hin,... ich glaube nicht, dass DU da zum Zuge kommst - glücklicherweise,...
Das ist zwar richtig, aber berechtigtes Interesse ist sehr eng gefaßt.
Da kannst Du als Privatpersonnicht einfach reinspazieren.
Notare und Bänker haben da kein Problem,... aber meist geht eine feste Person da hin,... ich glaube nicht, dass DU da zum Zuge kommst - glücklicherweise,...
Warum immer so kompliziert, wenn es auch einfach geht?
Hingehen, klingeln und den oder die Mieterin fragen.
Hingehen, klingeln und den oder die Mieterin fragen.
Grundbuch
Das von den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführte Grundbuch dient dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse (Eigentum, Hypotheken und andere Belastungen) eines Grundstückes Auskunft zu geben. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein besonderes Blatt. Eine Eintragung auf diesem Blatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Sie ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Bei berechtigtem Interesse (z.B. beim Grundstückskauf) besteht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person, die Einsicht nehmen will, ein gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Es reicht aus, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes sachliche Gründe vorgetragen werden, welche z.B. bloße Neugier ausschließen.
Die Entscheidungen des Grundbuchamts können mit verschiedenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (siehe Faltblatt "Was Sie über das Grundbuch wissen sollten").
http://www.justiz.nrw.de/BS/RechtAbisZ/glossar/G/Grundbuch.h…
Das von den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführte Grundbuch dient dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse (Eigentum, Hypotheken und andere Belastungen) eines Grundstückes Auskunft zu geben. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein besonderes Blatt. Eine Eintragung auf diesem Blatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Sie ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Bei berechtigtem Interesse (z.B. beim Grundstückskauf) besteht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person, die Einsicht nehmen will, ein gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Es reicht aus, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes sachliche Gründe vorgetragen werden, welche z.B. bloße Neugier ausschließen.
Die Entscheidungen des Grundbuchamts können mit verschiedenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (siehe Faltblatt "Was Sie über das Grundbuch wissen sollten").
http://www.justiz.nrw.de/BS/RechtAbisZ/glossar/G/Grundbuch.h…
Wurde schon einmal ein Einheitswert festgestellt?
Es kann also eine Neuveranlagung sein, aber genauso eine Wert- und Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung.
Meist läuft es auf höhere Grundsteuer hinaus.
Es kann also eine Neuveranlagung sein, aber genauso eine Wert- und Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung.
Meist läuft es auf höhere Grundsteuer hinaus.
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