checkAd

    Wer zahlt die Fortbildung bei kündigung ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.06.04 15:01:28 von
    neuester Beitrag 27.06.04 19:08:51 von
    Beiträge: 8
    ID: 874.405
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.458
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 15:01:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Tja ich habe durch meine Firma ein Seminar inkl. Studium bekommen und frgae mich wenn ich diese nun verlassen muß ich etwas zahlen:confused: Ich hbae nicht unterschrieben aber ein Freund sagte mir das es meist Betriebsvereinbarungen gibt wo sowas geregelt ist und man anteilig was dazu zaheln muß wenn man geht. Meine Frage da ich für das studium anteilig Urlaub bzw geld dazu geben mußte gilt das bei mir auch:confused: Hatte die wahl zzgl meines Bildungsurlaubs alles was darüber hinaus geht entweder pro Tag einen halben Tag urlaub bzw das Gehalt für die Zeit(auch die hälfte pro Tag).

      Wäre für jeden Rat dankbar.
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 15:45:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      die Frage ist erstmal , ist dir gekündigt worden oder hast du selbst gekündigt , wenn dir gekündigt worden ist , dann können sie dir wahrschheinlich nichts berechnen , wenn du selbst gekündigt hast , dann kann es etwas anders aussehen , hängt aber wahrscheinlich auch immer etwas vom Einzelfall ab , bei einem Arbeitskollegen , der seinen Meisterbrief durch die Firma gemacht hatte , wurde ein Vertrag abgeschlossen in dem diese Sachen geregelt wurden .

      Die frage dürfte dann sein , wieviel Zeit zwischen Ende der Ausbildung und deiner eigenen Kündigung liegt .
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 15:47:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Fortbildung: Nur wer selbst kündigt, muss Kosten erstatten

      Arbeitnehmer müssen ihrem Chef die Kosten für Aus- oder Fortbildung nur erstatten, wenn sie selbst wenig später kündigen. Wird ein Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen, kann die Firma nichts zurück verlangen - auch wenn im Arbeitsvertrag Anderes festgeschrieben war. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einem Busfahrer die Kosten für den Führerschein Klasse zwei sowie den Personenbeförderungsschein bezahlt. Das Unternehmen pflegte seinen Mitarbeitern jedes Jahr zu Beginn der Sommerferien betriebsbedingt zu kündigen, um sie dann am Ende der Ferien wieder einzustellen. Der Busfahrer hatte zwischenzeitlich aber eine bessere Stelle gefunden. Das Angebot zur Rückkehr in den Betrieb lehnte er ab. Sein Chef verlangte daraufhin die erheblichen Ausbildungskosten von ihm zurück. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Rückzahlungsklausel im Vertrag jedoch für unwirksam. Der Kündigungsgrund habe allein in der "Sphäre des Arbeitgebers" gelegen, hieß es im Urteil. Grundsätzlich gilt: Rückzahlungsvereinbarungen sind nur dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt - beispielsweise eine Höhergruppierung oder eine Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt, was der Arbeitgeber allerdings beweisen muss. Außerdem muss die Bindungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungszeit stehen. Dauerte ein Lehrgang vier Monate, ist eine Bindung von zwei Jahren an den Betrieb nach der Rechtsprechung zumutbar. Im Laufe dieser Frist muss der Rückzahlungsbetrag allerdings zeitanteilig vermindert werden.



      Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 535/97

      http://focus.msn.de/E/EG/EGA/EGAA/egaa.htm?sernr=1486&zu2=00…

      ansonsten schau doch einfach mal bei google nach
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 15:48:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 16:54:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      nur wer selbst kündigt, muß ......

      das stimmt so nicht. zahlt der arbeitgeber eine teure fortbildung, und muß er dem arbeitnehmer aufgrund groben fehlverhaltens (etwa diebstahl oder verrat von geschäftsgeheimnissen) fristlos kündigen, ist auch hier eine rückforderung der fortbildungskosten möglich.
      die frage ist, inwieweit solche regelungen im vorfeld im arbeitsvertrag oder betriebsvereinbarungen geregelt wurden.
      auf jeden fall dürfte eine solche regelung bei begründeter fristlosen kündigung in vielen fällen greifen.

      cosecha

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4260EUR -0,93 %
      InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 17:49:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      da habe ich doch gerade eben was darüber im Handelsblatt gefunden .http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 18:26:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es gibt so viele verschiedene Urteile wie Arbeitsgerichte !!!!



      Berufliche Fortbildung: Zur Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel

      Eine Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten ist unwirksam, wenn es sich dabei um die Kosten einer Einarbeitung handelt und keine zusätzliche Berufsqualifikation erlangt wurde.


      Der Arbeitnehmer (Kläger) wurde zunächst bei dem Arbeitgeber (Beklagten) für ein Jahr befristet als "Berateranwärter" eingestellt. Im Arbeitsvertrag wurde eine Vergütung von 85% in Anlehnung an den BAT vereinbart. Die übrigen Regelungen nahmen wiederholt Bezug auf die Einarbeitung des Arbeitnehmers.

      Ziffer 14 des Vertrages sah vor, dass Ausbildungskosten pauschaliert mit 25.000 DM vom Arbeitgeber übernommen werden und bei Ausscheiden innerhalb von 4 Jahren anteilig zurück zu zahlen seien.

      Der Arbeitnehmer absolvierte in diesem ersten Jahr sechs einwöchige Lehrgänge, wurde in dieser Zeit jeweils von der Arbeit freigestellt und übernahm in der übrigen Zeit als "learning by doing" eigene Beratungsaufträge zu abgrenzbaren Fragestellungen.

      Nach Ablauf des ersten Jahres wurde der Arbeitnehmer in ein festes Arbeitsverhältnis als Berater übernommen, dass er nach ca. 1 1/4 Jahr kündigte. Der Arbeitgeber machte daraufhin die Rückzahlungsklausel geltend. Dagegen richtet sich die Klage des Arbeitnehmers.

      Das BAG hat ihm Recht gegeben. Die Rückzahlungsvereinbarung im Arbeitsvertrag sei unwirksam. Denn es handele sich bei den geltend gemachten Kosten der Ausbildung nicht um die Kosten einer zusätzlichen Qualifikation, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch die Ausbildung vermittelt habe, sondern vielmehr um Kosten der Einarbeitung für einen bestimmten Arbeitsplatz. Die dadurch erlangte Qualifikation entspreche lediglich einem Mehr an Berufserfahrung, das aber jede qualifizierte Tätigkeit mit sich bringe.

      Das BAG weist dabei zunächst auf die Formulierungen im Arbeitsvertrag hin, die auf die "Einarbeitung" der Arbeitnehmers Bezug nehmen und bestätigt die Rechtsprechung, nach der Kosten der Einarbeitung regelmäßig nicht zurück erstattet verlangt werden können.

      Darüber hinaus rechtfertige aber auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer, der bereits über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügte, zunächst an seine neue Tätigkeit herangeführt werden musste, keine andere Interessenabwägung. Dieser Einschränkung hätten die Parteien bereits durch die Absenkung der Vergütung auf 85% Rechnung getragen.

      Auch habe der Arbeitnehmer durch die Zusatzausbildung keinen geldwerten beruflichen Vorteil erlangt, denn die Kurse ersetzten lediglich eine von ihm auch sonst durch die Tätigkeit erlangte Erfahrung.

      BAG, Urteil vom 16.1.2003, 6 AZR 384/01
      Avatar
      schrieb am 27.06.04 19:08:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      rückzahlungsklauseln werden zwischenzeitlich als "knebelung" gewertet. arbeitgeber versuchen zwar immer, geld für erfolgte weiter- und fortbildung zu bekommen, was aber arbeitsgerichte regelmäßig abschmettern.

      ganz schlimm bei sparkassen. dort werden mitarbeiter nur befördert, wenn sie einen sparkassenfachwirt absolvieren. diesen erhalten sie aber nur, wenn sie sich nach dem abschluss für weitere jahre binden bzw. "knebeln lassen".

      in diesem fall gab es eine einigung bei 1000 DM statt der geforderten 12.000 DM.

      es kommt auf die situation an. in diesem falle entscheidet wohl auch ein guter arbeitsrechtler.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Wer zahlt die Fortbildung bei kündigung ?