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    Frage zum Einschreiben - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.06.04 09:43:10 von
    neuester Beitrag 01.07.04 06:12:00 von
    Beiträge: 16
    ID: 874.500
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      Avatar
      schrieb am 28.06.04 09:43:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Cyberfreunde,

      habe eine Benachrichtigung der Post erhalten, daß man uns vergebens versucht hat, ein Einschreiben zuzustellen...Samstag war jedoch noch nicht geöffnet...also liegt da diese Benachrichtigung mit dem Hinweis:"Nach Ablauf der Lagerfrist wird die Sendung als unzustellbar an den Absender zurückgesandt"

      Bedeutet das jetzt, daß das Ungemach, welches in dem Einschreiben vermutlich schriftlich für mich niederglegt ist, erst einmal aufgeschoben ist, oder bedeutet dies automatisch "zugestellt" wenn ich die Post nicht abhole
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 09:53:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      mit dieser Masche kommst Du nicht durch !!!


      Nächster Schritt des Gegners kann eine Klage sein.
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 10:09:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn Du den Einschreibebrief nicht abholst, ist er Dir nicht zugegangen. Glück gehabt, wenn der Absender eine Frist einzuhalten hatte (etwa bei einer Kündigung) und diese danach abgelaufen ist.
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 10:18:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      hm, nicht zugegangen bedeutet NICHT ..."Annahme verweigert"


      Aber ob man damit durchkommt?! Ist wahrscheinlich ne Abmahnung...:(

      Bisschen verzögern um die P&&(&( zu ärgern möchte ich schon...aber es darf eben nicht als "zugestellt" gelten.
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 10:31:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Einschreiben ist in Deinen "Verfügungsbereich" gelangt, indem Dir der Postbote eine Nachricht über das Einschreiben hinterlassen hat.
      Das reicht aus, um evt. Fristen laufen zu lassen.

      Der Tipp von Dr. Dax ist schlicht falsch.

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      Avatar
      schrieb am 28.06.04 10:34:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      :cool::cool: falsch ein einschreiben geht nicht mit der benachrichtigung über das einschreiben zu...es sei denn, man hat den zugang bewusst vereitelt und es nicht abgeholt...aber nur wenn man nicht unverschuldet daran gehindert war..

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 10:38:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      @invest2002

      Wenn Du ein Gewerbe hast und jemand schickt Dir ein Einschreiben, gilt es es zugegangen, wenn du die Nachricht drüber erhälst.
      Als Privatperson sieht es etwas anders aus.
      Wenn Du beweisen kannst, dass du Z.B. im Urlaub warst, dann kommst du evt damit durch.
      Wenn Du aber nicht "unverschuldet verhindert" bist, dann gilt das als zugegangen.
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 10:41:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die eingeschriebene Sendung ist vorliegend nicht zugegangen.
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 10:49:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Nataly,

      was bedeutet das schon wieder?! rechtlich gesehen?! Zugestellt oder nicht zugestellt?!


      Ach egal, der mist wird jetzt abgeholt.
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 10:50:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      also ich hatte genau diesen Fall (war aber auf der anderen Seite)

      wenn Du wissentlich nicht abholst, gilt dies als Zustellung.
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 11:22:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      ich hatte so einen fall selbst mal bei einem bekannten erlebt!

      dieser war dienstlich im ausland und hatte niemand beauftragt seine post abzuholen u.a. war eben so ein "berümhtes" einschreiben hinterlegt worden!

      es kam zu einer gerichtsverhandlung!

      ergebnis: man ist verpflichtet auch während seiner abwesenheit dafür sorge zu tragen das der briefkasten geleert wird und eben bei benachrichtung entsprechend geantwortet wird!

      da er damals keinen einspruch eingelegt hat wurde ein nachträglicher einspruch "abgeschmettert" auf deutsch verweigert!
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 14:31:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Beim Wirksamwerden von Willenserklärungen geht es immer wieder um die Frage des Zugangs. Eine Willenserklärung ggü. Abwesenden geht zu, wenn sie "in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen." D. h. ein Brief, der in den Briefkasten geworfen wird, ist zugegangen.

      Beim Einschreiben sieht das ein bisschen anders aus. Der BGH gelangte zu der Entscheidung, daß der Hinweiszettel, der vom Postboten in den Kasten geworfen wurde, noch keinen Zugang des eigentlichen Einschreibens darstellt.

      Weiterhin ist man aber der Ansicht, dass der Empfänger, wenn er mit dem Zugang von rechtserheblichen Schriftstücken rechnen muss, sicherstellen muss, dadd ihn Nachrichten auch erreichen, d. h. hin und wieder mal zur Post dackeln und die bunten Zettelchen vorlegen.

      Auf der anderen Seite hat auch der Absender alles Erfoderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit die Willenserklärung den Empfänger auch erreicht. Die Rechtsprechung verlangt daher, dass der Absender unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) einen zweiten Zustellversuch unternimmt.

      Kommt es zu einem zweiten erfolglosen Zustellversuch, ist nach Ansicht des BGH schon der erste Versuch erfolgreich anzusehen (wichtig bei zu wahrenden Fristen).
      Avatar
      schrieb am 28.06.04 14:32:38
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich bin der selben Meinung wie Dr.Dax und Invest 2002, daß ein nicht abgeholtes Einschreiben nicht zugegangen ist. Bei Einschreiben/Einwurf wäre es zugegangen.

      Dann gibt es noch "niedergelegte Schriftstücke" z.B. bei Klagen. Die wiederum sind zugegangen (wichtig bei Beachtung von Fristen), auch wenn sie nicht abgeholt wurden.

      Gruß elimu
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 19:02:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      klagen werden nicht mit einschreiben verschickt, sondern mit postzustellungsurkunde..das ist etwas völlig anderes und da gilt der einwurf als zustellung, denn nach einer änderung des gesetzes wird die klage nicht mehr niedergelegt sondern eingeworfen und das gilt als zu stellung...das ist beim einschreiben anders..aber auch da gibt es mehrere formen..das einwurfeinschreiben und das einschreiben mit rückschein...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 01:11:27
      Beitrag Nr. 15 ()
      Alles zum Teil Käse was hier geschrieben wird:

      Der Begriff Zugang hat folgende Voraussetzungen:

      -im Machtbereich des Empfängers
      -zur üblichen Kenntniserlangung

      Kenntniserlangung ist da wenn eine Privatperson immer seine Post aufmacht. Meistens nach dem Arbeiten gegen 17 oder 18 Uhr.

      Im Urlaub oder bei Abwesenheit hat der Empfänger die Leerung des Briefkastens zu verantworten.

      D.h. im Klartext: Sobal du einen Zettel im Briefkasten hast ist das Einschreiben zugegangen. Ende!

      Es ist keine abhandengekommen WE und auch keine Zugangsvereitelung.
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 06:12:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      nö15: das ist unsinn, informier dich einmal genauer!!!!

      invest2002


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