Frage zum Einschreiben - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.06.04 09:43:10 von
neuester Beitrag 01.07.04 06:12:00 von
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Hallo Cyberfreunde,
habe eine Benachrichtigung der Post erhalten, daß man uns vergebens versucht hat, ein Einschreiben zuzustellen...Samstag war jedoch noch nicht geöffnet...also liegt da diese Benachrichtigung mit dem Hinweis:"Nach Ablauf der Lagerfrist wird die Sendung als unzustellbar an den Absender zurückgesandt"
Bedeutet das jetzt, daß das Ungemach, welches in dem Einschreiben vermutlich schriftlich für mich niederglegt ist, erst einmal aufgeschoben ist, oder bedeutet dies automatisch "zugestellt" wenn ich die Post nicht abhole
habe eine Benachrichtigung der Post erhalten, daß man uns vergebens versucht hat, ein Einschreiben zuzustellen...Samstag war jedoch noch nicht geöffnet...also liegt da diese Benachrichtigung mit dem Hinweis:"Nach Ablauf der Lagerfrist wird die Sendung als unzustellbar an den Absender zurückgesandt"
Bedeutet das jetzt, daß das Ungemach, welches in dem Einschreiben vermutlich schriftlich für mich niederglegt ist, erst einmal aufgeschoben ist, oder bedeutet dies automatisch "zugestellt" wenn ich die Post nicht abhole
mit dieser Masche kommst Du nicht durch !!!
Nächster Schritt des Gegners kann eine Klage sein.
Nächster Schritt des Gegners kann eine Klage sein.
Wenn Du den Einschreibebrief nicht abholst, ist er Dir nicht zugegangen. Glück gehabt, wenn der Absender eine Frist einzuhalten hatte (etwa bei einer Kündigung) und diese danach abgelaufen ist.
hm, nicht zugegangen bedeutet NICHT ..."Annahme verweigert"
Aber ob man damit durchkommt?! Ist wahrscheinlich ne Abmahnung...
Bisschen verzögern um die P&&(&( zu ärgern möchte ich schon...aber es darf eben nicht als "zugestellt" gelten.
Aber ob man damit durchkommt?! Ist wahrscheinlich ne Abmahnung...
Bisschen verzögern um die P&&(&( zu ärgern möchte ich schon...aber es darf eben nicht als "zugestellt" gelten.
Das Einschreiben ist in Deinen "Verfügungsbereich" gelangt, indem Dir der Postbote eine Nachricht über das Einschreiben hinterlassen hat.
Das reicht aus, um evt. Fristen laufen zu lassen.
Der Tipp von Dr. Dax ist schlicht falsch.
Das reicht aus, um evt. Fristen laufen zu lassen.
Der Tipp von Dr. Dax ist schlicht falsch.
falsch ein einschreiben geht nicht mit der benachrichtigung über das einschreiben zu...es sei denn, man hat den zugang bewusst vereitelt und es nicht abgeholt...aber nur wenn man nicht unverschuldet daran gehindert war..
invest2002
invest2002
@invest2002
Wenn Du ein Gewerbe hast und jemand schickt Dir ein Einschreiben, gilt es es zugegangen, wenn du die Nachricht drüber erhälst.
Als Privatperson sieht es etwas anders aus.
Wenn Du beweisen kannst, dass du Z.B. im Urlaub warst, dann kommst du evt damit durch.
Wenn Du aber nicht "unverschuldet verhindert" bist, dann gilt das als zugegangen.
Wenn Du ein Gewerbe hast und jemand schickt Dir ein Einschreiben, gilt es es zugegangen, wenn du die Nachricht drüber erhälst.
Als Privatperson sieht es etwas anders aus.
Wenn Du beweisen kannst, dass du Z.B. im Urlaub warst, dann kommst du evt damit durch.
Wenn Du aber nicht "unverschuldet verhindert" bist, dann gilt das als zugegangen.
Die eingeschriebene Sendung ist vorliegend nicht zugegangen.
Hallo Nataly,
was bedeutet das schon wieder?! rechtlich gesehen?! Zugestellt oder nicht zugestellt?!
Ach egal, der mist wird jetzt abgeholt.
was bedeutet das schon wieder?! rechtlich gesehen?! Zugestellt oder nicht zugestellt?!
Ach egal, der mist wird jetzt abgeholt.
also ich hatte genau diesen Fall (war aber auf der anderen Seite)
wenn Du wissentlich nicht abholst, gilt dies als Zustellung.
wenn Du wissentlich nicht abholst, gilt dies als Zustellung.
ich hatte so einen fall selbst mal bei einem bekannten erlebt!
dieser war dienstlich im ausland und hatte niemand beauftragt seine post abzuholen u.a. war eben so ein "berümhtes" einschreiben hinterlegt worden!
es kam zu einer gerichtsverhandlung!
ergebnis: man ist verpflichtet auch während seiner abwesenheit dafür sorge zu tragen das der briefkasten geleert wird und eben bei benachrichtung entsprechend geantwortet wird!
da er damals keinen einspruch eingelegt hat wurde ein nachträglicher einspruch "abgeschmettert" auf deutsch verweigert!
dieser war dienstlich im ausland und hatte niemand beauftragt seine post abzuholen u.a. war eben so ein "berümhtes" einschreiben hinterlegt worden!
es kam zu einer gerichtsverhandlung!
ergebnis: man ist verpflichtet auch während seiner abwesenheit dafür sorge zu tragen das der briefkasten geleert wird und eben bei benachrichtung entsprechend geantwortet wird!
da er damals keinen einspruch eingelegt hat wurde ein nachträglicher einspruch "abgeschmettert" auf deutsch verweigert!
Beim Wirksamwerden von Willenserklärungen geht es immer wieder um die Frage des Zugangs. Eine Willenserklärung ggü. Abwesenden geht zu, wenn sie "in verkehrsüblicher Weise so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen." D. h. ein Brief, der in den Briefkasten geworfen wird, ist zugegangen.
Beim Einschreiben sieht das ein bisschen anders aus. Der BGH gelangte zu der Entscheidung, daß der Hinweiszettel, der vom Postboten in den Kasten geworfen wurde, noch keinen Zugang des eigentlichen Einschreibens darstellt.
Weiterhin ist man aber der Ansicht, dass der Empfänger, wenn er mit dem Zugang von rechtserheblichen Schriftstücken rechnen muss, sicherstellen muss, dadd ihn Nachrichten auch erreichen, d. h. hin und wieder mal zur Post dackeln und die bunten Zettelchen vorlegen.
Auf der anderen Seite hat auch der Absender alles Erfoderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit die Willenserklärung den Empfänger auch erreicht. Die Rechtsprechung verlangt daher, dass der Absender unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) einen zweiten Zustellversuch unternimmt.
Kommt es zu einem zweiten erfolglosen Zustellversuch, ist nach Ansicht des BGH schon der erste Versuch erfolgreich anzusehen (wichtig bei zu wahrenden Fristen).
Beim Einschreiben sieht das ein bisschen anders aus. Der BGH gelangte zu der Entscheidung, daß der Hinweiszettel, der vom Postboten in den Kasten geworfen wurde, noch keinen Zugang des eigentlichen Einschreibens darstellt.
Weiterhin ist man aber der Ansicht, dass der Empfänger, wenn er mit dem Zugang von rechtserheblichen Schriftstücken rechnen muss, sicherstellen muss, dadd ihn Nachrichten auch erreichen, d. h. hin und wieder mal zur Post dackeln und die bunten Zettelchen vorlegen.
Auf der anderen Seite hat auch der Absender alles Erfoderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit die Willenserklärung den Empfänger auch erreicht. Die Rechtsprechung verlangt daher, dass der Absender unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) einen zweiten Zustellversuch unternimmt.
Kommt es zu einem zweiten erfolglosen Zustellversuch, ist nach Ansicht des BGH schon der erste Versuch erfolgreich anzusehen (wichtig bei zu wahrenden Fristen).
Ich bin der selben Meinung wie Dr.Dax und Invest 2002, daß ein nicht abgeholtes Einschreiben nicht zugegangen ist. Bei Einschreiben/Einwurf wäre es zugegangen.
Dann gibt es noch "niedergelegte Schriftstücke" z.B. bei Klagen. Die wiederum sind zugegangen (wichtig bei Beachtung von Fristen), auch wenn sie nicht abgeholt wurden.
Gruß elimu
Dann gibt es noch "niedergelegte Schriftstücke" z.B. bei Klagen. Die wiederum sind zugegangen (wichtig bei Beachtung von Fristen), auch wenn sie nicht abgeholt wurden.
Gruß elimu
klagen werden nicht mit einschreiben verschickt, sondern mit postzustellungsurkunde..das ist etwas völlig anderes und da gilt der einwurf als zustellung, denn nach einer änderung des gesetzes wird die klage nicht mehr niedergelegt sondern eingeworfen und das gilt als zu stellung...das ist beim einschreiben anders..aber auch da gibt es mehrere formen..das einwurfeinschreiben und das einschreiben mit rückschein...
invest2002
invest2002
Alles zum Teil Käse was hier geschrieben wird:
Der Begriff Zugang hat folgende Voraussetzungen:
-im Machtbereich des Empfängers
-zur üblichen Kenntniserlangung
Kenntniserlangung ist da wenn eine Privatperson immer seine Post aufmacht. Meistens nach dem Arbeiten gegen 17 oder 18 Uhr.
Im Urlaub oder bei Abwesenheit hat der Empfänger die Leerung des Briefkastens zu verantworten.
D.h. im Klartext: Sobal du einen Zettel im Briefkasten hast ist das Einschreiben zugegangen. Ende!
Es ist keine abhandengekommen WE und auch keine Zugangsvereitelung.
Der Begriff Zugang hat folgende Voraussetzungen:
-im Machtbereich des Empfängers
-zur üblichen Kenntniserlangung
Kenntniserlangung ist da wenn eine Privatperson immer seine Post aufmacht. Meistens nach dem Arbeiten gegen 17 oder 18 Uhr.
Im Urlaub oder bei Abwesenheit hat der Empfänger die Leerung des Briefkastens zu verantworten.
D.h. im Klartext: Sobal du einen Zettel im Briefkasten hast ist das Einschreiben zugegangen. Ende!
Es ist keine abhandengekommen WE und auch keine Zugangsvereitelung.
nö15: das ist unsinn, informier dich einmal genauer!!!!
invest2002
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