Speku-Steuer, interessanter Artikel - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.07.04 12:47:24 von
neuester Beitrag 13.07.04 10:53:40 von
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11.06.2004
Musterverfahren gegen Spekulationsbesteuerung 1999
Nachdem die Karlsruher Verfassungsrichter die Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1997 und 1998 bei Wertpapiergeschäften gekippt haben, stehen nun zwei weitere Musterprozesse für das Jahr 1999 an.
Kurz nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Spekulationsbesteuerung 1997 und 1998 schloss die Finanzverwaltung messerscharf, dass die Besteuerung von Spekulationsgeschäften ab 1999 wohl verfassungskonform sei. Und so kam es, dass diejenigen, die sich gegen die Besteuerung ihrer Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften wehrten, aufgefordert wurden, ihre Einsprüche zurückzuziehen. Wer dieser Aufforderung nicht nachkam, kann sich nun auf zwei Musterprozesse berufen, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit 1999 klären sollen (Revisionen vor dem BFH, Az. IX R 13/03 und IX R 8/04).
Praxis-Tipp: Kommen Sie der Aufforderung des Finanzamts zur Rücknahme Ihres Einspruchs wegen der Verfassungswidrigkeit bei Spekulationsgeschäften unter Hinweis auf die beiden anhängigen Verfahren nicht nach. Sollte das Finanzamt versuchen Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 AO in dieser Sache aufzuheben, sollten Sie ebenfalls mit einem Einspruch kontern.
Musterverfahren gegen Spekulationsbesteuerung 1999
Nachdem die Karlsruher Verfassungsrichter die Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1997 und 1998 bei Wertpapiergeschäften gekippt haben, stehen nun zwei weitere Musterprozesse für das Jahr 1999 an.
Kurz nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Spekulationsbesteuerung 1997 und 1998 schloss die Finanzverwaltung messerscharf, dass die Besteuerung von Spekulationsgeschäften ab 1999 wohl verfassungskonform sei. Und so kam es, dass diejenigen, die sich gegen die Besteuerung ihrer Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften wehrten, aufgefordert wurden, ihre Einsprüche zurückzuziehen. Wer dieser Aufforderung nicht nachkam, kann sich nun auf zwei Musterprozesse berufen, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit 1999 klären sollen (Revisionen vor dem BFH, Az. IX R 13/03 und IX R 8/04).
Praxis-Tipp: Kommen Sie der Aufforderung des Finanzamts zur Rücknahme Ihres Einspruchs wegen der Verfassungswidrigkeit bei Spekulationsgeschäften unter Hinweis auf die beiden anhängigen Verfahren nicht nach. Sollte das Finanzamt versuchen Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 AO in dieser Sache aufzuheben, sollten Sie ebenfalls mit einem Einspruch kontern.
. Konsequenzen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf die Jahre nach 1998 übertragen, sondern insoweit auf eine Änderung der Gesetzeslage und auf die seit April 2000 gesunkenen Aktienkurse hingewiesen.
Zwar bleibt rätselhaft, inwieweit diese vom Bundesverfassungsgericht genannten Aspekte zu einer besseren Erfassung der Spekulationsgewinne beigetragen haben könnten, aber insoweit ist die Rechtsfrage eben (noch) nicht entschieden. Unseres Erachtens spricht vieles dafür, daß auch die Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 verfassungswidrig sein könnte. Demgegenüber wird sich die Finanzverwaltung wohl - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Inhalts der offiziellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts - in der Annahme des Gegenteils bestätigt fühlen und bisher gewährte Entscheidungen auf Aussetzung der Vollziehung widerrufen bzw. auf Zahlung der Steuer bestehen.
Da es wohl nicht allzu lange dauern wird, bis die Anhängigkeit eines weiteren Musterverfahrens für die Folgejahre bekannt wird, kann die Empfehlung an den Steuerpflichtigen nur dahin gehen, eventuelle Spekulationsgewinne für die Jahre 1999 bis 2003 korrekt zu erklären bzw. im Wege der Selbstanzeige oder Amnestie-Erklärung nachzuerklären und sämtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu nutzen, um das steuerliche Verfahren bis zu einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen zu halten.
Laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich dieser Jahre werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingestellt werden. Es kann jedoch versucht werden, eine Aussetzung des Strafverfahrens bis zur steuerlichen und verfassungsrechtlichen Klärung der Rechtslage herbeizuführen (§ 396 AO).
5. Konsequenzen für den Veranlagungszeitraum 2004 und für künftige Jahre
Seit Beginn des Jahres 2004 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung zu erteilen, in der alle über das Kreditinstitut erzielten Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne pp.) aufgelistet sind. Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung ab 01.04.2005 auch im Besteuerungsverfahren über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) routinemäßig abfragen, bei welchen inländischen Banken ein Steuerzahler Konten unterhält. Durch die Kombination dieser Instrumentarien - aber erst dadurch - sind die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung genügend wirksam ausgestaltet, um das vom Bundesverfassungsgericht gerügte strukturelle Vollzugsdefizit zu beseitigen. Die Spekulationsbesteuerung ist damit verfassungskonform. Für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2004 sind die steuerlichen Pflichten also klar: Spekulationsgewinne sind zu erklären und zu versteuern. Immerhin bleibt noch die Hoffnung, daß der Gesetzgeber ab 2005 die versprochene Abgeltungssteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf die Jahre nach 1998 übertragen, sondern insoweit auf eine Änderung der Gesetzeslage und auf die seit April 2000 gesunkenen Aktienkurse hingewiesen.
Zwar bleibt rätselhaft, inwieweit diese vom Bundesverfassungsgericht genannten Aspekte zu einer besseren Erfassung der Spekulationsgewinne beigetragen haben könnten, aber insoweit ist die Rechtsfrage eben (noch) nicht entschieden. Unseres Erachtens spricht vieles dafür, daß auch die Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 verfassungswidrig sein könnte. Demgegenüber wird sich die Finanzverwaltung wohl - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Inhalts der offiziellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts - in der Annahme des Gegenteils bestätigt fühlen und bisher gewährte Entscheidungen auf Aussetzung der Vollziehung widerrufen bzw. auf Zahlung der Steuer bestehen.
Da es wohl nicht allzu lange dauern wird, bis die Anhängigkeit eines weiteren Musterverfahrens für die Folgejahre bekannt wird, kann die Empfehlung an den Steuerpflichtigen nur dahin gehen, eventuelle Spekulationsgewinne für die Jahre 1999 bis 2003 korrekt zu erklären bzw. im Wege der Selbstanzeige oder Amnestie-Erklärung nachzuerklären und sämtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu nutzen, um das steuerliche Verfahren bis zu einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen zu halten.
Laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich dieser Jahre werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingestellt werden. Es kann jedoch versucht werden, eine Aussetzung des Strafverfahrens bis zur steuerlichen und verfassungsrechtlichen Klärung der Rechtslage herbeizuführen (§ 396 AO).
5. Konsequenzen für den Veranlagungszeitraum 2004 und für künftige Jahre
Seit Beginn des Jahres 2004 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung zu erteilen, in der alle über das Kreditinstitut erzielten Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne pp.) aufgelistet sind. Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung ab 01.04.2005 auch im Besteuerungsverfahren über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) routinemäßig abfragen, bei welchen inländischen Banken ein Steuerzahler Konten unterhält. Durch die Kombination dieser Instrumentarien - aber erst dadurch - sind die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung genügend wirksam ausgestaltet, um das vom Bundesverfassungsgericht gerügte strukturelle Vollzugsdefizit zu beseitigen. Die Spekulationsbesteuerung ist damit verfassungskonform. Für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2004 sind die steuerlichen Pflichten also klar: Spekulationsgewinne sind zu erklären und zu versteuern. Immerhin bleibt noch die Hoffnung, daß der Gesetzgeber ab 2005 die versprochene Abgeltungssteuer
az-maja
Danke, aber wenn schon ein thread, dann bitte den Artikel komplett reinkopieren (es geht anscheinend noch weiter) und bitte auch die Quelle angeben.
Danke, aber wenn schon ein thread, dann bitte den Artikel komplett reinkopieren (es geht anscheinend noch weiter) und bitte auch die Quelle angeben.
Spekulationsbesteuerung - Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten des Steuerpflichtigen
(Autor) Johann Seipl / Jörg Wiese
1. Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.03.2004 nunmehr die mit Spannung erwartete Entscheidung zur Spekulationsbesteuerung verkündet. Es hat die gesetzlichen Regeln zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gesetz habe, so das oberste deutsche Gericht, zumindest in diesen beiden Jahren gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil die Besteuerung allein von der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abhängig gewesen sei, weder durch eine Quellenbesteuerung, noch durch angemessene Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung sichergestellt worden sei (sog. strukturelles Vollzugsdefizit) und der Gesetzgeber hierfür die Verantwortung trage.
Die Entscheidung gilt nicht für Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken) und mit anderen Wirtschaftsgütern, etwa Möbeln, Briefmarken, Jahreswagen o. ä. (obwohl hier unseres Erachtens erst recht das vom Bundesverfassungsgericht gerügte strukturelle Vollzugsdefizit gegeben ist).
Daß die überprüften Vorschriften für verfassungswidrig erklärt würden, war vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1991 (zur Zinsbesteuerung) keine Überraschung. Im Gegensatz zu dieser und weiteren Entscheidungen (z.B. aus dem Jahre 1995 zur Vermögensteuer) hat das Bundesverfassungsgericht diesmal jedoch keine Übergangsfrist gewährt, in der das Gesetz weiterhin angewendet werden dürfte - sog. Fortgeltungsanordnung -, sondern hat die gesetzlichen Grundlagen „ohne Wenn und Aber“ für nichtig erklärt.
2. Folgen der Entscheidung für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
Eine für nichtig erklärte Vorschrift wird behandelt, als sei sie quasi nie existent gewesen und kann daher keine ausreichende Grundlage für frühere oder künftige Steuerfestsetzungen bilden. Soweit also für die Jahre 1997 und 1998 Spekulationsgewinne erklärt wurden, sind die Steuerbescheide vom Finanzamt von Amts wegen zu ändern und darauf entfallende, bereits entrichtete Steuern zurückzuzahlen. Sollten allerdings entsprechende Steuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sein, weil sie nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und der Steuerpflichtige auch nicht Einspruch eingelegt hat, ist eine Änderung nicht mehr möglich: Der Steuerpflichtige hat Pech gehabt. Wurden Spekulationsgewinne für die Jahre 1997 und 1998 nicht erklärt, kann darauf auch künftig keine Steuer erhoben werden. Eine Bestrafung wegen vollendeter Steuerhinterziehung kommt nicht mehr in Betracht.
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich insoweit erheblich von den Folgen einer Verfassungswidrigkeit mit Übergangsregelung. So ist die Vermögensteuer bis zum Ablauf der angeordneten Übergangsfrist weiter festgesetzt und erhoben worden und Vermögensteuerhinterziehungen sind auch weiterhin strafrechtlich verfolgt worden.
3. Konsequenzen für Veranlagungszeiträume bis 1996
Über die Spekulationsbesteuerung für die Jahre bis 1996 hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Da aber in den früheren Jahren dieselbe Gesetzeslage wie im Streitjahr 1997 bestanden hat und die Erhebungsdefizite jedenfalls nicht geringer waren als in diesem Jahr, muß davon ausgegangen werden, daß die Spekulationsbesteuerung auch vor 1997 verfassungswidrig war und auf entsprechende Richtervorlage oder Verfassungsbeschwerde für nichtig erklärt werden müsste. Ob die Finanzverwaltung diese Konsequenz bereits von sich aus anerkennt, bleibt allerdings abzuwarten.
4. Konsequenzen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf die Jahre nach 1998 übertragen, sondern insoweit auf eine Änderung der Gesetzeslage und auf die seit April 2000 gesunkenen Aktienkurse hingewiesen.
Zwar bleibt rätselhaft, inwieweit diese vom Bundesverfassungsgericht genannten Aspekte zu einer besseren Erfassung der Spekulationsgewinne beigetragen haben könnten, aber insoweit ist die Rechtsfrage eben (noch) nicht entschieden. Unseres Erachtens spricht vieles dafür, daß auch die Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 verfassungswidrig sein könnte. Demgegenüber wird sich die Finanzverwaltung wohl - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Inhalts der offiziellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts - in der Annahme des Gegenteils bestätigt fühlen und bisher gewährte Entscheidungen auf Aussetzung der Vollziehung widerrufen bzw. auf Zahlung der Steuer bestehen.
Da es wohl nicht allzu lange dauern wird, bis die Anhängigkeit eines weiteren Musterverfahrens für die Folgejahre bekannt wird, kann die Empfehlung an den Steuerpflichtigen nur dahin gehen, eventuelle Spekulationsgewinne für die Jahre 1999 bis 2003 korrekt zu erklären bzw. im Wege der Selbstanzeige oder Amnestie-Erklärung nachzuerklären und sämtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu nutzen, um das steuerliche Verfahren bis zu einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen zu halten.
Laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich dieser Jahre werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingestellt werden. Es kann jedoch versucht werden, eine Aussetzung des Strafverfahrens bis zur steuerlichen und verfassungsrechtlichen Klärung der Rechtslage herbeizuführen (§ 396 AO).
5. Konsequenzen für den Veranlagungszeitraum 2004 und für künftige Jahre
Seit Beginn des Jahres 2004 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung zu erteilen, in der alle über das Kreditinstitut erzielten Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne pp.) aufgelistet sind. Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung ab 01.04.2005 auch im Besteuerungsverfahren über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) routinemäßig abfragen, bei welchen inländischen Banken ein Steuerzahler Konten unterhält. Durch die Kombination dieser Instrumentarien - aber erst dadurch - sind die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung genügend wirksam ausgestaltet, um das vom Bundesverfassungsgericht gerügte strukturelle Vollzugsdefizit zu beseitigen. Die Spekulationsbesteuerung ist damit verfassungskonform. Für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2004 sind die steuerlichen Pflichten also klar: Spekulationsgewinne sind zu erklären und zu versteuern. Immerhin bleibt noch die Hoffnung, daß der Gesetzgeber ab 2005 die versprochene Abgeltungssteuer einführt
(Autor) Johann Seipl / Jörg Wiese
1. Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.03.2004 nunmehr die mit Spannung erwartete Entscheidung zur Spekulationsbesteuerung verkündet. Es hat die gesetzlichen Regeln zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gesetz habe, so das oberste deutsche Gericht, zumindest in diesen beiden Jahren gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil die Besteuerung allein von der Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen abhängig gewesen sei, weder durch eine Quellenbesteuerung, noch durch angemessene Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung sichergestellt worden sei (sog. strukturelles Vollzugsdefizit) und der Gesetzgeber hierfür die Verantwortung trage.
Die Entscheidung gilt nicht für Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken (insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken) und mit anderen Wirtschaftsgütern, etwa Möbeln, Briefmarken, Jahreswagen o. ä. (obwohl hier unseres Erachtens erst recht das vom Bundesverfassungsgericht gerügte strukturelle Vollzugsdefizit gegeben ist).
Daß die überprüften Vorschriften für verfassungswidrig erklärt würden, war vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1991 (zur Zinsbesteuerung) keine Überraschung. Im Gegensatz zu dieser und weiteren Entscheidungen (z.B. aus dem Jahre 1995 zur Vermögensteuer) hat das Bundesverfassungsgericht diesmal jedoch keine Übergangsfrist gewährt, in der das Gesetz weiterhin angewendet werden dürfte - sog. Fortgeltungsanordnung -, sondern hat die gesetzlichen Grundlagen „ohne Wenn und Aber“ für nichtig erklärt.
2. Folgen der Entscheidung für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998
Eine für nichtig erklärte Vorschrift wird behandelt, als sei sie quasi nie existent gewesen und kann daher keine ausreichende Grundlage für frühere oder künftige Steuerfestsetzungen bilden. Soweit also für die Jahre 1997 und 1998 Spekulationsgewinne erklärt wurden, sind die Steuerbescheide vom Finanzamt von Amts wegen zu ändern und darauf entfallende, bereits entrichtete Steuern zurückzuzahlen. Sollten allerdings entsprechende Steuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sein, weil sie nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und der Steuerpflichtige auch nicht Einspruch eingelegt hat, ist eine Änderung nicht mehr möglich: Der Steuerpflichtige hat Pech gehabt. Wurden Spekulationsgewinne für die Jahre 1997 und 1998 nicht erklärt, kann darauf auch künftig keine Steuer erhoben werden. Eine Bestrafung wegen vollendeter Steuerhinterziehung kommt nicht mehr in Betracht.
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich insoweit erheblich von den Folgen einer Verfassungswidrigkeit mit Übergangsregelung. So ist die Vermögensteuer bis zum Ablauf der angeordneten Übergangsfrist weiter festgesetzt und erhoben worden und Vermögensteuerhinterziehungen sind auch weiterhin strafrechtlich verfolgt worden.
3. Konsequenzen für Veranlagungszeiträume bis 1996
Über die Spekulationsbesteuerung für die Jahre bis 1996 hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Da aber in den früheren Jahren dieselbe Gesetzeslage wie im Streitjahr 1997 bestanden hat und die Erhebungsdefizite jedenfalls nicht geringer waren als in diesem Jahr, muß davon ausgegangen werden, daß die Spekulationsbesteuerung auch vor 1997 verfassungswidrig war und auf entsprechende Richtervorlage oder Verfassungsbeschwerde für nichtig erklärt werden müsste. Ob die Finanzverwaltung diese Konsequenz bereits von sich aus anerkennt, bleibt allerdings abzuwarten.
4. Konsequenzen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf die Jahre nach 1998 übertragen, sondern insoweit auf eine Änderung der Gesetzeslage und auf die seit April 2000 gesunkenen Aktienkurse hingewiesen.
Zwar bleibt rätselhaft, inwieweit diese vom Bundesverfassungsgericht genannten Aspekte zu einer besseren Erfassung der Spekulationsgewinne beigetragen haben könnten, aber insoweit ist die Rechtsfrage eben (noch) nicht entschieden. Unseres Erachtens spricht vieles dafür, daß auch die Spekulationsbesteuerung für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 verfassungswidrig sein könnte. Demgegenüber wird sich die Finanzverwaltung wohl - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Inhalts der offiziellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts - in der Annahme des Gegenteils bestätigt fühlen und bisher gewährte Entscheidungen auf Aussetzung der Vollziehung widerrufen bzw. auf Zahlung der Steuer bestehen.
Da es wohl nicht allzu lange dauern wird, bis die Anhängigkeit eines weiteren Musterverfahrens für die Folgejahre bekannt wird, kann die Empfehlung an den Steuerpflichtigen nur dahin gehen, eventuelle Spekulationsgewinne für die Jahre 1999 bis 2003 korrekt zu erklären bzw. im Wege der Selbstanzeige oder Amnestie-Erklärung nachzuerklären und sämtliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu nutzen, um das steuerliche Verfahren bis zu einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen zu halten.
Laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich dieser Jahre werden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eingestellt werden. Es kann jedoch versucht werden, eine Aussetzung des Strafverfahrens bis zur steuerlichen und verfassungsrechtlichen Klärung der Rechtslage herbeizuführen (§ 396 AO).
5. Konsequenzen für den Veranlagungszeitraum 2004 und für künftige Jahre
Seit Beginn des Jahres 2004 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung zu erteilen, in der alle über das Kreditinstitut erzielten Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne pp.) aufgelistet sind. Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung ab 01.04.2005 auch im Besteuerungsverfahren über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) routinemäßig abfragen, bei welchen inländischen Banken ein Steuerzahler Konten unterhält. Durch die Kombination dieser Instrumentarien - aber erst dadurch - sind die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung genügend wirksam ausgestaltet, um das vom Bundesverfassungsgericht gerügte strukturelle Vollzugsdefizit zu beseitigen. Die Spekulationsbesteuerung ist damit verfassungskonform. Für Veranlagungszeiträume ab einschließlich 2004 sind die steuerlichen Pflichten also klar: Spekulationsgewinne sind zu erklären und zu versteuern. Immerhin bleibt noch die Hoffnung, daß der Gesetzgeber ab 2005 die versprochene Abgeltungssteuer einführt
DANKE
Mit scheint es nicht abwegig, dass das Verfassungsgericht seine Entscheidung nicht auf das Jahr 1999 und weiter ausgedehnt hat. Die Finanzämter haben ja ein lange Frist strafrechtlich (5 Jahre) und steuerrechtlich (10 Jahre)
steuern nachträglich einzutreiben. Da es ab dem Jahre 2004 in Deutschland und mit dem Datenaustausch auch bald in der EU sehr transparent wird, kann der Gesetzgeber auf diese Tatsache verweisen.
Hinterzieher von Spekugewinnen können also - wenn sie mit der Steuererkärung 2004 entdeckt werden - bis mindestens 1998 strafrechtlich verfolgt und notfalls ca. 11 Jahre nachversteuert werden, wenn das Delikt vor 1998 lag. Als Stichtag für die Rückrechnung gilt immer die Rechtswirksamkeit der letzten Steuererklärung und die kann im Einzelfall wesentlich später als das entsprechende Steuerjahr sein. Da die Aufdeckung jetzt praktisch kaum mehr vermeidbar ist, wird auch kein Schummeln mit nichtgemeldeten alten Spekugewinnen möglich sein. Wer hoche Summen nicht gemeldet hat (50.000-100.000€) sollte sich sicherheitshalber melden, um Gefängnisstrafen zu vermeiden. Es gibt ja noch die Möglichkeit die Amnestie zu nutzen ...
steuern nachträglich einzutreiben. Da es ab dem Jahre 2004 in Deutschland und mit dem Datenaustausch auch bald in der EU sehr transparent wird, kann der Gesetzgeber auf diese Tatsache verweisen.
Hinterzieher von Spekugewinnen können also - wenn sie mit der Steuererkärung 2004 entdeckt werden - bis mindestens 1998 strafrechtlich verfolgt und notfalls ca. 11 Jahre nachversteuert werden, wenn das Delikt vor 1998 lag. Als Stichtag für die Rückrechnung gilt immer die Rechtswirksamkeit der letzten Steuererklärung und die kann im Einzelfall wesentlich später als das entsprechende Steuerjahr sein. Da die Aufdeckung jetzt praktisch kaum mehr vermeidbar ist, wird auch kein Schummeln mit nichtgemeldeten alten Spekugewinnen möglich sein. Wer hoche Summen nicht gemeldet hat (50.000-100.000€) sollte sich sicherheitshalber melden, um Gefängnisstrafen zu vermeiden. Es gibt ja noch die Möglichkeit die Amnestie zu nutzen ...
Sicher wird das System ab heuer transparenter. Wenn nun jemand im letzten Jahr oder schon vorher sein(e) Depot(s) abgemeldet hat und Gras über die Sachen wachsen läßt, hat das Finanzamt keinerlei Handhabe, demjenigen auf die Schliche zu kommen. Das alte Vollzugsdefizit bleibt wie gehabt.
Ich hoffe, dass 1999 ff. bald behandelt wird, schon alleine im Interesse des BFH, da dieses ja nach wie vor der Meinung ist, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt und diese Ungleichbehandlung nicht mit der Verfassung vereinbar ist.
Ich hoffe, dass 1999 ff. bald behandelt wird, schon alleine im Interesse des BFH, da dieses ja nach wie vor der Meinung ist, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt und diese Ungleichbehandlung nicht mit der Verfassung vereinbar ist.
@xxgman
Das Argument hätte auch für den Zeitraum 1997/1998 gegolten. Somit kann es m. E. für 99ff. auch keine Rolle spielen. Zudem hat Munich natürlich recht. Wenn man zu den Zeiträumen vor 2004 bei der Steuererklärung keine Angaben macht, kann das FA ja nichts machen. Aufbewahrungspflicht seitens Privatleuten gibt es nicht und die Banken haben (zumindest die meisten) vorher auch nie Aufstellungen bezüglich "Spekugewinnen" erstellt. Ermittlungen ins Blaue hinein sind ja untersagt, somit keine Chance für die FAs bezüglich der Zeiträume vor 2004.
Gruss
Das Argument hätte auch für den Zeitraum 1997/1998 gegolten. Somit kann es m. E. für 99ff. auch keine Rolle spielen. Zudem hat Munich natürlich recht. Wenn man zu den Zeiträumen vor 2004 bei der Steuererklärung keine Angaben macht, kann das FA ja nichts machen. Aufbewahrungspflicht seitens Privatleuten gibt es nicht und die Banken haben (zumindest die meisten) vorher auch nie Aufstellungen bezüglich "Spekugewinnen" erstellt. Ermittlungen ins Blaue hinein sind ja untersagt, somit keine Chance für die FAs bezüglich der Zeiträume vor 2004.
Gruss
m.W. müssen die Banken dieses Jahr zwar die Speku-Steuern ausrechnen (ob das korrekt erfolgt, bei den vielen Unklarheiten z.B. bei Übernahmen durch Aktientausch, Bonusaktien etc. sei mal dahingestellt. Ich selbst bezweifel es!) aber weder müssen die Banken dies an die Finanzämter weiterleiten, noch ist der Anleger dazu verpflichtet.
Insofern ändert sich eigentlich zunächst nichts.
Mittelfristig ist natürlich damit zu rechnen, daß sich das ändert und man die Aufstellungen beilegen muß. Was grundsätzlich auch sinnvoll ist, aber nur wenn wirklich Rechtssicherheit bei der Besteuerung auch in den Detailfragen (s.o.) herrscht.
Insofern ändert sich eigentlich zunächst nichts.
Mittelfristig ist natürlich damit zu rechnen, daß sich das ändert und man die Aufstellungen beilegen muß. Was grundsätzlich auch sinnvoll ist, aber nur wenn wirklich Rechtssicherheit bei der Besteuerung auch in den Detailfragen (s.o.) herrscht.
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