Tipke und die Spekulationssteuer.. kann jemand helfen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.07.04 17:40:49 von
neuester Beitrag 16.07.04 18:48:57 von
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Hallo zusammen,
mittlerweile schon fast ein vergessenes Thema: Die "verfassungswiedrige" Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus den Jahren 97 und 98.....
Ich bin einer derer, die in diesem Zeitraum Speku-Steuer bezahlt, aber dummerweise keinen Einspruch einlegten, da ich die Lohnsteuer zu dieser Zeit vom Lohnsteuerhilfering machen ließ. Da dieser dann nach meinem Verständnis auch hätte den Einspruch einlegen müssen, aber nicht getan hat, will ich die bezahlte Spekusteuer nicht ganz kampflos aufgeben und hab mich daher mit einem befreundeten Anwalt unterhalten, und dieser meinte, daß ich evtl. Chancen hätte,das Geld zurückzubekommen; Voraussetzung, wäre allerdings, daß die Klage von Hrn. Tipke zu dem Zeitpunkt, als ich meine Lohnsteuer machen ließ, bereits öffentlich bekannt war.
Nun hab ich folgende Fragen, da ich nirgends sonst Antworten dazu finden kann:
- Weiß jemand das Datum, zu dem Hr. Tipke die Klage einreichte.
- Kennt jemand ein Datum, wann von dieser Klage erstmals in Fachschriften zu lesen war.
- Hat in der Zwischenzeit (seit Bekanntgabe des Urteils) evtl. bereits jemand Erfahrungen gemacht mit Forderungen oder Klagen gegen Lohsteuerhilfeverein, Steuerberater.....
Falls möglich, Antworten bitte mit Angabe der Quelle,, sonst bringts nix....
Danke schon mal für die Unterstützung....
mittlerweile schon fast ein vergessenes Thema: Die "verfassungswiedrige" Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus den Jahren 97 und 98.....
Ich bin einer derer, die in diesem Zeitraum Speku-Steuer bezahlt, aber dummerweise keinen Einspruch einlegten, da ich die Lohnsteuer zu dieser Zeit vom Lohnsteuerhilfering machen ließ. Da dieser dann nach meinem Verständnis auch hätte den Einspruch einlegen müssen, aber nicht getan hat, will ich die bezahlte Spekusteuer nicht ganz kampflos aufgeben und hab mich daher mit einem befreundeten Anwalt unterhalten, und dieser meinte, daß ich evtl. Chancen hätte,das Geld zurückzubekommen; Voraussetzung, wäre allerdings, daß die Klage von Hrn. Tipke zu dem Zeitpunkt, als ich meine Lohnsteuer machen ließ, bereits öffentlich bekannt war.
Nun hab ich folgende Fragen, da ich nirgends sonst Antworten dazu finden kann:
- Weiß jemand das Datum, zu dem Hr. Tipke die Klage einreichte.
- Kennt jemand ein Datum, wann von dieser Klage erstmals in Fachschriften zu lesen war.
- Hat in der Zwischenzeit (seit Bekanntgabe des Urteils) evtl. bereits jemand Erfahrungen gemacht mit Forderungen oder Klagen gegen Lohsteuerhilfeverein, Steuerberater.....
Falls möglich, Antworten bitte mit Angabe der Quelle,, sonst bringts nix....
Danke schon mal für die Unterstützung....
Gib mal bei google.de Tipke Widerspruch Spekulationssteuer ein
Wenn du Tipke Einspruch Spekulationssteuer eingibst, hast du mehr Resultate.
Wann war denn der Zeitpunkt, zu dem der Lohnsteuerhilfering deine Steuererklärung erstellte? Hat der Lohnsteuerhilfering den ESt-Bescheid erhalten und geprüft? Wann war das?
naja, geld vom lohnsteuerhilfeverein wirst du nicht mehr bekommen. der anspruch ist nach meiner ansicht verjährt.
Zu #5:
Da bin ich anderer Meinung.
Da bin ich anderer Meinung.
@ Nataly
Hab die Lohnsteuer Mitte 98 erstellen lassen und im Nov. 98 zurückerhalten, kontrolliert vom Lohnsteuerhilfeverein, der mich lediglich darauf hingewiesen hat, daß ich Antrag auf Erlaß stellen könne, wenns für die vorzeitige Realisierung der Gewinne ausergewöhnliche Gründe gäbe. Hab das auch versucht, da ich die Aktien damals nur verkaufte, um schuldenfrei einen Baugrundstück erwerben zu können.
Hab mich mit dem Herrn vom Lohnsteuerhilfeverein schon am Telefon darüber unterhalten, der mich bat, die Forderung schriftlich zu stellen, damit er das Ganze an die Rechtsabteilung weiterleiten könne. Wird vermult. daraufrauslaufen, daß die mich abwürgen wollen. Deshalb bräuchte ich im Vorfeld möglichst viele Argumente (Datum der Klageeinreichung usw.), die meine Forderungen rechtfertigen...
Hab die Lohnsteuer Mitte 98 erstellen lassen und im Nov. 98 zurückerhalten, kontrolliert vom Lohnsteuerhilfeverein, der mich lediglich darauf hingewiesen hat, daß ich Antrag auf Erlaß stellen könne, wenns für die vorzeitige Realisierung der Gewinne ausergewöhnliche Gründe gäbe. Hab das auch versucht, da ich die Aktien damals nur verkaufte, um schuldenfrei einen Baugrundstück erwerben zu können.
Hab mich mit dem Herrn vom Lohnsteuerhilfeverein schon am Telefon darüber unterhalten, der mich bat, die Forderung schriftlich zu stellen, damit er das Ganze an die Rechtsabteilung weiterleiten könne. Wird vermult. daraufrauslaufen, daß die mich abwürgen wollen. Deshalb bräuchte ich im Vorfeld möglichst viele Argumente (Datum der Klageeinreichung usw.), die meine Forderungen rechtfertigen...
@jhofmann: Bist du rechtsschutzversichert?
Maßgeblich ist demnach November 1998. Es ist zu prüfen, ob damals in der Fachpresse über die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer berichtet wurde.
Maßgeblich ist demnach November 1998. Es ist zu prüfen, ob damals in der Fachpresse über die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer berichtet wurde.
@NATALY
rechtschutzversichert ja, allerdings erst seit 98. Da der eigentliche Ursprung aber die Klage bzw. der Bescheid für 97 ist, scheidet die Versicherung aus...
rechtschutzversichert ja, allerdings erst seit 98. Da der eigentliche Ursprung aber die Klage bzw. der Bescheid für 97 ist, scheidet die Versicherung aus...
Das erstinstanzliche Urteil in dieser Sache wurde am 23.09.1999 gesprochen.
Schleswig-Holsteinisches FG, Az.: V 7/99, EFG 2000, 178 ff.
Schleswig-Holsteinisches FG, Az.: V 7/99, EFG 2000, 178 ff.
Das Problem habe ich auch.
Mein Steuerbescheid ist schon seit 2000 bestandskräftig. Da ich aber in anderer Sache noch mit dem FA im Streit liege, wird der Bescheid vermutlich demnächst geändert.
Wenn ich nun den geänderten Bescheid für 1998 bekomme, kann ich dann die vier Wochen Einspruchszeit nutzen, um auch an die versteuerten Spekulationsgewinne wieder heranzukommen oder gilt das nur in Bezug auf die konkrete Streitfrage?
Danke.
Mein Steuerbescheid ist schon seit 2000 bestandskräftig. Da ich aber in anderer Sache noch mit dem FA im Streit liege, wird der Bescheid vermutlich demnächst geändert.
Wenn ich nun den geänderten Bescheid für 1998 bekomme, kann ich dann die vier Wochen Einspruchszeit nutzen, um auch an die versteuerten Spekulationsgewinne wieder heranzukommen oder gilt das nur in Bezug auf die konkrete Streitfrage?
Danke.
@ 11
Wenn der Bescheid lediglich nach § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) offen gehalten war, ist nichts mehr zu machen, ansonsten sehr wohl.
Wenn der Bescheid lediglich nach § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) offen gehalten war, ist nichts mehr zu machen, ansonsten sehr wohl.
nur ein kleiner hinweis: die einpruchsfrist ist 1 monat nicht 4 wochen...es gibt nur einen monat im jahr, in dem 4 wochen einem monat entspricht..das ist der februar, es sei denn wir haben ein schaltjahr...
invest2002
invest2002
Danke für die Antwort.
Was ich nicht verstanden habe, was ist an diesem Hinweis bzgl. Tipke dran. Komme ich evtl. doch noch an den Bescheid wieder ran?
Was ich nicht verstanden habe, was ist an diesem Hinweis bzgl. Tipke dran. Komme ich evtl. doch noch an den Bescheid wieder ran?
Zu #9:
Entscheidend ist doch der Zeitpunkt der fehlerhaften Steuerberatung, also 1998.
Entscheidend ist doch der Zeitpunkt der fehlerhaften Steuerberatung, also 1998.
Ich muss doch noch mal nachfragen.
Also ich hatte 2002 den Bescheid für 1997 bekommen. Dann habe ich Einspruch eingelegt, wegen verschiedener Dinge mit denen ich nicht einverstanden war. Der Streit dauert noch an. Komme ich nun an den ganzen Bescheid noch heran, oder gilt das nur auf die Streitgegenstände, die ich angegeben hatte?
Also ich hatte 2002 den Bescheid für 1997 bekommen. Dann habe ich Einspruch eingelegt, wegen verschiedener Dinge mit denen ich nicht einverstanden war. Der Streit dauert noch an. Komme ich nun an den ganzen Bescheid noch heran, oder gilt das nur auf die Streitgegenstände, die ich angegeben hatte?
Ich muss es noch mal präzisieren. Wir streiten uns über den Gewerbesteuerbescheid 1997. Dass müsste doch aber ein Grundlagenbescheid sein. Wenn nun dieser Grundlagenbescheid ergeht und den Einkommensteuerbescheid daraufhin auch ändert, dann sollte doch der EKST-Bescheid wieder offen sein oder?
Danke für die Hilfe.
Danke für die Hilfe.
#1
Capital 1/2 2000, Seite 194: Geld/steuertipps
Verfassungsfrage I -Spekulationsgewinne-
" Prof. Klaus TIPKE hält die Besteuerung von Spek-gewinnen wg. Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig: Er will diese Frage vom Bundesverfassungsgericht klären lassen (Capital 3/99 und 11/99). Jetzt ist sein Musterprozeß beim Bundesfinanzhof anhängig (IX R 62/99). Wer Steuern auf Speku-gewinne zahlen muß, sollte mit Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen."
Noch ein Hinweis aus Capital 7/99, Seite 190 ff. :
"Ist die jetzige Besteuerung privater Speku-gewinne aus Wertpapiergeschäften verfassungskonform ?:
" Das FA hat keine Möglichkeit zu prüfen, ob ein Privatmann Wertpapiere innerhalb der Speku-frist ge- und verkauft und welche Gewinne er dabei erzielt hat. Die Finanzverwaltung gibt auch unumwunden zu, daß solche Gewinne von Privatleuten so gut wie nie deklariert werden. Weil somit Ehrlichkeit ebenso wie früher bei Zinseinkünften bestraft wird, halten renommierte Steuerrechtler die Erfassung solcher Gewinne in der jetzigen Form für verfassungswidrig.
Prof. Klaus Tipke will die Frage dem BVG vorlegen. Sein Verfahren ist derzeit beim Finanzgericht Schlesig-Holstein anhängig (V 7/99)."
Meinen Bescheid für ´98 erhielt ich am 24.08.99. Am 23.09.99 legte ich Widerspruch mit dem Hinweis auf das Verfahren beim FG Schl.-Holstein (mit dem Ziel einer Prüfung vor dem BVG) ein.
Mein Einspruch wurde an die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes abgegeben. Von dort bekam ich mehrmals Anschreiben, zuletzt im Mai 2002:
" .... gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 haben sie mit Schreiben vom .. 99 Einspruch hinsichtlich der Besteuerung von Speku-gewinnen eingelegt und auf ein Verfahren beim FG Schles.-Holstein hingewiesen.
Das FG S-H hat die Klage (V 7/99) mit Urteil vom 23.09.99 als unbegründet zurückgewiesen. Es wurde Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. IX R62/99 noch anhängig ist.
Im Hinblick auf das o.a. Revisionsverfahren beabsichtige ich (Sachbearbeiter), ihren Einspruch weiterhin ruhen zu lassen. Sollten sie hiermit nicht einverstanden sein, bitte ich um entsprechende Mitteilung."
BVG-Urteil vom März 04
Anfang Mai 04 erkundigte ich mich beim Finanzamt/ Sachbearbeiter nach dem Stand der Dinge. Am 06.07.04 erkundigte ich mich nochmals. Immer noch diesselbe Antwort:
" Sie haben von "oben" noch keine Weisung erhalten".
Einziger Trost bei der Sache: 6 % Verzinsung.
Mehr kann ich zu Deinen Fragen nicht sagen.
Gruß Clouse
Capital 1/2 2000, Seite 194: Geld/steuertipps
Verfassungsfrage I -Spekulationsgewinne-
" Prof. Klaus TIPKE hält die Besteuerung von Spek-gewinnen wg. Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig: Er will diese Frage vom Bundesverfassungsgericht klären lassen (Capital 3/99 und 11/99). Jetzt ist sein Musterprozeß beim Bundesfinanzhof anhängig (IX R 62/99). Wer Steuern auf Speku-gewinne zahlen muß, sollte mit Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen."
Noch ein Hinweis aus Capital 7/99, Seite 190 ff. :
"Ist die jetzige Besteuerung privater Speku-gewinne aus Wertpapiergeschäften verfassungskonform ?:
" Das FA hat keine Möglichkeit zu prüfen, ob ein Privatmann Wertpapiere innerhalb der Speku-frist ge- und verkauft und welche Gewinne er dabei erzielt hat. Die Finanzverwaltung gibt auch unumwunden zu, daß solche Gewinne von Privatleuten so gut wie nie deklariert werden. Weil somit Ehrlichkeit ebenso wie früher bei Zinseinkünften bestraft wird, halten renommierte Steuerrechtler die Erfassung solcher Gewinne in der jetzigen Form für verfassungswidrig.
Prof. Klaus Tipke will die Frage dem BVG vorlegen. Sein Verfahren ist derzeit beim Finanzgericht Schlesig-Holstein anhängig (V 7/99)."
Meinen Bescheid für ´98 erhielt ich am 24.08.99. Am 23.09.99 legte ich Widerspruch mit dem Hinweis auf das Verfahren beim FG Schl.-Holstein (mit dem Ziel einer Prüfung vor dem BVG) ein.
Mein Einspruch wurde an die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes abgegeben. Von dort bekam ich mehrmals Anschreiben, zuletzt im Mai 2002:
" .... gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 haben sie mit Schreiben vom .. 99 Einspruch hinsichtlich der Besteuerung von Speku-gewinnen eingelegt und auf ein Verfahren beim FG Schles.-Holstein hingewiesen.
Das FG S-H hat die Klage (V 7/99) mit Urteil vom 23.09.99 als unbegründet zurückgewiesen. Es wurde Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. IX R62/99 noch anhängig ist.
Im Hinblick auf das o.a. Revisionsverfahren beabsichtige ich (Sachbearbeiter), ihren Einspruch weiterhin ruhen zu lassen. Sollten sie hiermit nicht einverstanden sein, bitte ich um entsprechende Mitteilung."
BVG-Urteil vom März 04
Anfang Mai 04 erkundigte ich mich beim Finanzamt/ Sachbearbeiter nach dem Stand der Dinge. Am 06.07.04 erkundigte ich mich nochmals. Immer noch diesselbe Antwort:
" Sie haben von "oben" noch keine Weisung erhalten".
Einziger Trost bei der Sache: 6 % Verzinsung.
Mehr kann ich zu Deinen Fragen nicht sagen.
Gruß Clouse
Sorry.....aber..."Gewerbesteuerbescheid"...?
DANN gelten doch eh nicht die §22ff. EStG, da es dort doch um Gewinne aus PRIVATEN Veräußerungserlösen geht!
Also, im Rahmen eines Betriebes sind (Aktien-)Gewinne doch eh (auch, wenn man die 12-Monatsfrist einhält) steuerbar!
Fraglich wäre dann m. E. lediglich, ob Du die Aktiengewinne nicht noch rückwirkend der "Privatsphäre" zuordnen könntest/solltest...
Oder hab ich jetzt was falsch verstanden...?
Gruss
DANN gelten doch eh nicht die §22ff. EStG, da es dort doch um Gewinne aus PRIVATEN Veräußerungserlösen geht!
Also, im Rahmen eines Betriebes sind (Aktien-)Gewinne doch eh (auch, wenn man die 12-Monatsfrist einhält) steuerbar!
Fraglich wäre dann m. E. lediglich, ob Du die Aktiengewinne nicht noch rückwirkend der "Privatsphäre" zuordnen könntest/solltest...
Oder hab ich jetzt was falsch verstanden...?
Gruss
Zu Posting 18
Du solltest nicht beim FA anfragen, die ver..schen Dich
Es hilft leider nur die Klage beim Finanzgericht.
Das haben wir durchgezogen. Das FA hat die Kosten bezahlen
müssen. Inzwischen gibt es so viele Beschlüsse des BFH, dass kein Richter sich mehr trauen kann, in der Sache gegen
Dich zu entscheiden. Nur Mut.
Vom Finanzamt, von den Oberfinanzdirektionen, vom Ministerium für Finanzen kriegt Ihr nur Lügen zu hören. Ich habe alles getestet. Selbst eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch hat nichts genützt, nur der Weg zum Finanzgericht.
Du solltest nicht beim FA anfragen, die ver..schen Dich
Es hilft leider nur die Klage beim Finanzgericht.
Das haben wir durchgezogen. Das FA hat die Kosten bezahlen
müssen. Inzwischen gibt es so viele Beschlüsse des BFH, dass kein Richter sich mehr trauen kann, in der Sache gegen
Dich zu entscheiden. Nur Mut.
Vom Finanzamt, von den Oberfinanzdirektionen, vom Ministerium für Finanzen kriegt Ihr nur Lügen zu hören. Ich habe alles getestet. Selbst eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch hat nichts genützt, nur der Weg zum Finanzgericht.
zum Verrücktwerden....
hab mittlerweile mehrere Stunden damit verbracht, bei "Google" durch Eingabe versch. Suchbegriffe erauszufinden, wann Hr. Tipke seine Klage beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht einreichte; nix zu finden!!! Zumindest hab ich schon mal rausgebracht, daß das erste Urteil bei zu dieser Klage am 23.September 99 gefallen ist..
hab mittlerweile mehrere Stunden damit verbracht, bei "Google" durch Eingabe versch. Suchbegriffe erauszufinden, wann Hr. Tipke seine Klage beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht einreichte; nix zu finden!!! Zumindest hab ich schon mal rausgebracht, daß das erste Urteil bei zu dieser Klage am 23.September 99 gefallen ist..
@Jhofmann:
Kleiner Tip:
Such doch mal in alten Jahrgängen von "Capital".
(Gibts vielleicht in der Stadtbücherei)
Falls du in der Nähe eine Universität mit juristischer Fakultät hast: Blättere mal die steuerrechtlichen Fachzeitschriften durch und stelle fest, wann erstmals über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer geschrieben wurde. Je mehr Belege du für die Zeit vor dem Zugang des ESt-Bescheids bei Lohnsteuerring findest, umso besser.
Kleiner Tip:
Such doch mal in alten Jahrgängen von "Capital".
(Gibts vielleicht in der Stadtbücherei)
Falls du in der Nähe eine Universität mit juristischer Fakultät hast: Blättere mal die steuerrechtlichen Fachzeitschriften durch und stelle fest, wann erstmals über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer geschrieben wurde. Je mehr Belege du für die Zeit vor dem Zugang des ESt-Bescheids bei Lohnsteuerring findest, umso besser.
Die Einreichung der Klage beim FG ist mE nicht der entscheidende Zeitpunkt, entscheidend sind Veröffentlichungen in der Presse, insbesondere in der steuerrechtlichen Fachpresse.
Ich könnte mir vorstellen, dass bereits geraume Zeit vor Erhebung der Klage durch Tipke in der Fachpresse die Verfassungsmäßigkeit der Speku-Steuer bezweifelt wurde.
das die Spekusteuer verfassungswidrig ist, müßte jedem Menschen mit gesundem Menschenverstand bereits nach dem Zinsurteil von 1991 klar gewesen sein, da der Sachverhalt vollkommen identisch ist.
@JoePESCI:
Das trifft zwar zu und BFH und BVerfG beziehen sich auch auf das Zins-Urteil des BVerfG; Fakt ist aber, dass erst Tipke den Stein ins Rollen brachte.
Das trifft zwar zu und BFH und BVerfG beziehen sich auch auf das Zins-Urteil des BVerfG; Fakt ist aber, dass erst Tipke den Stein ins Rollen brachte.
An JHoffmann:
Im Beschluss des BFH vom 10.12.1986 (!!!) gibt es einen Anwendungserlass zur AO § 361 wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes der Besteuerung von Wertpapierveräusserungsgeschäften.
Dieses war Pflichtlektüre für Finanzbeamte.
Deshalb ist und bleibt jeder Steuerbescheid rechtswidrig, der die Zahlung trotzdem verlangte und so, wie mir geschehen, mit gnadenlosem Vorgehen durchgesetzt wurde.
Im Beschluss des BFH vom 10.12.1986 (!!!) gibt es einen Anwendungserlass zur AO § 361 wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes der Besteuerung von Wertpapierveräusserungsgeschäften.
Dieses war Pflichtlektüre für Finanzbeamte.
Deshalb ist und bleibt jeder Steuerbescheid rechtswidrig, der die Zahlung trotzdem verlangte und so, wie mir geschehen, mit gnadenlosem Vorgehen durchgesetzt wurde.
Danke an alle zsichendurch mal für die Tips.
Werd mich wohl oder übel wirklich in ne Fachbibliothek setzen müssen und stöbern. Mal sehen, ob was brauchbares auftaucht...
Werd mich wohl oder übel wirklich in ne Fachbibliothek setzen müssen und stöbern. Mal sehen, ob was brauchbares auftaucht...
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