checkAd

    Werbung - Darf ich mich selber abmahnen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.07.04 16:22:08 von
    neuester Beitrag 16.07.04 16:25:37 von
    Beiträge: 7
    ID: 880.922
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 556
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 16:22:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo.

      habe vor gut 2 Monaten mit einem Kooperationspatner eine Werbung vereinbart die erst jetzt zum erscheinen kommt.
      Jedoch hat sich innerhalb des Zeitraumes die Rechtslage in Bezug auf die Formulierung des Angebotes zum negativen geändert.
      Frage - darf ich mich selber abmahnen bevor es andere tun?
      Welche Gebühren würden für mich anfallen?
      An wehn muß ich ich mich wenden (bzw. wohin muß diese Abmahnung adressiert sein)?

      Danke für Antworten,

      sehschaerfe
      Avatar
      schrieb am 15.07.04 17:24:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Natürlich kannst du dich nicht selber abmahnen.

      Aber eine befreundete Firma - die zur Abmahnung berechtigt ist - könnte das.
      Natürlich über einen Anwalt und mit geringem Streitwert !!-

      Wegen dieser Sache könntest Du dann nicht nochmals abgemahnt werden - war früher jedenfalls so

      also ohne Gewähr !!

      MfG
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 09:40:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke granitbiss.

      Muß mich ein gegnerischer Anwalt abmahnen, oder kann es auch das befreundete Unternehmen selber tun?

      Wann ist dein Stand bezüglich des nicht nochmaligen Abmahnens?
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 10:50:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Dies gilt auch, wenn diese einem Dritten gegenüber abgegeben wurde, solange dieser die Einhaltung ernsthaft überprüft und die Erklärung nicht nur fingiert abgegeben wurde. Bei später eingehenden Folgeabmahnungen sollte der Abgemahnte dem Versender deshalb mitteilen, dass er bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und möglichst eine Kopie übersenden. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig!
      http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrec…
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 10:54:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wer zur Abmahnung berechtigt ist, lässt sich § 13 UWG entnehmen:

      UWG § 13


      (1) Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch
      genommen werden.

      (2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf
      Unterlassung geltend gemacht werden

      1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder

      verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine
      Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
      wesentlich zu beeinträchtigen,
      2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit
      ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder
      gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
      vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
      finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der
      Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit
      der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
      diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
      3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste
      qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
      in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach

      Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des

      Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
      Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle
      des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur
      geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die
      wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,
      4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
      (3) (weggefallen)

      (4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in
      einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
      begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des
      Betriebs begründet.

      (5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn
      die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
      mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
      Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
      Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

      (6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist
      verpflichtet:

      1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten

      Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder
      Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
      Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von
      ihnen gemachten Angaben irreführend waren;
      2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

      (7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
      Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die
      Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs.
      2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
      Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die
      Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten
      Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten
      Unterlassungsansprüche treten.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4220EUR +2,93 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 10:56:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ein Anwalt muss nicht beauftragt werden, das Unternehmen kann das selbst machen.
      Avatar
      schrieb am 16.07.04 16:25:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vielen Dank Nataly, das war echt eine große Hilfe.

      cu
      sehschärfe


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Werbung - Darf ich mich selber abmahnen?