Werbung - Darf ich mich selber abmahnen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.07.04 16:22:08 von
neuester Beitrag 16.07.04 16:25:37 von
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ID: 880.922
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Hallo.
habe vor gut 2 Monaten mit einem Kooperationspatner eine Werbung vereinbart die erst jetzt zum erscheinen kommt.
Jedoch hat sich innerhalb des Zeitraumes die Rechtslage in Bezug auf die Formulierung des Angebotes zum negativen geändert.
Frage - darf ich mich selber abmahnen bevor es andere tun?
Welche Gebühren würden für mich anfallen?
An wehn muß ich ich mich wenden (bzw. wohin muß diese Abmahnung adressiert sein)?
Danke für Antworten,
sehschaerfe
habe vor gut 2 Monaten mit einem Kooperationspatner eine Werbung vereinbart die erst jetzt zum erscheinen kommt.
Jedoch hat sich innerhalb des Zeitraumes die Rechtslage in Bezug auf die Formulierung des Angebotes zum negativen geändert.
Frage - darf ich mich selber abmahnen bevor es andere tun?
Welche Gebühren würden für mich anfallen?
An wehn muß ich ich mich wenden (bzw. wohin muß diese Abmahnung adressiert sein)?
Danke für Antworten,
sehschaerfe
Natürlich kannst du dich nicht selber abmahnen.
Aber eine befreundete Firma - die zur Abmahnung berechtigt ist - könnte das.
Natürlich über einen Anwalt und mit geringem Streitwert !!-
Wegen dieser Sache könntest Du dann nicht nochmals abgemahnt werden - war früher jedenfalls so
also ohne Gewähr !!
MfG
Aber eine befreundete Firma - die zur Abmahnung berechtigt ist - könnte das.
Natürlich über einen Anwalt und mit geringem Streitwert !!-
Wegen dieser Sache könntest Du dann nicht nochmals abgemahnt werden - war früher jedenfalls so
also ohne Gewähr !!
MfG
Danke granitbiss.
Muß mich ein gegnerischer Anwalt abmahnen, oder kann es auch das befreundete Unternehmen selber tun?
Wann ist dein Stand bezüglich des nicht nochmaligen Abmahnens?
Muß mich ein gegnerischer Anwalt abmahnen, oder kann es auch das befreundete Unternehmen selber tun?
Wann ist dein Stand bezüglich des nicht nochmaligen Abmahnens?
Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Dies gilt auch, wenn diese einem Dritten gegenüber abgegeben wurde, solange dieser die Einhaltung ernsthaft überprüft und die Erklärung nicht nur fingiert abgegeben wurde. Bei später eingehenden Folgeabmahnungen sollte der Abgemahnte dem Versender deshalb mitteilen, dass er bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und möglichst eine Kopie übersenden. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig!
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrec…
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrec…
Wer zur Abmahnung berechtigt ist, lässt sich § 13 UWG entnehmen:
UWG § 13
(1) Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
(2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf
Unterlassung geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine
Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
wesentlich zu beeinträchtigen,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit
ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder
gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit
der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle
des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur
geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die
wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,
4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) (weggefallen)
(4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in
einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Betriebs begründet.
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn
die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist
verpflichtet:
1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten
Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder
Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von
ihnen gemachten Angaben irreführend waren;
2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die
Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs.
2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die
Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten
Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten
Unterlassungsansprüche treten.
UWG § 13
(1) Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
(2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf
Unterlassung geltend gemacht werden
1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine
Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
wesentlich zu beeinträchtigen,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit
ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder
gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit
der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle
des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur
geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die
wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,
4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) (weggefallen)
(4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in
einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten
begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Betriebs begründet.
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn
die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist
verpflichtet:
1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten
Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder
Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von
ihnen gemachten Angaben irreführend waren;
2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die
Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs.
2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die
Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten
Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten
Unterlassungsansprüche treten.
Ein Anwalt muss nicht beauftragt werden, das Unternehmen kann das selbst machen.
Vielen Dank Nataly, das war echt eine große Hilfe.
cu
sehschärfe
cu
sehschärfe
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