Besteuerung der Veräußerungsgeschäfte ??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.08.04 11:44:18 von
neuester Beitrag 02.08.04 20:05:29 von
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Hallo,
ich weiß, dass Stillhaltergeschäfte voll versteuert werden müssen. Ich handle für meinen Bruder diese Art von Geschäften. Er ist Student und hat demanch nur diese Einkünfte.
DA er pro Jahr durch seinen Studienort ca. 5.000-10.000 € an Werbungskosten durch Wohnsitz und Fahrtkosten hat, bin ich mir nicht sicher, wie und ob dies verechnet werden kann.
Weiss jemand genaueres?
z.b. 10.000 € Gewinn aus Stillhalterei - 10.000 Werbungskosten durch Studium = 0 ist das möglich??????
bitte um Hilfe..
Danke
Christian
ich weiß, dass Stillhaltergeschäfte voll versteuert werden müssen. Ich handle für meinen Bruder diese Art von Geschäften. Er ist Student und hat demanch nur diese Einkünfte.
DA er pro Jahr durch seinen Studienort ca. 5.000-10.000 € an Werbungskosten durch Wohnsitz und Fahrtkosten hat, bin ich mir nicht sicher, wie und ob dies verechnet werden kann.
Weiss jemand genaueres?
z.b. 10.000 € Gewinn aus Stillhalterei - 10.000 Werbungskosten durch Studium = 0 ist das möglich??????
bitte um Hilfe..
Danke
Christian
Für Optionseinnahmen können nur die Sachen betreffend SpekuSteuer analog gelten, da auch (GERADE) "Stillhaltergeschäfte" und Einnahmen daraus auf keiner Bescheinigung stehen und die Finanzbeamten von SOLCHEN Geschäften noch weniger Ahnung haben (und nie nachfragen) als von den "Spekulationsgeschäften". Würde ergo auch DA auf jeden Fall Einspruch gegen einlegen!!!
Gruss
Gruss
Hab auch mal ne Frage zur steuerlichen Behandlung von Stillhaltergeschäften in Optionen:
Sind Verluste aus Stillhaltergeschäften gegen entsprechende Gewinne verrechenbar? Meine mich erinnern zu können, dass dies nicht so ist.
Zahlreiche Grüße
Smarttrader
Sind Verluste aus Stillhaltergeschäften gegen entsprechende Gewinne verrechenbar? Meine mich erinnern zu können, dass dies nicht so ist.
Zahlreiche Grüße
Smarttrader
was heisst das jetzt?????
meinst du es geht odr nicht???
meinst du es geht odr nicht???
Das heißt, es ist unnötig "Werbungskosten" als Student dagegen zu stellen, da man die Optionseinnahmen ja eh NICHT versteuern muss. Zudem ist "Student" leider kein Beruf, für dessen Ausübung man "Werbungskosten" geltend machen kann.
Also: Es geht nicht aber es ist ohnehin unnötig, da er wohl eh keine Steuern zahlen muss (falls das FA das anders sieht, muss man Einspruch einlegen/klagen. Argumentation analog Spekusteuer)
Gruss
Also: Es geht nicht aber es ist ohnehin unnötig, da er wohl eh keine Steuern zahlen muss (falls das FA das anders sieht, muss man Einspruch einlegen/klagen. Argumentation analog Spekusteuer)
Gruss
hi christian,
im grunde muss man jedes einzelgeschäft von einander losgelöst betrachten:
short call/put
open:
Prämie= Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 (sonstige Leistungen) - unabhängig der Haltedauer -, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden, er darf auch nicht nach 10 d abgezogen werden.
closing:
= WBK aus § 22 Nr. 3 (kann negativ werden, wenn opening im Vorjahr war) Verrechnungsverbot mit anderen Einkünften (§22 Nr. 3 Abs.3 + 4)
Ausübung:
HD der Aktie > 1 Jahr = PVG
HD der Aktie < 1 Jahr = steuerfrei
VA Erlös
./. WBK (vereinnahmte Prämie wurde bereits oben versteuert)
./. AHK
= Gewinn
für puts gilt: Ausübung = steuerlich irrelevant, evt PVG beachten
Verfall:
kein Eindeckungsaufwand und somit auch nicht steuerrelevant
___
HD=Haltedauer
PVG=Privates Veräußerungsgeschäft
gruss
im grunde muss man jedes einzelgeschäft von einander losgelöst betrachten:
short call/put
open:
Prämie= Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 (sonstige Leistungen) - unabhängig der Haltedauer -, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden, er darf auch nicht nach 10 d abgezogen werden.
closing:
= WBK aus § 22 Nr. 3 (kann negativ werden, wenn opening im Vorjahr war) Verrechnungsverbot mit anderen Einkünften (§22 Nr. 3 Abs.3 + 4)
Ausübung:
HD der Aktie > 1 Jahr = PVG
HD der Aktie < 1 Jahr = steuerfrei
VA Erlös
./. WBK (vereinnahmte Prämie wurde bereits oben versteuert)
./. AHK
= Gewinn
für puts gilt: Ausübung = steuerlich irrelevant, evt PVG beachten
Verfall:
kein Eindeckungsaufwand und somit auch nicht steuerrelevant
___
HD=Haltedauer
PVG=Privates Veräußerungsgeschäft
gruss
wenn ich mehr als das Limit bei ca. 7.000 € überschreie muss ich sehr wohl steuern zahlen...
leider
leider
Zu #5: Es trifft zwar zu, dass "Student" kein Beruf ist, für den Werbungskosten geltend gemacht werden können, jedoch gibt es den Begriff der "vorgezogenen Werbungskosten" bzw. "vorgezogenen Betriebsausgaben". Danach ist es möglich, die WK oder Betriebsausgaben bereits während des Studiums geltend zu machen und dadurch einen Verlustvortrag aufzubauen zur späteren Verrechnung mit den Einkünften.
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