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    Besteuerung der Veräußerungsgeschäfte ??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.08.04 11:44:18 von
    neuester Beitrag 02.08.04 20:05:29 von
    Beiträge: 8
    ID: 887.419
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      Avatar
      schrieb am 02.08.04 11:44:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich weiß, dass Stillhaltergeschäfte voll versteuert werden müssen. Ich handle für meinen Bruder diese Art von Geschäften. Er ist Student und hat demanch nur diese Einkünfte.

      DA er pro Jahr durch seinen Studienort ca. 5.000-10.000 € an Werbungskosten durch Wohnsitz und Fahrtkosten hat, bin ich mir nicht sicher, wie und ob dies verechnet werden kann.
      Weiss jemand genaueres?

      z.b. 10.000 € Gewinn aus Stillhalterei - 10.000 Werbungskosten durch Studium = 0 ist das möglich??????
      bitte um Hilfe..
      Danke
      Christian
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 11:52:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Für Optionseinnahmen können nur die Sachen betreffend SpekuSteuer analog gelten, da auch (GERADE) "Stillhaltergeschäfte" und Einnahmen daraus auf keiner Bescheinigung stehen und die Finanzbeamten von SOLCHEN Geschäften noch weniger Ahnung haben (und nie nachfragen) als von den "Spekulationsgeschäften". Würde ergo auch DA auf jeden Fall Einspruch gegen einlegen!!!

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 12:08:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hab auch mal ne Frage zur steuerlichen Behandlung von Stillhaltergeschäften in Optionen:

      Sind Verluste aus Stillhaltergeschäften gegen entsprechende Gewinne verrechenbar? Meine mich erinnern zu können, dass dies nicht so ist.

      Zahlreiche Grüße
      Smarttrader
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 12:09:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      was heisst das jetzt?????
      meinst du es geht odr nicht???
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 12:42:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das heißt, es ist unnötig "Werbungskosten" als Student dagegen zu stellen, da man die Optionseinnahmen ja eh NICHT versteuern muss. Zudem ist "Student" leider kein Beruf, für dessen Ausübung man "Werbungskosten" geltend machen kann.

      Also: Es geht nicht aber es ist ohnehin unnötig, da er wohl eh keine Steuern zahlen muss (falls das FA das anders sieht, muss man Einspruch einlegen/klagen. Argumentation analog Spekusteuer)

      Gruss

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      Avatar
      schrieb am 02.08.04 13:13:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      hi christian,

      im grunde muss man jedes einzelgeschäft von einander losgelöst betrachten:


      short call/put


      open:

      Prämie= Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3
      (sonstige Leistungen) - unabhängig der Haltedauer -, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden, er darf auch nicht nach 10 d abgezogen werden.

      closing:

      = WBK aus § 22 Nr. 3 (kann negativ werden, wenn opening im Vorjahr war) Verrechnungsverbot mit anderen Einkünften (§22 Nr. 3 Abs.3 + 4)


      Ausübung:

      HD der Aktie > 1 Jahr = PVG
      HD der Aktie < 1 Jahr = steuerfrei

      VA Erlös
      ./. WBK (vereinnahmte Prämie wurde bereits oben versteuert)
      ./. AHK
      = Gewinn

      für puts gilt: Ausübung = steuerlich irrelevant, evt PVG beachten


      Verfall:

      kein Eindeckungsaufwand und somit auch nicht steuerrelevant


      ___

      HD=Haltedauer
      PVG=Privates Veräußerungsgeschäft


      gruss
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 14:06:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      wenn ich mehr als das Limit bei ca. 7.000 € überschreie muss ich sehr wohl steuern zahlen...
      leider
      Avatar
      schrieb am 02.08.04 20:05:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #5: Es trifft zwar zu, dass "Student" kein Beruf ist, für den Werbungskosten geltend gemacht werden können, jedoch gibt es den Begriff der "vorgezogenen Werbungskosten" bzw. "vorgezogenen Betriebsausgaben". Danach ist es möglich, die WK oder Betriebsausgaben bereits während des Studiums geltend zu machen und dadurch einen Verlustvortrag aufzubauen zur späteren Verrechnung mit den Einkünften.


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