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    spekusteuer-steuerbescheid nach §164 abs. 1 AO unter Vorbehalt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.08.04 10:56:08 von
    neuester Beitrag 27.02.05 20:07:53 von
    Beiträge: 74
    ID: 887.880
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      Avatar
      schrieb am 03.08.04 10:56:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      hi,

      habe vor cirka 3 wochen für 2002 meinen steuerbescheid bekommen. allerdings ergeht der bescheid nach §164 Abs.1 AO unter vorbehalt der nachprüfung.
      ist es richig, daß ich bei einem vorläufigem steuerbescheid noch keinen einspruch einlegen muß? (verfassungswidrigkeit spekusteuer)
      weiters müßte ich laut FA die steuer in den nächsten tagen überweisen. kann ich immer noch einspruch einlegen nachdem ich die steuerschuld bezahlt habe?

      vielen dank für alle antworten!
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 11:14:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der Rechtsbehelf steht doch auf der Rückseite des Steuerbescheides.
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 12:56:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      ich würde erstns prüfen ob die Vorläufigkeit im Hinblick auf § 23 gilt.
      Aber auch dann würde ich unbedingt Einspruch einlegen und ruhen des Verfahrens beantragen.
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 13:35:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      die info, daß ich jetzt noch keinen einspruch legen muß habe ich von meinem steuerberater. da ich jedoch schon genug fehlinformationen von steuerberatern erhalten habe, dachte ich es wäre gut hier zu posten.

      auf der rückseite steht folgendes unter Rechtsbehelfsbelehrung:


      die festsetzung der einkommensteuer, der zinsen, des solidaritätszuschlags und der vorauszahlungen kann mit dem einspruch angefochten werden.
      die festsetzung des verspätungszuschlags dann mit dem einspruch angefochten werden.
      die einsprüche sind bei dem vorbezeichneten finanzamt oder bei der angegebenen außenstelle schriftlich einzureichen oder niederschrift zu erklären.

      ein einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser bescheid einen verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger einspruch oder (nach einem zulässigen einspruch) eine zulässige klage, revision oder nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. in diesem fall wird der neue verwaltungsakt gegenstand des rechtsbehelfsverfahrens. dies gilt auch, soweit sich ein angefochtener vorauszahlungsbescheid durch die jahressteuerfestsetzung erledigt.

      die frist für die einlegung eines einspruchs beträgt einen monat. sie beginnt mit ablauf des tages, an dem ihnen dieser bescheid bekannt gegeben worden ist. bei zusendung durch einfachen brief oder zustellung durch eingeschriebenen brief gilt die bekanntgabe mit dem dritten tag nach aufgabe zur post als bewirkt, es sei denn, dass der bescheid zu einem späteren zeitpunkt zugegangen ist.

      auch wenn sie einen einspruch einlegen, müssen sie die angeforderten beträge fristgemäß zahlen, es sei denn, dass die vollziehung des bescheids ausgesetzt oder stundung
      gewährt worden ist.

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 13:42:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      @debull

      die Fragen von kodiak09 werden sicher nicht im Rechtsbehelf auf der Rückseite des Steuerbescheids erklärt (mal abgesehen davon, dass der Rechtsbehelf - wenn Platz ist - auch auf der Vorderseite stehen kann ;-))

      @kodiak09

      Ich würde die Fragen kurz so beantworten:

      - Es muss kein Einspruch eingelegt werden, da der Bescheit unter §164 Abs. 1AO ergangen ist, ich würde Einspruch aber in jedem Fall erheben (erweiterte Rechte). Verfahren ruht dann und Festsetzungsverjährung kann nicht eintreten. Ist der Vorläufigkeitsvermerk bezgl. §23 eigentlich vorhanden (nur Interessehalber) ?

      - Eine Aussetzung der Vollziehung könnte nach Einspruch unter Bezugnahme auf BMF-Schreiben vom 19. Juli 2004 - IV D 2 - S 0338 - 73/04 - beantragt werden.

      - Wie bei bereits festgesetzter und gezahlter Steuer hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung genau vorgegangen werden müsste weiß ich leider nicht.

      Grüße K1

      ---


      Auszug aus der AO:

      AO 1977 § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
      (1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist,
      allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden,
      ohne daß dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets
      eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
      (2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder
      geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der
      Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur
      abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen
      ist, hinausgeschoben werden.
      (3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung
      steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1
      Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben,
      wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
      nicht ergeben.
      (4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169
      Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

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      Avatar
      schrieb am 03.08.04 14:18:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ein Einspruch
      (1) kann nicht schaden
      (2) ist kostenfrei, selbst wenn er abgelehnt wird
      (3) müsste demnächst eingelegt werden
      (4) kann zunächst auch zur Fristwahrung ohne Begründung eingelegt werden.

      § 164 AO alleine sagt nichts, du musst auch nachschauen, ob ausdrücklich auf § 23 EStG verwiesen wird.
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 14:25:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Nataly

      (1) bis (4) kann ich nur zustimmen.

      Wenn der gesamte Bescheid unter § 164 AO ergeht wäre der zusätzliche Vorläufigkeitsvermerk in Hinsicht auf §23 nur wegen der Verjährung interessant.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 14:27:06
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat nach Zustellung des ESt-Bescheids. Bei Zustellung mit einfachem Brief gilt der Bescheid 3 Tage nach Versand (ist idR identisch mit dem Datum des Steuerbescheids) als zugegangen. Die Steuer ist trotz Einspruch zu zahlen, falls du keine Steuer auf Speku-Gewinne zahlen willst, kannst du Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 14:27:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      danke k1,

      von § 23 steht nirgendwo etwas.

      ich denke die beantragung der aussetzung wäre nicht gerade das klügste, da mein ja bei positiver entscheidung meines wissens 6% per anno auf den gezahlten betrag bekäme:)
      bei negativem ausgang müsste man natürlich die 6% zusätzlich löhnen.
      bei den derzeitigen zinsniveau nicht gerade wenig.
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 14:29:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      "Wie bei bereits festgesetzter und gezahlter Steuer hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung genau vorgegangen werden müsste weiß ich leider nicht."

      interessante Frage - wäre für mich von interesse hab in gewinne gemacht - in 01 gezahlt aber unter einspruch.

      hab ich jetzt schon die möglichkeit die kohlen zurückzuverlagen ?

      falls jmd. was weiss .....

      gruß
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 14:50:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      danke nataly

      ist es eigentlich möglich auch per fax einspruch zu erheben?(bin gerade im ausland)
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 15:04:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      El Bosso, Du solltest Dich an Dein zuständiges Finanzgericht wenden. Klick www.Finanzgericht.de an. Dort gibt es Vordrucke, die Du ausfüllen kannst und schon geht die Post ab
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 15:17:34
      Beitrag Nr. 13 ()
      ELBosso, das mit der Web-Adresse hatte ich verwechselt.
      Du suchst Dir also das für Dich zuständige Finanzgericht.
      Rechtsanwalt brauchst Du nicht unbedingt, da Du dich auf meinen Musterprozess berufen kannst. Das macht es den Richtern leicht, in Deinem Sinne zu entscheiden.
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 15:19:53
      Beitrag Nr. 14 ()
      @kodiak

      der Einspruch muss schriftlich erfolgen (Fax zählt m.W. dazu). Du kannst auch erst mal Einspruch einlegen und die Begründung nachliefern.

      Der Bezug auf Vorläufigkeit (in Hinsicht auf §23) sollte eigentlich kurz über der Rechtsbehelfsbelehrung stehen. Die Finanzbehörden versuchen aber eventuell im Moment zu tricksen und erlassen nicht unter diesem Vorläufigkeitsvermerk (hat aber nichts mit §164 AO zu tun). Wie dem auch sei: Einspruch => du bist auf der sicheren Seite.


      Ob die Aussetzung der Vollziehung sinn macht, das hängt davon ab für wie wahrscheinlich man es erachtet, dass die Steuer zu unrecht erhoben wird.

      Bei Aussetzung der Vollziehung:
      - Recht gehabt: Nix (da ja auch die Steuer nicht gezahlt wurde)
      - Untecht gehabt: Steuer + 0,5% pro Monat - die Zinsen sind nicht absetzbar.

      Ohne Aussetzung der Vollziehung:
      - Recht gehabt: Steuer zurück + 0,5% pro Monat, Zinsen sind zu versteuern.
      - Unrecht gehabt: Nix, denn die Steuer wurde bereits gezahlt.



      @Nataly weißt du wie #10 ggf. funktioniert.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 15:53:01
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Dummensteuer - du meinst wirklich ich kann NACHTRÄGLICH obwohl ich die Steuern bereits gezahlt habe eine Aussetzung der Vollziehung beantragen

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 16:20:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      Dummensteuer will immer gleich vors´ Finanzgericht ;-)

      Zu #10: Antrag auf "Aufhebung der Vollziehung"

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 16:46:10
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die Ausstzung der Vollziehung ist in § 361 AO geregelt:

      AO 1977 § 361 Aussetzung der Vollziehung


      (1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen
      Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die
      Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung
      von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

      (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat,
      kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt
      sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel
      an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn
      die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
      öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der
      Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der
      Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die
      Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer,
      vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende
      Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies
      gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung
      wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer
      Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

      (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist
      auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines
      Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der
      Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der
      Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung
      ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

      (4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des
      Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des
      angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den
      Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere
      Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen
      Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu
      begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

      (5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur
      nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 16:47:45
      Beitrag Nr. 18 ()
      §23 ist definitiv nicht auf meinem steuerbescheid vorzufinden.
      weiß jemand was man bei einem einspruch beachten muß und wie dieser aussehen sollte?

      danke an alle :)
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 16:50:03
      Beitrag Nr. 19 ()
      Wenn die Speku-Steuer bereits bezahlt wurde, ist anstelle des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" Antrag auf "Aufhebung der Vollziehung" zu stellen. (Eine falsche Bezeichnung schadet allerdings auch nichts, das Finanzamt muss wissen, was gemeint ist; "Falsa demonstratio non nocet", sagt der Lateiner).
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 16:54:49
      Beitrag Nr. 20 ()
      Es gibt immerhon schon zwei Beschlüsse, in denen von Finanzgerichten die AdV gewährt wurde, nämlich Beschlüsse der Finanzgerichte Brandenburg und Düsseldorf für Kalenderjahre nach 1998 und auch einen AdV-Beschluss des BFH, der im Beschluss des FG Düsseldorf zitiert wird.
      Siehe hierzu den Thread von Börsenmurad: "Richter stoppen Eintreibung der Spekulationssteuer für Jahre ab 1999".
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 17:02:07
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #18:

      Ganz wichtig ist, dass ersichtlich wird, gegen welchen Bescheid Einspruch erhoben wird, ausserdem: Unterschrift nicht vergessen! Die Steuernummer sollte angegeben werden.Selbstverständlich auch Absender mit Anschrift (nicht Urlaubsadresse, Heimatanschrift).
      Ansonsten reicht folgender Text:

      Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom .....
      Bgründung wird nachgereicht.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 17:17:35
      Beitrag Nr. 22 ()
      hm, würdet ihr aufhebung der vollziehung beantragen ?

      oder einfach warten bis die sache vor dem bverfgericht landet ...

      wüsste die kohlen jetzt eh nicht besser anzulegen ...

      gruß und danke für eure meinungen
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 18:04:50
      Beitrag Nr. 23 ()
      Ich will nicht immer gleich vors Finanzgericht.. Selbstverständlich kommt das erst in Frage, wenn sich das FA nicht dazu durchringen kann, dem Antrag stattzugeben. Immerhin sind die FAs noch immer seitens des Ministeriums angehalten, die Steuern weiter einzutreiben. Rückzahlung steht meines Wissens für Steuern für die Jahre ab 1999 nicht auf dem Programm. Ich bin die letzte, die mit Kanonen auf Spatzen schiesst, aber ich habe eben extrem schlechte Erfahrungen gemacht. Selbst Eichel sagte, dass mein Fall ein "steuerlicher Einzelfall" ist.
      Avatar
      schrieb am 03.08.04 19:02:43
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Nataly

      Hast du schon in dein Postfach gesehen ? ;)Bitte auch per PN antworten und nicht im Board.

      Danke !
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 13:28:31
      Beitrag Nr. 25 ()
      hi,

      ich habe nun mit dem zusatz "begründung wird nachgereicht" einspruch eingelegt.
      weis jemand bis wann die begründung nachgereicht werden muß? reicht es wenn ich mich auf das verfahren mit dem aktenzeichen IX B 88/04 beziehe?

      danke
      Avatar
      schrieb am 24.08.04 17:54:40
      Beitrag Nr. 26 ()
      @Kodiak:
      Ich schlage folgende Begründung vor:

      Zur Begründung meines Einspruchs vom ... mache ich geltend, dass nach meiner Auffassung auch die seit 1999 geltenden Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und von Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG verfassungswidrig und nichtig sind.

      Gleichzeitig beantrage ich mit Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2004 -IV D 2 - S 0338 - 73/04- das Ruhen des Einspruchsverfahrens.

      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 15:18:22
      Beitrag Nr. 27 ()
      hi,

      habe post vom finanzamt bekommen:(
      sie haben den vorbehalt der nachprüfung aufgehoben und fordern eine steuernachzahlung:

      "die nachzahlung ergibt sich, da die einkünfte aus privaten veräußerungsgeschäften nicht dem halbeinkünfteverfahren unterliegen"

      ???????
      das kann doch bitte nicht sein. ich hab 2002 nur us aktien getraded die meines wissens nach dem halbeinkünfteverfahren unterliegen oder?
      was hab ich falsch gemacht?
      einen steuerberater hab ich schon kontaktiert, hat aber leider erst nächste woche zeit.
      wäre sehr nett wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

      danke
      kodiak
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 16:32:24
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ruf doch deinen Sachbearbeiter an und frag wieso es auf der Anlage SO unterscheidung nach HEV gibt.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 18:18:16
      Beitrag Nr. 29 ()
      @Kodiak:
      Du hast nichts falsch gemacht, die Erklärung ist ganz einfach: die Sachbearbeiter beim Finanzamt wissen schlicht und einfach nicht, dass für private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien das HEV gilt. Die glauben vermutlich, es gelte nur für Dividenden.
      Übrigens: Für ausländische Aktien gilt das HEV bereits seit 2001.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 18:26:29
      Beitrag Nr. 30 ()
      Lege gegen den Bescheid Einspruch ein.

      Begründung:

      Nach § 3 Nr. 40 j EStG unterliegen die privaten Veräußerungsgeschäfte mit Aktien dem Halbeinkünfteverfahren.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 18:30:30
      Beitrag Nr. 31 ()
      EStG § 3

      Steuerfrei sind ....

      40. die Hälfte


      j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung
      von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
      Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
      des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 18:56:51
      Beitrag Nr. 32 ()
      ich frage mich nur wieso der sachbearbeiter(i nehme an das es doch der selbe ist der auch den ersten steuerbescheid bearbeitet hat) das nicht schon beim ersten steuerbescheid festgestellt hat. beim ersten hat er das hev zur berechnung meiner steuer hergenommen. monate später dann das. seltsam.
      soll ich jetzt einen schriftlichen einspruch machen oder einfach anrufen? danke
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 18:59:45
      Beitrag Nr. 33 ()
      danke nataly
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 22:56:51
      Beitrag Nr. 34 ()
      Einspruch schreiben ist mE besser.
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 23:50:32
      Beitrag Nr. 35 ()
      Einspruch schreiben ist eine sehr formale Sache.
      Ein Änderungsantrag ist aber formfrei und kann auch telefonisch erfolgen. Wenn es dir gelingt am Telefon dem Sachbearbeiter die Sache zu erläutern und er sieht den Fehler ein, dann hast Du gewonnen. Sonst kannst Du später immer noch Einspruch einlegen.

      Bedenke aber, dass wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist dass "die einkünfte aus privaten veräußerungsgeschäften nicht dem halbeinkünfteverfahren unterliegen" wird er deinen Einspruch genauso schnell ablehnen und dann has Du ein Problem ..
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 00:17:31
      Beitrag Nr. 36 ()
      Ich denke, es muss auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden, denn Kodiak wendet sich ja nicht nur gegen die Nichtanwendung des HEV, sondern gegen die Besteuerung der Speku-Einkünfte. Die Nichtbesteuerung der Speku-Einkünfte wird im Gespräch mit dem Sachbearbeiter nicht erreichbar sein, nehme ich an.
      Aus #27 entnehme ich, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde und nunmehr Speku-Steuer endgültig festgesetzt werden soll.
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 00:19:17
      Beitrag Nr. 37 ()
      Bedenke aber, dass wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist dass " die einkünfte aus privaten veräußerungsgeschäften nicht dem halbeinkünfteverfahren unterliegen" wird er deinen Einspruch genauso schnell ablehnen und dann has Du ein Problem ..

      Wenn Sachbearbeiter eine vom Gesetz abweichende Meinung vertreten, ist der Einspruch das geeignete Mittel, die Anwendung des Gesetzes durchzusetzen.
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 00:26:39
      Beitrag Nr. 38 ()
      Bedenke aber, dass wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist dass " die einkünfte aus privaten veräußerungsgeschäften nicht dem halbeinkünfteverfahren unterliegen" wird er deinen Einspruch genauso schnell ablehnen und dann hast Du ein Problem ..

      Wenn der Sachbearbeiter dem Einspruch nicht abhelfen will, geht der Einspruch an die Rechtsbehelfsstelle. Der Sachbearbeiter kann nicht selbst ablehnen.
      Auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts gehe ich aber davon aus, dass dem Einspruch in Bezug auf die Anwendung des HEV abgeholfen wird.
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 01:33:55
      Beitrag Nr. 39 ()
      Das Ziel ist doch momentan den Einspruch ruhen zu lassen, um von einer späteren Entscheidung des BVerfG profitieren zu können.

      Man kann aber nich mit einem Einspruch beides erreichen (Korrektur wegen HEV und ruhen lassen).
      Deswegen mach es in meinen Augen mehr Sinn zuerst zu versuchen eine Änderung wegen HEV zu erwirken und dann Einspruch mit dem Ruhen des Verfahrens.

      Sonst muss er entweder unnötig viel Steuern zahlen oder AdV beantragen.
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 10:31:04
      Beitrag Nr. 40 ()
      Man kann den Einspruch auf zwei Gründe stützen:
      1. Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Speku-Gewinnen und
      2. Unrichtige Besteuerung wegen Nichtanwendung des HEV.

      In Bezug auf 1. kann der Einspruch ruhen, in Bezug auf 2. nicht.
      Natürlich kann man über das taktisch günstige Vorgehen diskutieren. Ein Telefongespräch könnte versucht werden.
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 11:43:43
      Beitrag Nr. 41 ()
      ich habe bereits ca 4 wochen nach dem ersten steuerbescheid ein fax abgeschickt worin stand das die begründung für den einspruch nachgereicht wird. ca 4 bis 5 wochen später hab ich dann den einspruch mit begründung per fax nachgereicht. weiß allerdings nicht ob der gültig ist und ob er angekommen ist, da ich vom fa keine bestätigung bekommen habe.
      um sicher zu gehen das mein verfahren ruht: ist es möglich das ich im selben schreiben(hev einspruch) nochmal das ruhen des verfahrens beantrage?
      jewg meint das geht nicht, nataly glaubt schon oder interpretiere ich das falsch?
      danke
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 12:42:24
      Beitrag Nr. 42 ()
      @kodiak09: FA will doch jetzt eine Nachzahlung von Dir.
      Der Einspruch hat keine aufschiebnde Wirkung. Du muss also bezahlen.

      Was machst Du damit ?
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 13:05:03
      Beitrag Nr. 43 ()
      ja richtig die wollen eine nachzahlung innerhalb der nächsten
      2 monate. ich habe ehrlich gesagt nciht vor auch nur einen euro zu überweisen. hoffe das mein einspruch bis dahin bearbeitet ist.für deren inkompetentz kann ich ja relativ wenig. irgendwie glaub ich ja das die mit allen tricks versuchen wollen zu verhindern das das verfahren ruht oder so. mir kommt das ganze immer noch sehr seltsam vor, aber vielleicht bin ich ja wieder mal nur zu paranoid.
      wie lange glaubt ihr das die bearbeitung des einspruchs dauern wird?
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 13:13:32
      Beitrag Nr. 44 ()
      was erwartest Du denn von deinem FA ? Willst Du dass sie in den naechsten 2 Monaten dein Einspruch bearbeiten oder dass das Verfahren ruht ?

      Ich gleube nicht dass dein FA dir ein Teilabhilfebescheid über HEV schickt und im anderen das Verfahren ruhen lässt.
      Dass wäre zu schön um wahr zu sein.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 13:05:20
      Beitrag Nr. 45 ()
      soll das heissen wenn ich das verfahren jetzt ruhen lasse, daß ich jetzt die nachzahlung leisten muß und dann auf die entscheidung des bverfg warten muß. bei positiver entscheidung bekomme ich die ganzen gezahlten steuern plus zinsen zurück - bei negativer entscheidung bekomme ich nur die nachzahlung plus zinsen zurück oder wie? danke
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 14:09:03
      Beitrag Nr. 46 ()
      im Prinzip ja. Du findest auch nirgendwo bessere Zinsen als die 6% vom FA.

      Allerdings hätte ich dabe ein schlechtes Gefühl. Du würdest Jahre lang mit einer Unsicherheit leben und es würde permanent ein Risiko bestehen dass eine neuer Sachbearbeiter kommt dein Einspruch mal versehntlich ablehnt und du dann klagen muss, usw. Außerdem denke ich dass wenn FA dein Geld einmal hat, zahlen sie es verdammt ungern zurück.

      Das ist aber nur meine persöhnliche Einstellung, ich kann gut verstehen wenn jemand dass ganz anders sieht.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:21:03
      Beitrag Nr. 47 ()
      Gegen die Nichtanwendung des HEV mußt du auf jeden Fall in der Einspruchsfrist etwas unternehmen.
      Angenommen, in einigen Jahren stünde fest, dass die Speku-Steuer in dem dich betreffenden Jahr verfassungsgemäß war, dann würdest du die auf Grund der Nichtanwendung des HEV zuviel gezahlte Steuer nicht zurück erhalten.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:26:22
      Beitrag Nr. 48 ()
      Sollte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass die Speku-Steuer in dem dich betreffenden Jahr verfassungswidrig war und zurückgezahlt werden muss, dann bekommst du in der Tat 6 vH Zinsen vom Finanzamt.
      Garantieren kann dir eine solche Entscheidung des BVerfG aber niemand.
      Daher mußt du dafür sorgen, dass der Nachforderungsbescheid nicht bestandskräftig wird. Der Einspruch gegen den früher ergangenen Bescheid reicht dafür nicht aus.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:27:40
      Beitrag Nr. 49 ()
      Zu #44:
      Ich gleube nicht dass dein FA dir ein Teilabhilfebescheid über HEV schickt und im anderen das Verfahren ruhen lässt.

      Ich bin da ganz anderer Ansicht.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:38:19
      Beitrag Nr. 50 ()
      Es gibt da verschiedene Varianten.

      Hatte letztens einen Einspruch 2003 wegen Speku und in einer anderen Sache eingelegt und hinsichtlich Speku alternativ ruhen oder Vorläufigkeit nach § 165 Ao vorgeschlagen.
      War angenehm überrascht, daß der anderen Sache abgeholfen wurde und Speku nach § 165 AO für vorläufig erklärt wurde.

      Einen Rechtsanspruch auf Teilerledigung gibt es aber leider nicht.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:41:06
      Beitrag Nr. 51 ()
      @kodiak09: FA will doch jetzt eine Nachzahlung von Dir. Der Einspruch hat keine aufschiebnde Wirkung. Du muss also bezahlen.

      Bei einer derart klaren Rechtslage (hier: zwingende Anwendbarkeit des HEV) kommt ein Antrag auf AdV in Betracht.
      Avatar
      schrieb am 17.12.04 17:47:42
      Beitrag Nr. 52 ()
      @Althor:
      Einen Rechtsanspruch auf Teilerledigung gibt es aber leider nicht.

      Wo steht das?
      Avatar
      schrieb am 18.12.04 00:20:16
      Beitrag Nr. 53 ()
      wäre folgender text ein legitimer einspruch

      "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom .......
      Begründung:

      1)Nach § 3 Nr. 40 j EStG unterliegen die privaten Veräußerungsgeschäfte mit Aktien dem Halbeinkünfteverfahren.

      2)meiner Auffassung nach sind die seit 1999 geltenden Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und von Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG verfassungswidrig und nichtig."

      wie schreibe ich am besten das sie mir einen teilhilfebescheid für das hev schicken sollen und dann das verfahren ruhen lassen?

      wie würde ein adv einspruch aussehen und was würde passieren wenn er abgelehnt wird? hab ich dann nochmals 30 tage zeit um einspruch zu erheben oder wie läuft das?

      danke
      kodiak
      Avatar
      schrieb am 18.12.04 09:54:27
      Beitrag Nr. 54 ()
      @kodiak:
      Könntest du den in #27 erwähnten Bescheid mal im Wortlaut wiedergeben? Dann könnte ich besser zu deiner Frage Stellung nehmen.
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 09:37:36
      Beitrag Nr. 55 ()
      @nataly

      Wo steht das?
      (War Frage zu:Einen Rechtsanspruch auf Teilerledigung gibt es aber leider nicht. )

      Ich gestatte mir die Frage umzudrehen:
      Woraus kannst Du einen solchen Rechtsanspruch herleiten?

      In den mir zugänglichen Kommentaren ist strittig, ob bei Ruhen des Verfahrens eine Teilentscheidung ergehen kann..
      Die Finanzverwaltung sagt nein. Bisher ist meines Wissens noch nie eine solche Teilentscheidung gerichtlich durchgesetzt worden.

      Deswegen ist Vorläufigkeit hinsichtlich Speku ja viel schöner. Die restlichen strittigen Punkte werden im Einspruch geklärt. Wenn einzelne Finanzämter auch die Vorläufigkeit gewähren, kann Sie jedoch- solange ein Hauptverfahren noch nicht beim BFH anhängig ist- ebenfalls nicht erzwungen werden.

      Grüße althor
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 09:59:53
      Beitrag Nr. 56 ()
      @althor:
      Liegen hier nicht zwei Einsprüche vor? Der ältere, der sich auf die Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer bezieht und ein noch zu erhebender, neuer Einspruch, der sich auf den in #27 erwähnten Bescheid bezieht und in dem geltend zu machen wäre, dass die Berechnung der Speku-Einkünfte wegen Nichtanwendung des gesetzlich vorgeschriebenen HEV felerhaft ist? Wenn auf Grund des neuen Einspruchs das HEV angewendet wird, liegt doch Vollerledigung des neuen Einspruchs vor (also keine Teilerledigung)?
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 11:22:14
      Beitrag Nr. 57 ()
      Ich gestatte mir die Frage umzudrehen:

      Woraus kannst Du einen solchen Rechtsanspruch herleiten?


      Ich könnte mir vorstellen, dass ein Anspruch auf teilweises Ruhen des Verfahrens aus § 363 Abs. 2 Satz 2 AO abgeleitet werden könnte. Nach dieser Vorschrift ruht der Einspruch nämlich (nur) insoweit , als die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift Gegenstand eines Verfahrens ist. Wegen Verstößen gegen einfachgesetzliche Vorschriften ruht der Einspruch demnach nicht.

      § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
      (1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzten.

      (2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Buundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, daß Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

      (3) Wird ein Antrag aud Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 11:45:17
      Beitrag Nr. 58 ()
      Genau um dieses Wort insoweit geht es. Aber eine Teilentscheidung ist wie gesagt strittig und müsste, wenn das FA sich sperrt, gerichtlich durchgesetzt werden. Das ist bisher mW noch nie geschehen und dürfte hier auch keine Praxisrelevanz haben.
      Aber ich gebe Dir Recht, dass man auch nicht ausschließen kann, dass eine Teilentschei-dung gerichtlich durchsetzbar ist.

      Zurück zum Fall:

      Ich habe mir nicht alle Beiträge durchgelesen, aber den Fall so verstanden:

      Es gab einen Bescheid, der nach § 164 AO vorläufig war. Damit waren auch die Spekuein-künfte noch offen.
      Nun wurde der Vorbehalt aufgehoben (dadurch die Spekueinkünfte nicht mehr offen) und dabei so geändert, dass ein Fehler im Bescheid ist.

      Man muß also jetzt:
      1. gegen den Fehler vorgehen
      2. sichern, dass die Spekueinkünfte offen bleiben.

      Dann gilt mE das unter # 55 Geschriebene
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 12:39:41
      Beitrag Nr. 59 ()
      "Art der steuerfestsetzung:

      Der bescheid ist nach §164 abs. 2 ao geändert. der vorbehalt der nachprüfung wird aufgehoben.

      erläuterungen zur festsetzung:

      die nachzahlung ergibt sich, da die einkünfte aus privaten veräußerungsgeschäften nicht dem hev unterliegen.
      dieser bescheid ändert den bescheid vom ..... da sie für ihre eikommensteuererklärung private vordrucke verwenden bzw. die steuererklärung elektronisch übermitteln, werden ihnen bis auf weiteres keine amtlichen einkommenssteuer vordrucke mehr zugesandt. die zinsen werden gem §233 a ao festgesetzt. der zu verzinsende betrag wurde auf volle 50 euro nach unten abgerundet(§238)

      rechtsbehelfsbelehrung:

      die festsetzung der einkommenssteuer, der zinsen des solidaritätszuschlags und der vorauszahlungen kann mit dem einspruch angefochten werden. die feestsetzung des verspätungszuschlags kann mit dem einspruch angefochten werden.die einsprüche sind bei dem vorbezeichneten finanzamt oder bei der angegebenen außenstelle schriftlich einzureichen oder zur niederschrift zu erklären.

      der einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser bescheideinen verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger einspruch oder (nach einem zulässigen einspruch) eine zulässige klage, revision oder nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. in diesem fall wird der neue verwaltungsakt gegenstand des rechtsbehelfsverfahrens. dies gilt auch, soweit sich ein angefochtener vorauszahlungsbescheid durch die jahressteuerfestsetzng erledigt.
      die frist für die einlegung eines einspruchs beträgt einen monat. sie beginnt mit ablauf des tages, an dem ihnen dieser bescheid bekannt gegeben worden ist. beizusendung durch einfahcen brief gilt die bekanntgabe einen monat nach aufgabe zur post als bewirkt, es sei denn, dass der bescheid zu einem späteren zeitpunkt zugegangen ist.
      auch wenn sie einen einspruch einlegen, müssen sie die angeforderten beträge fristgemäß zahlen, es sei denn, dass die vollziehung des bescheids ausgesetzt oder stundung gewährt worden ist."
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 13:18:31
      Beitrag Nr. 60 ()
      Ich schlage folgenden Einspruchstext vor:

      Hiermit erhebe ich Einspruch gegen (genaue Bezeichnung des Bescheids).
      Der Einspruch richtet sich

      1. gegen die Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf die privaten Veräußerungsgeschäfte mit Aktien

      2. gegen die Besteuerung der Einkünfte aus meinen privaten Veräußerungsgeschäften

      Zu 1.
      Die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien ist in § 3 Nr. 40 j) EStG vorgeschrieben.

      In Bezug auf die Steuernachzahlung, die auf der Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens beruht, wird Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt.

      Zu 2.
      Die seit 1999 geltenden Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und Termingeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) sind nach meiner Auffassung verfassungswidrig und nichtig.
      Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2004 (BStBl. I, S. 610) wird insoweit Ruhen des Verfahrens beantragt.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 01:15:51
      Beitrag Nr. 61 ()
      erstaml danke an alle die mir geantwortet haben.

      mein steuerberater hat die aussetzung des verfahrens beantragt. mal schauen was draus wird. werd euch auf dem laufenden hallten.

      kodiak
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 04:03:06
      Beitrag Nr. 62 ()
      Zu #61:
      Hat der StB Aussetzung und Ruhen des Vefahrens nach § 363 AO beantragt?

      AO 1977 § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

      (1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

      (2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

      (3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 04:06:36
      Beitrag Nr. 63 ()
      Auf Gund des Beschlusses des BFH vom 23.11.2004 -IX B 88/04", mit dem die Beschwerde des Finanzamtes gegen den Beschluss des FG Brandenburg zurückgewiesen wurde, könnte auch "Aussetzung der Volzziehung (AdV)" nach § 361 AO beantragt werden:

      AO 1977 § 361 Aussetzung der Vollziehung

      (1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

      (2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

      (3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

      (4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

      (5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 15:11:47
      Beitrag Nr. 64 ()
      hi nataly,
      ich glaube er hat nur die aussetzung beantragt. er hat gemeint ich bekomme dann einen neuen bescheid auf den ich dann wieder vier wochen zeit habe um einspruch zu erheben. den einspruch meines stberaters bekomme ich noch zugesendet.
      werde das ganze dann hier posten. hat es deiner meinung nach einen nachteil wenn man erstmal nur die aussetzung des verfahrens beantragt?
      erholsame feiertage wünscht euch
      kodiak :)
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 15:30:14
      Beitrag Nr. 65 ()
      Eichel droht Niederlage bei Spekulationssteuer - HB
      Eichel droht Niederlage bei Spekulationssteuer - HB
      DÜSSELDORF (Dow Jones-VWD)--Bundesfinanzminister Hans Eichel droht eine
      weitere Niederlage bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Nach
      Informationen des "Handelsblatt" (HB) aus Justizkreisen hat der
      Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel
      an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert
      (Az.: IX B 120/04). Dies berichtet die Zeitung vorab. Für die Zeiträume
      davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
      festgestellt.
      Der BFH bestätigte damit ein Finanzgericht, dass in einem vorläufigen
      Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen bekannt
      wurde, ist die jetzige Entscheidung aber kein Grundsatzurteil, sondern nur
      Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung.
      Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll im kommenden Jahr in
      einem ähnlichen Verfahren fallen. Gleichwohl wird durch die jetzigen
      Entscheidung immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende
      erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
      (ENDE) Dow Jones Newswires/23.12.2004/ros
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 19:09:33
      Beitrag Nr. 66 ()
      hat es deiner meinung nach einen nachteil wenn man erstmal nur die aussetzung des verfahrens beantragt?

      NEIN, kein Nachteil.
      Avatar
      schrieb am 27.02.05 18:27:38
      Beitrag Nr. 67 ()
      hi,

      mein einspruch:
      "einkünfte aus privaten veräußerungsgeschäften unterliegen gem. § 3 Nr.40 j EStG dem halbeinkünfteverfahren.
      ich bitte sie die einkünfte aus privaten veräußerungsgeschäften in der höhe von.....eur anzusetzen(siehe einkommensteuerbescheid 2002 vom ........)
      bis zur erledigung dieses rechtsmittelverfahrens beantrage ich die zum ...... fällige einkommensteuer nachzahlung 2002 in der höhe von .......eur, solidaritätszuschlag nachzahlung 2002 in der höhe von .....eur, sowie zinsen zur einkommensteur 2002 in der höhe von .....eur zinslos zu stunden un von der vollziehung auszusetzen."

      habe nun vor einigen tagen vom fh einen zu meinen gunsten geänderten steuerbescheid für 2002 und den bescheid für 2003 erhalten.
      leider ohne vorläufigkeitsvermerk bezüglich BMF-Schreiben IV A7-S 0338-8/05.
      ist folgender text ein legitimer einspruch:

      Hiermit erhebe ich einspruch gegen den steuerbescheid vom .... 2002 und den steuerbescheid vom .....2003.

      Die seit 1999 geltenden Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und Termingeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) sind nach meiner Auffassung verfassungswidrig und nichtig.
      Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2004 (BStBl. I, S. 610) und des BMF-Schreiben vom 31.Jänner 2005
      IV A7-S 0338-8/05 wird insoweit Ruhen des Verfahrens beantragt.
      mfg...

      oder brauche ich das bmf schreiben vom 19 juli nicht mehr anführen.
      danke.
      Avatar
      schrieb am 27.02.05 18:36:48
      Beitrag Nr. 68 ()
      31.Jänner 2005

      Bist du Österreicher?
      Avatar
      schrieb am 27.02.05 18:42:25
      Beitrag Nr. 69 ()
      @kodiak:
      Hast du einen Link zum BMF-Schreiben vom 31. Januar 2005?
      Auf der Website www.bundesfinanzministerium.de konnte ich es nicht finden.
      Avatar
      schrieb am 27.02.05 18:58:11
      Beitrag Nr. 70 ()
      hi nataly,

      yup bin ein ösi.
      habe das schreiben auf der homepage des bundesfinanzministerium auch nicht gefunden. der user NOZA hat im thread spekusteuer vor dem bundesverfassungsgericht am 10.2.05 folgenden link gepostet.
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage29701/BMF-Schrei…
      Avatar
      schrieb am 27.02.05 19:04:12
      Beitrag Nr. 71 ()
      Avatar
      schrieb am 27.02.05 19:10:06
      Beitrag Nr. 72 ()
      @kodiak:
      In Deutschland solltest du Januar statt Jänner schreiben.
      Ich meine, das neue Schreiben vom 31. Januar 2005 reicht als Bezug aus, der Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 19.7.2004 ist nicht nötig.
      Wenn du willst, kannst du neben dem Ruhen des Einspruchsverfahrens auch Aussetzung der Vollziehung beantragen.
      Avatar
      schrieb am 27.02.05 19:22:52
      Beitrag Nr. 73 ()
      danke nataly,
      die aussetzung der vollziehung macht für mich wenig sinn. mir geht das geld im moment nicht ab und bei positiver entscheidung bekomme ich immerhin 6% per anno vom fa. bei negativer entscheidung müßte ich dann die 6% ans fa überweisen. da fällt mir die entscheidung nicht schwer.
      muß mir das finanzamt eigentlich eine bestätigung für meinen einspruch senden?
      Avatar
      schrieb am 27.02.05 20:07:53
      Beitrag Nr. 74 ()
      muß mir das finanzamt eigentlich eine bestätigung für meinen einspruch senden?

      Üblich ist das nicht. Du kannst aber um eine Eingangsbestätigung bitten.


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