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    Zugriff auf Kontendaten durch das Finanzamt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.08.04 10:01:00 von
    neuester Beitrag 20.12.04 13:07:48 von
    Beiträge: 12
    ID: 891.369
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      schrieb am 11.08.04 10:01:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      ab 1.4.2005 hat auch das Finanzamt Zugriff auf die Kontendaten in Deutschland.(bisher nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

      Es wird nicht lange dauern, da haben alle Sozialversicherungsträger ähnliche Befugnisse zur Neuordnung der Sozialversicherungssysteme.
      Die Steuernummer ab Geburt ist der erste Schritt hin zu einer "Bürgernummer", die dann für alle staatlichen Leisungsträger gilt: von der Krankenkase, über die gesetzliche Rente hin zur Arbeitslosenversicherung und natürlich beim Finanzamt.

      Hat jemand zu diesem Artikel irgendwo eine Quellenangabe?
      Bin mir nicht sicher, ob das tatsächlich schon ein gültiges Gesetz ab 1.4.2005 ist.

      :confused::confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 10:19:47
      Beitrag Nr. 2 ()
      Na also, so langsam kommt wieder das alte Erich Mielke System wieder zum Vorschein.

      Von wegen, wir leben frei und können machen was wir wollen.....
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 10:39:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Suche mal unter dem Stichwort Bankgeheimnis hier im Forum, da findest du einiges
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 10:45:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das US-System ist schon lange soweit...

      :D
      Avatar
      schrieb am 11.08.04 12:51:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      ahh, Du bist also dienstlich hier :D

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      Avatar
      schrieb am 20.08.04 20:29:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      Es beschweren sich wohl nur die, die etwas zu verbergen haben. Wenn Du Gewinne immer anständig versteuert hast, wären auch die Kontrollen für Dich kein Problem.

      Es ist wie mit HARTZ IV. Es gehen fast nur die auf die Strasse, die
      1. damit ein Problem haben, da sie unverschuldet arbeitslos geworden sind
      2. grundsätzlich gegen alles protestieren
      3. einen Vorteil darin sehen (siehe PDS)
      Avatar
      schrieb am 02.09.04 17:57:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      #1 von meislo 22.08.04 12:53:57 Beitrag Nr.: 14.107.155 14107155
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben
      Bankgeheimnis bröckelt
      Alle Behörden, die Einkünfte und Einkommen prüfen, dürfen künftig Bankverbindungen der Bundesbürger einsehen
      Stuttgart - Immer mehr Behörden können die Bankverbindungen der Bundesbürger einsehen. Ab dem 1. April 2005 steht allen öffentlichen Stellen, die mit „Begriffen des Einkommensteuergesetzes“ zu tun haben, ein automatisiertes Kontenabfragesystem zur Verfügung. Laut „Stuttgarter Zeitung“ werden dies im Wesentlichen die Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter und BAföG-Stellen sein. Ursprünglich war das umstrittene Abfragesystem zur Terrorbekämpfung eingeführt worden.


      Nach den Terror-Anschlägen des 11. September war das automatisierte Kontenabfragesystem eingerichtet worden, um die Finanzströme terroristischer Organisationen nachvollziehen zu können. Seither können Ermittler über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) prüfen, wer in Deutschland ein Konto, ein Wertpapierdepot oder die Verfügungsberechtigung über eine
      Bankverbindung hat, wobei gelöschte Konten drei Jahre lang gespeichert werden müssen. In einem zweiten Schritt können die Ermittler nähere Informationen wie Kontostand, Aktienbestände oder Geldbewegungen anfordern.


      Am 1. April 2005 tritt nun ein Abschnitt des „Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ in Kraft, der den Kreis der zugangsberechtigten Behörden erweitert. Es sieht vor, dass auch die Finanzämter über das Bundesamt für Finanzen diese Dateien abrufen können, „wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsbegehren an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht“. Wenn ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpft, kann auch die zuständige Behörde bei der Finanzbehörde beantragen, über das Bundesamt die Dateien abzurufen und weiterzuleiten.


      Wie die „Stuttgarter Zeitung“ (Samstagausgabe) unter Berufung auf einen Sprecher des Bundesfinanzministeriums schreibt, bedeutet dies konkret, dass dann alle Behörden Kontodaten abfragen können, die Gesetze anwenden, in denen Begriffe wie „Einkünfte“, „Einkommen“ oder „zu versteuerndes Einkommen“ eine Rolle spielen. Damit können die Bundesagentur für Arbeit, Sozialämter oder BAföG-Stellen die Vermögensangaben der Antragsteller flächendeckend prüfen. AP




      Artikel erschienen am So, 22. August 2004
      Avatar
      schrieb am 03.09.04 12:12:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      geregelt ist der zugriff durch das finanzamt durch das "gesetz zur förderung der steuerehrlichkeit". ab 01.05.205 gilt:

      §93 abs.7 abgabenordnung:

      (7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 936 Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

      §93 b Abgabenordnung

      § 93b
      Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

      (1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 1 und 8 zu führen.

      (2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln.

      (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht. (4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

      § 24 c KWG

      § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

      (1) 1 Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:

      1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,

      2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

      2 Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. 3 Die Daten sind nach Ablauf von drei jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. 4 Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. 5 Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. 6 Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.

      (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.

      (3) 1 Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1

      1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist,

      2. den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,

      3. der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

      2 Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. 3 Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. 4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. 5 Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. 6 § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. 7 Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

      (4) 1 Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. 2 Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. 3 Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.

      (5) 1 Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. 2 Dazu gehören auch, jeweils nach Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

      (6) 1 Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. 2 Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.

      (7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. 2 Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

      (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.

      .
      .
      .

      (6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft.




      es ist aber keine kontostandsabfrage auf diesem wege möglich, da das in der datenbank nicht erfasst ist. lediglich die anzahl der konten und die kontoführenden banken werden damit erkannt. es kann aber im extremfall in der folge ein auskunftsersuchen an die betroffene bank gestellt werden ;)

      nach 93 abs. 8 AO können auch andere behörden auf diese datenbank zugreifen....
      Avatar
      schrieb am 27.11.04 04:32:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      #6
      erschreckend Einfältig diese Interpretation
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 15:09:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      #6

      da kann ich mich der Meinung in # 8 nur anschließen.
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 14:35:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich habe eine Frage, vielleicht kann sie jemand beantworten:

      Angenommen ich würde jetzt meine Konten bei deutschen Onlinebrokern kündigen, das Geld abheben und ins Ausland bringen. Würde das überhaupt (noch) etwas nutzen?

      Können auch ohne Anfangsverdacht (also routinemäßig) Konten abgefragt werden, die in den vergangenen Monaten gelöscht wurden?

      Oder wird nur nach gelöschten Konten gesucht, wenn man aufgrund eines anderen Kontos, das z.B. gerade vom Finanzamt entdeckt wurde, oder eines sonstigen Sachverhalts auffällig wurde?

      Wie sieht es mit anderen Ämtern (Z.B. Sozialamt) aus, können (bzw. werden) diese gezielt nach aufgelösten Konten forschen?



      Danke für eine Antwort!


      Alfi
      Avatar
      schrieb am 20.12.04 13:07:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ali

      m.e. dürfen keine "rasterfahndungen", also routinemässige kontrollen durchgeführt werden. nur bei konkretem verdacht darf eine nachforschung betrieben werden ;)


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