checkAd

    10% Gebäude-Afa bei gemischtgenutzten Grundstücken - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.08.04 22:41:41 von
    neuester Beitrag 15.08.04 13:32:27 von
    Beiträge: 5
    ID: 893.270
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 550
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 14.08.04 22:41:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hai Leute,

      hat schon jemand etwas aktuelles zu der Behandlung von gemischtgenutzten Grundstücken im Betriebsvermögen gehört.

      Meine aktuellste Fundstelle ist die folgende:

      Ob die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des umsatzsteuerlichen AfA-Satzes von 10 Prozent
      bei Grundstücken rechtlich haltbar ist, bleibt abzuwarten und wird letztlich der EuGH zu entscheiden
      haben. Dieser hat bislang keine konkreten Aussagen dazu gemacht, wie die Kosten bei der
      unentgeltlichen Wertabgabe zu ermitteln sind. Betroffene sollten sich jedoch gegen die dargestellte
      Ansicht der Finanzverwaltung wenden und die ertragsteuerliche AfA von 2 Prozent vorbringen. Denn ein
      10-jähriger Wertverzehr entspricht bei einem Gebäude nicht den realen Gegebenheiten.



      Wie könnte es Eurer Meinung nach ausgehen ? Haltet Ihr die Regelung für fair ?

      Danke + Ciao

      Art
      Avatar
      schrieb am 15.08.04 08:58:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      @Art:
      Könntest du den Link zu der Fundstelle angeben?
      Dort steht doch sicher noch mehr als diese kurze Passage.
      Avatar
      schrieb am 15.08.04 09:18:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ NATALY

      werd ein paar Links raussuchen und angeben (hab mir nur die PDFs runtergeladen).

      Hier ein Fall aus der Praxis eine Stb.

      Zu diesem Thema ergeben sich in unserer Kanzlei einige Anwendungsschwierigkeiten. Besonders die Finanzverwaltung stellt bei diesem Thema auf stur.

      Laut BMF - Schreiben ist entgegen der ertragsteuerlichen Auffassung zur Verteilung der Kosten, also die Bemessungsgrundlage der USt, nicht von der Nutzungsdauer des Grundstücks / Gebäudes auszugehen, sondern von einer 10-jährigen Nutzung.

      Verfahrensrechtlicher Weg der Klärung wäre hier der außergerichtliche Rechtsbehelf und letztendlich die AdV. Weitere Schritte = Klage

      Zudem hat eine Rücksprache mit dem zuständigen USt - Sonderprüfer hat ergeben, dass keine ADV gewährt wird und auch sonst an allen Ecken und Enden gedreht wird, um die Umsetzung des Urteils zu blockieren.

      Beispiel aus unserer Kanzlei: Ein Ehepaar beginnt im August 2003 mit dem Bau eines EFH mit Einliegerwohnung. Die Ehefrau betreibt eine Reiki - Praxis in diesem Gebäude. Führt also steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in diesen Räumen (>10%) aus. Die Fertigstellung des Gebäudes war nach Bekanntgabe des Urteils. Aus diesem Grunde wollten wir aus den gesamten Baukosten die volle Vorsteuer ziehen, dagegen eine unentgeltliche Wertabgabe für die restlichen Räumlichkeiten ansetzen.


      Probleme: Das FA begründet, das Gebäude sei in einer Ehepartner - Bau - GdbR errichtet worden, demnach müssten alle Belege auf die GdbR lauten. Tatsächlich lauten die Belege aber alle nur auf den Ehemann, bzw. Belege z.B. von Obi sind ohne direkten Empfänger. Bei Baubeginn war das Urteil des EuGH noch nicht gefällt.
      Die bisherige Berichtigungsmöglichkeit einer fälschlich ausgestellten Rechnung wurde durch die USt - Prüfer in Ermessen gehandhabt. Wurden z.B. 10 Rechnungen eines einzigen Lieferanten im umsatzsteuerlichen Sinne falsch ausgestellt, konnten beispielsweise 2-3 Rechnungen korrigiert werden. Der gute Wille wurde so gezeigt und die Sonderprüfung gab sich damit meist zufrieden. Da im Falle der unentgeltlichen Wertabgabe aber eindeutig Rechtsmittel, seien es gerichtliche oder nur außergerichtliche, eingelegt werden, wird ein Prüfer nun 100%ig prüfen und alle Formvorschriften ins Detail ausloten. Zitat: "Ich lass mir doch in so einem Fall nicht an den Karren fahren!"

      Die Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt, obwohl Ermessensache. Begründung: Die Finanzverwatung geht von einer Rechtssprechung des EuGHs aus, der sich bezüglich des 10 Jahreszeitraums, dem nationalen Recht sehr annähern wird. Sehr fraglich!

      Haben Sie bereits Erfahrungen mit dem Sachverhalt, speziell bei der Ehegatten - Bau - GdbR? Wie verfahren Sie beim 10 Jahreszeitraum? Der BFH hat in Liebhaberei - Urteilen sogar auf eine 100 jährige ND bei Gebäuden abgestellt.

      Vielen Dank

      Büro Strauch


      [Quelle: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=23407]
      Avatar
      schrieb am 15.08.04 13:17:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ all

      mal eine Verständnisfrage bzw. Beispiel zu den einkommenssteuerlichen Implikationen nach gegenwärtiger Gesetzeslage:

      Annahmen:

      Grundstück: 60.000 Euro (brutto)
      Grunderwerbsteuer: 2.100 Euro (brutto)
      Notar: 1.500 Euro netto (inkl. Eintragung Grundschuld)
      Gericht: 1.200 Euro (inkl. Grundschuldeintrag)
      Baukosten: 140.000 Euro (netto) --> 22.400 Euro Ust.

      Nutzungskosten p.a. (ohne Afa): 3.000 Euro

      Anteil Betrieb: 15%

      ----------------------

      1. Beim Grundstück fällt keine Umsatzsteuer an --> kein VSt.Abzug möglich

      2. Grunderwerbsteuer, Gericht, ...dito (brutto = netto)

      3. Notar = netto

      4. Herstellungskosten = 144.800 Euro (3.300 Euro keine VSt.)

      --------

      In Jahr 1 kann ich somit 22.640 Euro VSt. vom FA ziehen und mit 22.640 Euro gezahlter Ust. ESt-neutral verrechnen.

      Ab Jahr 1 bis Jahr 10 habe ich dann folgende Einnahmen in der EÜR betreffs Wohnen/Grundstück

      - Kosten (netto) laufend = 2.550 Euro* (2.958 Euro brutto)
      - Afa 10% Privatanteil = 12.308 Euro** (14.277,28 brutto)

      * 85% von 3000 Euro / ** (144.800 Euro (HK) * 0,85 (Privatanteil) * 0,1 (Afa)

      EÜR habe ich somit "Wertabgabe Wohnen" 14.858 + 2.377,28 = 17.235,28 Euro Einnahmen


      RICHTIG ???


      Ausgaben wären demzufolge:

      AFA: 10% von 144.800 Euro = 14.480 Euro
      Betriebsaufwand Grundstück: 3.000 Euro

      Ausgaben wären demzufolge 17.480 Euro

      D.h. Ausgaben für Betriebsanteil (ohne andere Aufwendungen) wären per Saldo 244,72 Euro

      ISt das so richtig ? oder gilt der Neutralitätsgrundsatz wirklich nur für die USt.-pflichtigen Herstellungskosten ?


      UST würde dann so aussehen:

      gezogene Vorsteuer = 480 Euro
      gezahlte Umsatzsteuer = 2.377,28 Euro

      Differenz = -1.897,28 Euro


      Wo seht Ihr Fehler ??

      Danke + Ciao

      Art
      Avatar
      schrieb am 15.08.04 13:32:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ NATALY / all

      hier mal die Linksammlung zum Thema

      erstmal der Link, der das o.g. Zitat enthält

      http://www.vp-online.de/site01/in_fo/docs/ustgrund_140704.pd…


      gute Zusammenstellung eng an den BMF-Schreiben

      http://www.vp-online.de/site01/in_fo/docs/ustgrund_140704.pd…


      Für die Steuerlaien ist dieser Link wohl der beste

      http://www.steuer-rechtsprechung.de/download/Selbstgenutzte%…


      und schließlich für die Nostalgiker die Regelung VOR den BMF Schreiben. Da könnte es im besten Fall wieder hingehen..

      http://www.eventus-solution.de/miniSSE/DB/NEWSLETTER/Mdtinfo…


      Ciao

      Art


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      10% Gebäude-Afa bei gemischtgenutzten Grundstücken