moninger/sinner/hofbräu
eröffnet am 02.09.04 16:34:25 von
neuester Beitrag 12.04.24 18:16:24 von
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wiederaufnahme der börsennotiz
danke für eure antworten; für mich wäre halt der knackpunkt, ob die aktien jemals wiedergehandelt werden. meine mails diesbezüglich an fam. scheidtweiler wurden leider nie beantwortet. hab mir den 3o-seitigen geschäftsbericht ausgedruckt und werden diesen bei 2-3
hofmühl hell in meiner stammkneipe zu gemüte führen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.702.455 von mitterland am 02.06.22 10:31:06Hallo mitterland!
Die Kapitalerhöhung wurde auf der letzten Hauptversammlung beschlossen und wird nun durchgeführt mit Bezugsfrist bis 15. Juni 2022.
Der Hauptaktionär könnte die Sanierung sicher auch ohne die Unterstützung der Kleinanleger gewährleisten, aber die Berater haben ihm sicher gesagt, dass bei so einem Bezugsverhältnis viele Aktien nicht gezeichnet werden und dann sein Anteil am Unternehmen steigt.
Vielleicht sogar auf über 90%, so dass dann ein Squeeze-out der verbliebenen Minderheitsaktionäre möglich würde.
Die Kapitalerhöhung wurde auf der letzten Hauptversammlung beschlossen und wird nun durchgeführt mit Bezugsfrist bis 15. Juni 2022.
Der Hauptaktionär könnte die Sanierung sicher auch ohne die Unterstützung der Kleinanleger gewährleisten, aber die Berater haben ihm sicher gesagt, dass bei so einem Bezugsverhältnis viele Aktien nicht gezeichnet werden und dann sein Anteil am Unternehmen steigt.
Vielleicht sogar auf über 90%, so dass dann ein Squeeze-out der verbliebenen Minderheitsaktionäre möglich würde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.702.455 von mitterland am 02.06.22 10:31:06Komisch, für Sinner den Squeeze Out und für moninger eine Kapitalerhöhung. Man hofft vermutlich, dass die nicht mitgemacht wird? Bin nicht investiert.
kapitalerhöhung
hallo honigbär, bist du noch dabei und hast heute auch die einladung zu einer KE imverhältnis 1:3 zu 1 euro erhalten?
gruß
mitterland
13,07 beträgt die Abfindung, mit Zinsen sollen 13,136388 ausbezahlt werden.
Die Auszahlung der überfälligen Sinner Squeeze-out Abfindung soll laut Bank nun "mit exTag" 09.02.22 erfolgen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.604.552 von honigbaer am 22.01.22 16:29:21Der Antrag schon, aber die Rechtsanwaltskosten muss doch trotzdem der Antragssteller zahlen zumindest bin ich davon immer ausgegangen:
Kosten des Verfahrens
Gemäß § 15 SpruchG sind die Regelungen der Kostenordnung anwendbar, soweit diese nicht durch die Sonderregelung des § 15 SpruchG selbst modifiziert werden.
Die Sonderregelungen des Spruchverfahrens sollen sicherstellen, dass die Durchführung des Verfahrens durch die Antragsberechtigten nicht an den Kosten scheitert. Kostenschuldner ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG stets der Hauptaktionär als Antragsgegner.
Lediglich aus Gründen der Billigkeit können den Antragstellern Kosten auferlegt werden.
Zu einem solchen Kostenausspruch besteht ausnahmsweise nur dann Anlass, wenn etwa ein rechtsmissbräuchlicher oder offensichtlich unzulässiger bzw. offensichtlich unbegründeter Antrag gestellt wurde.
Die eigenen Anwaltskosten des Minderheitsaktionärs werden in der Regel von ihm selbst zu tragen zu sein. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Antragsgegner diese zu erstatten hat.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/squeeze-out-verfahren-auss…
Ich glaube Du meinst, dass es für den/die Antragssteller nichts kostet, wenn das Gericht einen gemeinsamen Vertreter bestellt? Wie auch immer der ausgewählt wird. Wenn ich mich also "ordentlich" vertreten lassen will und möchte, dass das Gutachten auch entsprechend angegriffen wird, muss ich meinen Anwalt schon selbst beauftragen und bezahlen. Das dürfte die Rechtsvertretung von Herrn Arendts sein oder wird der auch von den Gerichten als gemeinsamer Vertreter eingesetzt bzw. wird dann weil er im Auftrag eines Antragsstellers tätig geworden ist automatisch vom Gericht als gemeinsamer Vertreter bestellt? Wobei es ja auch Fälle ohne gemeinsame Vertreter gibt. Schon kompliziert.
Kosten des Verfahrens
Gemäß § 15 SpruchG sind die Regelungen der Kostenordnung anwendbar, soweit diese nicht durch die Sonderregelung des § 15 SpruchG selbst modifiziert werden.
Die Sonderregelungen des Spruchverfahrens sollen sicherstellen, dass die Durchführung des Verfahrens durch die Antragsberechtigten nicht an den Kosten scheitert. Kostenschuldner ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG stets der Hauptaktionär als Antragsgegner.
Lediglich aus Gründen der Billigkeit können den Antragstellern Kosten auferlegt werden.
Zu einem solchen Kostenausspruch besteht ausnahmsweise nur dann Anlass, wenn etwa ein rechtsmissbräuchlicher oder offensichtlich unzulässiger bzw. offensichtlich unbegründeter Antrag gestellt wurde.
Die eigenen Anwaltskosten des Minderheitsaktionärs werden in der Regel von ihm selbst zu tragen zu sein. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Antragsgegner diese zu erstatten hat.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/squeeze-out-verfahren-auss…
Ich glaube Du meinst, dass es für den/die Antragssteller nichts kostet, wenn das Gericht einen gemeinsamen Vertreter bestellt? Wie auch immer der ausgewählt wird. Wenn ich mich also "ordentlich" vertreten lassen will und möchte, dass das Gutachten auch entsprechend angegriffen wird, muss ich meinen Anwalt schon selbst beauftragen und bezahlen. Das dürfte die Rechtsvertretung von Herrn Arendts sein oder wird der auch von den Gerichten als gemeinsamer Vertreter eingesetzt bzw. wird dann weil er im Auftrag eines Antragsstellers tätig geworden ist automatisch vom Gericht als gemeinsamer Vertreter bestellt? Wobei es ja auch Fälle ohne gemeinsame Vertreter gibt. Schon kompliziert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.604.396 von Andrija am 22.01.22 15:59:39
In der ersten Instanz entstehen doch für die Antragsteller keine Kosten., im Gegenteil, für die Anwälte ist es recht lukrativ einen Antrag zu stellen, da der Streitwert meist pauschal festgelegt wird. (Es sei denn der Antrag wäre rechtsmissbräuchlich, was aber nicht vorkommt.)
Das ist ja auch der Sinn des Spruchverfahrens, dass auch Aktionäre mit geringem Anteilsbesitz Anträge stellen können, um eine Entscheidung zu Gunsten aller betroffenen Aktionäre zu erreichen, andererseist dadurch nicht jeder Aktionär einen Antrag stellen muss. Das würde es sich ja tatsächlich für einzelne Aktionäre nicht lohnen und zwar vor allem wegen des Aufwands, die Argumente zusammenzutragen, nicht wegen der Kosten.
Die Spruchverfahren werden meist durch wenige darauf spezalisierte Anwälte geführt und die Antragsteller beauftragen meist diese spezialisierten Anwälte.
Es liegt aber dann auch wieder in der Natur der Sache, dass die Anwälte gerade kleine Unternehmen nicht gut genug kennen, um die Fehler im Gutachten, also Abweichungen zwischen Gutachten und dort zu Grunde gelegten Annahmen einerseits und tatsächem Zustand des Unternehmens und regionaler Gegebenheiten andererseits zu identifizieren.
Zitat von Andrija:Zitat von honigbaer: Das Spruchverfahren (3 Monate Antragsfrist) kommt natürlich bei Sinner in Gang und falls es jemals bei Moninger zum Squeeze-out kommen sollte, dort auch. Da musst Du keine Angst haben. Die Frage ist, wer hat das Sinner Gutachten studiert und kann Informationen zum Spruchverfahren beitragen?
Der beauftragte Rechtsanwalt des Antragsstellers?! Sonst macht ja der Antrag keinen Sinn. Das meine ich ja eben. Wer bindet sich für ein paar Aktien die Kosten ans Bein.
In der ersten Instanz entstehen doch für die Antragsteller keine Kosten., im Gegenteil, für die Anwälte ist es recht lukrativ einen Antrag zu stellen, da der Streitwert meist pauschal festgelegt wird. (Es sei denn der Antrag wäre rechtsmissbräuchlich, was aber nicht vorkommt.)
Das ist ja auch der Sinn des Spruchverfahrens, dass auch Aktionäre mit geringem Anteilsbesitz Anträge stellen können, um eine Entscheidung zu Gunsten aller betroffenen Aktionäre zu erreichen, andererseist dadurch nicht jeder Aktionär einen Antrag stellen muss. Das würde es sich ja tatsächlich für einzelne Aktionäre nicht lohnen und zwar vor allem wegen des Aufwands, die Argumente zusammenzutragen, nicht wegen der Kosten.
Die Spruchverfahren werden meist durch wenige darauf spezalisierte Anwälte geführt und die Antragsteller beauftragen meist diese spezialisierten Anwälte.
Es liegt aber dann auch wieder in der Natur der Sache, dass die Anwälte gerade kleine Unternehmen nicht gut genug kennen, um die Fehler im Gutachten, also Abweichungen zwischen Gutachten und dort zu Grunde gelegten Annahmen einerseits und tatsächem Zustand des Unternehmens und regionaler Gegebenheiten andererseits zu identifizieren.