checkAd

    BFH: Keine Speku-Verluste aus 1997, 1998 anrechenbar - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.09.04 09:18:58 von
    neuester Beitrag 19.09.04 10:35:01 von
    Beiträge: 23
    ID: 902.518
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.218
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 10.09.04 09:18:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gericht:
      BFH

      Urteil vom:
      14.07.2004

      Aktenzeichen:
      IX R 13/01



      --------------------------------------------------------------------------------


      1. Hat das FA trotz der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 eingetretenen Verfahrensruhe eine Einspruchsentscheidung erlassen, so kommt eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das FG dann nicht in Betracht, wenn der Kläger vor dem FG über die Aufhebung der Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache beantragt.

      2. Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 9. März 20042 BvL 17/02 (HFR 2004, 471) sind in den Jahren 1997 und 1998 entstandene Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
      --------------------------------------------------------------------------------

      Gründe:

      I.

      Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr (1998) neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nicht selbständiger Arbeit Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften von insgesamt 30 698 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, die Spekulationsverluste im Streitjahr einkommensmindernd zu berücksichtigen.

      Im anschließenden Einspruchsverfahren beriefen sich die Kläger auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 13. September 199917 V 4480/99 A (E) (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1128) und beantragten hilfsweise das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Mit diesem Beschluss hatte das FG Düsseldorf aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. September 19982 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88), der zur Verlustberücksichtigung gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung (EStG a.F.) ergangen war, auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. hergeleitet und die Vollziehung ausgesetzt (Ausgangsverfahren zum späteren Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411). Das FA ging davon aus, dass das Einspruchsverfahren nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ruhte und wies den Einspruch zurück.

      Im Klageverfahren machten die Kläger geltend, das Verbot der Verrechnung von Spekulationsverlusten sei verfassungswidrig. Das FG müsse diese Rechtsfrage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem BVerfG vorlegen. Ferner rügten sie die Verletzung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 durch das FA. Das Einspruchsverfahren habe geruht; das FA habe die Einspruchsentscheidung nicht erlassen dürfen.

      Das FG wies die Klage ab (Urteil vom 13. Dezember 2000 III 1121/00, EFG 2001, 447). Nach seiner Auffassung bestanden auch vor dem Hintergrund des zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 99, 88 gegen § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Rechtsprechung des BFH, nach der Werbungskosten bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte auch dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits in vorangegangenen Veranlagungszeiträumen abgeflossen sind (BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916), werde das Verbot des Verlustausgleichs und -abzugs ausreichend gemildert. Außerdem sei § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. durch Typisierungsaspekte zu rechtfertigen (unter Berufung auf Kirchhof, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 2 Rn. B 105 f.).

      Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das FA gegen § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 verstoßen habe. Das FG hätte die Einspruchsentscheidung isoliert aufheben müssen. Im Übrigen sei § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. verfassungswidrig. Die Grundsätze des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 99, 88 seien im Streitfall anwendbar. Diese Frage müsse gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt werden.

      Das Urteil des BVerfG vom 9. März 20042 BvL 17/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 471) stehe einer Berücksichtigung der Spekulationsverluste im Streitfall nicht entgegen. Das BVerfG habe nur über das Vollzugsdefizit, aber nicht über das Verlustverrechnungsverbot entschieden. Im Übrigen müsse gemäß § 176 Abs. 1 AO 1977 Vertrauensschutz gewährt werden; dieser sei auch verfassungsrechtlich verankert.

      Die Kläger beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des Beklagten aufzuheben,

      hilfsweise, die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. festzustellen und diese Rechtsfrage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG vorzulegen.

      Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

      II.

      Die Revision ist unbegründet. Sie ist gemäß § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

      1. Die Vorentscheidung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Das FG hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem es, statt die Einspruchsentscheidung des FA isoliert aufzuheben, eine Entscheidung in der Sache traf.

      a) Allerdings hat im Streitfall gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 das Einspruchsverfahren zunächst geruht, weil die Kläger sich auf den Beschluss des FG Düsseldorf in EFG 1999, 1128 berufen hatten, der dem Beschluss des BFH in BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411 voranging. Während des Einspruchsverfahrens war das Beschwerdeverfahren vor dem BFH bereits anhängig.

      b) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob --gemessen am Zweck des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977-- während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens IX B 128/99 beim BFH die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens und der Erlass einer Einspruchsentscheidung durch das FA ermessensfehlerhaft waren (so FG Münster, Beschluss vom 4. Mai 20003 K 8622/97 VSt, EFG 2000, 911; vgl. auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 20. August 1998 I 76/98, Juris-Dok.-Nr. STRE997058970), oder ob § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 die Finanzbehörden ermächtigt, das Einspruchsverfahren auch dann fortzusetzen, wenn an sich das Ruhen des Verfahrens ohne ein Eingreifen der Behörde noch andauern würde (so beiläufig BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 II B 68/02, BFH/NV 2004, 462; vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587).

      Jedenfalls folgt aus der Vorschrift des § 363 Abs. 3 AO 1977, nach der u.a. die Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Verfahrensruhe durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden kann, dass es in derartigen Fällen zu einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung kommen kann (Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 363 Rz. 29; Szymczak in Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, § 363 Rz. 10/6).

      c) Eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das FG kommt indes dann nicht in Betracht, wenn der Kläger vor dem FG über die Aufhebung der Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache beantragt. Dann hat das FG über diesen Antrag zu entscheiden (vgl. § 40 Abs. 2, § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 96 Abs. 1 FGO).

      d) Im Streitfall haben die Kläger zwar auch vor dem FG gerügt, das FA habe wegen der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 eingetretenen Verfahrensruhe keine Einspruchsentscheidung erlassen dürfen. Der Schwerpunkt ihres Klagebegehrens lag indes darauf, dass § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nach den Maßstäben der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 99, 88 verfassungswidrig sei. Sie haben es ausdrücklich als geboten bezeichnet, dass das FG diese Rechtsfrage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem BVerfG vorlegt. Mit Rücksicht auf dieses Klagebegehren, das die Kläger vor dem FG --anders als im Revisionsverfahren-- nicht als Hilfsantrag formuliert haben, war das FG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache zu treffen.

      2. Das FG hat zwar das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. zu Unrecht für verfassungsgemäß gehalten, jedoch stellt sich seine Entscheidung im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Der von den Klägern begehrte Verlustausgleich kommt im Streitfall deshalb nicht in Betracht, weil das BVerfG mit Urteil in HFR 2004, 471 die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für nichtig erklärt hat, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.

      a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BFH/NV 2004, 1180) entschieden hat, ist § 23 EStG a.F. nach den Maßstäben des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 99, 88 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Gleichwohl kommt eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Vielmehr sind für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG in HFR 2004, 471 anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.

      Für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 --und mithin auch im Streitfall-- ist die Vorschrift des § 23 EStG a.F., soweit sie Wertpapiergeschäfte erfasst, nicht mehr anwendbar, weil das BVerfG sie insoweit für nichtig erklärt hat. Die Nichtigerklärung durch das BVerfG hat zur Folge, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. insoweit weggefallen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen dieses Steuertatbestands bildet die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Wertpapierspekulationsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 EStG a.F. Nach Wegfall des Steuertatbestandes ist mithin nicht nur für den Ansatz von Spekulationsgewinnen, sondern auch von Spekulationsverlusten keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden.

      b) Entgegen der Auffassung der Kläger folgt eine andere Beurteilung nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

      aa) Die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist nicht anwendbar, weil sie nur die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden begrenzt. Im Streitfall geht es hingegen um die Rechtmäßigkeit des vom FA erlassenen Erstbescheids.

      bb) Der Streitfall gibt keinen Anlass, zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen --über den Anwendungsbereich des § 176 AO 1977 hinaus-- das Vertrauen in ein später vom BVerfG für nichtig erklärtes Gesetz schutzwürdig ist (vgl. Hey, Vertrauen in das fehlerhafte Steuergesetz, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft Bd. 27, 2004, S. 91 ff.). Das Gesetz bildete im Zeitpunkt der von den Klägern im Streitjahr (1998) getätigten Wertpapiergeschäfte für den später begehrten Verlustausgleich schon deshalb keine Vertrauensgrundlage, weil der Verlustausgleich nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen war und erst nach dem zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88 die Diskussion einsetzte, ob diese Entscheidung des BVerfG auf die Berücksichtigung von Spekulationsverlusten übertragbar sei.

      http://www.iww.de/quellenmaterial/print.php?042362

      --------------------------------------------------------------------------------
      © IWW-Institut
      Avatar
      schrieb am 10.09.04 09:34:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nach Wegfall des Steuertatbestandes ist mithin nicht nur für den Ansatz von Spekulationsgewinnen, sondern auch von Spekulationsverlusten keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden.

      Und wenn dieser Verlust bereits durch einen Bescheid festgesetzt worden ist + bestandskräftig ist ??

      Ist dieser Bescheid (Feststellungsbescheid?) somit nichtig ? :rolleyes: :confused: :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.09.04 10:40:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      ....sehr witzig!!! Was meinst Du worum es bei der Klage wohl ging???? Überperiodischer Verlustausgleich bei Spekulationsgeschäften gibt es erst ab 1999!!!! Neufassung des §23 ESTG.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 10.09.04 15:20:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      das ist dann natürlich ein besonderer witz, wenn steuern aus spekulationsgewinne nicht mehr eingefordert werden können weil der steuerbescheid rechtskräftig ist. andersrum aber natürlich die verluste nicht mehr gegengerechnet werden könne obwohl der steuerbescheid rechtskräftig ist.
      der steuerzahler darf sich mit tausenden von unsinnigen steuergesetzten rumschlagen von denen wer weiß wie viele gegen das grundgesetz oder einfach nur gegen den gesunden menschenverstand verstoßen. die steuerberater haben größtenteils auch keine ahnung aufgrund dieses aufgeblähten schwachsinns und wer darf bezahlen? :D
      Avatar
      schrieb am 10.09.04 23:52:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      .

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4020EUR +1,52 %
      +600% mit dieser Biotech-Aktie?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 11.09.04 16:31:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi Harald,
      es ging in diesem Verfahren sehr wohl um den überperiodischen Verlustausgleich.
      Nach einem Urteil des BFH betreffend der Jahre vor 1994 ist für diese Jahre die SpekuSteuer verfassungsgemäß.
      Als Folge davon waren Verluste "nach Maßgebe des § 10d EStG" ausgleichsfähig.
      Die völlige Versagung eines Verlustausgleichs wäre nämlich verfassungswidrig. Dies hatte das BVerfG bereits 1998 zu den sog. sonstigen Leistungen geurteilt.
      Da aber hier die Besteuerung als solche verfassungswirdig war, konnte selbstverständlich ein Verlustausgleich nicht in Frage kommen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.09.04 04:05:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      ....pegru Du alter Schlauberger.....ist es es denn wahr???

      Schreibe ich, daß es in dem Verfahren nicht um den überperiodischen Verlustausgleich geht??? Oder schreibe ich, daß dieser erst ab 1999 möglich wurde, durch die Neufassung des §23 ESTG???

      Erst lesen, dann Senf abgeben!!!

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 12.09.04 04:18:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      ....damit es nicht zu weiteren überflüssigen Bemerkungen kommt: Meine Antwort auf das Posting von Jetok sollte heißen, daß es bis dato nie zu einer Verlustfeststellung für Spekulationsgeschäfte vor 1999 gekommen ist. Somit gab es auch nie einen Verlustfeststellungsbescheid!!!

      Die Verlustfeststellung für Spekulationsverluste vor 1999 ist erst durch das BFH-Urteil vom 01.06.2004 (IX R 35/01) möglich geworden, sofern die entsprechenden Steuerbescheide noch offen sind.

      Im übrigen kann man mit der Rechtsfindung in Sachen Spekulationsgeschäfte/Veräußerungsgeschäfte sehr zufrieden sein. Sie übertrifft meine kühnsten Erwartungen. Gemecker ist hier völlig fehl am Platz. Die Richter am BFH haben mir erstmals das Vertrauen in einen Rechtsstaat zurückgegeben!!!!!

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 12.09.04 12:20:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi Harald,
      eigentlich wollte ich mit meinem Posting nicht meckern, sondern nur auf das eigentliche Ziel der Klage hinweisen. Wahrscheinlich bin ich dir mit den Wörtchen sehr wohl etwas zu nahe getreten.

      Nix für ungut,
      Dein alter Schlauberger

      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.09.04 13:27:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      .....nein Pegru, wer hätte das wohl gedacht. Ein Ziel der Klage war die Verlustfeststellung aus Spekulationsgeschäften. Hatte ich das hier je bestritten???

      Das Verfahren ist mir hinreichend bekannt, da ich selbst Verluste aus Spekulationsgeschäften für die Jahre vor 1999 geltend mache. Das Ruhen meines Verfahren berief sich auf die anhängigen Verfahren IX R 73/00, IX R 13/01 u. IX R 35/01. Ich mußte mich also zwangsläufig mit den Verfahren auseinandersetzen.

      Leider liest man hier immer wieder völlig unsinnige Kommentare, die keinerlei Fachkompetenz besitzen. Betroffenen hilft das wenig, wenn sie hier solche Kommentare lesen und dadurch verunsichert werden. Gegen fachlich kompetente Beiträge habe ich nichts einzuwenden. Es wird doch schon genug Blödsinn in Bezug auf Aktien geschrieben.


      Viele Grüße und schönen Sonntag


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 12.09.04 17:36:45
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hi Harald,
      auch von mir einen schönen Sonntag Abend.
      Aus Deinen sonstigen Beiträgen in anderen Threads weiß ich, dass Du steuerlich was auf dem Kasten hast.
      In diesem hier scheinst Du aber etwas angefressen zu sein.
      Liegt das daran, dass Du jetzt Deine Verluste der Jahre vor 1999, insbesondere die der Jahre 1997 und 1998, nicht mehr steuerlich geltend machen kannst. Oder bist du einer der wenigen, die noch Verfahren vor 1994 laufen haben. Dann verstehe ich aber Deine schlechte Laune nicht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.09.04 00:10:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      Mein lieber Pegru, Dein Mitgefühl in Ehren!!! Ich kann Dich beruhigen, meine Verluste stammen aus 1995 u. 1996. Meine Laune ist bestens, auch hier besteht kein Grund zur Sorge!!!

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 16:25:07
      Beitrag Nr. 13 ()
      Und wie weit ist das Verfahren.
      Ich kenne keines vor den Finanzgerichten der Jahre 95 und 96.
      Würde mich ehrlich interessieren.

      Für das Jahr 1994 jedenfalls soll der BFH ebenfalls von der Verfassungsmäßigkeit ausgehen.
      Fundstelle muss ich noch besorgen und wird nachgeliefert.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 16:53:26
      Beitrag Nr. 14 ()
      BFH-Urteil vom 29.06.2004, IX R 26/03.
      Fundstelle: DStR-Aktuell Heft 35/2004 Seite VII und VIII.

      Es wird spannend, wie BFH (oder BVerf) die Lücke zwischen 94 und 97 schließen wird.
      Da Du ja Verluste hattest, musst du darauf hoffen, dass die Verfassungsmäßigkeit für 95 und 96 festgestellt wird.
      Nur so kommt es zum Verlustausgleich mit anderen Einkünften. Aber das weisst Du ja selber.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 16.09.04 09:52:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      Sorry Pegru, aber Deine Frage verstehe ich nicht. Die Verlustverrechnung vor 1999 ist durch das Urteil des BFH vom 01.06.2004 (IX R 35/01) möglich geworden. Das BFM hat am 23.08.2004 die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil 2 erklärt. Dadurch wird die Entscheidung allgemein anwendbar.

      Der BFH schließt mit seiner Entscheidung vom 14.07.2004 (IX R 13/01) die Verlustveststellung für die Jahre 1997 u. 1998 aus. Grund dafür ist die Endscheidung des BVerfG vom 09.03.2004. Das ist sicherlich für jemanden der in 1998 Verluste hatte und in 1999 Gewinne eine unbefriedigende Entscheidung, sie ist allerdings nachvollziebar.

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 16.09.04 10:41:45
      Beitrag Nr. 16 ()
      Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.3.2004 festgestellt, dass die Besteuerung der von Herrn Tipke erzielten Speku-Gewinne dessen Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.
      Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, dass die Feststellung von Speku-Gewinnen in den Jahren 1997 und/oder 1998 irgendein Grundrecht verletzen könnte; ich gehe davon aus, dass Tipke mit einem Antrag, die Feststellung von Speku-Verlusten für gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig zu erklären, gescheitert wäre.
      Avatar
      schrieb am 16.09.04 16:58:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hi Harald,
      das Urteil vom 01.06.2004 betrifft die Jahre 1993 und früher. Da hier von einer Verfassungsmäßigkeit ausgegangen wird, sind Gewinne zu versteuern und Verluste können verrechnet werden.
      Für 97 und 98 ist die Besteuerung verfassungswidrig, so dass Gewinne und Verluste irrelevant sind.
      Ausgangsfrage ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bsteuerung im jweiligen VZ.
      Wenn nun für 1995 die Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, müssen nach meiner Überzeugung Gewinne und Verluste irrelevant sein. Eben so wie in 1997 und 1998.
      Liegt in 1995 noch Verfassungsmäßigkeit vor, wären Gewinne zu versteuern und Verluste könnten verrechnet werden. Eben so, wie in 1993.

      Meine Meinung

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 16.09.04 22:15:04
      Beitrag Nr. 18 ()
      Pegru, lies Dir nochmal die Urteile durch. Verfassungswidrigkeit wurde bislang nur für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt, und nur das ist relevant!!! Die Verlustverrechnung leitet sich aus dem Urteil des BVerfG aus dem Jahre 1998 ab. Der BFH folgt dem BVerfG und sieht das überperiodische Verlustverrechnungsverbot des §23 ESTG a.F. ebenfalls als verfassungswidrig an.

      Ansonsten empfehle ich Dir die Goggle-Suche. Dort findest Du genug Kommentare zu diesem Urteil (IX R 35/01).

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 17.09.04 19:47:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hi Harald,
      ich hab die Urteile gelesen, die Verfassungswidrigkeit steht definitiv nur für 1997 und 1998 fest. Das Verbot des "überperiodischen Verlustausgleichs" hat ebenfalls Verfassungsrang. Du hast also mit Deinem Beitrag völlig Recht.

      Aber ich ich glaube, Du hast meine Meinung zu dieser Problematik nicht verstanden.

      Ausgangspunkt ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit im jeweiligen VZ.
      Ist die Besteuerung verfassungswidrig, dann sind Gewinne und Verluste egal.
      Ist die Besteuerung verfassungsgemäß, dann sind Gewinne zu versteuern, Verluste können mit anderen Einkünften nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnet werden.

      Es kommt also drauf an, ob im jeweiligen VZ der BFH oder das BVerfG die SpekuSteuer akzeptiert oder nicht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 17.09.04 20:26:05
      Beitrag Nr. 20 ()
      .....pegru, wir können hier gerne noch tagelang eine akademische Diskussion führen. Fakt ist: Nur für die Jahre 1997 u. 1998 wurde bisher verfassungswidrigkeit festgestellt.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 18.09.04 14:09:23
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hi Harald,
      auch von mir schöne Grüße.

      Eine Frage hätte ich noch. Bist Du mit Deinen Verlusten für 95 und 96 schon im Einspruchs- oder gar im Klageverfahren? Ist hier ein baldiges Ergebnis zu erwarten?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 18.09.04 20:29:39
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo pegru,

      für die Jahre 1995 u. 1996 besteht in Hinsicht auf die Verlustfeststellung aus Veräußerungsgeschäften ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, welches z.Zt. ruht. Ich gehe davon aus, daß dies in diesem Jahr abgeschlossen wird. Bislang ist das Urteil v. 01.06.04 noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung rechne ich in einer der nächsten Ausgaben. Danach gehe ich von einer zügigen Erledigung aus.

      Man muß halt etwas Geduld haben mit der Finanzverwaltung. Die Erstattung meiner EkSt wg. der Verfasungswidrigkeit der Spekulationssteuer hat auch fast 6 Monate gedauert.

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 19.09.04 10:35:01
      Beitrag Nr. 23 ()
      Hi Harald,
      ich denke, dass Du mit Deinem Einspruch Erfolg haben wirst.
      Das Finanzamt muss bei der rechtlichen Bewertung vom geltenden Gesetz, also von der Verfassungsmäßigkeit der SpekuSteuer ausgehen, da es es nachgeordnete Behörde keine sog. Verwerfungskompetenz hat.
      Andererseits ist es an die Rechtsprechung des BVerfG gebunden und darf den Verlustausgleich nicht völlig versagen. Es muss also den überperiodischen Verlustausgleich zulassen.
      Ein Grund für ein Ruhen gibt es auch nicht, zumindest ist mir kein Verfahren vor dem BFH bzw. BVerfG bekannt.
      Es könnte nicht schaden das FA auf diese Tatsachen hinzuweisen und es bitten das Einspruchsverfahren durch entsprechende Stattgabe abzuschließen.

      cu
      pegru


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      BFH: Keine Speku-Verluste aus 1997, 1998 anrechenbar