LS Telecom mit 2 Millionen Auftrag - Insidernews - Brandfrisch - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.09.04 17:10:54 von
neuester Beitrag 15.09.04 13:12:28 von
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ID: 903.858
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Hallo,
geraede kam folgende News vom aktuellen betafaktor:
LS Telcom: Erfreuliche Auftragseingänge! Bei unserer Empfehlung LS Telcom AG (DE0005754402; akt. Kurs: 1,00 EUR) läuft es wieder runder,wie wir aus Branchenkreisen hören.
So sollen allein in den letzten Wochen Aufträge von knapp über 2Mio. EUR an Land gezogen worden sein.
Teile davon können dem Vernehmen nach sogar noch imlaufenden Quartal (30.09.) als Umsatz verbucht werden. Je nach zeitlicher Realisierungsmöglichkeitder akquirierten Umsätze sehen wir den Break-Even bei den Lichtenauern nun näher rücken. Selbstwenn es im laufenden Quartal noch nicht klappen sollte, sind wir für die darauf folgende Sequenz positivgestimmt. Die Lage sei angeblich so gut wie seit Jahren nicht mehr. Seit unserer Empfehlung in Ausgabe 34/04b konnte der Kurs rund 20% zulegen. Noch immer notiertder Softwarespezialist für Netzbetreiber und Regulierungsbehörden lediglich auf Cash-Niveau! Wegen günstiger Bewertung und erwartetem positiven News-Flow weiter dabei bleiben!
Gruß
geraede kam folgende News vom aktuellen betafaktor:
LS Telcom: Erfreuliche Auftragseingänge! Bei unserer Empfehlung LS Telcom AG (DE0005754402; akt. Kurs: 1,00 EUR) läuft es wieder runder,wie wir aus Branchenkreisen hören.
So sollen allein in den letzten Wochen Aufträge von knapp über 2Mio. EUR an Land gezogen worden sein.
Teile davon können dem Vernehmen nach sogar noch imlaufenden Quartal (30.09.) als Umsatz verbucht werden. Je nach zeitlicher Realisierungsmöglichkeitder akquirierten Umsätze sehen wir den Break-Even bei den Lichtenauern nun näher rücken. Selbstwenn es im laufenden Quartal noch nicht klappen sollte, sind wir für die darauf folgende Sequenz positivgestimmt. Die Lage sei angeblich so gut wie seit Jahren nicht mehr. Seit unserer Empfehlung in Ausgabe 34/04b konnte der Kurs rund 20% zulegen. Noch immer notiertder Softwarespezialist für Netzbetreiber und Regulierungsbehörden lediglich auf Cash-Niveau! Wegen günstiger Bewertung und erwartetem positiven News-Flow weiter dabei bleiben!
Gruß
Wer investiert ist meinen Glückwunsch
schon irre wie der Kurs nach so nem Posting in die Höhe geht
Gruß
hupsa...
LS Telcom heißen die ja, nicht wie im Topic Ls Telecom..sorry.. vertippt
naja...wer die info braucht...
schönen abend
gruß
LS Telcom heißen die ja, nicht wie im Topic Ls Telecom..sorry.. vertippt
naja...wer die info braucht...
schönen abend
gruß
Danke für den heißen Tipp!!!
Konnte ganz schnell meinen Abend mit diesem Minizock retten!
Verkauf 575440 LSX Frankfurt EUR 1,15 14.09.04 17:19:31 1500 1,15
Kauf 575440 LSX Stuttgart EUR 1,05 14.09.04 17:15:37 1500 1,05
Konnte ganz schnell meinen Abend mit diesem Minizock retten!
Verkauf 575440 LSX Frankfurt EUR 1,15 14.09.04 17:19:31 1500 1,15
Kauf 575440 LSX Stuttgart EUR 1,05 14.09.04 17:15:37 1500 1,05
Normal ein Fall für die Herren vom BAFIN. Ob die wohl aufpassen???
LoL rudi!
du sack :-)
dann hast du mir die 1500 vor der nase weggekauft hrhr...
trink einen für mich mit von den paar euros
ich mach nun feierabend
gruß
du sack :-)
dann hast du mir die 1500 vor der nase weggekauft hrhr...
trink einen für mich mit von den paar euros
ich mach nun feierabend
gruß
Sorry, erst kaufen - dann schreiben!
Ein überaus eifriger Käufer wollte sie sofort in Frankfurt haben!
Ein überaus eifriger Käufer wollte sie sofort in Frankfurt haben!
Hast Du jetzt in Stuttgart Deine 1500 gekriegt???
nein, ich wollte überhaupt nicht kaufen! nur dann sah ich das es in stutgart welche gibt, da wollte ich erst ordern.. aber hat mich nicht geärgert das mir die einer vor der nase weggekauft hat... gönns dir ja :-)
bin auf morgen bei cdv gespannt
gruß
bin auf morgen bei cdv gespannt
gruß
dürftest wohl zu früh verkauft haben
DER KING
der erst weit über 3 € verkaufen wird
DER KING
der erst weit über 3 € verkaufen wird
Ein kleines Taschengeld ist doch ok! Hab die weder in Beobachtung noch interessiere ich mich für die Company!
Wenn Du ernsthaft bei einem gewaltigen Anstieg dabei sein willst: A0BVUC
In den Threads dazu steht alles - Morgen kann es zu spät sein!!!
In den Threads dazu steht alles - Morgen kann es zu spät sein!!!
wenns Spaß macht
DER KING
ich sge nur UMTS
DER KING
ich sge nur UMTS
rudi,
A0BVUC
sind die nicht pleite?
A0BVUC
sind die nicht pleite?
- Aktien unter der Lupe - Die Boombranche " Digital TV" hat in den letzten Monaten scharf korrigiert, viele Aktien sind dabei böse unter die Räder gekommen. Auf dem jetzingen Kursniveau bietet sich bei einigen Titeln aber erneut eine günstige Einstiegschance an. Kursgewinne von 100 Prozent und mehr erscheinen möglich. Um welche Aktien es sich handelt, lesen Sie im neuen AKTIONÄR.
" DER AKTIONÄR" :
ab Mittwoch, 15. September am Kiosk.
mal schauen ob was über LS-Telcom drin steht
" DER AKTIONÄR" :
ab Mittwoch, 15. September am Kiosk.
mal schauen ob was über LS-Telcom drin steht
LS telcom erhält Aufträge über EUR 2,2 Mio.
Lichtenau (ots) - Die LS telcom AG hat nach zuvor verhaltener
Entwicklung der Auftragseingänge in den letzten Wochen mehrere
Aufträge im Gesamtwert von ca. EUR 2,2 Mio. erhalten, wie bereits im
9-Monatsbericht der Gesellschaft (per 30.6.2004) avisiert.
Auftraggeber sind Regulierungsbehörden aus Asien und Osteuropa. LS
telcom erhielt bei diesen Kunden den Zuschlag über die Lieferung von
Software Komponenten für Spektrum-Management Systeme. Die von LS
telcom zu liefernden Systeme dienen der Unterstützung der
Frequenzverwaltung und des Lizenzierungswesens. Ähnliche Systeme von
LS telcom sind bereits in mehr als 30 Ländern erfolgreich im
Einsatz.
Die neuen Aufträge unterstreichen die starke Position der LS
telcom als Anbieter von integrierten Softwarelösungen zur
effizienten, elektronischen Abwicklung der Administration von
Regulierungsbehörden.
ots Originaltext: LS telcom AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de
Kontakt:
Harald Ludwig
Investor Relations
LS telcom AG
Im Gewerbegebiet 31-35
D-77839 Lichtenau
Germany
Phone: ++49 7227 9535-705
Fax: ++49 7227 9535-605
mailto:hludwig@LStelcom.com
Lichtenau (ots) - Die LS telcom AG hat nach zuvor verhaltener
Entwicklung der Auftragseingänge in den letzten Wochen mehrere
Aufträge im Gesamtwert von ca. EUR 2,2 Mio. erhalten, wie bereits im
9-Monatsbericht der Gesellschaft (per 30.6.2004) avisiert.
Auftraggeber sind Regulierungsbehörden aus Asien und Osteuropa. LS
telcom erhielt bei diesen Kunden den Zuschlag über die Lieferung von
Software Komponenten für Spektrum-Management Systeme. Die von LS
telcom zu liefernden Systeme dienen der Unterstützung der
Frequenzverwaltung und des Lizenzierungswesens. Ähnliche Systeme von
LS telcom sind bereits in mehr als 30 Ländern erfolgreich im
Einsatz.
Die neuen Aufträge unterstreichen die starke Position der LS
telcom als Anbieter von integrierten Softwarelösungen zur
effizienten, elektronischen Abwicklung der Administration von
Regulierungsbehörden.
ots Originaltext: LS telcom AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de
Kontakt:
Harald Ludwig
Investor Relations
LS telcom AG
Im Gewerbegebiet 31-35
D-77839 Lichtenau
Germany
Phone: ++49 7227 9535-705
Fax: ++49 7227 9535-605
mailto:hludwig@LStelcom.com
@egal2002
Richtig, aber die Pleite ist kurz vorm Ende!
Siehe die Threads unter A0BVUC
Richtig, aber die Pleite ist kurz vorm Ende!
Siehe die Threads unter A0BVUC
Pressemeldung vom 14.09.2004 - 18:36 Uhr, LS telcom AG
Pressemeldung kam nach erster Nachricht. Gab auch keine AD- HOC. Riecht nach Insiderverstoss, wenn auch knapp
Pressemeldung kam nach erster Nachricht. Gab auch keine AD- HOC. Riecht nach Insiderverstoss, wenn auch knapp
Man braucht wegen der Bekanntgabe von Aufträgen keine Adhoc.
Die Pressemeldung ist auch nicht vorgeschrieben, erfreut aber die Aktionäre .
Die Pressemeldung ist auch nicht vorgeschrieben, erfreut aber die Aktionäre .
Das siehst du falsch
§ 13 Insider
(1) Insider ist, wer
1. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder
3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß
Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatsache).
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
§ 14 Verbot von Insidergeschäften
(1) Einem Insider ist es verboten,
1. unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
3. einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.
(2) Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen
(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muss unverzüglich eine neue Tatsache gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit Veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden. Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. Die Bundesanstalt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden.
(2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung
1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,
2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und
3. der Bundesanstalt
mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die Mitteilung nach Satz 1. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 4 ist
1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
in deutscher Sprache vorzunehmen; eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet; die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. Die Bundesanstalt kann bei umfangreichen Angaben gestatten, dass eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.
(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
(5) Die Bundesanstalt kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. Der Emittent hat den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten seiner Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
Wie du aus § 14 Abs. 3 WPHG in Verbindung mit § 13 I Nr. 3 ersehen kannst, war Betafaktor klarer Insider und hat als solcher empfohlen. Außerdem dürfte § 15 WPHG einschlägig sein, denn der Auftrag war ja wohl potenziell kursbeeinflussend. Der zeitliche Ablauf dieser ganzen Aktion spricht für sich.
§ 13 Insider
(1) Insider ist, wer
1. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder
3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß
Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatsache).
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
§ 14 Verbot von Insidergeschäften
(1) Einem Insider ist es verboten,
1. unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
3. einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.
(2) Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.
§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen
(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muss unverzüglich eine neue Tatsache gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit Veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden. Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. Die Bundesanstalt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden.
(2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung
1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,
2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und
3. der Bundesanstalt
mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die Mitteilung nach Satz 1. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 4 ist
1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
in deutscher Sprache vorzunehmen; eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet; die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. Die Bundesanstalt kann bei umfangreichen Angaben gestatten, dass eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.
(4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 4 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
(5) Die Bundesanstalt kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. Der Emittent hat den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten seiner Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
Wie du aus § 14 Abs. 3 WPHG in Verbindung mit § 13 I Nr. 3 ersehen kannst, war Betafaktor klarer Insider und hat als solcher empfohlen. Außerdem dürfte § 15 WPHG einschlägig sein, denn der Auftrag war ja wohl potenziell kursbeeinflussend. Der zeitliche Ablauf dieser ganzen Aktion spricht für sich.
Heute startet LS Telcom durch und kein einziges Posting.
Erstaunlich.
Erstaunlich.
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