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    DIHK warnt Unternehmen vor Verjährungsfalle - 500 Beiträge pro Seite | Diskussion im Forum

    eröffnet am 16.09.04 08:10:10 von
    neuester Beitrag 16.09.04 08:27:57 von
    Beiträge: 2
    ID: 904.504
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      Avatar
      schrieb am 16.09.04 08:10:10
      Beitrag Nr. 1 ()

      Berlin (ots) - Unternehmen können auf alten Forderungen sitzen
      bleiben und damit viel Geld verlieren, wenn sie nicht bis zum
      Jahresende gerichtlich Einspruch erheben! Darauf weist der Deutsche
      Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin. Der Grund: Zum 1. Januar
      2005 kann erstmalig die kurze Verjährung von Forderungen nach den
      neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
      eintreten. Betroffen sind Altforderungen, die vor dem Inkrafttreten
      der Neuregelung zum 01.01.2002 entstanden sind und für die nach neuem
      Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Die Folge: Offene
      Forderungen - gleich in welcher Höhe - wären mit Ablauf des
      31.12.2004 nicht mehr durchsetzbar.

      DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben befürchtet, dass sich
      viele Unternehmen dieser "Verjährungsfalle" noch gar nicht bewusst
      seien. In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände forderte er die
      Betriebe auf, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen. Dies gelte
      insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder
      Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie z.B. rückständige
      Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt, erläuterte
      Wansleben. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und
      Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar
      eine dreißigjährige Verjährung vorsah.

      Geändert worden waren die Verjährungsvorschriften im Rahmen der
      sog. Schuldrechtsreform. Bis dahin gab es rund 130 verschiedene
      Fristen. Die Länge unterschiedlicher Fristen folgte nach Auffassung
      des Gesetzgebers bis dahin einem nicht mehr nachvollziehbaren System.
      Ähnliche Sachverhalte unterlagen unterschiedlichster Verjährung. Dies
      zog Wertungswidersprüche und Ungerechtigkeiten nach sich. Vor allem
      die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren wurde in vielen Fällen
      als unangemessen lang empfunden. Sie wurde deshalb durch eine
      dreijährige abgelöst und die Zahl der Ausnahmeregelungen drastisch
      reduziert. Neben verschiedenen Sonderregelungen sieht das Gesetz für
      Altansprüche, die zum 31.12.01 noch nicht verjährt waren,
      Übergangsregelungen vor. Die Dreijahresfrist solcher Ansprüche begann
      zum 1. Januar 2002 zu laufen.


      ots-Originaltext: DIHK Dt. Industrie- und Handelskammertag

      Digitale Pressemappe:
      http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=39438


      Dr. Christian Groß
      (030) 20308-2723


      Autor: news aktuell (© news aktuell),08:10 16.09.2004

      Avatar
      schrieb am 16.09.04 08:27:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Verjährung gibt es nicht.
      Es wird alles heimgezahlt.


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