Vollstreckungsankündigung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.09.04 19:15:04 von
neuester Beitrag 12.10.04 09:31:41 von
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Ich habe ein mittleres Problem:
Ich muß für meine Aktiengewinne in 2000 noch einen 5-stelligen EUR-Restbetrag für EK-Steuern, Zinsen und Säumniszuschläge an das Finanzamt zahlen. Habe dazu extra meinen Bausparer gekündigt, aus dem Ende Oktober / Anfang November ein großer Teil der Steuerschuld beglichen werden kann. Den Rest wollte ich stunden lassen, bis vom BVGericht über die Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer entschieden ist, da die Belastung meines Baugrundstücks mit einer Grundschuld und einem Hypothekenkredit mit zusätzlichen Kosten und Zeit verbunden ist.
Mein Steuerberater hat im Juli (Urlaubszeit) mit einem Vollstreckungsbeamten (Urlaubsvertretung) mündlich Stundung bis November nach der ersten Rate (ca. 25% der Forderungen) vereinbart. Zwischenzeitlich habe ich weitere 15% aus einem Guthaben aus der Steuervorauszahlung für 2001 beglichen und möchte mit einem gekündigten Bausparer Anfang November weitere 20% begleichen.
Zwischenzeitlich hat die Urlaubsvertretung meinen Fall an seinen Kollegen zurückgegeben. Im September lehnte dieser jedoch die Stundungszusage seines Kollegen ab und hat meinem Steuerberater einen Erfassungsbogen zur Klärung meiner Vermögensverhältnisse zugesandt. Es soll geprüft werden, ob ich nicht mit einem Kredit die Steuerschuld begleichen kann.
Heute habe ich von einem dritten Beamten eine Vollstreckungsankündigung über die gesamte Steuerschuld erhalten. Ich soll also vor der Auszahlung meines Bausparers einen Kredit aufnehmen.
Frage an die Experten: Habe ich durch Beantragung einer AdV eine Chance, der Beamtenwillkür Einhalt zu gebieten? Gab es dazu nicht vor kurzem zwei Urteile, welche es der Steuermafia verbieten, einzutreiben?
Kann meinen Steuerberater leider erst morgen kontaktieren und würde ihm gerne Eure Vorschläge unterbreiten.
Ich muß für meine Aktiengewinne in 2000 noch einen 5-stelligen EUR-Restbetrag für EK-Steuern, Zinsen und Säumniszuschläge an das Finanzamt zahlen. Habe dazu extra meinen Bausparer gekündigt, aus dem Ende Oktober / Anfang November ein großer Teil der Steuerschuld beglichen werden kann. Den Rest wollte ich stunden lassen, bis vom BVGericht über die Verfassungswidrigkeit der Speku-Steuer entschieden ist, da die Belastung meines Baugrundstücks mit einer Grundschuld und einem Hypothekenkredit mit zusätzlichen Kosten und Zeit verbunden ist.
Mein Steuerberater hat im Juli (Urlaubszeit) mit einem Vollstreckungsbeamten (Urlaubsvertretung) mündlich Stundung bis November nach der ersten Rate (ca. 25% der Forderungen) vereinbart. Zwischenzeitlich habe ich weitere 15% aus einem Guthaben aus der Steuervorauszahlung für 2001 beglichen und möchte mit einem gekündigten Bausparer Anfang November weitere 20% begleichen.
Zwischenzeitlich hat die Urlaubsvertretung meinen Fall an seinen Kollegen zurückgegeben. Im September lehnte dieser jedoch die Stundungszusage seines Kollegen ab und hat meinem Steuerberater einen Erfassungsbogen zur Klärung meiner Vermögensverhältnisse zugesandt. Es soll geprüft werden, ob ich nicht mit einem Kredit die Steuerschuld begleichen kann.
Heute habe ich von einem dritten Beamten eine Vollstreckungsankündigung über die gesamte Steuerschuld erhalten. Ich soll also vor der Auszahlung meines Bausparers einen Kredit aufnehmen.
Frage an die Experten: Habe ich durch Beantragung einer AdV eine Chance, der Beamtenwillkür Einhalt zu gebieten? Gab es dazu nicht vor kurzem zwei Urteile, welche es der Steuermafia verbieten, einzutreiben?
Kann meinen Steuerberater leider erst morgen kontaktieren und würde ihm gerne Eure Vorschläge unterbreiten.
Möchte ergänzen, dass Einspruch gegen den 2000er Bescheid eingelegt worden ist, welcher zur Zeit ruht.
sei vernünftig,der Eichel braucht die Kohle
Was ist denn eine AdV ?
AdV = Ausetzung des Vollzuges
Aha, danke.
Dein Steuerberater wird schon wissen, wie da vorzugehen ist.
Wird schon.
.
Dein Steuerberater wird schon wissen, wie da vorzugehen ist.
Wird schon.
.
grüße mut und kraft auch von mir ,.,,,,,
und beim nächsten mal einfach den staat mitrechnen ...
und beim nächsten mal einfach den staat mitrechnen ...
Was ist denn passiert? Sind sie dir draufgekommen?Steuerhinterziehung? Oder hast du dich selbst angezeigt um die damals nicht angegebenen Speku-Steuern nachzuzahlen!
Ich tippe eher auf das erstere :-) ...weil da lassen die eher NICHT mit sich reden und versuchen dir eine reinzudrücken! Es ist auch von ´Finanzamt zu finanzamt verschieden. die entscheiden in der Tat willkürlich, kommt immer auf den Finazbeamten an! Die haben viele Spielräume und entscheiden auch aus dem bauch heraus, kommt auch auf den gegenüber (dich) an!
Ich tippe eher auf das erstere :-) ...weil da lassen die eher NICHT mit sich reden und versuchen dir eine reinzudrücken! Es ist auch von ´Finanzamt zu finanzamt verschieden. die entscheiden in der Tat willkürlich, kommt immer auf den Finazbeamten an! Die haben viele Spielräume und entscheiden auch aus dem bauch heraus, kommt auch auf den gegenüber (dich) an!
Ich war steuerehrlich und habe weder hinterzogen, noch Selbstanzeige betrieben; ganz normale Steuererklärung.
Das Ganze hat sich ledglich etwas hinausgezögert, weil mein erster Einspruch (hatte ein anderes Thema) über 1 Jahr bei der Schiedstelle liegen blieb.
Das Ganze hat sich ledglich etwas hinausgezögert, weil mein erster Einspruch (hatte ein anderes Thema) über 1 Jahr bei der Schiedstelle liegen blieb.
Das ist doch wohl ne SPASSFRAGE, oder????!!!
NATÜRLICH ist AdV zu gewähren. Gibt es ja zig Urteile...Denen würde ich den Ar*** aufreissen...
AKTUELLES
„Steuerstreit“
10.08.2004 Verfassungswidrigkeit der „Spekulationssteuer“ auch in 1999 ff.?
Autor: Jörg Wiese
Im Nachgang zur Entscheidung des BVerfG vom 09.03.2004 (2 BvL 17/02, DStRE 2004,
396), wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997
und 1998 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt wurde,
haben nunmehr zwei Finanzgerichte durch kürzlich ergangene Beschlüsse die Diskussion
zur – vom BVerfG offen gelassenen – Beurteilung der Rechtslage in den Jahren 1999 ff. neu
entfacht:
I. Beschluß des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 24.05.2004 (3 V 974/04,
Beschw. anhängig beim BFH, IX B 88/04)
In der vorgenannten Entscheidung hatte das Finanzgericht Brandenburg über den Antrag
des Finanzamts Fürstenwalde auf Aufhebung einer vom Finanzgericht vor Ergehen der
Entscheidung des BVerfG zugunsten des Steuerpflichtigen getroffenen
Aussetzungsentscheidung – betreffend Spekulationsgewinne aus dem Jahr 1999 – zu
entscheiden (Antrag gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Hintergrund dieses Antrags war, daß
das BMF mit Schreiben vom 19.03.2004 (DStR 2004, 604) die Finanzverwaltung
angewiesen hatte, entsprechende Anträge zu stellen.
Erfreulicher Weise hat das FG Brandenburg den Antrag des Finanzamts zurückgewiesen
bzw. damit seine damalige Aussetzungsentscheidung bestätigt. Gleichzeitig hat es gegen die
Entscheidung die Beschwerde zum BFH zugelassen. Das Finanzamt Fürstenwalde hat von
diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht; die Beschwerde ist unter dem oben genannten
Aktenzeichen beim BFH anhängig.
Diese begrüßenswerte Entscheidung, welche auf Initiative der Kanzlei Wannemacher &
Partner erstmals einer breiten Öffentlichkeit zugängig gemacht wurde (vgl. die
Berichterstattung im „Handelsblatt“, vom 30.07.2004, siehe dort die erste Seite der
„Anlegerzeitung“), beinhaltet insbesondere folgende, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte
Kernaussagen:
a) Aus dem Urteil des BVerfG vom 09.03.2004 ergebe sich nicht, daß die Besteuerung von
Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß
sei (das BMF hatte bis dato die gegenteilige Auffassung vertreten).
Seite 2
b) Ungewöhnlich heftig kritisiert wird das oben erwähnte BMF-Schreiben vom 19.03.2004:
Soweit dort nämlich erwähnt sei, für die Veranlagungszeiträume ab 1999 käme eine
Aufhebung eines AdV-Beschlusses gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO in Betracht, sei dies, so
das Finanzgericht wörtlich, „unzutreffend abwegig“.
II. Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.07.2004 (8 V 2806/04,
www.justiz.nrw.de)
Auch diese Entscheidung ist insofern eine „Premiere“, als hiermit – soweit ersichtlich –
erstmals ein Finanzgericht im Nachgang zur Entscheidung des BVerfG dem
Aussetzungsantrag eines Steuerpflichtigen gem. § 69 Abs. 3 FGO (ebenfalls betreffend
Spekulationseinkünfte aus dem Jahre 1999) stattgegeben hat.
Das FG Düsseldorf hat die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten
Einkommensteuerbescheids damit begründet, daß eine Unsicherheit in der Beurteilung der
Rechtsfrage bestehe, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wie die Vorgängervorschrift wegen
Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und nichtig sei oder nicht. In diesem
Zusammenhang hat das FG Düsseldorf insbesondere auf den Vorlagebeschluß des BFH
vom 16.07.2002 (BStBl II 2003, 74) verwiesen, welcher letztlich zum Urteil des BVerfG
geführt hat und darauf hingewiesen, daß der BFH in diesem Beschluß seinerzeit auch zu
den Jahren ab 1999 Stellung genommen bzw. für diese Jahre ebenfalls ein strukturelles
Vollzugsdefizit festgestellt hatte. Dementsprechend habe der BFH auch mit Beschluß vom
04.08.2003 (BFH/NV 2004, 37) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bejaht und AdV bzgl. eines Steuerbescheids für das Jahr 2000
gewährt. Darüber hinaus verweist das FG Düsseldorf auch auf die Feststellungen im Bericht
des Bundesrechnungshofs vom 24.04.2002 (Bundestags-Drucksache 14/8863); hier wurden
tatsächliche Erhebungen auch zum Jahre 1999 getroffen. Schließlich wird noch klargestellt,
daß die Ausführungen des BVerfG in der Entscheidung vom 09.03.2004 zu den Jahren 1999
ff. die Unsicherheit der zu beurteilenden Rechtsfrage – Verfassungskonformität oder
Verfassungswidrigkeit – nicht beseitigen.
Nach Mitteilung des FG Düsseldorf (Stand: 2. August 2004) ist zu dem AdV-Verfahren
bislang kein Klageverfahren in der Hauptsache anhängig; weiterhin bleibt abzuwarten, ob
das unterlegende Finanzamt ebenfalls die Beschwerde zum BFH einlegen wird (vom FG
Düsseldorf zugelassen).
III. Stellungnahme:
Die Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfrage werden nicht zuletzt auch transparent
durch die offenbar beim BMF selbst bestehenden Unsicherheiten bzw. dessen Reaktionen
auf die Rechtsentwicklung:
So hatte das BMF im Vorfeld der Entscheidung des BVerfG vor dem Hintergrund des
Vorlagebeschlusses des BFH vom 16.07.2002 (a.a.O.) in diversen Schreiben (vgl. z.B. BMFSchreiben
vom 24.09.2003, BStBl I 2003, 482) zunächst angeordnet, Steuerfestsetzungen
für die Jahre ab 2000 nur vorläufig vorzunehmen, auf Antrag des Steuerpflichtigen AdV für
Veranlagungszeiträume vor und nach 2000 zu gewähren und entsprechende
Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
Noch am selben Tage der Entscheidung des BVerfG, d.h. am 09.03.2004, verkündete die
Parlamentarische Staatssekretärin beim BMF Hendricks in einer Pressemitteilung
(www.bundesfinanzministerium.de) sodann, das BVerfG habe „hervorgehoben“, daß „durch
die gesetzgeberischen Maßnahmen seit 1999 das verfassungswidrige Vollzugsdefizit
beseitigt“ worden sei. Diese Auffassung ist – nunmehr auch bestätigt durch die oben
genannten Entscheidungen der beiden Finanzgerichte – schlicht unzutreffend. Gleichwohl
sah sich das BMF veranlaßt, in seinem, insbesondere vom Finanzgericht Brandenburg
Seite 3
monierten Schreiben vom 19.03.2004 (a.a.O.) anzuordnen, daß nunmehr
Einkommensteuerfestsetzungen für Jahre ab 1999 nicht mehr vorläufig durchzuführen bzw.
für endgültig zu erklären seien, daß keine Veranlassung mehr bestehe, entsprechende
Einspruchsverfahren ruhen zu lassen und daß schließlich die Gewährung von AdV nicht
mehr in Betracht komme bzw. daß hinsichtlich bereits ergangener finanzgerichtlicher
Aussetzungsentscheidungen vom Finanzamt die Aufhebung zu beantragen sei (so
geschehen von Seiten des Finanzamts Fürstenwalde, s.o.).
Nunmehr hat das BMF mit ganz aktuellem Schreiben vom 19.07.2004 (DB 2004, 1644)
wiederum angeordnet, daß – abweichend vom Schreiben vom 19.03.2004 –
Einspruchsverfahren ab 1999 „unter den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 AO
grundsätzlich ruhen“ können. Weiter führt es aus, daß „im Interesse einer baldigen
verfassungsrechtlichen Klärung“ jedoch in „einigen geeigneten Verfahren“ über die
Einsprüche entschieden werden sollte.
Es besteht die Vermutung, daß das BMF sich zu dieser neuerlichen Änderung seiner
Anweisungen wegen der vom FG Brandenburg getroffenen Entscheidung bzw. aufgrund der
Tatsache, daß dieses Verfahren beim BFH anhängig ist, veranlaßt gesehen hat.
Festzuhalten bleibt jedenfalls, daß das vom BMF praktizierte „Hin und Her“ in seinen
diversen Schreiben sicherlich nicht geeignet sein dürfte, eine einheitliche Handhabung der
Sachverhalte innerhalb der Finanzverwaltung zu gewährleisten, geschweige denn die
Verunsicherung derjenigen Steuerpflichtigen zu beseitigen, deren Steuerbescheide für die
Jahre ab 1999 noch offen sind. Es stellt sich auch die Frage, welche Fälle für eine
verfassungsrechtliche Klärung „geeignet“ sein sollen bzw. nach welchen Kriterien die
Finanzverwaltung entscheiden soll, in welchen Fällen Einspruchsentscheidungen getroffen
werden sollen.
Rätselhaft ist darüber hinaus, warum das BMF im aktuellen Schreiben vom 19.07.2004
lediglich das „Ruhenlassen“ in Aussicht stellt, nicht aber die vorläufige Steuerfestsetzung
anordnet bzw. die Anweisung erteilt, AdV zu gewähren. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit derartiger Bescheide drängen sich auf (siehe nur die Entscheidung des FG
Düsseldorf). Demzufolge ergibt sich im Hinblick auf die Entscheidung über die AdV eine
Ermessungsreduzierung seitens der Finanzverwaltung. Die Aussetzungsentscheidungen der
beiden Finanzgerichte beinhalten auch, was äußerst wichtig ist, die Prognose einer erneuten
Nichtigerklärung des BVerfG; würde die Prognose lediglich auf eine vom BVerfG
auszusprechende sog. Unvereinbarerklärung mit Fortgeltungsanordnung lauten (d.h. ohne
ausdrückliche Nichtigerklärung, was bzgl. Steuerrechtsnormen die Regel ist), dürfte keine
AdV gewährt werden, da nach der Rechtsprechung des BFH im Aussetzungsverfahren keine
weitergehende Entscheidung getroffen werden darf, als vom BVerfG zu erwarten ist.
Nach alledem bleibt nur zu hoffen, daß der BFH die Rechtsauffassung der beiden
Finanzgerichte aufgreift und damit bis zum Ergehen einer weiteren Entscheidung des
BVerfG, was die antragsgemäße Gewährung von AdV betrifft, klare verfahrensrechtliche
Verhältnisse schafft.
Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die Finanzgerichtsbarkeit für die
Durchführung eines weiteren konkreten Normkontrollverfahrens durch das BVerfG Sorge
trägt. Insbesondere für Steuerpflichtige aus den Zuständigkeitsbereichen der Finanzgerichte
Brandenburg und Düsseldorf stehen die Chancen gut, daß diese Gerichte in
Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) entsprechende Vorlagebeschlüsse für die Jahre ab
1999 treffen (es sei denn, andere Senate der jeweiligen Gerichte würden eine abweichende
Rechtsauffassung vertreten). Auch beim BFH sind bereits zwei – Spekulationsgewinne aus
dem Veranlagungszeitraum 1999 betreffende – Klageverfahren anhängig (IX R 13/03 und IX
R 8/04), die je nach Beantwortung der einfachgesetzlichen Vorfragen auch zur
Seite 4
verfassungsrechtlichen Überprüfung bzw. zu einem Vorlagebeschluß (Durchführung eines
konkreten Normenkontrollverfahrens) führen können.
Sobald ein neues Verfahren beim BVerfG anhängig ist, erscheint es sinnvoll und geboten,
Einspruchsverfahren ruhen zu lassen bzw. die Steuerfestsetzungen gemäß § 165 AO
vorläufig vorzunehmen.
AdV ist hingegen nach rechtsstaatlichen Prinzipien bereits jetzt zu gewähren – eine
Erkenntnis, der sich das Ministerium aus fiskalischen Erwägungen bislang konsequent
verschlossen hat, was jedoch, dem Gewaltenteilungsprinzip sei dank, hoffentlich demnächst
ein jähes Ende finden wird.
Schließlich erscheint es befremdend, daß das BMF im besagten aktuellen Schreiben vom
19.07.2004 einerseits auf ein angebliches „Interesse einer baldigen verfassungsrechtlichen
Klärung“ hinweist, andererseits die damit selbst zum Ausdruck gebrachten
verfassungsrechtlichen Zweifel jedoch nicht zum Anlaß nimmt, seinerseits ein (abstraktes)
Normenkontrollverfahren in die Wege zu leiten: Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG entscheidet
das BVerfG auf Antrag der Bundesregierung bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von
Bundesrecht mit dem GG. Vielmehr scheint es das BMF - wohl abermals aus
fiskalpolitischen Erwägungen - für zielführend zu erachten, die verfassungsrechtliche
Klärung dieser Zweifel der Initiative der Steuerpflichtigen bzw. der Finanzgerichtsbarkeit zu
überlassen (Einspruchsentscheidungen in „geeigneten Verfahren“).
NATÜRLICH ist AdV zu gewähren. Gibt es ja zig Urteile...Denen würde ich den Ar*** aufreissen...
AKTUELLES
„Steuerstreit“
10.08.2004 Verfassungswidrigkeit der „Spekulationssteuer“ auch in 1999 ff.?
Autor: Jörg Wiese
Im Nachgang zur Entscheidung des BVerfG vom 09.03.2004 (2 BvL 17/02, DStRE 2004,
396), wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997
und 1998 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt wurde,
haben nunmehr zwei Finanzgerichte durch kürzlich ergangene Beschlüsse die Diskussion
zur – vom BVerfG offen gelassenen – Beurteilung der Rechtslage in den Jahren 1999 ff. neu
entfacht:
I. Beschluß des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 24.05.2004 (3 V 974/04,
Beschw. anhängig beim BFH, IX B 88/04)
In der vorgenannten Entscheidung hatte das Finanzgericht Brandenburg über den Antrag
des Finanzamts Fürstenwalde auf Aufhebung einer vom Finanzgericht vor Ergehen der
Entscheidung des BVerfG zugunsten des Steuerpflichtigen getroffenen
Aussetzungsentscheidung – betreffend Spekulationsgewinne aus dem Jahr 1999 – zu
entscheiden (Antrag gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Hintergrund dieses Antrags war, daß
das BMF mit Schreiben vom 19.03.2004 (DStR 2004, 604) die Finanzverwaltung
angewiesen hatte, entsprechende Anträge zu stellen.
Erfreulicher Weise hat das FG Brandenburg den Antrag des Finanzamts zurückgewiesen
bzw. damit seine damalige Aussetzungsentscheidung bestätigt. Gleichzeitig hat es gegen die
Entscheidung die Beschwerde zum BFH zugelassen. Das Finanzamt Fürstenwalde hat von
diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht; die Beschwerde ist unter dem oben genannten
Aktenzeichen beim BFH anhängig.
Diese begrüßenswerte Entscheidung, welche auf Initiative der Kanzlei Wannemacher &
Partner erstmals einer breiten Öffentlichkeit zugängig gemacht wurde (vgl. die
Berichterstattung im „Handelsblatt“, vom 30.07.2004, siehe dort die erste Seite der
„Anlegerzeitung“), beinhaltet insbesondere folgende, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte
Kernaussagen:
a) Aus dem Urteil des BVerfG vom 09.03.2004 ergebe sich nicht, daß die Besteuerung von
Spekulationseinkünften bei Wertpapieren im Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß
sei (das BMF hatte bis dato die gegenteilige Auffassung vertreten).
Seite 2
b) Ungewöhnlich heftig kritisiert wird das oben erwähnte BMF-Schreiben vom 19.03.2004:
Soweit dort nämlich erwähnt sei, für die Veranlagungszeiträume ab 1999 käme eine
Aufhebung eines AdV-Beschlusses gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO in Betracht, sei dies, so
das Finanzgericht wörtlich, „unzutreffend abwegig“.
II. Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.07.2004 (8 V 2806/04,
www.justiz.nrw.de)
Auch diese Entscheidung ist insofern eine „Premiere“, als hiermit – soweit ersichtlich –
erstmals ein Finanzgericht im Nachgang zur Entscheidung des BVerfG dem
Aussetzungsantrag eines Steuerpflichtigen gem. § 69 Abs. 3 FGO (ebenfalls betreffend
Spekulationseinkünfte aus dem Jahre 1999) stattgegeben hat.
Das FG Düsseldorf hat die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten
Einkommensteuerbescheids damit begründet, daß eine Unsicherheit in der Beurteilung der
Rechtsfrage bestehe, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wie die Vorgängervorschrift wegen
Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und nichtig sei oder nicht. In diesem
Zusammenhang hat das FG Düsseldorf insbesondere auf den Vorlagebeschluß des BFH
vom 16.07.2002 (BStBl II 2003, 74) verwiesen, welcher letztlich zum Urteil des BVerfG
geführt hat und darauf hingewiesen, daß der BFH in diesem Beschluß seinerzeit auch zu
den Jahren ab 1999 Stellung genommen bzw. für diese Jahre ebenfalls ein strukturelles
Vollzugsdefizit festgestellt hatte. Dementsprechend habe der BFH auch mit Beschluß vom
04.08.2003 (BFH/NV 2004, 37) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bejaht und AdV bzgl. eines Steuerbescheids für das Jahr 2000
gewährt. Darüber hinaus verweist das FG Düsseldorf auch auf die Feststellungen im Bericht
des Bundesrechnungshofs vom 24.04.2002 (Bundestags-Drucksache 14/8863); hier wurden
tatsächliche Erhebungen auch zum Jahre 1999 getroffen. Schließlich wird noch klargestellt,
daß die Ausführungen des BVerfG in der Entscheidung vom 09.03.2004 zu den Jahren 1999
ff. die Unsicherheit der zu beurteilenden Rechtsfrage – Verfassungskonformität oder
Verfassungswidrigkeit – nicht beseitigen.
Nach Mitteilung des FG Düsseldorf (Stand: 2. August 2004) ist zu dem AdV-Verfahren
bislang kein Klageverfahren in der Hauptsache anhängig; weiterhin bleibt abzuwarten, ob
das unterlegende Finanzamt ebenfalls die Beschwerde zum BFH einlegen wird (vom FG
Düsseldorf zugelassen).
III. Stellungnahme:
Die Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfrage werden nicht zuletzt auch transparent
durch die offenbar beim BMF selbst bestehenden Unsicherheiten bzw. dessen Reaktionen
auf die Rechtsentwicklung:
So hatte das BMF im Vorfeld der Entscheidung des BVerfG vor dem Hintergrund des
Vorlagebeschlusses des BFH vom 16.07.2002 (a.a.O.) in diversen Schreiben (vgl. z.B. BMFSchreiben
vom 24.09.2003, BStBl I 2003, 482) zunächst angeordnet, Steuerfestsetzungen
für die Jahre ab 2000 nur vorläufig vorzunehmen, auf Antrag des Steuerpflichtigen AdV für
Veranlagungszeiträume vor und nach 2000 zu gewähren und entsprechende
Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
Noch am selben Tage der Entscheidung des BVerfG, d.h. am 09.03.2004, verkündete die
Parlamentarische Staatssekretärin beim BMF Hendricks in einer Pressemitteilung
(www.bundesfinanzministerium.de) sodann, das BVerfG habe „hervorgehoben“, daß „durch
die gesetzgeberischen Maßnahmen seit 1999 das verfassungswidrige Vollzugsdefizit
beseitigt“ worden sei. Diese Auffassung ist – nunmehr auch bestätigt durch die oben
genannten Entscheidungen der beiden Finanzgerichte – schlicht unzutreffend. Gleichwohl
sah sich das BMF veranlaßt, in seinem, insbesondere vom Finanzgericht Brandenburg
Seite 3
monierten Schreiben vom 19.03.2004 (a.a.O.) anzuordnen, daß nunmehr
Einkommensteuerfestsetzungen für Jahre ab 1999 nicht mehr vorläufig durchzuführen bzw.
für endgültig zu erklären seien, daß keine Veranlassung mehr bestehe, entsprechende
Einspruchsverfahren ruhen zu lassen und daß schließlich die Gewährung von AdV nicht
mehr in Betracht komme bzw. daß hinsichtlich bereits ergangener finanzgerichtlicher
Aussetzungsentscheidungen vom Finanzamt die Aufhebung zu beantragen sei (so
geschehen von Seiten des Finanzamts Fürstenwalde, s.o.).
Nunmehr hat das BMF mit ganz aktuellem Schreiben vom 19.07.2004 (DB 2004, 1644)
wiederum angeordnet, daß – abweichend vom Schreiben vom 19.03.2004 –
Einspruchsverfahren ab 1999 „unter den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 AO
grundsätzlich ruhen“ können. Weiter führt es aus, daß „im Interesse einer baldigen
verfassungsrechtlichen Klärung“ jedoch in „einigen geeigneten Verfahren“ über die
Einsprüche entschieden werden sollte.
Es besteht die Vermutung, daß das BMF sich zu dieser neuerlichen Änderung seiner
Anweisungen wegen der vom FG Brandenburg getroffenen Entscheidung bzw. aufgrund der
Tatsache, daß dieses Verfahren beim BFH anhängig ist, veranlaßt gesehen hat.
Festzuhalten bleibt jedenfalls, daß das vom BMF praktizierte „Hin und Her“ in seinen
diversen Schreiben sicherlich nicht geeignet sein dürfte, eine einheitliche Handhabung der
Sachverhalte innerhalb der Finanzverwaltung zu gewährleisten, geschweige denn die
Verunsicherung derjenigen Steuerpflichtigen zu beseitigen, deren Steuerbescheide für die
Jahre ab 1999 noch offen sind. Es stellt sich auch die Frage, welche Fälle für eine
verfassungsrechtliche Klärung „geeignet“ sein sollen bzw. nach welchen Kriterien die
Finanzverwaltung entscheiden soll, in welchen Fällen Einspruchsentscheidungen getroffen
werden sollen.
Rätselhaft ist darüber hinaus, warum das BMF im aktuellen Schreiben vom 19.07.2004
lediglich das „Ruhenlassen“ in Aussicht stellt, nicht aber die vorläufige Steuerfestsetzung
anordnet bzw. die Anweisung erteilt, AdV zu gewähren. Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit derartiger Bescheide drängen sich auf (siehe nur die Entscheidung des FG
Düsseldorf). Demzufolge ergibt sich im Hinblick auf die Entscheidung über die AdV eine
Ermessungsreduzierung seitens der Finanzverwaltung. Die Aussetzungsentscheidungen der
beiden Finanzgerichte beinhalten auch, was äußerst wichtig ist, die Prognose einer erneuten
Nichtigerklärung des BVerfG; würde die Prognose lediglich auf eine vom BVerfG
auszusprechende sog. Unvereinbarerklärung mit Fortgeltungsanordnung lauten (d.h. ohne
ausdrückliche Nichtigerklärung, was bzgl. Steuerrechtsnormen die Regel ist), dürfte keine
AdV gewährt werden, da nach der Rechtsprechung des BFH im Aussetzungsverfahren keine
weitergehende Entscheidung getroffen werden darf, als vom BVerfG zu erwarten ist.
Nach alledem bleibt nur zu hoffen, daß der BFH die Rechtsauffassung der beiden
Finanzgerichte aufgreift und damit bis zum Ergehen einer weiteren Entscheidung des
BVerfG, was die antragsgemäße Gewährung von AdV betrifft, klare verfahrensrechtliche
Verhältnisse schafft.
Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die Finanzgerichtsbarkeit für die
Durchführung eines weiteren konkreten Normkontrollverfahrens durch das BVerfG Sorge
trägt. Insbesondere für Steuerpflichtige aus den Zuständigkeitsbereichen der Finanzgerichte
Brandenburg und Düsseldorf stehen die Chancen gut, daß diese Gerichte in
Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) entsprechende Vorlagebeschlüsse für die Jahre ab
1999 treffen (es sei denn, andere Senate der jeweiligen Gerichte würden eine abweichende
Rechtsauffassung vertreten). Auch beim BFH sind bereits zwei – Spekulationsgewinne aus
dem Veranlagungszeitraum 1999 betreffende – Klageverfahren anhängig (IX R 13/03 und IX
R 8/04), die je nach Beantwortung der einfachgesetzlichen Vorfragen auch zur
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verfassungsrechtlichen Überprüfung bzw. zu einem Vorlagebeschluß (Durchführung eines
konkreten Normenkontrollverfahrens) führen können.
Sobald ein neues Verfahren beim BVerfG anhängig ist, erscheint es sinnvoll und geboten,
Einspruchsverfahren ruhen zu lassen bzw. die Steuerfestsetzungen gemäß § 165 AO
vorläufig vorzunehmen.
AdV ist hingegen nach rechtsstaatlichen Prinzipien bereits jetzt zu gewähren – eine
Erkenntnis, der sich das Ministerium aus fiskalischen Erwägungen bislang konsequent
verschlossen hat, was jedoch, dem Gewaltenteilungsprinzip sei dank, hoffentlich demnächst
ein jähes Ende finden wird.
Schließlich erscheint es befremdend, daß das BMF im besagten aktuellen Schreiben vom
19.07.2004 einerseits auf ein angebliches „Interesse einer baldigen verfassungsrechtlichen
Klärung“ hinweist, andererseits die damit selbst zum Ausdruck gebrachten
verfassungsrechtlichen Zweifel jedoch nicht zum Anlaß nimmt, seinerseits ein (abstraktes)
Normenkontrollverfahren in die Wege zu leiten: Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG entscheidet
das BVerfG auf Antrag der Bundesregierung bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von
Bundesrecht mit dem GG. Vielmehr scheint es das BMF - wohl abermals aus
fiskalpolitischen Erwägungen - für zielführend zu erachten, die verfassungsrechtliche
Klärung dieser Zweifel der Initiative der Steuerpflichtigen bzw. der Finanzgerichtsbarkeit zu
überlassen (Einspruchsentscheidungen in „geeigneten Verfahren“).
Danke Baron!
AdV kann bei anhängigem Einspruch - und damit ungeklärter Rechtslage - m.W. nur dann abgelehnt werden,
wenn das FA befürchten muss, durch den Zeitverlust schlechter gestellt zu werden.
Wenn du nun durch geeignete Sicherheiten (Bausparer, Aktiendepot etc.)
dieses Risiko angemessen ausschließt, müsste die Behörde AdV gewähren
(das ist meine Erfahrung und bescheidene Sachkenntnis- ohne aber StB zu sein)
KD
wenn das FA befürchten muss, durch den Zeitverlust schlechter gestellt zu werden.
Wenn du nun durch geeignete Sicherheiten (Bausparer, Aktiendepot etc.)
dieses Risiko angemessen ausschließt, müsste die Behörde AdV gewähren
(das ist meine Erfahrung und bescheidene Sachkenntnis- ohne aber StB zu sein)
KD
Sollte das FA sich für die Sicherheiten nicht interessieren, so wie in meinem Fall geschehen, kannst Du mit einer einstweiligen Verfügung ( das kann der Steuerberater erlangen) die Vollstreckung stoppen.
Gruss Dst.
Gruss Dst.
Mein Steuerberater wird AdV beantragen. Nach der Entscheidung des BVerfG am 09.03.2004 soll angeblich im April die OFD Nürnberg eine Verfügung erlassen haben, anhängige AdV aufzuheben. Kann es sein, dass diese Verfügung trotz der neuesten Erkenntnisse und Urteile bei den Finanzämtern immer noch angewandt wird?
Davon kannst Du ausgehen, Frechheit geht vor.
Und Tatsachen zu schaffen, die danach nicht mehr rückgängig gemacht werden können vom überrumpelten Steuerzahler ist doch ein lohnenswertes Ziel und gut für die Karriere eines jeden Finanzbeamten.
Und Tatsachen zu schaffen, die danach nicht mehr rückgängig gemacht werden können vom überrumpelten Steuerzahler ist doch ein lohnenswertes Ziel und gut für die Karriere eines jeden Finanzbeamten.
Das mit der Karriere bezweifle ich, vor dem FG fliegen die doch allesamt auf die Schnauze.
cu
pegru
cu
pegru
pegru
eher nicht, denn wer glaubt daran, dass FG wirklich objektiv sind.
Schau mal, wer und wo die Richter vorher waren
Ich habe jedenfalls bitter erfahren, dass sie die Sicht der FÄer verstehen,
die der Selbständigen ihnen dagegen eher fremd ist,
ja, es ist "die andere Seite", eine,
die sie von außen betrachten - mit Verwunderung und Unverständnis.....
KD
eher nicht, denn wer glaubt daran, dass FG wirklich objektiv sind.
Schau mal, wer und wo die Richter vorher waren
Ich habe jedenfalls bitter erfahren, dass sie die Sicht der FÄer verstehen,
die der Selbständigen ihnen dagegen eher fremd ist,
ja, es ist "die andere Seite", eine,
die sie von außen betrachten - mit Verwunderung und Unverständnis.....
KD
Hi Kwerdenker,
ich weiß, woher die FG-Richter FG kommen.
Mein Posting bezog auf AdV-Verfahren in Sachen SpekuSteuer.
Hier werden die FÄ auf die Schnauze fallen, da bin ich mir sicher, auch wenn die FG häufig nicht zugunsten der Kläger entscheiden.
cu
pegru
ich weiß, woher die FG-Richter FG kommen.
Mein Posting bezog auf AdV-Verfahren in Sachen SpekuSteuer.
Hier werden die FÄ auf die Schnauze fallen, da bin ich mir sicher, auch wenn die FG häufig nicht zugunsten der Kläger entscheiden.
cu
pegru
@BaronvonHabsburg
Die Frage war durchaus berechtigt, denn, AdV wurde nicht gewährt. Zur Begründung wurden eige Anweisungen der Finanzverwaltung angehängt (hab leider das Schreiben nicht vorliegen). Eine ordnungsgemäße Haushaltsführung (des Bundes) hat Vorrang vor den Belangen des Einzelnen oder so ähnlich.
Muß jetzt wohl oder Kübel eine Kredit beanspruchen, damit der Vollstreckungsbeamte nicht im Dreieck springt.
Die Frage war durchaus berechtigt, denn, AdV wurde nicht gewährt. Zur Begründung wurden eige Anweisungen der Finanzverwaltung angehängt (hab leider das Schreiben nicht vorliegen). Eine ordnungsgemäße Haushaltsführung (des Bundes) hat Vorrang vor den Belangen des Einzelnen oder so ähnlich.
Muß jetzt wohl oder Kübel eine Kredit beanspruchen, damit der Vollstreckungsbeamte nicht im Dreieck springt.
@ MinichStock: Vom FA wirst du auch keine AdV bekommen, da müsstest du schon zum FG gehen. Dort sind die Chancen nicht schlecht. Die zitierten Argumente (ordnungsgemäße Haushaltsführung) wurden bereits vom BFH zurückgewiesen.
Da hat Nataly recht. Das FG kann m. E. wirklich nicht anders entscheiden, als AdV zu gewähren. Man muss halt klagen, aber die Begründung ist ja hinlänglich bekannt, so dass man da ja nicht viel Aufwand mit hat...
Gruß
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