Ohrfeige für Verbraucher: Bank haftet nicht! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.10.04 19:20:08 von
neuester Beitrag 05.10.04 20:49:41 von
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Hier haben wieder einmal Leute, die offensichtlich völlig weltfremd sind, den Verbaucher in die Pfanne gehauen. Wahrscheinlich lassen sich die Richter Ihre Kohle immer vom Ehepartner abheben!
Die Verbaucherschutzorganisationen sollten dazu aufrufen, dass die Kunden Ihre EC.Karten gesammelt zurück geben und nur noch ihr Geld am Schalter abheben wollen.
Wäre interessant, wie lange die Banken das durchhalten würden.
Dienstag, 5. Oktober 2004
EC-Karten-Diebstahl
Bank haftet nicht
Banken müssen bei Geldabhebungen mit gestohlenen EC-Karten meist nicht für den Schaden ihrer Kunden haften. Wenn der Dieb bereits kurz nach seiner Tat die Karte am Geldautomaten benutze, habe der Karteninhaber seine Geheimnummer wahrscheinlich zusammen mit der Karte aufbewahrt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Will der Kunde sein Geld von der Bank oder Sparkasse zurück, muss er beweisen, dass der Fehler genauso beim Geldinstitut liegen kann, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.
In dem jetzt entschiedenen Fall war einer Frau im September 2000 auf einem Stadtfest der Geldbeutel mit EC-Karte gestohlen worden. Die Bestohlene gab als Zeitrahmen 15.00 bis 17.00 Uhr an. Bereits gegen 17.30 Uhr wurden in einer nahe gelegenen Sparkasse zwei Mal 500 Mark und am Folgetag in einer weiter entfernten Filiale noch ein Mal 1.000 Mark abgehoben. Die Geheimzahl wurde dabei jeweils auf Anhieb richtig eingegeben. Die Bank belastete das Konto der Bestohlenen mit 2.000 Mark, wogegen die Frau klagte. Sie gab an, dass die Geheimzahl nirgendwo notiert gewesen sei und der Dieb die PIN entschlüsselt oder Mängel im Sicherheitssystem der Bank ausgenutzt haben müsse.
Die BGH-Richter waren dagegen der Ansicht, dass die Kundin ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt habe. Die Frau müsse die Geheimnummer in ihrem Geldbeutel aufbewahrt haben. Das Gericht habe auf Grund eines Gutachtens festgestellt, dass es mathematisch ausgeschlossen sei, die PIN einzelner Karten zu errechnen.
Ob der Dieb die Frau zuvor ausgespäht hatte, spielte keine Rolle, da sie ihre Karte schon einige Zeit nicht mehr benutzt hatte. Auch eine so genannte Innentäter-Attacke, also ein Angriff von Bankmitarbeitern oder Sicherheitslücken in der Software seien ausgeschlossen. Bei der Sparkasse habe es keinen einzigen Wiederholungsfall gegeben, hieß es.
Der Anwalt der Klägerin hatte kritisiert, dass die Kundin einen Fehler der Bank gar nicht nachweisen könne, da die Bank ihr Sicherheitssystem auch gegenüber Gutachtern nicht offen lege. In dieser Situation könne aber nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten der Kundin ausgegangen werden. Auch Hartmut Strube von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kritisierte die Entscheidung. "Bei dieser Beweislast-Verteilung stellt sich die Frage, ob Bankkunden die Karten verwenden sollten", sagte er am Rande der Verhandlung.
In dem Urteil räumten die Bundesrichter aber ein, dass die Geldinstitute verpflichtet sein können, nähere Angaben über ihre Sicherheitsvorkehrungen zu machen. Richter Norbert Nobbe betonte in der Verhandlung, dass sich das aktuelle Urteil nur auf das Sicherheitssystem der Sparkassen im Falle von EC-Karten bezieht. Damit könne in anderen Fällen die Haftungsfrage auch anders beurteilt werden.
Die Verbaucherschutzorganisationen sollten dazu aufrufen, dass die Kunden Ihre EC.Karten gesammelt zurück geben und nur noch ihr Geld am Schalter abheben wollen.
Wäre interessant, wie lange die Banken das durchhalten würden.
Dienstag, 5. Oktober 2004
EC-Karten-Diebstahl
Bank haftet nicht
Banken müssen bei Geldabhebungen mit gestohlenen EC-Karten meist nicht für den Schaden ihrer Kunden haften. Wenn der Dieb bereits kurz nach seiner Tat die Karte am Geldautomaten benutze, habe der Karteninhaber seine Geheimnummer wahrscheinlich zusammen mit der Karte aufbewahrt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Will der Kunde sein Geld von der Bank oder Sparkasse zurück, muss er beweisen, dass der Fehler genauso beim Geldinstitut liegen kann, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.
In dem jetzt entschiedenen Fall war einer Frau im September 2000 auf einem Stadtfest der Geldbeutel mit EC-Karte gestohlen worden. Die Bestohlene gab als Zeitrahmen 15.00 bis 17.00 Uhr an. Bereits gegen 17.30 Uhr wurden in einer nahe gelegenen Sparkasse zwei Mal 500 Mark und am Folgetag in einer weiter entfernten Filiale noch ein Mal 1.000 Mark abgehoben. Die Geheimzahl wurde dabei jeweils auf Anhieb richtig eingegeben. Die Bank belastete das Konto der Bestohlenen mit 2.000 Mark, wogegen die Frau klagte. Sie gab an, dass die Geheimzahl nirgendwo notiert gewesen sei und der Dieb die PIN entschlüsselt oder Mängel im Sicherheitssystem der Bank ausgenutzt haben müsse.
Die BGH-Richter waren dagegen der Ansicht, dass die Kundin ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt habe. Die Frau müsse die Geheimnummer in ihrem Geldbeutel aufbewahrt haben. Das Gericht habe auf Grund eines Gutachtens festgestellt, dass es mathematisch ausgeschlossen sei, die PIN einzelner Karten zu errechnen.
Ob der Dieb die Frau zuvor ausgespäht hatte, spielte keine Rolle, da sie ihre Karte schon einige Zeit nicht mehr benutzt hatte. Auch eine so genannte Innentäter-Attacke, also ein Angriff von Bankmitarbeitern oder Sicherheitslücken in der Software seien ausgeschlossen. Bei der Sparkasse habe es keinen einzigen Wiederholungsfall gegeben, hieß es.
Der Anwalt der Klägerin hatte kritisiert, dass die Kundin einen Fehler der Bank gar nicht nachweisen könne, da die Bank ihr Sicherheitssystem auch gegenüber Gutachtern nicht offen lege. In dieser Situation könne aber nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten der Kundin ausgegangen werden. Auch Hartmut Strube von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kritisierte die Entscheidung. "Bei dieser Beweislast-Verteilung stellt sich die Frage, ob Bankkunden die Karten verwenden sollten", sagte er am Rande der Verhandlung.
In dem Urteil räumten die Bundesrichter aber ein, dass die Geldinstitute verpflichtet sein können, nähere Angaben über ihre Sicherheitsvorkehrungen zu machen. Richter Norbert Nobbe betonte in der Verhandlung, dass sich das aktuelle Urteil nur auf das Sicherheitssystem der Sparkassen im Falle von EC-Karten bezieht. Damit könne in anderen Fällen die Haftungsfrage auch anders beurteilt werden.
Wer erstattet mir eigentlich Geld, das mir gestohlen wurde?
Ist dafür der Verkäufer der Geldbörse haftbar?
Ist dafür der Verkäufer der Geldbörse haftbar?
aber dass dieser Vergleich ausgesprochen wenig zutreffend ist, ist Dir schon klar, oder?
(...)Die Geheimzahl wurde dabei jeweils auf Anhieb richtig eingegeben. (...)
Dann erkläre mir mal bitte die Schuld der Bank an dieser Tatsache...
Dann erkläre mir mal bitte die Schuld der Bank an dieser Tatsache...
Libertus
ich weiss nicht, ob die Bank eine Schuld trifft. Ebenso wenig weiss ich, ob die Frau eine Schuld trifft.
Nimmt man einmal die Frau in Schutz, dann könnte es ja sein, dass die Nummer auf irgendeine Weise ausspioniert wurde.
Mir gehts auch mehr um die grundsätzlichen Aussagen des Urteils, die uns alle treffen können, wenn wir zB an Bankautomaten Geld abgehoben haben, die ausspioniert wurden.
Und so lange die Banken nicht in der Beweispflicht sind, wird es auch keine vernünftigen Sicherheitsmassnahmen geben.
Das ist wie bei den 0190er Nummern. So lange die Telekom daran verdient, hat sie kein Interessse, dass zB Dialer usw. nicht greifen könne. Nur wenn da die Beweislast umgekehrt wäre, gäbe es noch maximal 10% des heute zu beklagenden Missbrauchs.
ich weiss nicht, ob die Bank eine Schuld trifft. Ebenso wenig weiss ich, ob die Frau eine Schuld trifft.
Nimmt man einmal die Frau in Schutz, dann könnte es ja sein, dass die Nummer auf irgendeine Weise ausspioniert wurde.
Mir gehts auch mehr um die grundsätzlichen Aussagen des Urteils, die uns alle treffen können, wenn wir zB an Bankautomaten Geld abgehoben haben, die ausspioniert wurden.
Und so lange die Banken nicht in der Beweispflicht sind, wird es auch keine vernünftigen Sicherheitsmassnahmen geben.
Das ist wie bei den 0190er Nummern. So lange die Telekom daran verdient, hat sie kein Interessse, dass zB Dialer usw. nicht greifen könne. Nur wenn da die Beweislast umgekehrt wäre, gäbe es noch maximal 10% des heute zu beklagenden Missbrauchs.
die bank verdient daran ja nichts
es wäre jedoch für mich ein grund die bank zu wechseln,wenn man solche fahrlässigkeit/lernfaulheit von der bank her mitfinanziert,das müssen doch die anderen kunden bezahlen.
dann lieber ein bissl mehr marmor im protzbau oder mehr spesen für ackermann und co----dummheit mitzubezahlen geht gar nicht.
es wäre jedoch für mich ein grund die bank zu wechseln,wenn man solche fahrlässigkeit/lernfaulheit von der bank her mitfinanziert,das müssen doch die anderen kunden bezahlen.
dann lieber ein bissl mehr marmor im protzbau oder mehr spesen für ackermann und co----dummheit mitzubezahlen geht gar nicht.
"Auch eine so genannte Innentäter-Attacke, also ein Angriff von Bankmitarbeitern oder Sicherheitslücken in der Software seien ausgeschlossen. Bei der Sparkasse habe es keinen einzigen Wiederholungsfall gegeben, hieß es."
Vielleicht war der Innentäter ja auch so klug, keinen Wiederholungsfall zu begehen.
Vielleicht war der Innentäter ja auch so klug, keinen Wiederholungsfall zu begehen.
Anstatt froh zu sein das die Banken Tag und Nacht Geld zur Verfügung stellen
wird hier noch an diesem Service gemäkelt.
Es geht auch so schon einmal der eine oder andere Tausender durch die Nacht.
Am Morgen fühlen sich dann viele Helden der Nacht betrogen.
Oft zu Unrecht.
wird hier noch an diesem Service gemäkelt.
Es geht auch so schon einmal der eine oder andere Tausender durch die Nacht.
Am Morgen fühlen sich dann viele Helden der Nacht betrogen.
Oft zu Unrecht.
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