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    Einkommenssteuererklärung 2004 - journalistische Nebentätigkeit??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.10.04 16:39:27 von
    neuester Beitrag 10.10.04 09:35:35 von
    Beiträge: 19
    ID: 912.478
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      Avatar
      schrieb am 08.10.04 16:39:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,
      ich habe diese Jahr eine Ausbildung begonnen, zahle also Sozialversicherungsbeiträge.
      Nun bekomme ich gelegentlich, unregelmäßig, Geld für journalistische Tätigkeiten. Auf das Jahr hochgerechnet sind es monatlich im Durchschnitt 300,- Euro maximal, eher weniger.
      Wie gebe ich diese am besten in meiner Einkommenssteuererklärung an?

      Vielen Dank für eure Hilfe.

      Viele Grüße
      Tobi
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 16:52:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      evtl. Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die dann auch umsatzsteuerpflichtig sind.
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 16:54:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ja, das wäre eben die eine Möglichkeit, zu sagen, es ist eine Dienstleistung die ich dann über mein Gewerbe abrechne.
      Dann muss aber eben die Umsatzsteuer abgeführt werden.

      Wie könnte die versteuerung denn sonst noch aussehen?
      Viele Grüße
      Tobi
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 16:59:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      ..am besten fragst du nach beim Finanzamt.
      Hatte so einen Fall mit Verlustvortrag...etc.
      Die haben mir da gut geholfen. Im Endeffekt kommen die dann doch auf dich zu, wenn ihnen etwas spanisch vorkommt.
      Gruß Vorstopper


      p.s. koennte eventuell auch ueber kunstlerische Tätigkeit Steuerfrei sein (kein Witz) muß aber der künstlerische Nutzen da sein.
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 17:35:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      ...als Vermittlungsprovision angeben sofern das geht;)
      ...Aufwendungen dagegen rechnen!
      ...sollte Null auf Null rauskommen ;)

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      Avatar
      schrieb am 08.10.04 18:00:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      @DiskusTobi: Schreibst du etwa Umsatzsteuer af deine Honorarrechnungen? Solltest du nicht tun. Bei so geringen Umsätzen bist du als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit (§ 19 UstG).
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 18:03:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Einkünfte aus der journalistischen Tätigkeit würde ich in der Anlage GSE erklären. Einzutragen ist der Gewinn nach der Formel:

      Gewinn = Einnahmen minus Werbungskosten.
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 20:46:45
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,
      vielen Dank für eure Hilfe!

      Als Vermittlungsprovision ist schon OK, aber ich weiß echt nicht ob ich die Fantasie aufbringe so viele Aufwendungen zu finden!!!???

      Künstlerische Tätigkeit wäre ein Versuch!

      @Nataly Was du beschreibst ist doch ähnlich dem, was YoyoStock sagte, oder?
      Einnahmen-Aufwendung=0 :-D

      Doch was heißt GSE???

      Vielen Dank und viele Grüße
      Tobi
      Avatar
      schrieb am 08.10.04 20:57:45
      Beitrag Nr. 9 ()
      Anlage GSE ist ein Formular der Finanzämter!

      .....für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ;)
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 08:52:09
      Beitrag Nr. 10 ()
      @DiskusTobi:

      Anlage N = Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit
      Anlage KAP: Einkünfte aus Kapitalvermögen
      Anlage SO = Sonstige Einkünfte
      Anlage GSE: Einkünfte aus Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit
      Anlage L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
      Anlage V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 08:57:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      @TobiStock:
      Die Gleichung:
      Gewinn = Einnahmen - Betriebsausgaben

      bedeutet nicht, dass am Ende Null rauskommt. In der Regel sind die Einnahmen höher als die Ausgaben.
      Fantasie reicht dem Finanzamt nicht, du musst schon Belege beifügen.
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 09:00:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Behauptung von Vorstopper, selbständige künstlerische Tätigkeit sei steuerfrei, trifft nicht zu.
      @Vorstopper: Welche Steuer hast du übrigens gemeint: Meinst du eine Befreiung von der Umsatzsteuer oder von der Einkommensteuer?
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 09:17:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ NATALY

      am Rande mal gefragt - 7% oder 16% Umsatzsteuer bei Journalistischer Tätigkeit ?

      @ Diskus

      eigentlich müßtest Du entweder Sozialabgaben und Steuer auf Deine 300,00 mtl. (bzw. den um Betriebsausgaben reduzierten Gewinn) zahlen oder Du mußt bei der Knappschaft die 25% abdrücken, wenn Du es als selbständige Nebentätigkeit anmeldest. Dann müßtest Du aber keine Steuern zahlen (außer den 2% Pauschal).

      Art
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 09:40:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Art Bechstein:
      Zur Umsatzsteuer: Im Prinzip 16 vH, aber wegen § 19 UStG fällt vorliegend keine Umsatzsteuer an (Kleinunternehmerregelung).


      "eigentlich müßtest Du entweder Sozialabgaben und Steuer auf Deine 300,00 mtl. (bzw. den um Betriebsausgaben reduzierten Gewinn) zahlen oder Du mußt bei der Knappschaft die 25% abdrücken, wenn Du es als selbständige Nebentätigkeit anmeldest. Dann müßtest Du aber keine Steuern zahlen (außer den 2% Pauschal)."

      Sämtliche Aussagen in dieser Passage treffen nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 09:45:14
      Beitrag Nr. 15 ()
      UStG 1980 § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer


      (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer
      wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten
      Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz
      zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr
      17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro
      voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der
      nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin
      enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt
      nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b
      Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die
      Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§
      4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9),
      über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4),
      über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§
      14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

      (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der
      Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des
      Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
      Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf
      Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an
      widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der
      Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

      (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren
      Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

      1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11

      bis 28 steuerfrei sind;
      2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und
      Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

      Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§
      13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz
      nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche
      oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so
      ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.
      Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate
      zu behandeln, es sei denn, daß die Umrechnung nach Tagen zu einem
      niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

      (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer
      Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
      Fußnote
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 09:50:17
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ Nataly

      Du bist an Arroganz nicht zu überbieten - unglaublich, was für selbstherrliche Selbstdarsteller hier rumlaufen :mad:

      Ich glaube, Du hast von Sozial- und Arbeitrecht keine Ahnung - bleib lieber beim Steuerrecht.

      Eine regelmäßige Tätigkeit im Umfang von 300 Euro mtl. ist wohl kaum ohne jede Steuerrelevanz möglich. Umsatzsteuer mag sein, aber darauf bezog sich mein Beitrag überhaupt nicht. Liegt das Einkommen unter 400 Euro mtl, dann kommt eine selbständige Nebentätigkeit in Betracht (25% Pauschalabzug) oder man läßt es über GSE laufen, dann sind Steuern fällig und die Krankenkasse interessiert sich auch für die Einnahmen, weil sie zum Einkommen i.S. der Satzung einer GKV gehören.

      Also erst Lesen, dann Nachdenken und dann Leute abkanzeln

      Art
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 14:51:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Art Bechstein:
      Ich gehe davon aus, dass Diskus Tobi pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), der Rentenversicherung(§ 1 Nr. 1 SGB VI) sowie der Arbeitslosenversicherung (§§ 24, 25 SGB III) ist. Jedenfalls entnehme ich das Posting #1:

      ich habe diese Jahr eine Ausbildung begonnen, zahle also Sozialversicherungsbeiträge.

      Für Pflichtversicherte ergibt sich aus einer Tätigkeit als selbständiger Journalist keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

      Dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit einkommensteuerlich relevant sind, entspricht auch meiner Auffassung. Siehe hierzu meine Postings # 7, 10 und 11.
      Wegen § 19 UstG fällt keine Umsatzsteuer an.

      "die Krankenkasse interessiert sich auch für die Einnahmen, weil sie zum Einkommen i.S. der Satzung einer GKV gehören.

      Bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse sind in der Tat diese Einkünfte zu berücksichtigen (§ 240 SGB V).
      Tobi ist aber Pflichtmitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

      Im Übrigen hast du in Posting #13 von Sozialabgaben gesprochen. Dieser Begriff ist weiter als der Begriff Beiträge zur Krankenversicherung. Du müsstest also ausführen, auf welcher Rechtsgrundlage Tobi aus der Tätigkeit als selbständiger Journalist Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss.

      "oder Du mußt bei der Knappschaft die 25% abdrücken, wenn Du es als selbständige Nebentätigkeit anmeldest. Dann müßtest Du aber keine Steuern zahlen (außer den 2% Pauschal)."

      Für selbständige Nebentätigkeiten sind nach meiner Auffassung keine Beiträge zur Knappschaft zu zahlen; sie sind auch nicht bei der Knappschaft anzumelden. Eine pauschale Versteuerung mit 2 vH kommt ebenfalls nicht in Betracht.
      Solltest du hier anderer Ansicht sein, bitte ich um Angabe der entsprechenden Vorschriften.
      Avatar
      schrieb am 09.10.04 15:44:18
      Beitrag Nr. 18 ()
      "Eine regelmäßige Tätigkeit im Umfang von 300 Euro mtl. ist wohl kaum ohne jede Steuerrelevanz möglich."
      (Posting #16, Art)

      " Nun bekomme ich gelegentlich, unregelmäßig, Geld für journalistische Tätigkeiten. "
      (Posting #1, Tobi)

      @Art: Du solltest die Postings genau durchlesen. Allerdings ist es einkommensteuerlich ohne Belang, ob die Einkünfte regelmäßig oder unregelmäßig fließen.
      Avatar
      schrieb am 10.10.04 09:35:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo,

      vielen Dank für die vielen Antworten und Hilfestellungen! Jetzt weiß ich ja dank euch erstmal wie ich mich zu verhalten habe! Werde auf jeden Fall alles was geht gegenrechnen, Fahrtkosten, Telefonkosten, Internet etc.

      Mal schauen was die Einkommenssteuer dann so bringt...

      Viele Grüße und vielen Dank
      Tobi


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