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    Einspruch abgelehnt (Düsseldorfer Urteil) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.10.04 11:45:27 von
    neuester Beitrag 09.11.04 22:02:21 von
    Beiträge: 80
    ID: 912.850
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      schrieb am 11.10.04 11:45:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe heute vom FA eine Ablehnung des Einspruches bekommen.
      Es ging um die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Mein Steuerberater hat sich dabei auf den Beschluss des Düsseldorfer Finanzgerichtes vom 27.07.2004 berufen. Das FA hat diesen Einsprüch als unbegründet zurückgewiesen und sich dabei auf das Schreiben vom Bundesfinazminister vom 19.03.2004 berufenm, in welchem er ja das Urteil vom Verfassungsgericht schöngeredet hat.
      Was mache ich denn nun, muß ich wirklich den Klageweg beschreiten. Natürlich stelle ich diese Frage auch meinem Steuerberater, aber der ist erst nächste Woche aus dem Urlaub wieder da und ich bin doch recht gespannt, was ich jetzt für Möglichkeiten habe. Damit ist natürlich erstmal auch die Aussetzung der Vollziehung vom Tisch und die Mahnung vom FA liegt mir schon vor.

      Danke für Hinweise.
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 11:48:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      es wird dir nichts anderes übrigbleiben, als dagegen so schnell wie möglich gerichtlich vorzugehen...aber das wird dir dein steuerberater alles genauer sagen..vielleicht ja auch nataly hier....

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 11:54:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      hä?

      Es gab doch im Juli ein Schreiben des BFM, daß Einsprüche wegen Verfassungswidrigkeit erstmal ruhen!

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25629/BMF-Schrei…
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 12:22:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Man kann`s ja auch positiv sehen. Bei Gewährung von AdV hättest Du im Falle eines Dir nicht genehmen Urteils des BVerfG, Verzugszinsen in Höhe von 0,5%/Monat nachzuzahlen. Andersherum würdest Du natürlich 0,5%/Monat bekommen.

      Ob Vor- oder Nachteil hängt somit von Deinen Kapital- bzw Opportunitätskosten ab. Da die Zukunft bekanntlich unsicher ist, kann man die leider ex ante auch nur schwerlich bestimmen.

      Glaube trotzdem, daß Dein FA bei hartnäckigen Beharren auf AdV nachgeben wird. Hauptgrund: Eichel hat die geballte Presseschelte gründlich satt. Das Dein zuständiges FG anders entscheiden wird, als die in D`dorf oder Mecklenburg ist auch nicht zu erwarten. Aus dieser Sicht ist es eigtl. nur höchst rational dem Begehren auf AdV nachzugeben. Bindet ja auch sehr viel Kapazitäten bei der Finanzverwaltung und den Gerichten.

      Gruß
      Smarttrader
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 12:27:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      @vigilo: Es steht dort aber auch drin, dass in geeigneten Fällen über die Einsprüche entschieden werden soll.
      @lassevegas:
      Hast du ein Schreiben bekommen mit der Überschrift "Einspruchsentscheidung" und am Schluss mit dem Hinweis, dass innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht ... erhoben werden kann?

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      Avatar
      schrieb am 11.10.04 12:34:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Nataly

      Ja, genau so ein Schreiben habe ich bekommen.
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 12:56:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      @lassevegas: bist Du sicher das FA dein Einspruch gegen den Steuerbescheid abgelehnt hat. Kann es sein dass dein Steuerberater einen Einspruch gegen Ablehnung des AdV Antrags eingelegt hat und dieser jetzt zurückgewiesen wurde ?

      Hast du im Einspruch gegen den Steuerbescheid Ruhen des Verfahrens beantragt. ?
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 13:10:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      @jewg

      Der Einspruch erfolgte gegen den Einkommenssteuerbescheid, es wurde eine Aussetzung der Vollziehung beantragt.
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 13:13:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      Aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.07.2004 sind Einkommensteuerveranlagungen ab dem Kalenderjahr 2000, welche sich im Einspruchsverfahren befinden, ruhen zu lassen.

      So hat mein Steuerberater zumindest argumentiert und AdV beantragt. Noch keine Antwort vom FA.
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 14:30:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      @lasseveras:
      Dann wirst du um eine Klage wohl nicht herumkommen, da die Einspruchsentscheidung ohne Klage bestandskräftig würde.
      Über die AdV ist wohl noch nicht entschieden?
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 14:33:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      ich vermute Du wirst jetzt klagen müssen.
      Sonst wird dein Bescheid rechtskräftig und falls die Speku Steuer gekippt wird wirst Du nicht mehr davon profitieren.
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 18:09:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Mein Steuerberater hat mir heute auch die Ablehnung meiner AdV mitgeteilt. Ich werde jetzt einen grundbuchgesicherten Kredit in Anspruch nehmen und den Scheiss bezahlen. Spare dadurch wenigstens 2,5% Zinsen (im Vergleich zum "FA-Darlehen") und werde die Zinsen über meine GmbH abschreiben.

      Dieser Staat hat wirklich fertig. Wer A sagt, sollte normalerweise auch B sagen. Wenn schon der Einspruch auf finanzrichterliche Anordnung gewährt werden muss, dann sollten diese Raubritter zumindest den Anstand besitzen, auch den zugehörige AdV zu gewähren, bis Rechtsklarheit herrscht.

      Scheiss Staat! Nur korrukte Politiker und echte FA-Michel :mad:
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 18:55:53
      Beitrag Nr. 13 ()
      " Wenn schon der Einspruch auf finanzrichterliche Anordnung gewährt werden muss," ????


      Häh? Der Einspruch muss auf finanzgerichtliche Anordnung gewährt werden? Verstehe ich nicht. Was meinst du damit?
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 19:30:14
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich meine das Ruhen des Einspruches ...
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 20:09:38
      Beitrag Nr. 15 ()
      @MinichStock: Hierzu gibt es aber keine finanzgerichtliche Anordnung, sondern ein BMF-Schreiben.
      Avatar
      schrieb am 11.10.04 21:22:24
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ist für mich trotzdem unlogisch, mit welcher Willkür hier vorgegangen wird. Diese Wegelauerer sollten sich mal am Beispiel der Schweiz ein paar Scheiben abschneiden. Hier wird der Steuerzahler als Partner und nicht als Gegner behandelt.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 09:33:53
      Beitrag Nr. 17 ()
      Munichstock, wenn Du bezahlst, weil Du den Gang vor das FG scheust, hälst Du Dir dann die Möglichkeit der Rückforderung offen ? Nicht, dass Du mit der Zahlung die Steuerforderung und deren Begleichung für rechtens erklärst und damit unumkehrbar machst ! Lass Dir das von Deinem Steuerberater schriftlich geben, dass Du Deine Steuern mit Zinsen zurück erhälst, wenn für das entsprechende Jahr die Spekusteuer kippt.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 09:34:31
      Beitrag Nr. 18 ()
      ich würde, wenn ich heute AdV beantragen müsste, diese nur bis zur Revisionsentscheidung der BFH in den Düsseldorf/Brandenburg-Verfahren beantragen.
      Nach der BFH Entscheidung werden die Karten neu gemischt.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 09:37:00
      Beitrag Nr. 19 ()
      ...zurück erhältst" muss es natürlich heissen.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 09:56:07
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Dummensteuer Solange der Einspruch aufrecht erhalten wird, wird die Steuerforderung nicht anerkannt. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich auch AdV zu beantragen.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 11:05:24
      Beitrag Nr. 21 ()
      @jewg

      nicht ganz. in dem schreiben wird bestätigt, daß die einsprüche zwar als unbegründet zurückgewiesen werden, aber die einkommenssteuerfestsetzung weiterhin teilweise vorläufig ist.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 11:06:16
      Beitrag Nr. 22 ()
      @nataly

      doch, die ablehnung der adv kam im gleichen schreiben.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 11:42:11
      Beitrag Nr. 23 ()
      @lassevegas:

      bei teilweise vorläufig muss man verdammt aufpassen !
      Im Hinblick auf was ist es denn vorläufig ?
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 12:22:55
      Beitrag Nr. 24 ()
      @jewg
      der bescheid erging hinsichtlich des §32 abs. 7 estg vorläufig-
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 12:38:14
      Beitrag Nr. 25 ()
      @jewg,

      ich versteh nicht ganz warum du das urteil des bfh als entscheidend ansiehst - meiner meinung nach wird dieser doch die sache erst dem bverfg vorlegen und NUR DIESES GERICHT kann doch letztendlich die steuer kippen ....

      @all
      oder hab ich ein denkfehler??

      gruß

      elbosso
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 14:04:46
      Beitrag Nr. 26 ()
      @lassevegas:
      wenn dein Bescheid nur hinsichtlich des §32 abs. 7 estg vorläufig ist und ein solcher Bescheid rechtskräftig wird
      ist es für dich vorbei mit der speku Steuer.

      @ElBosso: in dem demnaechst anstehenden Urteil des BFH wird es lediglich um AdV gehen nicht um die Hauptsache.
      Hier kann BFH selber entscheiden. Sollte es für AdV entscheiden wäre es für alle Finanzgerichte bindend und BMF wird bestimmt bald mit einem neuen Schreiben kommen, wo steht dass AdV auf Antrag zu gewähren ist.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 15:07:28
      Beitrag Nr. 27 ()
      @jewg

      denke da hast du recht, dann muß ich den klageweg beschreiten.
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 15:39:47
      Beitrag Nr. 28 ()
      @jweg

      jetzt hab ich verstanden worum es dir geht !

      alles klar...
      Avatar
      schrieb am 12.10.04 17:21:08
      Beitrag Nr. 29 ()
      Zu #27: Meine ich auch. Vorläufigkeit in Bezug auf § 32 Abs. 7 EStG nützt nichts, da die Speku-Einkünfte nicht dort, sondern in § 23 EStG geregelt sind.
      Avatar
      schrieb am 28.10.04 14:37:17
      Beitrag Nr. 30 ()
      Nur zur Information möchte ich mitteilen, daß ich tatsächlich zahlen muß. Das Finanzamt hat den Einspruch abgelehnt und nach Rücksprache mit meinem Steuerberater werde ich jetzt die Steuern zahlen. Da der Bescheid in dem besagten Punkt auch nicht vorläufig ist, komme ich an dieses Geld auch nicht mehr ran. Für 99, 2000 und 2001 hätte ich in jedem Fall eine Klage angestrebt, aber für 2002 lohnt es sich nicht, die Beratungskosten wären zu hoch in Relation zu dem zu zahlenden Betrag.
      Ich fühle mich äußerst unwohl dabei und bin sauer über die Engstirnigkeit des FA, aber letztendlich könnte mich mein Wille dem FA die Stirn zu bieten mehr Geld kosten als es mir einbringt.
      Ich hoffe auf ein positives Urteil für die Jahre 1999, 2000 und 2001, dann fahre ich ins FA und spendiere denen grinsend ein Frühstück.
      Avatar
      schrieb am 29.10.04 10:42:56
      Beitrag Nr. 31 ()
      # 31

      Das Finanzamt bzw. die dortigen Beamten sind nicht engstirnig sondern tuen nur ihre Pflicht. Es liegt nicht an den kleinen Finanzbeamten dass die Steuergesetze so kompliziert, teilweise nicht nachvollziehbar sind und ungerecht erscheinen.

      Der Finanzbeamte ist immer der "Gearschte". Er muss sich ständig mit den neuen und geänderten Gesetzen rumschlagen und dabei auch noch dem Bürger diese "verkaufen".

      Also seid fair und werdet dem Finanzbeamten gegenüber nicht persönlich.
      Avatar
      schrieb am 29.10.04 11:36:44
      Beitrag Nr. 32 ()
      "dann fahre ich ins FA und spendiere denen grinsend ein Frühstück."

      Spendiere lieber dir selber was.
      Avatar
      schrieb am 31.10.04 13:10:29
      Beitrag Nr. 33 ()
      @flexwheeler

      Also, ich bin keineswegs persönlich gegenüber einem Finanzbematen geworden und an Fairness lasse ich es auch kaum mangeln.
      Andere Finanzämter haben ja schon anders entschieden und dabei auch geltendes Recht beachtet.
      Das FA selber hat im Nachhinein zugegeben wohl nicht ganz aktuell bei ihrer Entscheidung gewesen zu sein. Allerdings können sie selber einen einmal entschiedenen Einspruch nicht wieder aufheben.
      Erzähl mit also nichts von Pflichtbewußtsein, wenn er sich um Entscheidungen ohne ausreichende Recherche handelt.
      Avatar
      schrieb am 01.11.04 09:32:15
      Beitrag Nr. 34 ()
      bekommt man überhaupt eine Antwort vom Finanzamt, wenn man einen Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit eingelegt hat und um ruhen des Einspruchs gebeten hat, bis eine Entscheidung vom Bvfg gekommen ist ?
      Avatar
      schrieb am 01.11.04 11:13:22
      Beitrag Nr. 35 ()
      @joepesci

      ja klar, das FA entscheidet über deinen einspruch innerhlab der fristen. so wie bei mir geschehen.
      Avatar
      schrieb am 01.11.04 15:27:20
      Beitrag Nr. 36 ()
      "ja klar, das FA entscheidet über deinen einspruch innerhlab der fristen. so wie bei mir geschehen."

      welche Fristen ? :confused:

      Warum entscheidet das Finanzamt denn überhaupt wenn man um Ruhen des Einspruchs bittet, da gibts doch dann gar keine Entscheidung ? Die macht doch das Bvfg.
      Avatar
      schrieb am 03.11.04 09:26:06
      Beitrag Nr. 37 ()
      "Das FA selber hat im Nachhinein zugegeben wohl nicht ganz aktuell bei ihrer Entscheidung gewesen zu sein. Allerdings können sie selber einen einmal entschiedenen Einspruch nicht wieder aufheben."

      Dann beantrage doch "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand". Dies ist nichts unübliches. Steuerberater und Rechtsanwälte weisen allerdings selten daraufhin das dies geht, weil sie ja gerne klagen wollen.
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 22:28:27
      Beitrag Nr. 38 ()
      @joepesci

      wer hat dir denn das erzählt ? da liegst du falsch.
      da könnte ja jeder kommen und um ruhen des einspruches bitten. außerdem befasst sich das bundesverfassungsgericht im moment (noch) nicht mit einer klage bzgl. spekusteuern.

      @Tipkeforpresident

      mein steuerberater hat mir ausdrücklich von einer klage abgeraten, aber ich werde ihn auf den von dir genannten punkt ansprechen. sollte es tatsächlich so einfach sein, dann wäre er allerdings die längste zeit mein steuerberater sein.
      Avatar
      schrieb am 04.11.04 23:15:40
      Beitrag Nr. 39 ()
      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Dafür sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 08:44:53
      Beitrag Nr. 40 ()
      "wer hat dir denn das erzählt ? da liegst du falsch.
      da könnte ja jeder kommen und um ruhen des einspruches bitten. außerdem befasst sich das bundesverfassungsgericht im moment (noch) nicht mit einer klage bzgl. spekusteuern."

      Wie bitte ? :eek::eek::eek::confused:

      In dem Bmf Schreiben steht doch ausdrücklich drin, dass Einsprüche auf verlangen hin ruhen zu lassen.

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25629/BMF-Schrei…

      Oder kapiere ich das nicht richtig ? Ich habe jedenfalls Einspruch erhoben und um ruhen des Einspruchs gebeten.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 09:34:28
      Beitrag Nr. 41 ()
      @joepesci

      ja, das dachte ich auch, aber da steht
      1. das einsprüche ruhen KÖNNEN und
      2. das einige entschieden werden sollen.
      man will also einige klagen um baldige rechtssicherheit zu erlangen. warum es da ausgerechnet mich treffen mußte ist mir schleierhaft, aber ich wollte für 2002 eben nicht klagen und mußte deshalb zahlen.
      ich weiß nicht welchem teil dein "wie bitte" gilt, aber im moment ist kein verfahren beim verfassungsgericht anhängig, ist nun mal leider so.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 09:39:06
      Beitrag Nr. 42 ()
      Aber KEIN Gericht der Welt hätte doch GEGEN Dich entschieden. Düsseldorf, Brandenburg, indirekt Münster und sowieso der BFH (hatte ja 2002 schon entschieden) gehen doch ALLESAMT von der Nichtigkeit des §23 auch nach 1998 aus. Und Tipke sagt doch auch, dass es KEINEN Grund gibt, warum 1999-2003 anders zu handhaben sei als 97/98. Vielleicht ging es bei Dir ja um wenig Geld, so dass die Finanzgerichtsmühen nicht lohnten, aber sonst...
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 09:44:34
      Beitrag Nr. 43 ()
      es hörte sich in deinem Posting so an, als wenn es nicht möglich wäre überhaupt darum zu bitten den Einspruch ruhen zu lassen. Was ist denn mit dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (IX B 88/04) ? Darauf kann man sich doch auch beziehen !? Es geht zwar nicht direkt um die verfassungsmäßigkeit, aber diese wird ja wohl trotzdem relevant werden bei dieser Klage !?
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 10:08:12
      Beitrag Nr. 44 ()
      @baron

      ich hatte es vorher schon mal gesagt: für jedes andere jahr sowohl davor als auch danach hätte ich auch geklagt. aber in 2002 steht die summe um die es geht nicht in relation zu den kosten die ich hätte bei einer klage.
      es ging mir auch sehr gegen den strich und ich bin mir ja auch recht sicher als sieger hervorzugehen, aber der betrag um den es ging hätte den aufwand nicht gelohnt.

      @joepesci
      nein nein, so war es nicht gemeint. natürlich kann man darum bitten es ruhen zu lassen und hat eigentlich auch ganz gute aussichten auf erfolg. ich, bzw. der steuerberater hat sich auch auf die verfahren berufen. trotzdem ist der einspruch abgelehnt worden, sie haben es halt auf eine klage ankommen lassen.
      ehrlich gesagt denke ich nicht, daß da besonders viel berechnung oder gar boshaftigkeit des fa im spiel war. die waren einfach nicht auf dem neuesten stand und ich bin jetzt der leidtragende. die waren nicht umsonst auf dem vorletzten platz im capital-test der finanzämter......
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 10:14:52
      Beitrag Nr. 45 ()
      Sehe ich auch so. Musste auch viele Artikel faxen, bis meine persönlichen Steuerfahnder etwas ruhiger wurden...;)

      Ahnung hat da keiner mehr. Aber, wie auch, bei diesem Gesetzesirrsinn....
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 10:17:28
      Beitrag Nr. 46 ()
      auf welche Verfahren hat sich denn dein Steuerberater bezogen ? Hast du noch ein anderes Aktenzeichen als IX B 88/04 ?
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 10:26:49
      Beitrag Nr. 47 ()
      @joepesci

      du bist wirklich ein aufmerksamer leser, das muß ich dir lassen:-)
      also, es waren nicht mehrer urteile, bezogen hat er sich auf den beschluß des finanzgerichtes düsseldorf vom 27.07.2004 (8-V-2806/04).
      kennst du noch was anderes ?
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 10:35:21
      Beitrag Nr. 48 ()
      nein ich kenne auch nichts anderes. Aber es war ja in der Presse und auch mehrfach hier im Board geschrieben worden, dass es zwei anhängige verfahren gibt. Ich habe aber nur das IX B 88/04 gefunden was ja deinem (jetzt vor dem BFH) entspricht.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 11:19:28
      Beitrag Nr. 49 ()
      na ja, wichtig ist für mich, daß die steuerbescheide aus den vorjahren offen bleiben, da hoffe ich immer noch auf einen positivem ausgang.
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 12:08:19
      Beitrag Nr. 50 ()
      Hallo,
      habe nach einem Speku-Gewinn 2003 auch Einspruch gegen meinen Steuerbscheid eingelegt. Antwort kam heute:
      -------------------------------
      "Sehr geehrter Herr ...,

      die Ihrem Einspruch zu Grunde liegende streitige Rechtsfrage wird in einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren (Musterprozess, Aktenzeichen IX B 88/04) geprüft.

      wegen dieses Musterprozesses ruht das Einspruchsverfahren von Gesetz wegen (§ 363 Abs.2 Satz 2 Abgabenordnung.

      Ich bitte um Mitteilung, sobald die Voraussetzungen für das Ruhen des Verfahrens nach Ihrer Ansicht nicht mehr vorliegen."
      -------------------------------

      1. Was heißt das konkret?

      2. Das bedeutet doch für alle anderen Fälle, deren Einspruch abglehnt wurde, dass dieses laut Gesetz gar nicht zulässig ist und die FA den Einspruch anerkennen MÜSSEN?!

      Gruß mit der Bitte um Eure Antworten
      vb
      Avatar
      schrieb am 05.11.04 12:34:35
      Beitrag Nr. 51 ()
      Das hast Du richtig eingeschätzt.
      Gruss D.
      Avatar
      schrieb am 06.11.04 12:42:43
      Beitrag Nr. 52 ()
      @vb (#50)
      Bei Dir ist alles richtig gelaufen.

      Wenn das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Spekulationsbesteuerung feststellt, meldest Du dich wieder beim FA und sagst Ihnen, Sie mögen doch jetzt Deinen Einspruch bearbeiten und Dir das Geld nebst den Zinsen überweisen.

      Die Voraussetzungen für das Ruhen des Einspruchs sind dann weggefallen. Dies gilt natürlich auch für eine negative Entscheidung. Dann ziehst Du entweder Deinen Einspruch zurück oder tust nichts, weil das FA den Einspruch ohnehin abweisen wird.

      Die Außerungen von lassevegas hier sind leider verwirrend. Ich habe seinen Sachverhalt nicht verstehen können, vielleicht hat er ihn nicht richtig dargestellt oder sein Steuerberater ist blöd.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 11:42:24
      Beitrag Nr. 53 ()
      @althor

      meine aussagen sind nicht verwirrend. sie stellen nicht irgendeine meinung dar sondern ich habe den verlauf des verfahrens hier dargestellt.
      außerdem ist mir unklar wieso du aussagen als verwirrend bezeichnest, wenn du nicht einmal, nahc eigener aussage, den sachverhalt verstanden hast. bitte lies dir den thread nochmal druch, dann wirst du ihn auch verstehen.

      lassevegas
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 11:56:45
      Beitrag Nr. 54 ()
      Noch etwas:
      "Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes, unter anderem soweit wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird, sofern nicht die streitgegenständliche Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt wurde."

      Gilt dieser Paragraph auch bei Verfahren die nicht beim Bundesverfassungsgericht liegen sondern "nur" bei einem Finanzgericht ? Dann beträfe das ja auch meinen Fall. ?
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 14:09:19
      Beitrag Nr. 55 ()
      wie Du selbst erlebt hast können Sachbearbeiter dann machen was sie wollen.

      Es hilft aber sehr wenn man im Einspruch das Aktenzeichen des anhängigen Verfahren angibt und in grossen Buchstaben um das Ruhen des Einspruchs bis zur Entscheidung in dem Verfahren bittet. Auch ein Hinweis, dass man danach den Einspruch ggf. zurücknehmen würde, könnte beeindrücken.
      Dem Sachbearbeiter macht das Ruhen des Verfahrens nicht mehr Arbeit, aber er kommt nicht von selbst auf die Idee.
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 14:58:57
      Beitrag Nr. 56 ()
      @lassevegas:
      Gilt dieser Paragraph auch bei Verfahren die nicht beim Bundesverfassungsgericht liegen sondern " nur" bei einem Finanzgericht ? Dann beträfe das ja auch meinen Fall. ?

      Er gilt, wenn ein Verfahren beim BFH liegt. Dieses Gericht ist ein "oberstes Bundesgericht" im Sinne von § 363 Abs. 2 AO.

      Hier der Wortlaut der Vorschrift:

      AO 1977 § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens


      (1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder
      Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines
      anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer
      Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die
      Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
      Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

      (2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des
      Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig
      erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen
      einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem
      Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird
      der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies
      gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Steuer vorläufig
      festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch
      öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen
      gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit
      auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das
      Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies
      beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

      (3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder
      die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die
      Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die
      Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
      Fußnote
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 16:47:38
      Beitrag Nr. 57 ()
      @nataly
      Wenn ich das richtig sehe, ist das aber derzeit nicht der Fall, ich kann also auch nicht geltend machen ?
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 17:06:37
      Beitrag Nr. 58 ()
      Ich bin anderer Meinung. Außerdem gibt es noch das BMF-Schreiben vom 19.7.2004.
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 17:10:25
      Beitrag Nr. 59 ()
      @Nataly

      Das ist keine Meinung von mir, ich weiß es nicht besser.
      Inwiefern würdest Du denn begründen, daß der §363 doch zur Geltung kommt ?
      Sorry, wenn ich Dich nerve, aber vielleicht kannst Du mir noch etwas beantworten. Gezahlt habe ich ja nun.
      Um den Bescheid offen zu halten gibt es keine andere Möglichkeit mehr als zu klagen ?
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 17:24:22
      Beitrag Nr. 60 ()
      Hast du dich auf das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2004 berufen? Wenn ja, was meinte das FA dazu?
      Avatar
      schrieb am 08.11.04 21:57:22
      Beitrag Nr. 61 ()
      @ lassevegas
      Eben weil ich Deinen Sachverhalt (allerdings bei zugegebenermaßen flüchtigen Lesen) nicht verstanden habe, bezeichnete ich Deine Darstellung als verwirrend.

      Insbesondere ist mir unklar, wieso Deine Spekulationsgewinne 1999-2001 noch offen sind, wenn Dir das Ruhen des Einspruches für 2002 im Widerspruch zur klaren Verwaltungsanweisung verwehrt wurde.
      Oder sollte das FA gerade bei Dir für das Jahr 2002 (aber nicht für die anderen Jahre) die verfassungsrichterliche Klärung erreichen wollen ?

      Zweitens muß man unterscheiden zwischen Offenhalten einer Frage (u.a. durch Ruhen des Einspruches) und Verpflichtung zur Zahlung (AdV oder nicht).

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 09:16:07
      Beitrag Nr. 62 ()
      @Nataly

      Wie ich gerade gesehen hab, hat sich mein Steuerberater nicht auf das Schreiben berufen sondern nur auf das Verfahren vor dem Gericht in Düsseldorf.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 09:29:00
      Beitrag Nr. 63 ()
      @Althor

      Ich weiß nicht, wie lange Du Dich schon mit dieser Materie beschäftigst. Das die Jahre 1999 bis 2001 offen sind liegt darab, daß sich das FA seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr damit beschäftigt hat. Wie Du in anderen Threads lesen kannst, haben einige FA schon versucht diese Vorläufigkeit aufzuheben, weil die erste Reaktion unseres Finanzministeriums eben eine Fehlinterpretation des Urteils war bzgl. der Verfassungswidrigkeit der Jahre nach 98.
      Wie ich ja schon mehrmals erwähnt habe, vermute ich, daß mein FA schlicht und einfach nicht auf dem neuesten Stand war und meinte die Steuern jetzt eintreiben zu müssen, was in einem Schreiben des Finanzministeriums vom Anfang des Jahres so vorgesehen war.
      Das Schreiben vom 19. Juli ist wohl an ihnen vorbei gegangen, was ich auch meinem Steuerberater ankreide.

      Glaub mir, der Unterschied zwischen Offenhalten und AdV ist mir bekannt.

      Nochmal, Du mußt von der Sache her die Bescheide für 99-01 von dem 2002-Bescheid trennen.
      Und zum zigmalsten bestätige ich dir, daß ich genauso überrascht wurde von der Entscheidung des FA wie Du scheinbar. Es ist nun aber einmal Fakt, daß ich das nicht mit einem Anruf klären kann sondern klagen müßte.

      Die Frage ist, ob ich jetzt, nach der Zahlung, zumindest irgendwie den Bescheid nachträglich offenhalten kann, ich liege ja noch in der Frist (noch 2 Tage).

      Gruß
      lassevegas
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 10:17:45
      Beitrag Nr. 64 ()
      @lassevegas
      wenn Du nicht klagst ist es in 2 Tagen vorbei.
      Um welche Grössenordnung geht es bei dir in 2002 und in welchem Bundesland wohnst du ?
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 11:27:25
      Beitrag Nr. 65 ()
      @jewg

      in schleswig-holstein. der betrag ist nur ein kleiner fünfstelliger, es lohnt sich wirklich nicht dafür zu klagen. sollte das finanzamt allerdings an der vorläufigkeit für 1999-2001 rütteln wollen, dann habe ich mir schon mal die nummer von bossi rausgesucht ;-)
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 11:49:09
      Beitrag Nr. 66 ()
      warum willst Du denn nicht Klagen. Gerade bei "einer kleiner fünfstelliger Summe" lohnt sich das am meisten.
      Eine grosse Summe verursacht hohe Gerichtsgebühren und macht die Richter neidisch.

      Waren es bei dir Aktien oder Optionsscheine ?
      Wie detailiert hast Du dem FA die Gewinne nachgewiesen ?
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 11:56:50
      Beitrag Nr. 67 ()
      laso erstmal halte ich unsere richter doch für so sachlich, daß neid keinen einfluß auf ein urteil hat.
      zweitens könnte es derzeit darauf hinauslaufen, das der fall mehrere instanzen vor sich hat, da habe ich wirklich kein zeit zu.
      es waren aktien und ich habe dem fa wie immer eine saldenaufstellung für jeden monat gegeben, gewinne und verluiste schon verrechnet. eine einzelaufstellung habe ich noch nie abgegeben, ist wohl auch kaum ein finanzbeamter scharf drauf.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 12:35:23
      Beitrag Nr. 68 ()
      Die Frage ist, ob ich jetzt, nach der Zahlung, zumindest irgendwie den Bescheid nachträglich offenhalten kann, ich liege ja noch in der Frist (noch 2 Tage).

      Natürlich kannst du den Bscheid offen halten, wenn du innerhalb eines Monats Einspruch gegen den ESt-Bescheid einlegst. Dass du gezahlt hast, ändert daran nichts. In der Regel wird die Frist für den Einspruch so berechnet, dass zunächst zum Datum des Bescheids 3 Tage addiert werden. Dieser Tag gilt dann als Tag des Zugangs, von dem aus die Monatsfrist berechnet wird. Man muss die Frist aber nicht voll ausschöpfen ...
      Je niedriger der Betrag, um den gestritten wird, desto niedriger die Gerichtsgebühren.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 12:44:53
      Beitrag Nr. 69 ()
      Das mit der Sachlichkeit der Richter mag zwar stimmen, aber man hat in einem Verfahren vor BVerfG deutlich bessere Chancen wenn man wegen Pinats (so wie Tippke 1700 DM) klaggt als wenn man einen soliden 7-stelligen Betrag versucht von der Steuer zu retten.

      Im Falle der Finanzgerichtsbarkeit gibt es nur 2 Instanzen: Finanzgericht und Bundesfinanzhof. Da es in deinem Fall nur um die Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit geht wird sich das Verfahren recht einfach gestalten. Das Gericht wird den Sachverhalt von Amtswegen ermitteln.

      Du kriegst zwar im Laufe des Verfahrens einiges an Post vom Gericht aber ausser einer Klagebegründung wird es dir nicht viel Zeit kosten.

      Wenn Du willst schick mir mal deine Telefonnummer per Boardmail, wir können mal darüber reden.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 12:50:11
      Beitrag Nr. 70 ()
      @NATALY:

      die Einspruchsentscheidung liegt doch schon vor, es geht doch nur darum ob es danach noch einen weg gibt den Bescheid offen zu halten
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 12:55:18
      Beitrag Nr. 71 ()
      @nataly

      die einspruchsentscheidung habe ich doch schon bekommen.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 12:56:53
      Beitrag Nr. 72 ()
      @jewg

      vielen dank für dein angebot, das weiß ich zu schätzen.
      bin aber heute beim steuerberater, der sollte mir eine qualifizierte einschätzung geben können.

      gruß
      lassevegas
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 13:32:59
      Beitrag Nr. 73 ()
      @lassevegas:

      wie du sicher verstehst geht es mir nicht nur um deinen kleinen fünfstelligen Betrag, sondern ich habe auch starkes Eigeninteresse dass ein Verfahren mit dem Streitjahr 2002 vor einem Finanzgericht landet.
      Einem Steuerberater bedeutet eine Klage immer eine Zusatzarbeit. Er macht so etwas nicht täglich, muss sich also intensiv einarbeiten, permanent aktuelle Urteile und Artikel in der Fachpresse zum Thema verfolgen und letzendlich hat er nur seinen Honorar im Hinterkopf.

      Es is von vornherein unmöglich einzuschätzen wie motiviert der Steuerberater wirklich ist.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 15:29:39
      Beitrag Nr. 74 ()
      Zu #71: Dann kann der Bescheid nur mit der Klage offen gehalten werden.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 16:28:34
      Beitrag Nr. 75 ()
      @jewg

      ich denke der steuerberater wird nicht so traurig sein ein solches verfahren zu führen. schliesslich würde er mir jede arbeitsstunde in rechnung stellen und das geld sehe ich auch bei einem positiven ausgang nicht wieder, mal abgesehen davon, daß das natürlich auch steuerlich abzugsfähig ist.
      die motivation meines steuerberaters werde ich heute anhand der durchsicht des einspruchs überprüfen. sollte er wirklich nicht auf das schreiben vom juli hingewiesen haben, dann wäre ich doch etwas ungehalten darüber.
      überlege es mit heute abend nochmal undgebe morgen einen wasserstandsbericht.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 18:35:09
      Beitrag Nr. 76 ()
      Kann ich verstehen, daß Du nicht selbst das Klagerisiko eingehen willst.

      Mein Rat:
      Noch sofort Klage einlegen, aber Zeit schinden:
      Klage ohne Begründung einlegen mit der Ankündigung, Du wirst Sie binnen 2 Monaten nachholen.
      Wenn das passiert ist, geht die Klage erst zum FA zur Stellungnahme, dann nochmals zu Dir. Dann gegen Ende der Frist zu Deiner Stellungnahme nochmals um Aufschub für diese bitten.
      Das alles in der Hoffnung, daß zwischenzeitlich ein beim BFH oder BVerfGer anhängiges Verfahren bekannt wird.
      Sobald dies so ist, beantragst beim Finanzgericht das Ruhen des Verfahrens.
      Klappt das nicht kannst Du, bevor ein Termin angesetzt ist, Deine Klage immer noch kostenfrei zurückziehen.Das machst Du natürlich auch, wenn das Musterverfahren negativ ausgehen sollte.

      Grüße Althor
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 19:43:15
      Beitrag Nr. 77 ()
      @altor

      aber es gibt doch ein Verfahren IX B 88/04 !?
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 19:48:47
      Beitrag Nr. 78 ()
      @althor:

      Du bist leider nicht auf dem neusten Stand. Am 1.7 ist ein Kostenrechtmodernisierungsgesetz inkraft getreten. Bereits beim Einreichen der Klage werden gebühren fällig (220 EUR pauschal). Man kann die Klage auch nicht mehr kostenfrei zurücknehmen.

      Aber leider ist es so, dass viele Steuerberater das auch noch nicht wissen. Die Mandanten sind dann sehr überascht wenn sie
      Rechnungen bekommen, obwohl der Steuerberater sagte das wäre alles schön kostenfrei.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 21:14:09
      Beitrag Nr. 79 ()
      @jewg:

      "Aber leider ist es so, dass viele Steuerberater das auch noch nicht wissen."

      Vielleicht hätte man auch ein Steuerberater-Modernisierungsgesetz (StBModG)verabschieden sollen.
      Avatar
      schrieb am 09.11.04 22:02:21
      Beitrag Nr. 80 ()
      ich wäre dann für ein Steuerberater-Wegrationalisierungsgesetz


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