Wer wundert sich da noch, daß es bergab geht ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.10.04 15:52:22 von
neuester Beitrag 17.10.04 20:36:08 von
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Na dann ARMES DEUTSCHLAND!! Hauptsache unsere "liebe" moslemische Freunde ALLES im Ar..h reingeschoben bekommen!!! WIR HABEN ES JA!!!
Es wird eben bei dem DUMMEN deutschen Michel gespart!!!
Mann Mann Mann Mann!!!!!!! Wann wird denn endlich dieser Multikulti Dreckpack Regierung abgelöst????? Beim besten Willen kann ich das NICHT verstehen!!! Runter mit den Renten!! Rauf mit den Steuern!! Die Multikulti-Familie will ja schliesslich leben!!
Es wird eben bei dem DUMMEN deutschen Michel gespart!!!
Mann Mann Mann Mann!!!!!!! Wann wird denn endlich dieser Multikulti Dreckpack Regierung abgelöst????? Beim besten Willen kann ich das NICHT verstehen!!! Runter mit den Renten!! Rauf mit den Steuern!! Die Multikulti-Familie will ja schliesslich leben!!
wolfgangehrlich
hat die Gesundheitsministerin ein neues Gesetz auf den Weg gebracht oder beruft man sich was Zweitfrauen anbelangt auf ein seit Jahren bestehendes Gesetz?
Wäre fein, wenn Du hierzu Informationen liefern könntest.
hat die Gesundheitsministerin ein neues Gesetz auf den Weg gebracht oder beruft man sich was Zweitfrauen anbelangt auf ein seit Jahren bestehendes Gesetz?
Wäre fein, wenn Du hierzu Informationen liefern könntest.
Da braucht man sich nicht zu Wundern das die Kassen leer sind.
Wer überprüft schon wieviel Frauen oder Kinder ein Ausländer irgendwo sitzen hat.
MfG Icho
Wer überprüft schon wieviel Frauen oder Kinder ein Ausländer irgendwo sitzen hat.
MfG Icho
Durch viele Frauen entstehen viele Kinder, die dann später unsere Rente finanzieren!
Frauen, die etwa mit einem muslimischen Mann nach nicht-deutschem Recht wirksam in polygamer Ehe ..." dagegen ist nichts einzuwenden, vorausgesetzt es findet kein "kranke-Ehefrau-Arzt-Tourismus" statt, d. h. die Ehefrauen kommen zur ärztlichen Behandlung nach Deutschland, werden nach Gesundung nachhause geschickt, damit die zweite Ehefrau behandelt wird und die dritte.....
Fuller, ja, aber nur wenn sie arbeiten....
Stella,
solange es keine Krankenkassenkarten mit Passphoto gibt, kann sich doch jede Zweit-, Dritt- und Zweiunddreißigst-Frau problemlos auf die Karte der Erstfrau behandeln lassen, es sei denn, sie ist altersmäßig ein paar Jahrzehnte weit weg, was bei einer Zwölfjährigen schon mal der Fall sein kann, wenn die Erstfrau schon sechzig ist.
Bin mal gespannt, wie die Gesundheitskosten abfallen, wenn es die neuen Krankenkassenkarten gibt und sich die Ärzte auch mal genau die Photos anschauen. So gibt es einen ziemlich blühenden Markt derzeit, wo Drogenabhängige ihre Karten an Illegale oder nicht versicherte Selbständige gegen Bares ausleihen bzw. in Großfamilien die Karten von Tanten, Kusinen und Onkels benutzt werden, wenn Geschlecht und Alter einigermaßen hinhauen.
Das System lädt ja förmlich zum Beschiss ein, aber so ist das halt in Deutschland. Der Deutsche Depp meint halt gerne, dass ihn alle lieb haben, wenn er sich ausnutzen lässt und merkt nicht, dass er nicht nur ausgenutzt, sondern dazu noch verachtet wird. Ist so eine Art Kulturkrankheit bei uns.
LM
solange es keine Krankenkassenkarten mit Passphoto gibt, kann sich doch jede Zweit-, Dritt- und Zweiunddreißigst-Frau problemlos auf die Karte der Erstfrau behandeln lassen, es sei denn, sie ist altersmäßig ein paar Jahrzehnte weit weg, was bei einer Zwölfjährigen schon mal der Fall sein kann, wenn die Erstfrau schon sechzig ist.
Bin mal gespannt, wie die Gesundheitskosten abfallen, wenn es die neuen Krankenkassenkarten gibt und sich die Ärzte auch mal genau die Photos anschauen. So gibt es einen ziemlich blühenden Markt derzeit, wo Drogenabhängige ihre Karten an Illegale oder nicht versicherte Selbständige gegen Bares ausleihen bzw. in Großfamilien die Karten von Tanten, Kusinen und Onkels benutzt werden, wenn Geschlecht und Alter einigermaßen hinhauen.
Das System lädt ja förmlich zum Beschiss ein, aber so ist das halt in Deutschland. Der Deutsche Depp meint halt gerne, dass ihn alle lieb haben, wenn er sich ausnutzen lässt und merkt nicht, dass er nicht nur ausgenutzt, sondern dazu noch verachtet wird. Ist so eine Art Kulturkrankheit bei uns.
LM
Interessieren würde mich noch, ob "Zweitfrauen" die hier in Deutschland leben erst ab 1998 in den Genuss unserer Sozialsysteme gekommen sind oder ob dies auch vorher schon üblich war und sich nur keiner dafür interessierte.
LadyMacbeth
und was tun wir, wenn die Frauen verschleiert abgelichtet sind
und was tun wir, wenn die Frauen verschleiert abgelichtet sind
# 9
Wäre doch zu schön, wenn man den Blödsinn der Regierung
Kohl in die Schuhe schieben könnte, gell Stella?!
Wäre doch zu schön, wenn man den Blödsinn der Regierung
Kohl in die Schuhe schieben könnte, gell Stella?!
Spielt es eine Rolle, wer für den Mist verantwortlich ist? Es geht darum, Misstände zu erkennen und zu beseitigen!
Bei der heutigen Regierung gilt eher die Devise: Gefahr erkannt - davongerannt...
Bei der heutigen Regierung gilt eher die Devise: Gefahr erkannt - davongerannt...
datterich
gab es vor Kohl keine Bundeskanzler?
gab es vor Kohl keine Bundeskanzler?
LunkwillFunk
klar müssen Missstände beseitigt werden. Wenn aber irgend wann in grauer Republik-Vorzeit Gesetze gemacht wurden für eine andere Zielgruppe und dieses Gesetz jetzt "zweckentfremdet" werden kann, dann geht es nicht erst seit Bekanntwerden der "Zweckentfremdung" abwärts, sondern schon wesentlich länger. Gesetzeslücken müssen geschlossen werden. Bei "Florida Rolf" ging das ja auch ratzfatz!
klar müssen Missstände beseitigt werden. Wenn aber irgend wann in grauer Republik-Vorzeit Gesetze gemacht wurden für eine andere Zielgruppe und dieses Gesetz jetzt "zweckentfremdet" werden kann, dann geht es nicht erst seit Bekanntwerden der "Zweckentfremdung" abwärts, sondern schon wesentlich länger. Gesetzeslücken müssen geschlossen werden. Bei "Florida Rolf" ging das ja auch ratzfatz!
"...Grundsätzlich gilt: In Bereichen, die nur die Partner selbst betreffen, werden Zweitehen anerkannt - sofern Ausländer sie in ihrer Heimat nach gültigem Recht geschlossen haben. Daher muss ein Muslim auch einer geschiedenen Zweitgattin Unterhalt bezahlen. Im öffentlichen Recht hingegen, also auch im Ausländerrecht, sind polygame Ehen nicht existent. Als die Vorschriften formuliert wurden, dachte man nicht an eine Multikulti-Gesellschaft, in der "Ehe" mehr als eine Zweierbeziehung sein kann. Nun scheuen sich die Richter, Familien zu vereinen, weil Zweitfrauen den Sozialkassen zur Last fallen könnten.
"Es ist nicht sinnvoll, mehrere Ehefrauen ins Land zu lassen, die der Staat womöglich finanzieren muss", sagt auch Ina Lenke, frauenpolitische Sprecherin der FDP. Dies sei eine Frage der Gerechtigkeit: "Wenn wir das für muslimische Zweitfrauen zulassen - dann könnte auch jeder Deutsche für seine Geliebte die Ehefrauen-Rechte verlangen." www.taz.de / 1.4.2004
"Es ist nicht sinnvoll, mehrere Ehefrauen ins Land zu lassen, die der Staat womöglich finanzieren muss", sagt auch Ina Lenke, frauenpolitische Sprecherin der FDP. Dies sei eine Frage der Gerechtigkeit: "Wenn wir das für muslimische Zweitfrauen zulassen - dann könnte auch jeder Deutsche für seine Geliebte die Ehefrauen-Rechte verlangen." www.taz.de / 1.4.2004
Stella, Du hast völlig Recht.
Wollen wir wetten, daß diese Regelung weiterhin Bestand haben wird? Denn unsere Super-Moralisten treten lieber dem manisch-depressiven Florida-Rolf (einem Deutschen) in den Arsch, als daß sie unseren türkischen Mitbürgern irgendwelche Privilegien streichen. Gott bewahre!
Multi-Kulti ist halt nicht umsonst zu haben. Daher wird der dumme Michel bis auf`s Äußerste ausgequetscht.
Wollen wir wetten, daß diese Regelung weiterhin Bestand haben wird? Denn unsere Super-Moralisten treten lieber dem manisch-depressiven Florida-Rolf (einem Deutschen) in den Arsch, als daß sie unseren türkischen Mitbürgern irgendwelche Privilegien streichen. Gott bewahre!
Multi-Kulti ist halt nicht umsonst zu haben. Daher wird der dumme Michel bis auf`s Äußerste ausgequetscht.
Also mir ist Florida-Rolf tausendmal lieber als die Eselreiter aus Türkei und sonstige Abendländler...
Und stellt euch mal vor,warum er mir lieber ist..
Ganz klar:Florida-Rolf ist Deutscher...
Aber das darf man ja bald bei uns nicht mehr behaupten,
wir haben eine Gerichtsbarkeit,
da tut mir schon lange der Arsch weh...
Cl.
Und stellt euch mal vor,warum er mir lieber ist..
Ganz klar:Florida-Rolf ist Deutscher...
Aber das darf man ja bald bei uns nicht mehr behaupten,
wir haben eine Gerichtsbarkeit,
da tut mir schon lange der Arsch weh...
Cl.
Es geht doch noch besser
Kostenfrei familienversichert können nur Ehefrau/Ehemann, eigene Kinder, Stief- und Pflegekinder werden, so weit so gut
Allerdings kann lt. einem Gesetz von 1967 (?) auch der Vater und/oder Mutter in der Türkei (!) mitversichert werden, wenn der Sohn oder die Tochter in Deutschland lebt
Die Härte ist allerdings dass nicht die Kinder der in der Türkei lebenden Eltern die Beiträge bezahlt sondern die Krankenkassen, also alle Mitglieder der KK, für Leute die vielleicht noch nie in Michel-Deutschland waren
Noch Fragen
Kostenfrei familienversichert können nur Ehefrau/Ehemann, eigene Kinder, Stief- und Pflegekinder werden, so weit so gut
Allerdings kann lt. einem Gesetz von 1967 (?) auch der Vater und/oder Mutter in der Türkei (!) mitversichert werden, wenn der Sohn oder die Tochter in Deutschland lebt
Die Härte ist allerdings dass nicht die Kinder der in der Türkei lebenden Eltern die Beiträge bezahlt sondern die Krankenkassen, also alle Mitglieder der KK, für Leute die vielleicht noch nie in Michel-Deutschland waren
Noch Fragen
Dalle
bist Du sicher, dass das noch so ist?
Im Gesetz (§ 10 SGB V) ist die Mitversicherung der "sonstigen Angehörigen" (zb Mutter, Vater) nicht mehr enthalten.
Was Du erwähnst kann ja dann nur durch das Deutsch-Türkische Abkommen geregelt sein. Da konnte das aber auch nur so geregelt sein, weil es sich auf das seinerzeitige deutsche Recht bezog. Mit Wegfall im deutschen Recht müsste nach meiner Meinung auch die Erweiterung durch das Abkommen obsolet sein.
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 10
Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.
--------------------------------------------------------------------------------
Text des § 10 Abs. 1 SGB V ab 01.01.2005:
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren."
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Mehr auch hier:
http://www.google.de/search?q=cache:APVR60o3JDIJ:www.politik…
bist Du sicher, dass das noch so ist?
Im Gesetz (§ 10 SGB V) ist die Mitversicherung der "sonstigen Angehörigen" (zb Mutter, Vater) nicht mehr enthalten.
Was Du erwähnst kann ja dann nur durch das Deutsch-Türkische Abkommen geregelt sein. Da konnte das aber auch nur so geregelt sein, weil es sich auf das seinerzeitige deutsche Recht bezog. Mit Wegfall im deutschen Recht müsste nach meiner Meinung auch die Erweiterung durch das Abkommen obsolet sein.
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 10
Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.
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Text des § 10 Abs. 1 SGB V ab 01.01.2005:
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren."
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Mehr auch hier:
http://www.google.de/search?q=cache:APVR60o3JDIJ:www.politik…
@Guckan
Ja es ist noch so, steht und stand aber nie in den SGBs sondern ist ein bilaterales Abkommen
Ja es ist noch so, steht und stand aber nie in den SGBs sondern ist ein bilaterales Abkommen
achso
Quelle:
http://www.politikforum.de/forum/archive/13/2003/04/4/29618
Also doch schon 1964 und Ex-Jugoslawien (1968) ist auch mit im Boot
Quelle:
http://www.politikforum.de/forum/archive/13/2003/04/4/29618
Also doch schon 1964 und Ex-Jugoslawien (1968) ist auch mit im Boot
Dalle
in 1967 gab es kein Abkommen der GKVs mit der Türkei!
Die in der Türkei lebenden Verwandten hätten als z. B. bei Zahnschmerzen nach Deutschland reisen müssen und sich hier behandeln lassen müssen. Möglich wäre evtl. gewesen, die Rechnung in der Türkei privat zu bezahlen, hier bei der GKV einzureichen und es wäre der übliche Satz (Türkei) erstattet worden.
in 1967 gab es kein Abkommen der GKVs mit der Türkei!
Die in der Türkei lebenden Verwandten hätten als z. B. bei Zahnschmerzen nach Deutschland reisen müssen und sich hier behandeln lassen müssen. Möglich wäre evtl. gewesen, die Rechnung in der Türkei privat zu bezahlen, hier bei der GKV einzureichen und es wäre der übliche Satz (Türkei) erstattet worden.
Stella, ich denke dein Posting ist überholt
"Das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit
Um jedoch den Verwaltungsaufwand gering zu halten, bietet das Abkommen die Möglichkeit, dass die der türkischen Krankenversicherung durch die Erbringung der Sachleistungsaushilfe entstehenden Kosten durch Bmonatliche Pauschalbeträge/B erstattet werdenBei der Abrechnung wird Bauf das türkische Kostenniveau abgestellt/B
dass der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen Bnach den türkischen Rechtsvorschriften richten/B
sondern Bdiese Regel internationalem Standard/B entspricht Sie findet Anwendung in der allgemeinen Praxis
Für das Jahr 1999vereinbarte Bmonatliche Pauschalbetrag für die Betreuung einer Familie in der Türkei17,75 €
Nach Mitteilung der auf deutscher SeiteVerbindungsstelle der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland Bonn, wurden der türkischen Krankenversicherung für die Betreuung der bei Bdeutschen Krankenkassen versicherten Familienangehörigen für das Jahr 1999 insgesamt7114558,69 € erstattet
Deutschland hat neben dem Abkommen mit der Türkei lediglich noch mit
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien, Tunesien und Ungarn Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro und Slowenienvorgenommene Erstattungszahlungen für 1999 bzw 2000
in 1999 Bosnien und Herzegowina und und Mazedonien Bzusammen 1,22 Mio €;/B
in 2000 Kroatien, Serbien und Montenegro und Slowenien Bzusammen 2,08 Mio €/B
auch mit dem Königreich Marokko ein Abkommen über Soziale Sicherheit2531981sind jedoch bislang noch nicht in Kraft getreten Es ist auch derzeit Bnicht beabsichtigt, eine Inkraftsetzung dieser Regelungen mit der marokkanischen Seite zu vereinbaren/B
Der Erstattungsbeitrag für das Jahr 1999 gegenüber der türkischen Krankenversicherung in Höhe von umgerechnet 7,1 Mio € macht lediglich B0,00577 % der Gesamtausgaben in Höhe von 123,2 Mrd €/B der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in 1999 aus
Kosten der deutschen Kranversicherung Bje Mitglied/B in Deutschland Bmonatlich 213 € /Bfür die medizinische Versorgung
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx
BBundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Bonn/B/i
aus www.politikforum.de
Um jedoch den Verwaltungsaufwand gering zu halten, bietet das Abkommen die Möglichkeit, dass die der türkischen Krankenversicherung durch die Erbringung der Sachleistungsaushilfe entstehenden Kosten durch Bmonatliche Pauschalbeträge/B erstattet werdenBei der Abrechnung wird Bauf das türkische Kostenniveau abgestellt/B
dass der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen Bnach den türkischen Rechtsvorschriften richten/B
sondern Bdiese Regel internationalem Standard/B entspricht Sie findet Anwendung in der allgemeinen Praxis
Für das Jahr 1999vereinbarte Bmonatliche Pauschalbetrag für die Betreuung einer Familie in der Türkei17,75 €
Nach Mitteilung der auf deutscher SeiteVerbindungsstelle der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland Bonn, wurden der türkischen Krankenversicherung für die Betreuung der bei Bdeutschen Krankenkassen versicherten Familienangehörigen für das Jahr 1999 insgesamt7114558,69 € erstattet
Deutschland hat neben dem Abkommen mit der Türkei lediglich noch mit
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien, Tunesien und Ungarn Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro und Slowenienvorgenommene Erstattungszahlungen für 1999 bzw 2000
in 1999 Bosnien und Herzegowina und und Mazedonien Bzusammen 1,22 Mio €;/B
in 2000 Kroatien, Serbien und Montenegro und Slowenien Bzusammen 2,08 Mio €/B
auch mit dem Königreich Marokko ein Abkommen über Soziale Sicherheit2531981sind jedoch bislang noch nicht in Kraft getreten Es ist auch derzeit Bnicht beabsichtigt, eine Inkraftsetzung dieser Regelungen mit der marokkanischen Seite zu vereinbaren/B
Der Erstattungsbeitrag für das Jahr 1999 gegenüber der türkischen Krankenversicherung in Höhe von umgerechnet 7,1 Mio € macht lediglich B0,00577 % der Gesamtausgaben in Höhe von 123,2 Mrd €/B der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in 1999 aus
Kosten der deutschen Kranversicherung Bje Mitglied/B in Deutschland Bmonatlich 213 € /Bfür die medizinische Versorgung
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx
BBundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Bonn/B/i
aus www.politikforum.de
Hmm, über 10 Mio Euro immerhin
Aber das ist ja sooooo wenig im Verhältnis zu den Gesamtausgaben
Ich persönlich finde 10 Mio Euro, viel, zuviel, viel zuviel sorry
Aber das ist ja sooooo wenig im Verhältnis zu den Gesamtausgaben
Ich persönlich finde 10 Mio Euro, viel, zuviel, viel zuviel sorry
10 Mio. sind immerhin 10% von der einen Milliarde die die GKV dieses Jahr aus der Tabaksteuer erhalten soll
Geplant sind Staatseinnahmen aus der Tabaksteuer bis Ende des Jahres von 16 Milliarden Euronen
Wo geht nur all das Geld hin
Geplant sind Staatseinnahmen aus der Tabaksteuer bis Ende des Jahres von 16 Milliarden Euronen
Wo geht nur all das Geld hin
sind eigentlich muslimische homosexuelle viel-ehepartner auch mitversichert......? da kann ja unser klaus pobereit bedenkenlos konvertieren
gruss
sks
gruss
sks
sks
gleichgeschlechtliche Partner sind nicht familienversichert.
gleichgeschlechtliche Partner sind nicht familienversichert.
@dalle die Prozentrechnung übern wir aber nochmal, oder?
Wieviel Prozent sind 10 Mio von 1 Milliarde?
Wieviel Prozent sind 10 Mio von 1 Milliarde?
Stella verbreitet mal wieder grüne Propagandalügen:
AOK-Familienversicherung steht jetzt Gleichgeschlechtlichen offen
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und deren Kinder können seit dem 1. August zu denselben Bedingungen wie heterosexuelle Paare Mitglied in der Familienversicherung der AOK werden. Dafür reicht ein unkomplizierter Antrag, teilt die AOK mit. Die AOK setzt damit das Lebenspartnerschaftsgesetz um, das die Diskriminierung unterschiedlicher Formen von Lebensgemeinschaften aufhebt. Selbstverständlich sind auch die Ansprüche auf Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung dieselben wie für andere Familien.
Für nicht berufstätige Partner und Kinder ist die Familienversicherung kostenfrei. Bei der Gründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann auch eine eventuell bestehende freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung eines der Partner gekündigt werden. Voraussetzung für den Eintritt in die Familienversicherung ist die Eintragung der Lebensgemeinschaft auf dem Standesamt.
Auf Grund der Gesetzesänderung können gleichgeschlechtliche Partner jetzt auch im Krankenhaus oder beim Arzt Auskünfte über den Gesundheitszustand ihres Partners erhalten oder die Einwilligung zur Organspende geben.
(Pressemitteilung der AOK Niedersachsen vom 01.08.2001)
AOK-Familienversicherung steht jetzt Gleichgeschlechtlichen offen
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner und deren Kinder können seit dem 1. August zu denselben Bedingungen wie heterosexuelle Paare Mitglied in der Familienversicherung der AOK werden. Dafür reicht ein unkomplizierter Antrag, teilt die AOK mit. Die AOK setzt damit das Lebenspartnerschaftsgesetz um, das die Diskriminierung unterschiedlicher Formen von Lebensgemeinschaften aufhebt. Selbstverständlich sind auch die Ansprüche auf Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung dieselben wie für andere Familien.
Für nicht berufstätige Partner und Kinder ist die Familienversicherung kostenfrei. Bei der Gründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann auch eine eventuell bestehende freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung eines der Partner gekündigt werden. Voraussetzung für den Eintritt in die Familienversicherung ist die Eintragung der Lebensgemeinschaft auf dem Standesamt.
Auf Grund der Gesetzesänderung können gleichgeschlechtliche Partner jetzt auch im Krankenhaus oder beim Arzt Auskünfte über den Gesundheitszustand ihres Partners erhalten oder die Einwilligung zur Organspende geben.
(Pressemitteilung der AOK Niedersachsen vom 01.08.2001)
Danke Datterich!
Die AOK ist eine GKV, und was ist mit den anderen?
Die AOK ist eine GKV, und was ist mit den anderen?
Die GKV ist eine gesetzlicheKrankenversicherung und Lebenspartnerschaften (Homo) gelten selbstverständlich auch für die Ersatzkassen und die BKKs
Oder was meintes du mit anderen
@Bauernjörg
Ups
Oder was meintes du mit anderen
@Bauernjörg
Ups
@Dalle
Tja, die dümmsten Bauern haben die größten Kartoffeln und rechnen könnse auch noch!
Aber zu Deinen Beiträgen gebe ich Dir recht!
Aber diffamier ruhig weiter meinen Nickname, wenn Dir nichts anderes mehr einfällt, bin da ziemlich schmerzfrei!
Tja, die dümmsten Bauern haben die größten Kartoffeln und rechnen könnse auch noch!
Aber zu Deinen Beiträgen gebe ich Dir recht!
Aber diffamier ruhig weiter meinen Nickname, wenn Dir nichts anderes mehr einfällt, bin da ziemlich schmerzfrei!
@Börsenjörg
Sorry, war nicht mal Absicht, hab einfach nimmer nachgeschaut, ehrlich
Sorry, war nicht mal Absicht, hab einfach nimmer nachgeschaut, ehrlich
Kaufmännische Krankenkasse – KKH öffnet sich für "Homo-Ehe"
Eingetragene Lebenspartnerschaften werden auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endlich gleichgestellt. Als erste Ersatzkrankenkasse hat die Kaufmännische Krankenkasse – KKH ihre Satzung geändert. Die Lebenspartner(innen) werden wie Ehepartner(innen) angesehen. Partner(innen), die nicht berufstätig sind oder nur ein geringes Einkommen beziehen, werden beitragsfrei mitversichert, ebenso ihre Kinder. Einen entsprechenden Beschluss hat heute der KKH-Verwaltungsrat in Stuttgart gefasst.
"Deutschland hat 1994 erst den absurden Schwulenparagraphen aus dem Strafgesetzbuch getilgt. Dass wir heute, sieben Jahre später, gleichgeschlechtliche Paare wie Eheleute behandeln, halte ich für vernünftig und längst überfällig", sagte Rudolf Hauke, Mitglied des KKH-Vorstands, in Stuttgart.
Eingetragene Lebenspartnerschaften werden auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) endlich gleichgestellt. Als erste Ersatzkrankenkasse hat die Kaufmännische Krankenkasse – KKH ihre Satzung geändert. Die Lebenspartner(innen) werden wie Ehepartner(innen) angesehen. Partner(innen), die nicht berufstätig sind oder nur ein geringes Einkommen beziehen, werden beitragsfrei mitversichert, ebenso ihre Kinder. Einen entsprechenden Beschluss hat heute der KKH-Verwaltungsrat in Stuttgart gefasst.
"Deutschland hat 1994 erst den absurden Schwulenparagraphen aus dem Strafgesetzbuch getilgt. Dass wir heute, sieben Jahre später, gleichgeschlechtliche Paare wie Eheleute behandeln, halte ich für vernünftig und längst überfällig", sagte Rudolf Hauke, Mitglied des KKH-Vorstands, in Stuttgart.
#28 von StellaLuna 16.10.04 20:39:15 Beitrag Nr.: 14.742.000 14742000
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sks
gleichgeschlechtliche Partner sind nicht familienversichert.
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sks
gleichgeschlechtliche Partner sind nicht familienversichert.
Das deutsche Volk ist das dümmste Volk der Erde.
Waldsperling
da kann ich Dir nur zustimmen!
da kann ich Dir nur zustimmen!
Sperling/Stella
Seid ihr nicht auch Deutsche?
Habt ihr nicht die gewählt, die die Familienversicherung für
gleichgeschlechtliche Ehepartner beschlossen haben?
Seid ihr nicht auch Deutsche?
Habt ihr nicht die gewählt, die die Familienversicherung für
gleichgeschlechtliche Ehepartner beschlossen haben?
datterich
wo Deutsch draufsteht muss nicht Deutsch drin sein!
Dass nicht erwerbstätige gleichgeschlechtliche Partner in den Genuss der Familienversicherung kommen, dagegen ist nichts einzuwenden. Eine unfruchtbare Ehefrau ist ja schließlich auch mitversichert bei ihrem Ehemann.
wo Deutsch draufsteht muss nicht Deutsch drin sein!
Dass nicht erwerbstätige gleichgeschlechtliche Partner in den Genuss der Familienversicherung kommen, dagegen ist nichts einzuwenden. Eine unfruchtbare Ehefrau ist ja schließlich auch mitversichert bei ihrem Ehemann.
datterich,
nein die habe ich nicht gewählt.
Wir sind nur so dumm, weil wir Politiker füttern, die solche Gesetze machen, übrigens auch schon in den 60er Jahren.
Diese Idioten haben mit unserem Geld sparsam umzugehen. Ihre Weltanschauungen und die Bedürfnisse der Arbeitgeber sollen sie selber finanzieren. Dann kann der Eingangssteuersatz auch bei 5 % liegen.
nein die habe ich nicht gewählt.
Wir sind nur so dumm, weil wir Politiker füttern, die solche Gesetze machen, übrigens auch schon in den 60er Jahren.
Diese Idioten haben mit unserem Geld sparsam umzugehen. Ihre Weltanschauungen und die Bedürfnisse der Arbeitgeber sollen sie selber finanzieren. Dann kann der Eingangssteuersatz auch bei 5 % liegen.
#40 Stella
Vielleicht bin ich ja etwas weltfremd, aber deinen Vergleich finde ich schon ziemlich daneben
Vielleicht bin ich ja etwas weltfremd, aber deinen Vergleich finde ich schon ziemlich daneben
# 40
Stella, was steht denn dann bei dir drauf?
(Was drin ist, weiß ich schon.)
PS: Bei einer "unfruchtbaren" Ehefrau sollen dem Vernehmen
nach Ärzte den Eltern bei einem Kinderwunsch schon geholfen
haben, bei gleichgeschlechtlichen Partnern hab ich dergleichen
noch nicht gehört.
Stella, was steht denn dann bei dir drauf?
(Was drin ist, weiß ich schon.)
PS: Bei einer "unfruchtbaren" Ehefrau sollen dem Vernehmen
nach Ärzte den Eltern bei einem Kinderwunsch schon geholfen
haben, bei gleichgeschlechtlichen Partnern hab ich dergleichen
noch nicht gehört.
datterich
und wenn der Mann träge Spermien hat, dann hilft die Ärztin
Gleichgeschlechtliche Paare können Kinder adoptieren!
und wenn der Mann träge Spermien hat, dann hilft die Ärztin
Gleichgeschlechtliche Paare können Kinder adoptieren!
Auch so eine "Errungenschaft" der Rot/Grünen, auf die die
Welt gewartet hat.
Aber wenn schon der Kanzler und sein grüner Außenminister zeugungsunfähig
sind, ist das weiter nicht verwunderlich.
Welt gewartet hat.
Aber wenn schon der Kanzler und sein grüner Außenminister zeugungsunfähig
sind, ist das weiter nicht verwunderlich.
datterich
wäre man einer so verantwortungsvoll wie diese beiden Politiker, bräuchten wir weniger heilpädagogische Einrichtungen!
wäre man einer so verantwortungsvoll wie diese beiden Politiker, bräuchten wir weniger heilpädagogische Einrichtungen!
#45 ist aber vollkommen daneben.
"wäre man einer so verantwortungsvoll wie diese beiden Politiker, bräuchten wir weniger heilpädagogische Einrichtungen!"
Stella, du irrst.
Wären alle Männer so "verantwortungsvoll", bräuchten wir
überhaupt gar keine pädagogischen Einrichtungen gar nie nicht!
Stella, du irrst.
Wären alle Männer so "verantwortungsvoll", bräuchten wir
überhaupt gar keine pädagogischen Einrichtungen gar nie nicht!
Find ich auch Sperling.
Zusammen neun Ehefrauen bzw. Lebensabschnittsgefährtinnen
und die bevölkerungstechnische Leistung dieser Herren ist
gleich Null.
Zusammen neun Ehefrauen bzw. Lebensabschnittsgefährtinnen
und die bevölkerungstechnische Leistung dieser Herren ist
gleich Null.
Hier scheint Kreisverkehr angesagt mit no-way-out
Auch die Zweitfrau darf bleiben
Muslimische Zweitfrauen fallen oft durch Gesetzeslücken. Denn grundsätzlich wird die Polygamie in Deutschland geächtet. Nun hat ein rheinland-pfälzisches Gericht einer irakischen Zweitgattin Aufenthaltsrecht zugesprochen - aus humanitären Gründen
VON COSIMA SCHMITT
Khedr S. hat sein Zweitfrauenproblem gelöst. Mit beiden Gattinnen will der anerkannte Flüchtling Tisch und Bett teilen, doch nur einer Frau wollte die deutsche Justiz bislang ein Aufenthaltsrecht gewähren. Das wird nun anders. Gestern entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Auch die Nebenfrau darf eine Aufenthaltsbefugnis verlangen - eine Ausnahme in der deutschen Justiz.
Das Urteil verweist auf ein grundsätzliches Problem: Muslimische Zweitfrauen fallen durch Gesetzeslücken, zumindest im öffentlichen Recht. Denn das deutsche Recht ist auf Monogamie ausgerichtet. Ein Mann, eine Frau, allein diese Bindung schützt das "Ehegattenprivileg". Wäre Deutschland ein abgeschirmter Raum, wäre das unproblematisch, ist doch hierzulande die Vielehe bei Strafe untersagt. Doch längst leben hier Paare ohne abendländischen Ehekodex und deutschen Pass.
Zum Beispiel Khedr S. Seit 1996 lebt der Iraker in der BRD, er erhielt Asyl. Daheim hinterließ er zwei Gattinnen: Eine hat er schon 1977 geehelicht, der anderen gab er 1990 das Jawort. Beide Frauen reisten gemeinsam im Juni 1999 illegal in Deutschland ein. Das war das Ende der rechtlichen Gemeinsamkeit: Frau eins erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, Frau zwei wurde lediglich geduldet - und klagte gegen diesen Unsicherheitsstatus. In der ersten Instanz blieb die Klage erfolglos, im Berufungsverfahren aber gaben die Richter ihr nun Recht. Das aber bezeichneten sie ausdrücklich als Ausnahme: Da die Irakerin seit Jahren in Ludwigshafen lebe, sich integriert habe und überdies in ihrer Heimat ihre Existenz nicht gesichert sei , solle ihr der Aufenthalt gewährt werden.
Dabei könne sie sich aber nicht auf das Ehegattenprivileg berufen, vielmehr handele es sich um eine humanitäre Geste.
Dieses Urteil ist symptomatisch für den gewundenen Umgang der deutschen Justiz mit der Polygamie. Die ist schließlich grundsätzlich geächtet. Der Kompromiss: Heiratet ein Ausländer in seiner Heimat mehrere Frauen nach dort gültigem Recht, wird er nicht strafrechtlich verfolgt, wenn er später in Deutschland lebt.
Die Justiz unterscheidet genau: Im öffentlichen Recht wird die Vielfachehe nicht anerkannt. Deshalb darf nur die Erstfrau nachziehen, wenn ihr Mann in Deutschland Asyl findet. Der Grund für diese Regelung ist die Furcht vor Missbrauch. Denn sonst könnte ein Muslim in seiner Heimat alle Haremsfrauen ehelichen, um möglichst vielen Frauen ein Bleiberecht in Europa zu garantieren.
Im bürgerlichen Recht hingegen wird die Mehrfachehe anerkannt. Trennt sich ein Paar, darf auch eine Zweit- oder Drittfrau Unterhalt verlangen. "Als das Gesetz formuliert wurde, kam niemand auf die Idee, dass es in Deutschland polygame Ehen geben könnte. Nun versucht man, so zu urteilen, dass die Zweitfrauen nicht schutz- und rechtlos sind", sagt Mathias Rohe, Erlanger Rechtsprofessor und Experte für Konflikte zwischen Islam und deutschem Recht.
Für den Schutz der Zweitwitwe etwa entschied das Bundessozialgericht in Kassel 2003 im folgenden Fall: Eine Marokkanerin, die im Rheinland lebt, klagte vor Gericht. 37 Jahre war sie verheiratet, dann starb ihr Mann, auch er Marokkaner. Nun sollte sie mit der vierzig Jahre jüngeren Zweitfrau die deutsche Rente teilen. Sie allein habe Anspruch auf das Geld, wenigstens aber gebühre ihr der größere Anteil, argumentierte die Erstfrau. Immerhin habe der Gatte die andere Frau erst drei Jahre vor seinem Tod geheiratet. Die Richter aber urteilten: Die Dauer der Ehe ist unerheblich, jede Gattin hat Anspruch auf den gleichen Rentenanteil.
Auf der Steuererklärung ihres Gatten hingegen hat eine Zweitfrau nichts zu suchen, befand 1986 das Finanzgericht Münster. Ein Marokkaner wollte seine beiden Frauen steuerlich geltend machen. Doch Finanzamt und Justiz wiesen ihn zurück. Ein Mann kann nur seine Erstfrau beim Ehegattensplitting geltend machen, sagten die Richter.
Muslimische Organisationen wissen um den Kulturkonflikt und mahnen zu öffentlicher Zurückhaltung. Das Internetforum muslim-heirat.de zum Beispiel bittet "bereits verheiratete Brüder", von einer Kontaktanzeige abzusehen. Das heißt auch: Wer seine Zweitfrau nicht nachholen darf, kann nicht mal eben rasch eine neue heiraten. Behördenfrust statt Multieheglück - das ist die Realität der Polygamie.
taz Nr. 7322 vom 30.3.2004, Seite 8, 146 Zeilen (TAZ-Bericht), COSIMA SCHMITT
Muslimische Zweitfrauen fallen oft durch Gesetzeslücken. Denn grundsätzlich wird die Polygamie in Deutschland geächtet. Nun hat ein rheinland-pfälzisches Gericht einer irakischen Zweitgattin Aufenthaltsrecht zugesprochen - aus humanitären Gründen
VON COSIMA SCHMITT
Khedr S. hat sein Zweitfrauenproblem gelöst. Mit beiden Gattinnen will der anerkannte Flüchtling Tisch und Bett teilen, doch nur einer Frau wollte die deutsche Justiz bislang ein Aufenthaltsrecht gewähren. Das wird nun anders. Gestern entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Auch die Nebenfrau darf eine Aufenthaltsbefugnis verlangen - eine Ausnahme in der deutschen Justiz.
Das Urteil verweist auf ein grundsätzliches Problem: Muslimische Zweitfrauen fallen durch Gesetzeslücken, zumindest im öffentlichen Recht. Denn das deutsche Recht ist auf Monogamie ausgerichtet. Ein Mann, eine Frau, allein diese Bindung schützt das "Ehegattenprivileg". Wäre Deutschland ein abgeschirmter Raum, wäre das unproblematisch, ist doch hierzulande die Vielehe bei Strafe untersagt. Doch längst leben hier Paare ohne abendländischen Ehekodex und deutschen Pass.
Zum Beispiel Khedr S. Seit 1996 lebt der Iraker in der BRD, er erhielt Asyl. Daheim hinterließ er zwei Gattinnen: Eine hat er schon 1977 geehelicht, der anderen gab er 1990 das Jawort. Beide Frauen reisten gemeinsam im Juni 1999 illegal in Deutschland ein. Das war das Ende der rechtlichen Gemeinsamkeit: Frau eins erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, Frau zwei wurde lediglich geduldet - und klagte gegen diesen Unsicherheitsstatus. In der ersten Instanz blieb die Klage erfolglos, im Berufungsverfahren aber gaben die Richter ihr nun Recht. Das aber bezeichneten sie ausdrücklich als Ausnahme: Da die Irakerin seit Jahren in Ludwigshafen lebe, sich integriert habe und überdies in ihrer Heimat ihre Existenz nicht gesichert sei , solle ihr der Aufenthalt gewährt werden.
Dabei könne sie sich aber nicht auf das Ehegattenprivileg berufen, vielmehr handele es sich um eine humanitäre Geste.
Dieses Urteil ist symptomatisch für den gewundenen Umgang der deutschen Justiz mit der Polygamie. Die ist schließlich grundsätzlich geächtet. Der Kompromiss: Heiratet ein Ausländer in seiner Heimat mehrere Frauen nach dort gültigem Recht, wird er nicht strafrechtlich verfolgt, wenn er später in Deutschland lebt.
Die Justiz unterscheidet genau: Im öffentlichen Recht wird die Vielfachehe nicht anerkannt. Deshalb darf nur die Erstfrau nachziehen, wenn ihr Mann in Deutschland Asyl findet. Der Grund für diese Regelung ist die Furcht vor Missbrauch. Denn sonst könnte ein Muslim in seiner Heimat alle Haremsfrauen ehelichen, um möglichst vielen Frauen ein Bleiberecht in Europa zu garantieren.
Im bürgerlichen Recht hingegen wird die Mehrfachehe anerkannt. Trennt sich ein Paar, darf auch eine Zweit- oder Drittfrau Unterhalt verlangen. "Als das Gesetz formuliert wurde, kam niemand auf die Idee, dass es in Deutschland polygame Ehen geben könnte. Nun versucht man, so zu urteilen, dass die Zweitfrauen nicht schutz- und rechtlos sind", sagt Mathias Rohe, Erlanger Rechtsprofessor und Experte für Konflikte zwischen Islam und deutschem Recht.
Für den Schutz der Zweitwitwe etwa entschied das Bundessozialgericht in Kassel 2003 im folgenden Fall: Eine Marokkanerin, die im Rheinland lebt, klagte vor Gericht. 37 Jahre war sie verheiratet, dann starb ihr Mann, auch er Marokkaner. Nun sollte sie mit der vierzig Jahre jüngeren Zweitfrau die deutsche Rente teilen. Sie allein habe Anspruch auf das Geld, wenigstens aber gebühre ihr der größere Anteil, argumentierte die Erstfrau. Immerhin habe der Gatte die andere Frau erst drei Jahre vor seinem Tod geheiratet. Die Richter aber urteilten: Die Dauer der Ehe ist unerheblich, jede Gattin hat Anspruch auf den gleichen Rentenanteil.
Auf der Steuererklärung ihres Gatten hingegen hat eine Zweitfrau nichts zu suchen, befand 1986 das Finanzgericht Münster. Ein Marokkaner wollte seine beiden Frauen steuerlich geltend machen. Doch Finanzamt und Justiz wiesen ihn zurück. Ein Mann kann nur seine Erstfrau beim Ehegattensplitting geltend machen, sagten die Richter.
Muslimische Organisationen wissen um den Kulturkonflikt und mahnen zu öffentlicher Zurückhaltung. Das Internetforum muslim-heirat.de zum Beispiel bittet "bereits verheiratete Brüder", von einer Kontaktanzeige abzusehen. Das heißt auch: Wer seine Zweitfrau nicht nachholen darf, kann nicht mal eben rasch eine neue heiraten. Behördenfrust statt Multieheglück - das ist die Realität der Polygamie.
taz Nr. 7322 vom 30.3.2004, Seite 8, 146 Zeilen (TAZ-Bericht), COSIMA SCHMITT
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