Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.10.04 14:08:02 von
neuester Beitrag 02.11.04 19:04:17 von
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Das scheint eine weitere Masche der Finanzämter zu sein, um noch mehr aus dem Steuerbürger rauszupressen.
Gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 AO können Steuern, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne(!!!) das dies einer Begründung bedarf.
Folge dieser Vorbehaltsstellung: Steuerfestsetzung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Ist gegen solch ein gesetzlich legitimiertes Behördenwillkürrecht denn kein Kraut gewachsen?
Gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 AO können Steuern, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne(!!!) das dies einer Begründung bedarf.
Folge dieser Vorbehaltsstellung: Steuerfestsetzung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Ist gegen solch ein gesetzlich legitimiertes Behördenwillkürrecht denn kein Kraut gewachsen?
@ romatax
Leider wohl nicht. Habe damit auch schon schlechte Erfahrungen gemacht. Das Vorgehen ist oftmals von Willkür kaum zu unterscheiden und erinnert an Raubrittertum.
Ebro
Leider wohl nicht. Habe damit auch schon schlechte Erfahrungen gemacht. Das Vorgehen ist oftmals von Willkür kaum zu unterscheiden und erinnert an Raubrittertum.
Ebro
Aber umgekehrt kannst du auch jederzeit eine Änderung des Einkommensteuerbescheids verlangen. Viele der ehrlichen Steuerpflichtigen die ihre Spekugewinne angegeben haben wären sehr glücklich, wenn ihre Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen würde. Dann könnten sie nämlich den Teil der Steuer zurückverlangen, der aus Spekulationsgewinnen resultiert.
Romatx - bist Du selbstständig? In diesem Fall kannst Du davon ausgehen, dass eine Betriebsprüfung beabsichtigt ist. Zumindest stehtst Du auf dem Prüfungsplan. Ob tatsächlich eine Prüfung stattfindet, etnscheidet der Betriebsprüfer auf dessen Plan Du stehst nach Akteneinsicht.
#1 Mein Steuerbescheid in diesem Jahr auch mit dem Vermerk"vorbehaltlich Nachprüfung".
Normale EKSt.-Erklärung und "private Veräußerungsgeschäfte".
Da durch Daytrading große Summen am Jahresende auflaufen
kam prompt ne Steuerprüfung.Man unterstellte mir einfach, mein Lebensstandart und meine Aktiengeschäfte passen nicht zusammen.
Bei mir Offenlegung aller Konten mit Anforderung aller Auszüge lückenlos für gewisse Zeiträume des Vorjahres.
Leider kann man nichts machen !
Normale EKSt.-Erklärung und "private Veräußerungsgeschäfte".
Da durch Daytrading große Summen am Jahresende auflaufen
kam prompt ne Steuerprüfung.Man unterstellte mir einfach, mein Lebensstandart und meine Aktiengeschäfte passen nicht zusammen.
Bei mir Offenlegung aller Konten mit Anforderung aller Auszüge lückenlos für gewisse Zeiträume des Vorjahres.
Leider kann man nichts machen !
#4 pve
auch wenn ein Bescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann er noch durch eine Betriebsprüfung geändert werden und zwar mit § 173 AO (Änderung wegen nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsachen).bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/index.html
auch wenn ein Bescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann er noch durch eine Betriebsprüfung geändert werden und zwar mit § 173 AO (Änderung wegen nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsachen).bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/index.html
@CColumbus
Wäre das wirklich so. das man ich die Steuer auf Speku-Gewinne aus 1997/1998 wiederholen kann wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht ?
AUCH WENN man damals KEINEN Einspruch eingelegt hat ?
Hast Du dafür auch ´nen Paragraphen/Urteil ?
Das würde mich schon sehr interessieren
"Man muss auch mal WAS DAZU lernen wollen"
Wäre das wirklich so. das man ich die Steuer auf Speku-Gewinne aus 1997/1998 wiederholen kann wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht ?
AUCH WENN man damals KEINEN Einspruch eingelegt hat ?
Hast Du dafür auch ´nen Paragraphen/Urteil ?
Das würde mich schon sehr interessieren
"Man muss auch mal WAS DAZU lernen wollen"
*5 Wir teilen das gleiche Schicksal.
BTresearch,
es ist so. Grundlage ist § 164 (2) AO.
AO 1977 § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
es ist so. Grundlage ist § 164 (2) AO.
AO 1977 § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
@CColumbus
DANKE, das hilft mir weiter - da muss ich jetzt mal in Steuerbescheiden blättern.
Ein schönes Wochenende
"Man muss auch mal DANKE sagen können"
DANKE, das hilft mir weiter - da muss ich jetzt mal in Steuerbescheiden blättern.
Ein schönes Wochenende
"Man muss auch mal DANKE sagen können"
Danke für die Antworten.
#4
Nein, nicht hauptberuflich. Nur nebenbei gewrbliche Einkünfte und ein bischen V&V Einnahmen.
Besuch von einer hinterhältigen Aussenprüferin hatte ich schon zweimal. Sorry, aber diese Leute sind für mich Abschaum. Die kommen in der festen Absicht einem was reinzuwürgen und selbst wenn sie offensichtlich falsch liegen (z.B. aus der Luft gegriffene USt-Pflicht von Mieteinnahmen) und tun dabei so scheinheilig freundlich.
Sondern dumme Sprüche ab, wie wenn sie mit meiner Entscheidung nicht einverstanden sind können Sie ja klagen.
Vernünftig reden konnte man mit der nicht.
Offenbar greift dieses arrogante Verhalten jetzt auch auf die normalen Sachbearbeiter über, die einen dann mit Vorbehalts Zusätzen drangsalieren.
Und das wird alles noch viel schlimmer, den der Beamtenapparat übernimmt mehr und mehr Mangementmethoden wie z.b. Zielvereinbarungen und weiteren Schwachsinn der da dort noch blüht. Dann kriegen die Prüfer und SB Vorgaben, wieviel Geld sie pro Steuerpflichtigen rauspressen müssen, weil sie sonst selbst weniger Gehalt einsacken.
Romatax
#4
Nein, nicht hauptberuflich. Nur nebenbei gewrbliche Einkünfte und ein bischen V&V Einnahmen.
Besuch von einer hinterhältigen Aussenprüferin hatte ich schon zweimal. Sorry, aber diese Leute sind für mich Abschaum. Die kommen in der festen Absicht einem was reinzuwürgen und selbst wenn sie offensichtlich falsch liegen (z.B. aus der Luft gegriffene USt-Pflicht von Mieteinnahmen) und tun dabei so scheinheilig freundlich.
Sondern dumme Sprüche ab, wie wenn sie mit meiner Entscheidung nicht einverstanden sind können Sie ja klagen.
Vernünftig reden konnte man mit der nicht.
Offenbar greift dieses arrogante Verhalten jetzt auch auf die normalen Sachbearbeiter über, die einen dann mit Vorbehalts Zusätzen drangsalieren.
Und das wird alles noch viel schlimmer, den der Beamtenapparat übernimmt mehr und mehr Mangementmethoden wie z.b. Zielvereinbarungen und weiteren Schwachsinn der da dort noch blüht. Dann kriegen die Prüfer und SB Vorgaben, wieviel Geld sie pro Steuerpflichtigen rauspressen müssen, weil sie sonst selbst weniger Gehalt einsacken.
Romatax
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